{"id":1222,"date":"2009-07-16T01:06:36","date_gmt":"2009-07-16T00:06:36","guid":{"rendered":"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=1222"},"modified":"2009-07-15T17:49:44","modified_gmt":"2009-07-15T16:49:44","slug":"berlin-und-bruessel-koennen-buergerinteressen-nicht-genug-vertretenes-lebe-die-karlsruher-republik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=1222","title":{"rendered":"<small>Berlin und Br\u00fcssel k\u00f6nnen B\u00fcrgerinteressen nicht genug vertreten:<\/small><br \/>Es lebe die Karlsruher Republik!"},"content":{"rendered":"<p>Gysi und Gauweiler sei Dank! Starbatty sowieso. Sie, die Dissidenten des politischen \u201emainstream\u201c \u2013 als Linke, Rechte und Liberale \u2013 haben in \u201eKarlsruhe\u201c gegen \u201eLissabon\u201c geklagt und gegen \u201eBerlin\u201c gewonnen. Die Sache ist kompliziert, aber auch aufschlussreich. Ebenso wie das j\u00fcngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Ich bin nun kein Jurist, habe mich aber, wie es sich f\u00fcr einen Ordnungs\u00f6konomen geh\u00f6rt, durch die 75 Seiten Urteilsbegr\u00fcndung gek\u00e4mpft und fand darin etliche ordnungspolitische, Argumente. Das Karlsruher Urteil, die Berliner Reaktion, die Br\u00fcsseler Realit\u00e4t: all das ist f\u00fcr die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen der Zukunft \u00fcberaus relevant. Das ist nur ein weiterer Anlass f\u00fcr einen <a href=\"http:\/\/www.faz.net\/s\/RubB8DFB31915A443D98590B0D538FC0BEC\/Doc~ECAA9E11E0B134CC7B8C2665284A52367~ATpl~Ecommon~Sspezial.html\" target=\"_blank\">sinnvollen Dreiklang<\/a> in unserer Disziplin, der fordert, dass sich \u00d6konomen nicht nur f\u00fcr das interessieren sollten, was sich \u00f6konometrisch oder modellhaft rechnen l\u00e4sst, sondern auch f\u00fcr das, womit rechtlich-institutionell zu rechnen ist.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Was ist passiert? Aus unterschiedlichsten Gr\u00fcnden haben unterschiedlichste Kl\u00e4ger (insgesamt 6 Beschwerdef\u00fchrer) die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit teils des Lissabon-Vertrags, teils der deutschen Begleitgesetze infrage gestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun den neuen EU-Vertrag als \u2013 (gerade) noch \u2013 verfassungskonform erkl\u00e4rt; er kann aber erst ratifiziert werden, wenn Bundestag und Bundesrat die verfassungswidrige Begleitgesetzgebung \u00e4ndert. Hierzu m\u00fcsste man mehr erkl\u00e4ren und interpretieren, als in einem knappen Blog-Beitrag m\u00f6glich. Deshalb hier nur einmal drei (vielleicht weitere Diskussionsbeitr\u00e4ge provozierende) Thesen, von denen ich zeigen m\u00f6chte, dass sie auch einigen R\u00fcckhalt im Karlsruher Urteil finden.<\/p>\n<ol>\n<li>\u201eno taxation without representation\u201c.<\/li>\n<li>\u201edemocracy starts at home\u201c<\/li>\n<li>Ungew\u00e4hlte k\u00f6nnen die Demokratie (oft) besser verteidigen als Parlamente<\/li>\n<\/ol>\n<p>Ich muss ein wenig ausholen, ehe ich zu den Thesen komme. Am 24. April 2008 beschloss der Bundestag ohne allzu intensive oder kontroverse Debatte mit \u00fcberw\u00e4ltigender Mehrheit (515 von 574 Stimmen) das Zustimmungsgesetz zum Lissabon-Vertrag und die diesen in deutsches Recht umsetzenden Begleitgesetze. Das als verfassungswidrig beanstandete Gesetz hat den sch\u00f6nen Namen \u201eGesetz \u00fcber die Ausweitung und St\u00e4rkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europ\u00e4ischen