{"id":14188,"date":"2014-01-14T00:01:11","date_gmt":"2014-01-13T23:01:11","guid":{"rendered":"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=14188"},"modified":"2023-11-04T15:10:50","modified_gmt":"2023-11-04T14:10:50","slug":"wie-kann-man-die-armutsmigration-steuern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=14188","title":{"rendered":"Wie kann man die Armutsmigration steuern?"},"content":{"rendered":"<p><strong>1. Problem: \u00dcberschussmigration<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Seit dem 1. Januar gilt nun auch f\u00fcr Bulgaren und Rum\u00e4nen die volle Binnenmarktfreiheit der Bewegung und Niederlassung innerhalb der EU. Ohne genau zu wissen, in welchem Ausma\u00df diese neue Freiheit zur Migration von Bulgaren und Rum\u00e4nen nach Deutschland f\u00fchren wird, kann man grunds\u00e4tzlich sagen, dass aus \u00f6konomischer Sicht diese Arbeitskr\u00e4ftewanderungen f\u00fcr die EU insgesamt von Vorteil sind, wenn die Migranten in Deutschland einen Lohn erhalten, der \u00fcber dem Verlust an Wertsch\u00f6pfung in den Herkunftsl\u00e4ndern und unter dem Gewinn an Wertsch\u00f6pfung in Deutschland liegt und wenn sie die objektiven und subjektiven Wanderungskosten selbst tragen. Die Vorteilhaftigkeit dieser Arbeitskr\u00e4ftemigration ist jedoch dann eingeschr\u00e4nkt bzw. gar nicht gegeben, wenn sie aufgrund von verzerrten Anreizen zur Migration ausgel\u00f6st werden. Gemeint sind Anreize, die nicht aus dem internationalen Produktivit\u00e4ts- und Lohngef\u00e4lle ableitbar sind, sondern z. B. aus internationalen Unterschieden zwischen steuerfinanzierten Sozialleistungssystemen, wie sie ja zwischen Bulgarien und Rum\u00e4nien einerseits sowie Deutschland andererseits bestehen. Sozialsystembedingte Anreizverzerrungen f\u00fchren dann zu Arbeitskr\u00e4ftewanderungen, die die \u00f6konomisch optimalen Arbeitskr\u00e4ftewanderungen \u00fcbersteigen und die man deshalb auch als \u00dcberschussmigration bezeichnen kann. \u00dcberschussmigration ist nicht nur allokativ suboptimal, sie belastet zudem die Sozialsysteme in den Zuwanderungsl\u00e4ndern.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Aus diesem Grunde gilt es, Armutswanderungen in Form von \u00dcberschussmigration m\u00f6glichst weitgehend einzuschr\u00e4nken. F\u00fcr manche liegt es zun\u00e4chst nahe, dies \u00fcber die Einschr\u00e4nkung der Niederlassungsfreiheit in der EU bewirken zu wollen. Im Rahmen der vier Freiheiten des Binnenmarktes spielt jedoch die Bewegung von Personen \u2013 neben denen von Waren, Dienstleistungen und Kapital \u2013 mit Recht eine herausragende Rolle. Unter dieser Pr\u00e4misse gilt es, Alternativen zu durchdenken, die das Problem der sozialsystembedingten \u00dcberschussmigration einer \u00f6konomisch effizienten L\u00f6sung zuf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Welche Alternativen bieten sich an? Bevor wir einzelne Alternativen analysieren, sei betont, dass zun\u00e4chst die EU-rechtlichen Dimensionen ausgeblendet werden. Die EU-rechtliche Pr\u00fcfung ist dann wichtig, wenn die Frage der Realisierbarkeit einer L\u00f6sung zu beantworten ist. Die hier zun\u00e4chst auf das \u00f6konomische R\u00e4sonnement konzentrierte Analyse rechtfertigt sich durch die Erkenntnis, dass aufgrund der EU-Erweiterungspolitik die Heterogenisierung der EU voranschreitet und sich das Datenumfeld der zuk\u00fcnftigen Entwicklung der EU ver\u00e4ndert mit der Folge, dass in vielen Bereichen \u2013 z. B. im europ\u00e4ischen koordinierenden Sozialrecht \u2013 nicht nur \u00dcbergangsregelungen, sondern auch dauerhafte Umgestaltungen notwendig werden. Die Erfahrung zeigt im \u00dcbrigen, dass das, was \u00f6konomisch nicht tr\u00e4gt, auch rechtlich und politisch dauerhaft nicht von Bestand ist. Es gilt deshalb zu erkennen, dass das innerhalb der EU praktizierte Besch\u00e4ftigungslandprinzip bei den Sozialversicherungen bzw. Wohnsitzlandprinzip bei den steuerfinanzierten Transfers das Problem der verzerrten Wanderungsanreize geradezu herausfordert. Deshalb m\u00fcssen alternative Arrangements diskutiert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>2<\/strong>. <strong>Harmonisierung der EU-Sozialsysteme<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wenn man, wie manche politischen Protagonisten dies vorschlagen, die nationalen Sozialsysteme in der EU harmonisierte, g\u00e4be es nat\u00fcrlich keine anreizverzerrte \u00dcberschussmigration. Aber hier tritt sofort die Frage nach dem Harmonisierungsniveau auf. Eine Harmonisierung z. B. auf deutschem Niveau w\u00e4re f\u00fcr Bulgarien und Rum\u00e4nien (und den meisten anderen EU-Mitgliedern) nicht finanzierbar und w\u00fcrde deren \u00f6konomische Entwicklung abw\u00fcrgen. Eine Harmonisierung auf bulgarischem oder rum\u00e4nischem Niveau w\u00e4re f\u00fcr Deutschland (und die meisten anderen EU-Mitglieder) nicht akzeptabel, weil sie einer Abschaffung der gegenw\u00e4rtigen Sozialpolitik gleichk\u00e4me. Aber selbst wenn Zwischenl\u00f6sungen angestrebt w\u00fcrden, gilt nach wie vor, dass transnational-administrative Harmonisierung dem Subsidiarit\u00e4tsprinzip fundamental widerspricht und stets die national unterschiedlichen Traditionen und gegenw\u00e4rtigen sowie zuk\u00fcnftigen Pr\u00e4ferenzen der B\u00fcrger missachtet. Es entstehen hohe Heterogenit\u00e4tskosten der Harmonisierung. Damit scheidet die Harmonisierungsl\u00f6sung zur \u00dcberwindung der \u00dcberschussmigration grunds\u00e4tzlich aus, aber trotzdem geht die offizielle EU-Politik immer weiter in Richtung \u201eoffene Koordinierung\u201c des europ\u00e4ischen Sozialrechts, was immer das im Konkreten an Harmonisierung beinhaltet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>3. Herkunftslandprinzip<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hier geht es um den Vorschlag, das Niveau aller oder einzelner Sozialleistungen nicht an dasjenige des Besch\u00e4ftigungs- bzw. Wohnsitzlandes zu binden, sondern an das des Herkunftslandes. Damit w\u00fcrden alle zugewanderten Arbeitnehmer aus EU-Staaten grunds\u00e4tzlich wie entsandte Arbeitnehmer behandelt, die nach geltendem Recht arbeits- und sozialrechtlich in ihren Herkunftsl\u00e4ndern (zumeist mit zeitlicher Begrenzung) eingegliedert bleiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Herkunftslandprinzip kann in zweierlei Formen realisiert werden: Das Herkunftsland gew\u00e4hrt den Wanderarbeitnehmern die relevanten Leistungen gem\u00e4\u00df seinem Niveau oder das Besch\u00e4ftigungs- bzw. Aufenthaltsland gew\u00e4hrt die Leistungen entsprechend dem Niveau des Herkunftslandes. Beide Alternativen erf\u00fcllen den Zweck, Produktionseffizienz durch Verhinderung sozialleistungsbedingter \u00dcberschusswanderungen zu gew\u00e4hrleisten. Man muss nat\u00fcrlich auf die notwendigen anreizvertr\u00e4glichen grenz\u00fcberschreitenden administrativen Regelungen im Rahmen der Amtshilfe hinweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Einf\u00fchrung des Herkunftslandprinzips enth\u00e4lt dar\u00fcber hinaus eine Reihe von Detailproblemen, von denen hier z. B. die Gew\u00e4hrung von Sozialhilfe- bzw. Hartz IV-Leistungen in Deutschland erw\u00e4hnt werden soll. Gem\u00e4\u00df Bundessozialhilfegesetz soll dem Empf\u00e4nger ein menschenw\u00fcrdiges Leben gew\u00e4hrleistet