{"id":10818,"date":"2012-12-07T05:48:20","date_gmt":"2012-12-07T04:48:20","guid":{"rendered":"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=10818"},"modified":"2012-12-07T05:48:20","modified_gmt":"2012-12-07T04:48:20","slug":"claassen-compliance-und-codetermination","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=10818","title":{"rendered":"Claassen, Compliance und Codetermination"},"content":{"rendered":"<p>Das Vorstandsmitglied von Thyssen-Krupp, J\u00fcrgen Claassen, hat sich, folgt man einschl\u00e4gigen Presseberichten, nicht \u201ecompliant\u201c zu den Regeln des Konzerns verhalten. Soweit es sich nicht um eine jener haltlosen Verd\u00e4chtigungen handelt, bei denen der Skandal eher in der Verd\u00e4chtigung als im skandalisierten Sachverhalt liegt, ist die Aufdeckung des Sachverhalts grunds\u00e4tzlich zu begr\u00fc\u00dfen. Die Art und Weise, wie nun wieder einmal alles M\u00f6gliche zu einem Emp\u00f6rungseinheitsbrei verr\u00fchrt wird, sollte allerdings nachdenklich stimmen. Vielleicht gelingt es mit den folgenden Zeilen, zu differenzierten Urteilen anzuhalten.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li><strong>Der Sachverhalt<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Unstrittig ist, dass Herr Claassen darum gebeten hat, von seinen Amtspflichten vorerst und bis auf Weiteres entbunden zu werden und dass die Staatsanwaltschaft Essen gegen ihn wegen des Verdachts der Untreue ermittelt. Weniger klar ist, welcher substantielle Sachverhalt dem ganzen genau zu Grunde liegt. Relativ eindeutig scheint es, dass Herr Claassen Journalisten auf Kosten des Konzerns zu Luxusreisen einlud, an denen er selbst teilnahm.<\/p>\n<p>In den meisten Presseberichten zum Thema wird auf eine \u00fcberm\u00e4\u00dfig luxuri\u00f6se Betreuung mitreisender Journalisten abgehoben. Diese Betreuung entspricht alt-hergebrachten Praktiken auch deutscher Unternehmen.\u00c2\u00a0 Diese hat man an vielen Orten mittlerweile aufgegeben hat, im Konzern Thyssen-Krupp aber wohl noch nicht eliminiert hatte. Das ist fragw\u00fcrdig. Es ist aber eher harmlos und es m\u00fcsste genauer gepr\u00fcft werden, wieviel daran wirklich rechtlich und moralisch fundamental zu kritisieren ist. Soweit es, wie das Handelsblatt (01.12.2012) berichtet, um eine \u00fcberm\u00e4\u00dfig luxuri\u00f6se Selbstbetreuung des einladend mitreisenden Herrn Claassen gehen sollte, w\u00e4ren allerdings weit strengere Ma\u00dfst\u00e4be anzulegen. Sollte eine solche Selbstbeg\u00fcnstigung vorliegen, h\u00e4tte man es mit einem ganz anderen Sachverhalt zu tun, der mit der luxuri\u00f6sen Journalistenbetreuung als solcher nichts zu tun h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>2.\u00c2\u00a0 Zur ersten Bewertung des Sachverhaltes<\/strong><\/p>\n<p>Sollte es tats\u00e4chlich so sein, dass Herr Claassen die teuerste Suite eines Luxushotels f\u00fcr sich buchte, diese weit \u00fcber das gesch\u00e4ftlich veranlasste nutzte und damit die Reise zum Anlass nahm, sich selbst eine besondere Behandlung auf Konzernkosten zu g\u00f6nnen, dann ist das nicht rechtfertigungsf\u00e4hig. Der Anfangsverdacht der Veruntreuung von Konzernmitteln w\u00e4re dann gewiss berechtigt. Sollte es allerdings so gewesen sein, dass der mitreisende Vorstand f\u00fcr sich und die Journalisten einen jeweils vergleichbaren Aufwand trieb bzw. treiben lie\u00df, so ist die