Union\u201c. Die Ironie: genau diese St\u00e4rkung sei verfassungswidrig vernachl\u00e4ssigt worden, so das BVerfG. Als zul\u00e4ssig erachtete Karlsruhe die 6 Klagen nur insoweit, als (auf Grundlage des Art. 38 Abs. 1) eine \u201eVerletzung des Demokratieprinzips, ein Verlust der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips ger\u00fcgt wird\u201c [167 \u2013 im weiteren jeweils in eckigen Klammern die Abs\u00e4tze des <a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/entscheidungen\/es20090630_2bve000208.html\" target=\"_blank\">Urteils<\/a> BVerfG, 2 BvE 2\/08 vom 30.6.2009]. Dieser Reihenfolge entspricht auch die im Gerichtsurteil erkenntliche Relevanz. Aus Gr\u00fcnden der Dramaturgie deshalb hier die umgekehrte Reihenfolge.<\/p>\n<p><strong>Solidarit\u00e4t und Subsidiarit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage der Linken, die \u201eeurop\u00e4ische Wirtschaftspolitik sei eine reine Marktpolitik ohne sozialpolitische Ausrichtung\u201c und beschr\u00e4nke die M\u00f6glichkeiten der Bundesrepublik, eine \u201eselbstbestimmte Sozialpolitik\u201c zu betreiben, h\u00e4lt das BVerfG f\u00fcr schlicht \u201eunzutreffend\u201c\u00c2\u00a0 [393]. Es verweist zum einen auf zunehmende sozialpolitische Kompetenzen der EU [394-400] und betont auch, dass das Sozialstaatsprinzip \u201ebislang nur in wenigen F\u00e4llen konkrete verfassungsrechtliche Handlungspflichten\u201c auferlege: \u201eDer Staat hat lediglich die Mindestvoraussetzungen f\u00fcr ein menschenw\u00fcrdiges Dasein seiner B\u00fcrger zu schaffen\u201c [257]. Gleichzeitig hebt das Gericht aber hervor, dass \u201edie sozialpolitisch wesentlichen Entscheidungen in eigener Verantwortung der deutschen Gesetzgebungsorgane getroffen werden\u201c m\u00fcssen [259]. Damit l\u00e4sst das Gericht einer \u201eselbstbestimmten Sozialpolitik\u201c in Art und Ausma\u00df in Deutschland (weiterhin) sehr gro\u00dfen Raum. Das gilt dann wohl sowohl f\u00fcr den weiteren Ausbau des deutschen Wohlfahrtsstaates als auch f\u00fcr eine R\u00fcckf\u00fchrung hin zu den \u201eMindestvoraussetzungen f\u00fcr ein menschenw\u00fcrdiges Dasein\u201c. Einer umfassenden Europ\u00e4ischen \u201eSozialunion\u201c [258] werden aber deutliche Grenzen gesetzt, nicht zuletzt, weil den Mitgliedstaaten \u201eausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverh\u00e4ltnisse\u201c bleiben muss [249]. Hierzu gleich mehr.<\/p>\n<p><strong>Staatlichkeit und Verfassungsidentit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p>Auch die Klage des Rechten (Peter Gauweiler, CSU), Deutschland habe seine \u201eSouver\u00e4nit\u00e4t\u201c und \u201eStaatlichkeit\u201c (Staatsgewalt, Staatsvolk, Staatsgebiet) an die EU verloren [112f], wird weitgehend verworfen. Die Integration in die EU bedeute keine \u201eUnterwerfung unter fremde M\u00e4chte\u201c, sondern sei (bislang, noch) eine \u201efreiwillige, gegenseitige und gleichberechtigte Bindung, die den Frieden sichert und die politischen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten durch gemeinsames koordiniertes Handeln st\u00e4rkt\u201c [220]. Einer \u201eselbstherrlichen und selbstgen\u00fcgsamen Vorstellung souver\u00e4ner Staatlichkeit\u201c [223] stellt das Gericht das Leitbild der \u201eSouver\u00e4nit\u00e4t als v\u00f6lkerrechtlich geordnete und gebundene Freiheit\u201c [223] entgegen. Der Grundsatz