{"id":138,"date":"2008-09-14T06:37:52","date_gmt":"2008-09-14T05:37:52","guid":{"rendered":"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=138"},"modified":"2017-05-31T19:31:25","modified_gmt":"2017-05-31T18:31:25","slug":"eigentum-als-garant-der-freiheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=138","title":{"rendered":"Eigentum als Garant der Freiheit"},"content":{"rendered":"<p><strong>1. Staat und Wohlfahrtsstaat<\/strong><\/p>\n<p>Auf einer grunds\u00e4tzlichen Ebene muss man feststellen, dass jeder Staat auch der minimalste Nachtw\u00e4chterstaat bereits wohlfahrtsstaatliche Elemente enth\u00e4lt. Insbesondere die Abwehrrechte, die die individuellen Sph\u00e4ren gegen\u00fcber anderen Individuen und gegen\u00fcber dem Staat sch\u00fctzen sollen, werden vom freiheitlichen Rechtsstaat nicht gegen Geb\u00fchren durchgesetzt. Der B\u00fcrger zahlt nicht f\u00fcr einzelne Leistungen des Rechtsschutzes je nach Inanspruchnahme wie bei einem Dienstleister. Es geh\u00f6rt zum Wesen des Rechtsstaates, dass auch diejenigen den vollen Schutz ihrer Rechte erhalten, die entweder nicht in der Lage oder nicht bereit sind, f\u00fcr diese Rechte zu zahlen. Der Staat ist seiner Natur nach, sofern er jene die Freiheit definierenden Grundrechte \u00fcberhaupt f\u00fcr jedermann durchsetzt, grundlegend umverteilender Natur. Diese Form der Umverteilung geh\u00f6rt notwendig zur freiheitlichen Rechtsstaatlichkeit hinzu. Denn es geht f\u00fcr den Anh\u00e4nger des Rechtsstaates darum, die Freiheit f\u00fcr jeden B\u00fcrger und nicht nur f\u00fcr sich selbst gesichert zu sehen. Auch die Nettozahler dieser Umverteilung m\u00fcssen diese als Anh\u00e4nger des freiheitlichen Rechtsstaates bef\u00fcrworten, weil sie den Rechtsstaat, den sie meinen, nur haben k\u00f6nnen, wenn alle anderen ebenso, wie sie selbst gesch\u00fctzt werden. Wir k\u00f6nnen nur in einer freien Gesellschaft leben, wenn auch die anderen und nicht nur wir selbst frei sind.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der freiheitliche Rechtsstaat ist zugleich auch von bestimmten Regulierungen gekennzeichnet. Zentrale Rechte wie etwa das auf rechtliches Geh\u00f6r, aber auch Beschr\u00e4nkungen hinsichtlich der Ver\u00e4u\u00dferbarkeit der Grundrechte, werden nicht der Vertragsfreiheit unterworfen. Spezifisches Eigentum darf der B\u00fcrger beispielsweise aufgeben. Doch ist kein B\u00fcrger rechtlich erm\u00e4chtigt, sein Recht aufgeben, \u00fcberhaupt Eigentum zu erwerben, beziehungsweise Vertr\u00e4ge zu schlie\u00dfen, es sei denn, er w\u00e4re unm\u00fcndig oder aus anderen Gr\u00fcnden nicht mehr gesch\u00e4ftsf\u00e4hig. Diese Regulierungen sind erforderlich, weil sie die Grundelemente einer Freiheit, die nur in gleicher Freiheit gemeinschaftlich mit anderen zu haben ist, besch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Au\u00dferhalb der Anarchie kommt es notwendig zur Anwendung fundamentaler Zwangsgewalt, um Beitr\u00e4ge \u2013 in Form von Steuern \u2013 zu erheben und um Erm\u00e4chtigungsregeln und Verbote \u2013 mit Hilfe von Zwangsnormen \u2013 durchzusetzen. Die eigentliche Grenze zwischen dem, was wir als sozialen Wohlfahrtsstaat und dem, was wir als Nachtw\u00e4chterstaat bezeichnen, verl\u00e4uft innerhalb der gro\u00dfen Klasse mit Zwangsgewalt umverteilender und regulierender staatlicher Institutionen. Das Kernproblem besteht nicht in der Abgrenzung von Wohlfahrts- und Nachtw\u00e4chterstaat, sondern darin, wie man in diesem Kontinuum begr\u00fcndet Grenzen ziehen kann. Eigentum und insbesondere Privateigentum spielen in diesem Kontext eine zentrale begrenzende Rolle. Deshalb ist es sinnvoll, sich f\u00fcr die vern\u00fcnftige argumentative Grenzziehung mit Elementen und Urspr\u00fcngen des Eigentums zu befassen.