moralische und auch die rechtliche Beurteilung weitaus schwieriger. Zwar ist auch eine Mitreise zu gleichen Konditionen dann nicht gerechtfertigt, wenn etwa eine pers\u00f6nliche Luxusreise durch \u201eBeipackung\u201c einiger Journalisten als dienstlich veranlasst getarnt wird. Aber der Fall liegt keineswegs mehr eindeutig. Denn die Pflege der \u201eMedienlandschaft\u201c vollzieht sich auch heute noch h\u00e4ufig entlang der betreffenden oder \u00e4hnlicher Bahnen. Automobilkonzerne etwa f\u00fchren ihre neuen Kraftwagen ja auch gern an sch\u00f6nen Orten vor und laden die Fachpresse dann zur Reise an diese Orte ein. Nun kann man auch in solchen F\u00e4llen \u00fcber den dabei getriebenen Luxus zweifeln. Die N\u00e4he zur \u201eBestechung\u201c durch Sachleistungen scheint bei solchen Vorg\u00e4ngen nicht immer v\u00f6llig von der Hand zu weisen. Dennoch ist es etwas ganz anderes, sich in diesen Graubereichen als im eindeutigen schwarzen Verbotsbereich zu bewegen.<\/p>\n<p><strong>3. Untreue gegen\u00fcber Stakeholdern oder Shareholdern?<\/strong><\/p>\n<p>Insbesondere jene sollten mit ihrer Kritik vorsichtig sein, die ansonsten gern gegen die einseitige Ber\u00fccksichtigung der Interessen der Shareholder protestieren. Die Gruppe, deren Mittel veruntreut werden k\u00f6nnten und die sich beschweren darf, sind in erster Linie die Shareholder. Diese k\u00f6nnten als Eigent\u00fcmer allerdings auch das Problem heilen.<\/p>\n<p>Wenn jemand beispielsweise einziger Eigent\u00fcmer eines Unternehmens ist und dessen Mittel verwendet, um Journalisten einzuladen, k\u00f6nnten wir wenig einzuwenden haben. Allein eine Vort\u00e4uschung von Kosten, deren Geltendmachung zur Entziehung von Gewinnsteuern f\u00fchren k\u00f6nnte, k\u00e4me in Frage. Aber diese steuerliche Frage hat erkennbar nichts mit Untreue gegen\u00fcber einem Prinzipal zu tun, der sein Kapital einem Agenten anvertraut. Der Unternehmer handelt ja f\u00fcr sich selbst und auf eigene Rechnung als Eigent\u00fcmer.<\/p>\n<p>Wenn man nun annimmt, dass die Spitze eines Aktien-Unternehmens dem Aufsichtsrat gegen\u00fcber entsprechende Praktiken der Medienarbeit offenlegt und transparent dokumentiert hat, dann macht der Vorwurf der Veruntreuung gegen\u00fcber den Eigent\u00fcmern keinen Sinn. Sie haben sich die Handlungen ihres ausf\u00fchrenden Organs zurechnen zu lassen. Interessant ist es, dass trotzdem im Falle von Aktien-Unternehmen der Vorwurf erhoben wird, dass durch eine solche Art des Handelns nicht nur die Besitzer, die Aktion\u00e4re, sondern auch andere Stakeholder gesch\u00e4digt w\u00fcrden. Diesen Akteuren w\u00fcrden, indirekt Mittel entzogen, die das Unternehmen zum Beispiel auch zur Sicherung von Arbeitspl\u00e4tzen einsetzen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Diese Art der Argumentation ist nicht ohne Ironie. Folgte man ihr allgemein, k\u00f6nnte man auch nicht mehr in der \u00fcblichen Weise daf\u00fcr pl\u00e4dieren, dass Arbeitspl\u00e4tze erhalten werden m\u00fcssen. Denn w\u00e4re es eine Verfehlung gegen\u00fcber Besch\u00e4ftigten des Unternehmens und nicht nur den Eigent\u00fcmern, wenn etwa Mittel f\u00fcr Luxusreisen zur Journalisten-\u201eBetreuung\u201c ausgegeben w\u00fcrden, weil dadurch dem Unternehmen Mittel zur zuk\u00fcnftigen Bestandssicherung entzogen werden, dann m\u00fcsste das auch f\u00fcr Quersubventionen von