der \u201eEuropafreundlichkeit\u201c [225] des Grundgesetzes wurde von der europabegeisterten Mehrheit in Politik und Medien sehr freudig zitiert. Man muss aber nur einige S\u00e4tze weiterlesen, um die ebenso gro\u00dfgedruckten Bedingungen und Auflagen einer \u00dcbertragung von Hoheitsrechten zu gew\u00e4rtigen. Es sind dies zum einen formelle, zum anderen materielle. Formell wird das Gericht nicht m\u00fcde, immer wieder das \u201ePrinzip der begrenzten Einzelerm\u00e4chtigung\u201c [226, 231, 234, 236, 237, 239, 262, 265, 272, 275, 298, 300, 301, 409] bzw. der Verhinderung einer Unions-eigenen \u201eKompetenz-Kompetenz\u201c [233, 238, 239, 322, 328] zu betonen. \u201eDas Grundgesetz \u2026 untersagt die \u00dcbertragung der Kompetenz-Kompetenz\u201c [233]; auch eine \u201eVerselbst\u00e4ndigung politischer Herrschaft f\u00fcr die Europ\u00e4ische Union durch die Einr\u00e4umung vermehrter Zust\u00e4ndigkeiten und durch eine allm\u00e4hliche \u00dcberwindung noch bestehender Einstimmigkeitserfordernisse\u201c d\u00fcrfe nicht geschehen bzw. m\u00fcsse\u00c2\u00a0 \u201esachlich begrenzt und prinzipiell widerruflich sein\u201c [233]. Deshalb d\u00fcrfe auch der \u201eAustritt aus einem auf dem Prinzip der umkehrbaren Selbstbindung beruhenden Staatenbund\u201c nicht von anderen unterbunden werden [233]. Und wenn die Regierung den Beitritt zu einem echten Europ\u00e4ischen Bundestaat beabsichtige, also einer \u201eunwiderruflichen Souver\u00e4nit\u00e4ts\u00fcbertragung auf ein neues Legitimationssubjekt\u201c, so k\u00f6nne dies nicht das Parlament, sondern nur das Volk selbst und unmittelbar entscheiden [228].<\/p>\n<p>Das ist starker Tobak, aber verfassungs\u00f6konomisch konsequent (vgl. Buchanan [<a href=\"http:\/\/www.cato.org\/pubs\/journal\/cj7n2\/cj7n2-2.pdf\" target=\"_blank\">1<\/a>]und [<a href=\"http:\/\/www.cato.org\/pubs\/journal\/cj15n2-3\/cj15n2-3-8.pdf\" target=\"_blank\">2<\/a>], sowie Sch\u00e4fer [<a href=\"http:\/\/www-1.mtk.ut.ee\/varska\/2003\/3_Majanduskasvupol\/Schafer.pdf\" target=\"_blank\">3<\/a>] und [<a href=\"http:\/\/www.progressfoundation.ch\/buchdetails.asp?id=24\" target=\"_blank\">4<\/a>]). Das Gericht arbeitet hier mit einer Art Szenario-Technik. Die einem \u201ebad\u201c oder \u201eworst case\u201c scenario (oder stauts quo) anh\u00e4ngenden unorthodoxen Linken, Rechten und Liberalen d\u00fcrften der Meinung sein, die \u201eVerselbst\u00e4ndigung politischer Herrschaft\u201c oder die \u201ebestehende erhebliche \u00dcberf\u00f6deralisierung\u201c [290] in der EU sei inzwischen schon so weit gediehen, dass ihre Klagen gegen den eigentlichen Lissabon-Vertrag selbst schon mithilfe genau der vom Gericht genannten Kriterien berechtigt seien. Das hat Karlsruhe dann aber nicht getan (vielleicht: sich noch nicht getraut). Aber die Warnsignale und Stoppzeichen sind, auch was die \u201edynamische Fortentwicklung\u201c [238] der Verfassungsrealit\u00e4t nach Ratifizierung von \u201eLissabon\u201c angeht, doch arg deutlich. Und dies auch in materieller, ordnungspolitischer Hinsicht.