<\/p>\n<p><strong>2. Elemente und Urspr\u00fcnge des Eigentums<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich geht es im Falle des Eigentums um die Erm\u00e4chtigung, \u00fcber Ressourcen im weitesten Sinne exklusiv zu verf\u00fcgen. Das Eigentum liegt bei derjenigen Entit\u00e4t \u2013 einer Person oder einer Gruppe von Personen \u2013, die erm\u00e4chtigt ist, entsprechende Verf\u00fcgungen zu treffen und dabei auf Respektierung durch die fundamentaler Zwangsgewalt des Staates vertrauen darf. Insoweit ein Verf\u00fcgungsberechtigter nur teilberechtigt ist, die betreffenden Verf\u00fcgungen zu treffen, hat er nur Teileigentum. Die nachfolgende Tabelle zeigt grunds\u00e4tzliche Kombinationen aus generellen Verf\u00fcgungsrechten und \u00f6ffentlichem beziehungsweise privatem spezifischem Besitz von Ressourcen auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"\/wordpress\/bilder\/verfuegung3.jpg\"><img decoding=\"async\" class=\"centered\" title=\"Verfuegung\" src=\"\/wordpress\/bilder\/verfuegung3.jpg\" alt=\"Verfuegung\" width=\"400\" \/><\/a> <small>&#8211; zum Vergr\u00f6\u00dfern bitte auf die Grafik klicken &#8211; <\/small><\/p>\n<p><strong>Tabelle: verschiedene Eigentumsformen<\/strong><\/small><\/p>\n<p>In der zweiten Zeile handelt es sich um kollektive Verf\u00fcgungsrechte \u00fcber private oder \u00f6ffentliche Ressourcen. Diese Verf\u00fcgungsrechte bieten den Individuen Mitbestimmung und insoweit ein Teileigentum an Ressourcen. Wenn beispielsweise mehrere Anteilseigner einer Aktiengesellschaft ihre Ressourcen zusammenlegen, dann liegt ein solcher Mitbestimmungsfall im privaten Bereich vor. B\u00fcrger einer Rechtsordnung, die zu gewissen kollektiven Entscheidungen etwa durch Abstimmungen und dergleichen beitragen, haben in einem entfernten Sinne auch so etwas wie Teileigentum. In der zweiten Zeile handelt es sich ausschlie\u00dflich um Mitbestimmung. In der ersten Zeile geht es um Selbstbestimmung und Verf\u00fcgungsrechte \u00fcber Ressourcen, die von den Individuen als Individuen besessen werden.<\/p>\n<p>Das klassische Privateigentum beinhaltet Verf\u00fcgungen \u00fcber Ressourcen, die sich von vornherein auch im Besitz des Eigent\u00fcmers befinden. Viele der positiven Teilhaberechte im modernen Sozialstaat haben aber ebenfalls Eigenschaften, die sie individuellem Eigentum n\u00e4her r\u00fccken. Zwar werden die Anspr\u00fcche beispielsweise auf Wohngeld \u00f6ffentlich bereitgestellt, doch k\u00f6nnen Individuen typischerweise selbst dar\u00fcber insoweit verf\u00fcgen, als sie die Anspr\u00fcche wahrnehmen k\u00f6nnen oder nicht. Sofern Umverteilungsrechte in die Verfassung eingebracht w\u00fcrden, w\u00e4ren sie sogar wie das Privateigentum selber zun\u00e4chst unmittelbarer Tagespolitik entzogen.<\/p>\n<p>Der in hohem Ma\u00dfe politische Charakter des vorangehend skizzierten Eigentumskonzeptes trifft keinesfalls auf ungeteilte Zustimmung insbesondere nicht bei meinen eigenen libert\u00e4ren Freunden. Aufgrund einer politisch realistischen Konzeption staatlicher Machtaus\u00fcbung glaube ich jedoch nicht, einen Verweis auf die politischen Komponenten des Eigentumskonzeptes vermeiden zu k\u00f6nnen. Aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols ist das Privateigentum \u2013 m\u00f6glicherweise nicht nur, aber auch \u2013 ein \u00f6ffentlich definiertes generelles B\u00fcndel von Verf\u00fcgungsregeln, die dann zu spezifischen Verf\u00fcgungsrechten f\u00fchren.