Am 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht zum wiederholten Male Regelungen der Erbschaftsteuer für unvereinbar mit der Verfassung erklärt. Die VerfasÂsungsÂrichter bemängeln Teile der Sonderregeln für UnternehÂmensvermögen (§§ 13a und 13b ErbStG) und forÂdern eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2016.
Entsprechend der ersten Reaktionen wird die Politik wohl ausschließlich die vom Verfassungsgericht bemängelten Punkte angehen, ohne die Erbschaftsteuer grundsätzlich zu reformieren. Das ist aus ökonomischer Perspektive zu bedauern, da das aktuelle Erbschaftsteuerrecht einige Schwächen aufweist, die bestehen bleiben dürften.
„Ordnungspolitischer Kommentar
Erbschaftsteuer – Grundlegende Reform statt Stückwerk
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