<\/p>\n<p><strong>No taxation without representation<\/strong><\/p>\n<p>Materiell geht es um das, was das Gericht \u201eausreichenden Raum zur Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverh\u00e4ltnisse\u201c nennt, die in einer \u201eVertragsunion souver\u00e4ner Staaten\u201c den Staaten verbleiben m\u00fcssen [249]. Als \u201ebesonders sensibel f\u00fcr die demokratische Selbstgestaltungsf\u00e4higkeit eines Verfassungsstaates\u201c [251] sieht das Gericht nicht nur Fragen wie Staatsb\u00fcrgerschaft, ziviles und milit\u00e4risches Gewaltmonopol, Strafrechtspflege, Familienrecht oder Bildungspolitik an [249] an, sondern auch wesentliche Elemente der Wirtschaftsverfassung. Konkret: die \u201efiskalischen Grundentscheidungen \u00fcber Einnahmen und \u2013 gerade auch sozialpolitisch motivierte \u2013 Ausgaben der \u00f6ffentlichen Hand\u201c und \u201edie sozialstaatliche Gestaltung von Lebensverh\u00e4ltnissen\u201c [252]. Wieder argumentiert das BVerfG mithilfe eines Szenarios. Eine verfassungswidrige \u201e\u00dcbertragung des Budgetrechts l\u00e4ge vor, wenn die Festlegung der Art und der H\u00f6he der den B\u00fcrger treffenden Abgaben in wesentlichem Umfang supranationalisiert w\u00fcrde &#8230; Entsprechendes gilt f\u00fcr wesentliche Ausgaben des Staates.\u201c Interessant (wenn auch nicht \u00fcberraschend) scheint mir, dass die Forderung einer \u00fcberwiegend nationalstaatlichen Wahrnehmung\u00c2\u00a0 dieser \u201esensiblen\u201c Staatsaufgaben nicht anhand \u00f6konomischer Klugheitsargumente (legalistisch nutzbar unter dem Titel \u201eSubsidiarit\u00e4t\u201c), sondern anhand demokratietheoretischer Prinzipienargumente erfolgt. Ordnungs- verfassungs- und polit\u00f6konomisch gesehen sind beide ohnehin zwei Seiten einer Medaille: die Parole der amerikanischen Unabh\u00e4ngigkeit \u2013\u00c2\u00a0 \u201eno taxation without representation\u201c\u00c2\u00a0 &#8211; gilt auch f\u00fcr Europa; sie entspricht finanzwissenschaftlichen Prinzipien der \u201einstitutionellen Kongruenz\u201c (Blankart: \u201eReform des f\u00f6deralen Systems\u201c, in: Wohlgemuth (Hrsg.) Spielregeln f\u00fcr eine bessere Politik, Freiburg (Herder) 2005, S. 135 &#8211; 158) ebenso wie dem \u201esubstantiellen Bestimmungsgehalt des Demokratieprinzips\u201c [256]. \u201eDie Hoheit \u00fcber den Haushalt ist der Ort konzeptioneller politischer Entscheidungen \u00fcber den Zusammenhang von wirtschaftlichen Belastungen und staatlich gew\u00e4hrten Verg\u00fcnstigungen\u201c [256]. Und dieser Ort kann nicht Br\u00fcssel sein. So sagt es das Gericht nicht direkt, aber doch deutlich, wenn es allerlei zur Demokratie in Europa feststellt.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Democracy starts at home<\/strong><\/p>\n<p>\u201eDemokratie lebt zuerst von und in einer funktionsf\u00e4higen \u00f6ffentlichen Meinung\u201c [250]. Diese \u201emacht f\u00fcr Wahlen und Abstimmungen erst die Alternativen sichtbar\u201c und lebt von einem \u201eRegierungs-Oppositions-Dualismus in einem System konkurrierender Parteienvielfalt und beobachtender, kontrollierender \u00f6ffentlicher Meinungsbildung\u201c [250]. Das gibt es gerade noch in Berlin, nicht mehr aber in Br\u00fcssel. Deshalb ist auch, bei fortschreitender Integration, besonders in den genannten \u201esensiblen Bereichen\u201c, das demokratietheoretische und verfassungsrechtliche Warn- und Stoppschild angebracht, schlie\u00dflich ist \u201enicht zu \u00fcbersehen, dass die \u00f6ffentliche Wahrnehmung von Sachthemen und politischem F\u00fchrungspersonal in erheblichem Umfang an nationalstaatliche, sprachliche, historische und kulturelle Identifikationsmuster angeschlossen bleibt\u201c [251, \u00e4hnlich: 268]. Anders gesagt \u201edemocracy starts at home\u201c \u2013 