<\/p>\n<p>Zwar mag es ein rein konventionell bestimmtes Recht ohne zentrale \u00f6ffentliche Durchsetzung geben. De facto ist das in unserer Rechtsordnung vorherrschende Privatrecht selber jedoch in einem weiteren Sinne \u00f6ffentlich durchgesetzt. Das spezifische Eigentum an spezifischen Ressourcen muss zumindest rechtlich ratifiziert werden, um den vollen Schutz zu genie\u00dfen. Vermutlich repr\u00e4sentiert eine Art hybrider Konzeption des Eigentums die Sachlage am besten: Sofern es durch die Rechtsordnung generell staatlich durchgesetzt wird, ist Eigentum eine Art &#8222;Privileg&#8220;, das sich durch Erm\u00e4chtigungsregeln bestimmt. Insofern die \u00f6ffentlich durchgesetzte Rechtsordnung die privaten Verf\u00fcgungen nur ratifiziert, ist der Inhalt des Eigentums staatlicher Kontrolle entzogen.<\/p>\n<p><strong>3. Privateigentum und Effizienz<\/strong><\/p>\n<p>Die Dezentralisierung der Verf\u00fcgung \u00fcber Ressourcen bis auf die Ebene der Individuen hinunter, f\u00fchrt zur Entstehung der so genannten Privatrechtsgesellschaft. An der Entstehung dieser Gesellschaft kann auch derjenige ein Interesse haben, der selbst nicht damit rechnet, \u00fcber Privateigentum in gr\u00f6\u00dferem Umfange zu verf\u00fcgen. Das Interesse an der Existenz der Institution des Privat-Eigentums und das Interesse daran, unter dieser Institution spezifisches Privateigentum zu erwerben, sind verschieden. Zugleich sind auf der Basis privater Vertr\u00e4ge organisierte Gesellschaften mit dezentralen Verf\u00fcgungsbefugnissen viel wohlhabender als Gesellschaften, welche ihre Glieder nicht erm\u00e4chtigt haben, \u00fcber ihre eigenen Mittel f\u00fcr ihre eigenen Zwecke frei-vertraglich zu verf\u00fcgen. Falls es Transferzahlungen gibt, die selbst die relativen Verlierer unter den frei-vertraglichen Beziehungen am erzeugten Wohlstand der Gesellschaft partizipieren lassen, liegt die Vermutung nahe, dass fast jedermann ein Interesse an der Existenz der Institution des Privateigentums nehmen sollte.<\/p>\n<p>Wird die Erm\u00e4chtigung zu dezentraler Verf\u00fcgung \u00fcber Ressourcen dennoch abgelehnt, so geschieht das typischerweise im Namen irgendeiner Gemeinwohlskonzeption. Es wird darauf hingewiesen, dass freie M\u00e4rkte in der Realisierung gesellschaftlich erw\u00fcnschter Ziele versagen k\u00f6nnen. Vergessen wird dar\u00fcber gern, dass es neben dem Marktversagen auch ein Politikversagen gibt.<\/p>\n<p>Wenn es um das Gemeinwohl geht, meinen allerdings sogar viele, die das Problem des Politikversagens erkennen, dass man das allgemeine Wohl bewusst durch Politik anstreben m\u00fcsse, wolle man es nicht verfehlen. Das scheint aber, sieht man von ganz grunds\u00e4tzlichen Aspekten ab, verfehlt. Die Privatrechtsgesellschaft erm\u00e4chtigt jeden, in einem bestimmten von den Fahrregeln f\u00fcr den Verkehr unter Menschen definierten Bereich, die eigenen Ziele zu verfolgen. Die Ordnung gibt die Regeln f\u00fcr die Zielverfolgung, jedoch nicht die Ziele vor. Der \u201eWitz\u201c an der freiheitlichen Privatrechtsordnung ist es gerade, die individuellen Entscheidungstr\u00e4ger gegen\u00fcber dem Gemeinwohl zu entpflichten. Zwar hei\u00dft es, dass Eigentum verpflichte, will man daraus jedoch eine rechtliche Pflicht machen, das Gemeinwohl in allen Entscheidungen zu ber\u00fccksichtigen, dann wird man nicht nur das Privateigentum und die individuelle Selbstbestimmung, sondern auch den Wohlstand der Gesellschaft auf Dauer ruinieren. Das einzige vern\u00fcnftige Konzept des Gemeinwohls besteht darin, den einzelnen soweit wie m\u00f6glich die Erlangung ihres privaten Wohls zu erm\u00f6glichen. Und in weiten Bereichen ist die allgemeine Institution des Privateigentums der beste Garant daf\u00fcr.