werden, das am sog. sozio-konventionellen Existenzminimum in Deutschland orientiert ist. Der Rechtsanspruch darauf steht unterschiedslos Deutschen und Ausl\u00e4ndern zu. Dieser Anspruch ist also mit einer Differenzierung gem\u00e4\u00df Herkunftsland und Besch\u00e4ftigungsland im Sozialhilfeniveau grunds\u00e4tzlich nicht vereinbar. Die Einf\u00fchrung des Herkunftslandprinzips w\u00fcrde hier aber Differenzierung verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Weitere Probleme praktischer Art beinhaltet das Herkunftslandprinzip, die z. B. in der Frage nach der Durchsetzungsm\u00f6glichkeit der Anspr\u00fcche des Herkunftslandes an den Migranten im Ausland in Bezug auf seine Versicherungsbeitr\u00e4ge liegen. Dar\u00fcber hinaus beseitigt das Herkunftslandprinzip nur die Sozialmigration aufgrund der Umverteilung in den Sozialversicherungen. Eine Beschr\u00e4nkung der Migranten in der Nutzung der im Zielland angebotenen \u00f6ffentlichen G\u00fcter gem\u00e4\u00df den Gegebenheiten im Herkunftsland bzw. der Empfang vom Herkunftsland selbst ist im Regelfall gar nicht m\u00f6glich. Aber alle diese (und weitere) Detailfragen sollten den Blick f\u00fcr die Fruchtbarkeit einer m\u00f6glichen Fokussierung auf das Herkunftslandprinzip nicht tr\u00fcben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">So hat z. B. der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen bereits 2001 die Anwendung des Herkunftslandprinzips wenigstens als \u00dcbergangsl\u00f6sung f\u00fcr alle Zuwanderer aus EU-Staaten nach Deutschland vorgeschlagen (\u201eIntegrationsprinzip mit Karenzzeit\u201c, \u201ePrinzip der verz\u00f6gerten Integration\u201c). Die Anspr\u00fcche der Zuwanderer auf Inklusion in das nationale Sozialsystem des Besch\u00e4ftigungslandes werden mithin zeitlich au\u00dfer Kraft gesetzt. Hinter dieser zeitlichen Begrenzung steht u. a. die \u00dcberlegung, wie der Saldo der fiskalischen Bilanz in Bezug auf die gesamten Leistungen und Finanzierungsbeitr\u00e4ge eines durchschnittlichen Zuwanderers aussieht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Aus Studien des Ifo-Instituts des Jahres 2001 ergab sich, dass erst ab 20 bis 25 Jahren die Zuwanderer per Saldo mehr an die Institutionen des Besch\u00e4ftigungslandes zahlten als sie bekamen. Diese Zeitspanne mag sich inzwischen verk\u00fcrzt haben. Wichtig ist nur zu erkennen, dass es offenbar eine Zeitspanne gibt, innerhalb derer die Zuwanderer als Nettoempf\u00e4nger von Staatsleistungen eine Migrationspr\u00e4mie bekommen, die eine Einkommensumverteilung von Einheimischen zugunsten von Zuwanderern beinhaltet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der dahinter stehende Zusammenhang ist folgender: Die meisten Zuwanderer erhalten zun\u00e4chst \u2013 sei es, weil sie weniger qualifiziert sind, oder weil sie unterhalb ihrer Qualifikation besch\u00e4ftigt werden \u2013 ein unterdurchschnittliches Einkommen und zahlen entsprechend keine oder niedrigere Steuern, partizipieren aber in voller H\u00f6he an den steuerfinanzierten Staatsleistungen (Schulen, Verkehrsinfrastruktur, \u00f6ffentliche Verwaltung u. \u00e4.). Erst mit zunehmender Aufenthaltsdauer wachsen die Migranten in das durchschnittliche Einkommensniveau der Inl\u00e4nder hinein, so dass erst nach einer gewissen Zeitspanne der fiskalische Saldo ausgeglichen ist. Bis dahin sind die Zuwanderer mithin Nettoleistungsempf\u00e4nger, woraus der erh\u00f6hte Migrationsanreiz mit der entsprechenden \u00dcberschussmigration entsteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">F\u00fcr Migranten, denen die \u00dcbergangszeit zum (individuellen)fiskalischen Saldoausgleich, der den \u00dcbergang vom Herkunfts- zum Besch\u00e4ftigungslandprinzip f\u00fcr sie erm\u00f6glicht, zu lang ist, k\u00f6nnten Wahlm\u00f6glichkeiten angeboten werden, die \u00dcbergangszeit durch Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages nach freier Wahl und individueller Dringlichkeit zu verk\u00fcrzen oder ganz abzudingen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Aus \u00f6konomischer Sicht entspricht das Herkunftslandprinzip f\u00fcr den Arbeitsmarkt dem Ursprungslandprinzip f\u00fcr den G\u00fctermarkt auf Basis des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung (mutual recognition), also des Fundamentalprinzips f\u00fcr den grenz\u00fcberschreitenden Warenaustausch innerhalb der EU. Das Ursprungslandprinzip f\u00fcr den Wettbewerb auf den G\u00fcterm\u00e4rkten zu postulieren impliziert geradezu das Herkunftslandprinzip auf den Arbeitsm\u00e4rkten, weil ja importierte G\u00fcter auf Basis der Arbeits- und Sozialbedingungen der jeweils exportierenden L\u00e4nder produziert worden sind, die G\u00fcter selbst inkorporieren mithin die Herkunftslandbedingungen ihrer Entstehung. Der Unterschied zwischen beiden Prinzipien ist nur folgender: Beim Herkunftslandprinzip konkurrieren die Arbeitnehmer mit ihren unterschiedlichen Arbeits- und Sozialbedingungen direkt und sichtbar innerhalb eines Landes, w\u00e4hrend sie dies indirekt und weniger sichtbar beim Ursprungslandprinzip \u00fcber den G\u00fcterwettbewerb tun. Zwischen beiden Prinzipien liegen also u. a. r\u00e4umliche Distanzen und Transportkosten. Auf offenen und globalisierten M\u00e4rkten entsprechen Ursprungs- und Herkunftslandprinzip gleicherma\u00dfen dem grenz\u00fcberschreitenden Wettbewerb institutioneller Arrangements.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>4. Wohnsitzlandprinzip<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Wohnsitzlandprinzip gilt in der EU f\u00fcr nicht erwerbst\u00e4tige Personen, die den Erwerbst\u00e4tigen gleichgestellt sind: Rentner, Studenten, Familienangeh\u00f6rige u. \u00e4. Die Anwendung dieses Prinzips ist zur Vermeidung der \u00dcberschussmigration nicht sinnvoll, wenn sich die Sozialsysteme von Wohnsitzland und Herkunftsland erheblich unterscheiden, weil es die Sozialsystemarbitrage geradezu herausfordert. Bei Pendlern wird das Wohnsitz- mit dem Herkunftsland zumeist \u00fcbereinstimmen, so dass hier wieder das Herkunftslandprinzip relevant wird. Das wichtigste Argument gegen das Wohnsitzlandprinzip sollte klar herausgestellt werden: Wenn und da es auch f\u00fcr Sozialhilfe-, Hartz-IV-, Kindergeld- und weitere Transferempf\u00e4nger gilt, gibt es einen besonderen Anreiz f\u00fcr Sozialsystem- und damit \u00dcberschussmigration. Die Debatte in Deutschland \u00fcber die sozialsystemsch\u00e4dlichen Anreize f\u00fcr Armutseinwanderer hat hier ihren harten Kern. Sie wird dadurch befeuert, dass die Sozialgerichtsrechtsprechung in Deutschland uneinheitlich ist, oft genug diffus als Richterrecht mit zunehmend sozial-ideologischer Umkr\u00e4nzung\u00c2\u00a0 erscheint und zudem nicht klar ist, ob und in welcher Weise das deutsche Recht mit EU-Recht \u00fcbereinstimmt. Die neuerlichen diesbez\u00fcglichen Verlautbarungen der EU-Kommission mit der Empfehlung zur jeweiligen Einzelfallpr\u00fcfung sorgen hier nicht f\u00fcr Klarheit.