dort, wo es zumindest einigerma\u00dfen noch so etwas gibt wie \u00f6ffentlichen Diskurs, mediale Aufmerksamkeit und kontrollierbare Interessenaktivit\u00e4ten sowie\u00c2\u00a0 eine verantwortliche Regierung und eine erkennbare Opposition, die jeweils klar unterscheidbar sind und aus Wahlen hervorgehen, in denen jede Stimme gleiches Gewicht hat. Das ist auf Europ\u00e4ischer Ebene erkennbar nicht der Fall. All das ist freilich solange nicht schon verfassungs- und \u201esystemrelevant\u201c, als die \u201eoutput-Legitimation\u201c der Erf\u00fcllung gemeinsamer europ\u00e4ischer Interessen auf Grundlage einstimmig vereinbarter limitierter Einzelerm\u00e4chtigung im Bereich von \u201ewin-win-Situationen\u201c gen\u00fcgt. Dies d\u00fcrfte f\u00fcr Grundprinzipien der \u201enegativen\u201c Freiheiten (Frieden, Freihandel) noch gelten. F\u00fcr Anspr\u00fcche an Freiheiten anderer (Solidarit\u00e4t, Sozialunion) m\u00fcssen auch anspruchsvollere Bedingungen demokratisch expliziter und r\u00fcckgebundener \u201einput-Legitimation\u201c erf\u00fcllt sein (vgl. <a href=\"http:\/\/www.mpifg.de\/pu\/workpap\/wp04-6\/wp04-6.html\" target=\"_blank\">Scharpf<\/a>). Dies gilt besonders dann, wenn (in Folge der Erweiterung) die Vielfalt der demokratisch origin\u00e4r legitimierten Interessen und die Verschiedenheit der acquis-Belastbarkeiten zunimmt (<a href=\"http:\/\/www.eucken.de\/publikationen\/08_5bw.pdf\" target=\"_blank\">Wohlgemuth<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Integrationsverantwortung und das Schweigen der Politik<\/strong><\/p>\n<p>\u201eDie rechtliche und politische Verantwortung des Parlaments ersch\u00f6pft sich \u2013 auch im Fall der europ\u00e4ischen Integration \u2013 insoweit nicht in einem einmaligen Zustimmungsakt, sondern erstreckt sich auch auf den weiteren Vertragsvollzug. Ein Schweigen von Bundestag und Bundesrat reicht daher nicht aus, diese Verantwortung wahrzunehmen\u201c [413]. Dieses Urteil bezieht sich konkret auf den juristischen Kern der Verfassungswidrigkeit des \u201eAusweitungsgesetzes\u201c in Bezug auf \u201eBr\u00fcckenverfahren\u201c nach Art. 48 Abs. 7 des Lissabon-Vertrages, wo sich der deutsche Gesetzgeber so \u00fcberaus \u201eeuropafreundlich\u201c erlauben wollte, einem \u00dcbergang von der Einstimmigkeit im zur qualifizierten Mehrheit in Rat seine Zustimmung \u201eauf Vorrat\u201c zu erteilen [413]. \u00c4hnlich r\u00fcgt das BVerfG die vorauseilende Europafreundlichkeit deutscher Abgeordneter in Hinblick auf \u201evereinfachte Verfahren\u201c, \u201eFlexibilit\u00e4tsklauseln\u201c und \u201eNotbremseverfahren\u201c: Schweigen ersetzt nicht Verantwortung [412-418]. Die juristischen Details kann ich hier mangels Kompetenz und Platz nicht mehr erl\u00e4utern.<\/p>\n<p>Nur: verfassungs- und polit\u00f6konomisch stellt sich die Frage: weshalb schwiegen unsere Politiker? Weshalb verzichteten sie (Regierung wie Parlamente) von selbst auf Einflu\u00df und Veto-Macht \u2013 in einem Ma\u00dfe, das Ihrer Verfassungs-Verantwortung nicht entspricht? <a href=\"http:\/\/www.vwl.uni-mannheim.de\/vaubel\/pdf-Dateien\/Europachauvinismus.pdf\" target=\"_blank\">Roland Vaubel<\/a> (Kap.5) bietet hierzu einige Hypothesen an. Die aktuell aus Karlsruhe ger\u00fcgte Selbstentm\u00fcndigung von Bundestag und Bundesrat d\u00fcrfte hierf\u00fcr weitere Best\u00e4tigung bieten. Ordnungs\u00f6konomisch stellt sich zudem aber auch die Frage: Warum sind die Interessen des W\u00e4hlers, nicht nur in diesem Fall, oft tats\u00e4chlich besser vertreten in einer Agentur, die nicht vom W\u00e4hler selbst bestimmt wird, als in der eigentlichen Volksvertretung?