Arbeitspl\u00e4tzen gelten. Man m\u00fcsste auch argumentieren, dass die Erhaltung verlustbringender Arbeitspl\u00e4tze in einem Unternehmen nicht nur potentiell die Gelder der Shareholder verschwendet, sondern auch Mittel, die andere Arbeitnehmer, die auf rentablen Arbeitspl\u00e4tzen besch\u00e4ftigt werden, erwirtschaften. Wenn man anderen Arbeitnehmern Stakeholder-Anspr\u00fcche zugesteht, dann l\u00e4sst sich diese Verwendung von Mitteln f\u00fcr unrentable Arbeitspl\u00e4tze nicht rechtfertigen. Eine Art der Veruntreuung l\u00e4ge vor.<\/p>\n<p>In diesem Falle g\u00e4be es nicht die Heilungsm\u00f6glichkeit durch Zustimmung der Eigent\u00fcmer. Denn deren Priorit\u00e4t hat man ja gerade zugunsten der Stakeholder aufgehoben. Ebenso wie im Falle der Medienarbeit best\u00fcnde diese M\u00f6glichkeit bei Festhalten an der Shareholderprivilegierung durch das Eigentum nat\u00fcrlich ansonsten f\u00fcr beliebige Aktionen. Sofern man von einer Shareholder-Konzeption ausgeht, kann man durch eine Offenlegung der Quersubventionen von Arbeitspl\u00e4tzen gegen\u00fcber dem Aufsichtsrat und den Aktion\u00e4ren eine Legitimation der betreffenden Handlungen erreichen. Wenn die Eigent\u00fcmer zustimmen, ist das Handeln aus dem Eigentum der Shareholder legitimiert. Diese Rechtfertigungsm\u00f6glichkeit ist nicht gegeben, wenn man einer Stakeholderkonzeption anh\u00e4ngt, die auch andere Interessenten und damit insbesondere die Arbeitnehmer in die Betrachtung einbezieht. In einer Stakeholderkonzeption w\u00e4re ironischerweise ein Anfangsverdacht der Untreue gegen\u00fcber denjenigen Stakeholdern, die auf rentablen Arbeitspl\u00e4tzen sitzen, immer gegeben, wenn die Interessen dieser Arbeitnehmer durch den Erhalt von unrentablen Arbeitspl\u00e4tzen negativ betroffen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Kehren wir nach dieser \u00dcberlegung zum Thema der Luxusreisen zur\u00fcck. Das Ressentiment der breiteren \u00d6ffentlichkeit dagegen hat weniger mit der Parteinahme f\u00fcr die Aktion\u00e4re und deren Sch\u00e4digung zu tun. Die \u00d6ffentlichkeit lehnt es vielmehr ab, dass sich bestimmte Personen Luxus auf Kosten anderer g\u00f6nnen. Dabei schwingt latent die Auffassung mit, dass nicht nur Privateigentum, sondern allgemeine Belange betroffen sind. Damit kommen wir zum Kern der Sache: Wozu verpflichtet Eigentum und wie verh\u00e4lt sich dies zu Fragen den \u201ecompliance\u201c mit bestimmten Standards wirtschaftlichen Verhaltens?<\/p>\n<p><strong>4. Muss Eigentum compliant sein und wenn ja womit?<\/strong><\/p>\n<p>Jedes Verhalten von Konzernvorst\u00e4nden, das gegen explizite Konzern-Regeln verst\u00f6\u00dft, ist abzulehnen. Die Regeln sind die Regeln und compliance mit diesen d\u00fcrfen die Eigent\u00fcmer von ihren Agenten erwarten, soweit sie nicht ausdr\u00fccklich anderes verf\u00fcgten (im Bereich ihrer legitimen Verf\u00fcgungsrechte). Vorst\u00e4nde haben insoweit besondere Pflichten. Sie haben diese aber nicht wegen eines besonderen \u00f6ffentlichen Interesses, sondern wegen der besonderen Verpflichtungen gegen\u00fcber den Eigent\u00fcmern. Deshalb und nur deshalb k\u00f6nnen die Eigent\u00fcmer ihre Agenten auch von einer entsprechenden Verantwortung freistellen. Mit der Betonung von \u201eCompliance\u201c kann man die Eigentumsrechte im Prinzip st\u00e4rken. Die M\u00f6glichkeit der Freistellung von Verantwortung durch Verf\u00fcgung der Eigent\u00fcmer und\/oder die von ihnen daf\u00fcr eingesetzten Kontrolleure geht damit einher. F\u00fcr die F\u00e4lle etwa, in denen die Eigent\u00fcmer ihre Agenten nicht von der Pflicht zu sparsamem Wirtschaften entbanden, kommt es durch entsprechende Untreuetatbest\u00e4nde zu einer St\u00e4rkung der Verf\u00fcgungsrechte der Eigent\u00fcmer. Dies St\u00e4rkt das Privateigentum.