<\/p>\n<p><strong>4. Schluss<\/strong><\/p>\n<p>Wenn jeder Staat, auch der Nachtw\u00e4chterstaat Umverteilung aus Zwangssteuern und Regulierungen der Rechteverf\u00fcgungen kennt, darf man folgern, dass es zum Wesen des Staates selber geh\u00f6rt, eine Art (m\u00f6glicherweise sehr minimaler) Wohlfahrtsstaat zu sein. Denn die beiden Kernelemente des Wohlfahrtsstaates sind die Anwendung der fundamentalen Zwangsgewalt zur Finanzierung bestimmter Leistungen und die Regulierung von Verhaltensweisen ebenfalls mit dem Mittel fundamentaler Zwangsgewalt (einer Gewalt also, die nicht auf der vorherigen Zustimmung der Betroffenen beruht).<\/p>\n<p>Die bundesdeutsche Verfassung definiert durch ihren Katalog von Grundrechten nicht nur einen minimalen Wohlfahrtsstaat. Sie weist die bundesrepublikanische Rechtsordnung nicht nur als einen freiheitlichen, sondern auch als einen sozialen Rechtsstaat aus. Die Sozialstaatsklausel taucht im Grundgesetz auf. Der Sozialstaat spielte zwar in der urspr\u00fcnglichen Verfassung eine geringere Rolle als ihm durch die nachfolgende Verfassungsinterpretation und Politik zuwuchs. Unabh\u00e4ngig davon ist aber die heutige bundesrepublikanische Verfassungswirklichkeit zentral von sozialstaatlichen Elementen wie positiven Teilhaberechten gekennzeichnet. Das wird sich nicht \u00e4ndern lassen, will man nicht den Kern des freiheitlichen Rechtsstaates gef\u00e4hrden. Anders betrachtet, ist diese Art der Umverteilung der Preis, den wir f\u00fcr den freiheitlichen Staat zahlen m\u00fcssen, selbst wenn wir Gegner weit reichender wohlfahrtstaatlicher Umverteilung sein sollten. Die Akzeptanz der B\u00fcrger muss dem Staat und seinen Institutionen zuwachsen und was den Kern freiheitlicher Rechtsstaatlichkeit anbelangt, ist fast kein politischer Preis zu hoch. Vergessen wir \u00fcberdies nicht, dass eine hohe Umverteilungsquote, so misslich sie anderweitig sein mag, einen gewissen Schutz vor einem \u00dcberma\u00df an Regulierung bietet: Da die Politik daran interessiert ist, durch Verwendung \u00f6ffentlicher Mittel zu gestalten, nimmt sie auch ein Interesse daran, Regulierungen zu vermeiden, welche die Steuern zu sehr senken.<\/p>\n<p><strong>Literatur<\/strong><\/p>\n<p><strong>James M. Buchanan<\/strong> <em>\u201eProperty as a Guarantor of Liberty\u201c<\/em> in: The Collected Works of James M. Buchanan (ed. Brennan, H. G., Kliemt, H., and Tollison, R. D.) Indianapolis: Liberty Press, vol. 18, 216-256<\/p>\n<p><strong>Brennan, H.G. and Kliemt, H. (2008, forth.)<\/strong>: <em>Regulation and Revenue,<\/em> Journal of Constitutional Political Economy, Sep.<\/p>\n<p><strong>Berggren, N. (2003)<\/strong> <em>The benefits of economic freedom: A Survey<\/em>. The Independent Review, 8, 193-211<\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Staat und Wohlfahrtsstaat Auf einer grunds\u00e4tzlichen Ebene muss man feststellen, dass jeder Staat auch der minimalste Nachtw\u00e4chterstaat bereits wohlfahrtsstaatliche Elemente enth\u00e4lt. 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