Aufgrund der Dopingskandale im Radsport in den letzten Jahren beabsichtigten die öffentlichen Sender, in diesem Jahr die Tour de France nicht live zu übertragen. Aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtungen müssen ARD und ZDF entgegen ihrer Absichten von der Tour berichten; der dafür vereinbarte Preis beträgt für den Zeitraum 2009 bis 2011 20 Millionen Euro.
Sieht man von den nunmehr zu erfüllenden vertraglichen Vereinbarungen einmal ab, stellt sich grundsätzlich die Frage, ob ARD und ZDF als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Rechte für die Übertragung einer derartigen Veranstaltung kaufen sollten!
Während bereits in den 50er Jahren die öffentlich-rechtlichen Sender den regelmäßigen TV-Betrieb aufnahmen, kam es erst Mitte der 80er Jahre zur Öffnung des Fernsehmarktes für private Anbieter (Schellhaaß, 2001). Diese Öffnung hat zu einer Dreiteilung des Fernsehmarktes geführt: So sind neben den öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten, private Fernsehsender entstanden, die Free-TV-Programme neben Pay-TV-Programmen anbieten.
Während sich die privaten Sender hauptsächlich durch Werbeeinnahmen (Free-TV) oder Nutzerentgelte (Pay-TV) finanzieren, können die öffentlich-rechtlichen neben Werbeeinnahmen auf die Rundfunkgebühren zurückgreifen, die sich derzeit auf EUR 17,98 pro Monat (für Radio und TV) belaufen und von jedem Haushalt gezahlt werden müssen, der ein Fernsehgerät bereithält. Unbeachtlich dabei ist, ob dieses Gerät genutzt wird, um überhaupt Fernsehprogramme oder ausschließlich private Sender zu sehen; insofern handelt es sich bei den Rundfunkgebühren eigentlich um Beiträge, deren Höhe durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ermittelt und durch die Ministerpräsidentenkonferenz entschieden wird. Die KEF orientiert sich dabei an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die als Zielsetzung den Bestandsschutz der Anstalten und deren Fortentwicklung haben.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll den sog. Grundversorgungsauftrag erfüllen, mit dem die Gebührenfinanzierung begründet wird. So habe er die gesamte Breite der bestehenden Interessen abzubilden, was selbstverständlich auch die Bereiche Sport und Unterhaltung umfasse (Beck, 2005). Mit diesem Grundversorgungsauftrag begründen die Sender den Erwerb teilweise sehr kostspieliger TV-Übertragungsrechte von Sportveranstaltungen.
Aus ordnungsökonomischer Sicht ergeben sich bei einem Erwerb der TV-Übertragungsrechte für die Tour de France zwei Problemkreise:
1) Unterstellt man, daß grundsätzlich die Live-Übertragung von Sportveranstaltungen (und nicht nur die knappe Zusammenfassung der Ergebnisse) zu positiven externen Effekten (Aufbau sozialen Kapitals, Hinwendung zu einer gesunden sportlichen Betätigung etc.) führen kann, ließe sich der gebührenfinanzierte Erwerb der TV-Übertragungsrechte zumindest ansatzweise rechtfertigen. Die ausufernden Dopingskandale bei der Tour de France (Festina 1998, Doping-Geständnisse des Telekom-Teams 2007/08 etc.) lassen derartige positive Externalitäten wie etwa die Vermittlung von Werten wie Fairneß (Aufbau sozialen Kapitals) wohl kaum entstehen.
2) Eine Live-Übertragung eines Sportereignisses geht zwangsläufig über die knappe Berichterstattung, deren entgeltlose Bereitstellung mit Einschränkungen eine Gebührenfinanzierung rechtfertigen könnte, weit hinaus. Die Live-Übertragung der Tour de France ist eine Unterhaltungsdienstleistung, die nicht von allen Fernseh-Nutzern in Anspruch genommen wird (so sanken die durchschnittlichen Einschaltquoten für die Tour de France im Jahre 2007 gar unter 5%). Insofern wird die Ausstrahlung der Tour de France von einer großen Anzahl von Gebührenpflichtigen mitfinanziert, die kein Interesse an dieser Unterhaltungsdienstleistung haben. Somit entbehrt der Erwerb der Übertragungsrechte auch einer vertragstheoretischen Legitimation, zumal die geringe Einschaltquote darauf schließen läßt, daß die Zuschauer einem Erwerb der Übertragungsrechte keinesfalls einstimmig zugestimmt hätten.
Da die Live-Übertragung der Tour de France eben keine positiven Externalitäten erwarten läßt und zudem auch keine vertragstheoretische Legitimation dafür vorliegt, ist aus ordnungsökonomischer Sicht der Erwerb der TV-Übertragungsrechte eindeutig abzulehnen.
Darüber hinaus sollte überhaupt – wie schon von anderer Seite gefordert – die Angebotsstruktur des TV-Marktes in Deutschland auf den Prüfstein gestellt werden, da die maßgeblichen Begründungen für die ursprüngliche Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens – Frequenzknappheit und Charakter eines öffentlichen Gutes – aufgrund der gegenwärtigen technischen Möglichkeiten nicht mehr zutreffen.
Quellen:
Beck, K (2005): Föderal verfasster öffentlich-rechtlicher Rundfunk, in: Ridder, C.-M.; Langenbucher, W. R.; Saxer, U.; Steininger, C. (Hrsg.): Bausteine einer Theorie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Wiesbaden S. 106–120.
Schellhaaß, H. (2001): Neuer Sport in neuer Ökonomie?, in: Roter, G.; Klingler, W.; Gerhards, M. (Hrsg.): Sport und Sportrezeption, Baden-Baden, S. 59-76.
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