<\/p>\n<p>Wenn man mit Compliance eine St\u00e4rkung der Verpflichtung auf \u00fcbergreifende \u201eGemeinwohlziele\u201c meint, dann unterminiert man das Privateigentum. Abh\u00e4ngig vom pers\u00f6nlichen Standpunkt mag man eine solche Erosion des Privateigentums begr\u00fc\u00dfen. Das kann man koh\u00e4rent tun, doch sollte man sich auch offen dazu bekennen. Den Sachverhalt zu verschleiern, indem man Compliance-Regeln in unheiliger Allianz mit einer unklaren Stakeholder-Konzeption gebraucht, ist inakzeptabel. Das politische Mitbestimmenwollen, das sich hinter \u201eCompliance\u201c auch verschanzt, ist etwas, dem man als Anh\u00e4nger einer Privatrechtsgesellschaft entschieden entgegentreten sollte.<\/p>\n<p>Herr Claassen ist wegen des nicht gedeckten Luxus f\u00fcr sich selbst \u2013 falls dieser vorlag \u2013 zu kritisieren. Insoweit hat (oder h\u00e4tte) er gegen Grundregeln der Privatrechtsordnung versto\u00dfen. Wenn die Shareholder oder besser deren Vertreter im Thyssen-Krupp-Konzern \u2013 das sei angenommen \u2013 allgemein bekannte und \u00fcberkommene Praktiken der Journalisten-Betreuung toleriert haben, dann ist insoweit nicht vom Verdacht der Untreue auszugehen (allenfalls auf Seiten der beaufsichtigenden Aufsichtsr\u00e4te g\u00e4be es ein Fehlverhalten).<\/p>\n<p>Vermutlich ist die ganze Angelegenheit weniger dramatisch als sie scheint und m\u00f6glicherweise auch Ausdruck eines Machtkampfes im Konzern. Trotzdem bleibt festzuhalten, dass unseren gesellschaftlichen Praktiken eine genauere Durchleuchtung immer wieder gut tut. Das vorangehende ist kein Pl\u00e4doyer gegen \u201eCompliance\u201c und die h\u00e4ufig pingelige Regeldurchsetzung. Im Gegenteil ist das Beharren auf Regeln korrekten Verhaltens h\u00f6chst w\u00fcnschenswert. Es ist im Sinne der St\u00e4rkung der Eigentumsordnung. Abzulehnen ist es, wenn Compliance benutzt werden soll, eine \u00f6ffentliche Mitsprache in Unternehmen dort durchzusetzen, wo sie nichts zu suchen hat. Wenn es darum geht, Compliance mit Gemeinwohlzielen im Bereich der privaten Verf\u00fcgungen durchzusetzen, gef\u00e4hrdet das latent die Privatrechtsordnung, deren Kern gerade eine Entpflichtung von der Verfolgung derartiger Ziele beinhaltet. Nat\u00fcrlich bleibt es zugleich zutreffend, dass im \u00f6ffentlichen und vor allem im politischen Raum m\u00f6glicherweise strengere Ma\u00dfst\u00e4be anzulegen sind, weil legitime kollektive Interessen zu sch\u00fctzen sind. Und nat\u00fcrlich gibt es auch Grenzen privater Verf\u00fcgungsrechte. Es muss aber darauf beharrt werden, dass die Grenzen klar gezogen werden und nicht unter dem Vorwand der Durchsetzung \u00fcbergeordneter Anstandsziele \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Vorstandsmitglied von Thyssen-Krupp, J\u00fcrgen Claassen, hat sich, folgt man einschl\u00e4gigen Presseberichten, nicht \u201ecompliant\u201c zu den Regeln des Konzerns verhalten. 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