<\/p>\n<p>Es ist ja f\u00fcr einen Demokraten schon etwas unangenehm, konstatieren zu m\u00fcssen, dass ausgerechnet nicht unmittelbar im parteiendemokratischen Wettbewerb stehende Institutionen oft systematisch bessere Ordnungspolitik machen als Parlamente. Man unternehme einfach einmal das kontrafaktische Gedankenexperiment (oder eine vergleichende Institutionenanalyse) und stelle sich vor (oder untersuche), wie eine Geld-, Wettbewerbs-, oder Handelspolitik auss\u00e4he, die jeweils per Ministererlaubnis oder -dekret oder einfacher Mehrheitsfindung im Parlament entschieden w\u00fcrde. Der W\u00e4hlerstimmenmarkt s\u00e4he dann auch in diesen sensiblen Bereichen in etwa so aus wie der Markt f\u00fcr Finanzderivate: kurzfristiger Erfolg bei einer bestimmten Klientel, Quartalsdenken im Rhythmus der Wahltermine, all dies auf Kosten nachhaltiger gemeinsamer Interessen der B\u00fcrger und k\u00fcnftiger Generationen. Ordnungspolitik verdankt sich deshalb wohl genau der Entpolitisierung der Ordnungsentscheidungen oder der Selbstbindung der Politik durch demokratisch legitimierte Delegation an rechtsstaatlich definierte Organisationen, die nicht an wechselnde Weisungen, sondern an dauerhafte und weitgehend eindimensionale Zielvorgaben gebunden sind: an Zentralbanken (Bundesbank und EZB), Wettbewerbsbeh\u00f6rden (Bundeskartellamt und Europ\u00e4ische Kommission) und W\u00e4chter \u00fcber offene M\u00e4rkte (IWF und wieder: Europ\u00e4ische Kommission).\u00c2\u00a0 Und: an unabh\u00e4ngige Gerichte wie das BVerfG, das \u201eim Namen des Volkes\u201c ein Kartell zwischen Br\u00fcssel und Berlin zumindest zu beschr\u00e4nken gewillt ist.<\/p>\n<p>Das Gericht stellt fest, es m\u00fcsse \u00fcber den \u201eKerngehalt der Verfassungsidentit\u00e4t des Grundgesetzes\u201c weiterhin und verst\u00e4rkt wachen, denn: \u201eanders k\u00f6nnen die \u2026 grundlegenden politischen und verfassungsm\u00e4\u00dfigen Strukturen souver\u00e4ner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gew\u00e4hrt werden\u201c [240]. Das soll oder kann hei\u00dfen: weder Regierung noch Parlament sind in Deutschland in der Lage, die Voraussetzungen ihrer eigenen Legitimation selbst zu schaffen oder aufrechtzuerhalten. Eine Ohrfeige f\u00fcr unsere Abgeordneten in Berlin! Eine begr\u00fcndete Warnung aber auch an unsere (und andere) Abgeordnete in Br\u00fcssel, an den Rat und die Kommission. Die politische Oberfl\u00e4chen-Rhetorik in allen Parteien wird wahrscheinlich all das nicht wahrhaben wollen und weiter damit werben, mehr Rechte f\u00fcr das Europaparlament oder gar mehr Mehrheitsentscheidungen im Rat bedeuteten mehr \u201eDemokratie\u201c und \u201eEffizienz\u201c und erf\u00fcllten so auch unmittelbar die grundgesetzliche \u201eEuropafreundlichkeit\u201c.\u00c2\u00a0 Zum Gl\u00fcck gibt es noch die eine Instanz, die Gesetze und Vertr\u00e4ge gr\u00fcndlicher pr\u00fcft als ihre Autoren und die sich traut, im Notfall \u201eBerlin\u201c und \u201eBr\u00fcssel\u201c in die Schranken zu verweisen. Es lebe Karlsruhe!<\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gysi und Gauweiler sei Dank! Starbatty sowieso. 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