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>5. Clubtheoretischer Ansatz<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Differenzierung zwischen den aufgezeigten unterschiedlichen Prinzipien der Abgrenzung von Migrantenanspr\u00fcchen f\u00fchrt unmittelbar in die \u00f6konomische Theorie der Clubs, die wegen ihrer analytischen Pr\u00e4gnanz\u00c2\u00a0 und langfristigen ordnungspolitischen Relevanz zwar in der Wissenschaft der Institutionen\u00f6konomie, aber in Deutschland und der EU weder in der praktischen Politik noch in der angewandten Rechtsprechung bisher einen beachtenswerten Resonanzboden gefunden hat. Zuwanderer lassen sich definieren als Neumitglieder eines nationalen (oder regionalen oder funktionalen) Clubs. Die Aufnahme eines Neumitgliedes lohnt sich f\u00fcr einen Club dann, wenn dessen Beitrittsgrenzkosten den Beitrittsgrenznutzen nicht \u00fcberschreiten. Analoges gilt f\u00fcr das beitretende Mitglied. Auf das Migrationsproblem \u00fcbertragen bedeutet dies folgendes: Wenn die zuwandernden Arbeitnehmer als Neumitglieder im \u201eClub Deutschland\u201c innerhalb des \u201eClubs EU\u201c f\u00fcr eine bestimmte \u00dcbergangszeit einen fiskalischen Negativ-Saldo erzeugen, dann m\u00fcsste man zur Vermeidung der \u00dcberschussmigration dementsprechend einen j\u00e4hrlichen zus\u00e4tzlichen \u201eClubbeitrag\u201c in H\u00f6he dieses Saldos von jedem Zuwanderer erheben, um den Negativsaldo auszugleichen. Dies k\u00f6nnte in Form einer Kopfsteuer (poll tax) f\u00fcr Immigranten oder eines anderen (z. B. Humanverm\u00f6gens-) Beitrags, der dieselben Wirkungen hat, geschehen, der sozusagen das \u201eEintrittsgeld\u201c f\u00fcr die Club-Mitgliedschaft darstellt. Die Axiomatik der Zuwanderungsphilosophie der Einwanderungsl\u00e4nder Kanada, USA, Neuseeland, Australien und anderer Staaten basiert auf diesem clubtheoretischen Ansatz und ist ziemlich erfolgreich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Entspr\u00e4che nun die H\u00f6he dieser Steuer der Niveaudifferenz zwischen den Sozialleistungen im In- und Ausland, d. h. dem Umfang der Migrationspr\u00e4mie, dann g\u00e4be es keinen Anreiz zur \u00dcberschussmigration. Die Steuer h\u00e4tte dann denselben Steuerungseffekt wie die Einf\u00fchrung des Herkunftslandprinzips. Wenn die offizielle EU-Politik in Eintracht mit der EU-Rechtsprechung eine solche pretiale Lenkung der Migration als einen Versto\u00df gegen das Diskriminierungsverbot innerhalb der EU interpretiert, so ist dies \u00f6konomisch absurd, denn die mit der pretialen Lenkung verbundene Differenzierung zwischen Insidern und Outsidern eines Clubs ist der Preis f\u00fcr die Verhinderung von sozialer \u00dcberschussmigration, deren Preis wiederum in anreizperverser wohlstandsmindernder Umverteilung besteht, die es zu verhindern gilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>6. Fazit<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die aktuelle Debatte in Deutschland \u00fcber Armutsmigration \u2013 vor allem aus Bulgarien und Rum\u00e4nien \u2013 muss entemotionalisiert und mit rationalen Argumenten gef\u00fchrt werden. Es gilt herauszustellen, dass die freie Bewegung von Menschen innerhalb der EU ein hohes Gut ist, das grunds\u00e4tzlich wohlstandsmehrend wirkt. Wenn aber verzerrte Anreize in Bezug auf Sozialsystemarbitrage bestehen, die die Wanderungsbewegungen \u00fcberh\u00f6hen, dann entsteht \u00dcberschussmigration, die allokativ nicht effizient ist und die die Sozialsysteme der Zuwanderungsl\u00e4nder \u00fcber Geb\u00fchr belastet. Der Abbau der \u00dcberschussmigration gelingt nicht durch Harmonisierung der Sozialsysteme innerhalb der EU und auch nicht durch die Beibehaltung des Wohnsitzlandprinzips. Vielmehr ist, bei allen schwierigen aber l\u00f6sbaren Details der Implementierung, die Einf\u00fchrung des Herkunftslandprinzips auf Basis clubtheoretischer \u00dcberlegungen das ordnungspolitisch bestgeeignete Arrangement zur Reduzierung bzw. Verhinderung von \u00dcberschussmigration. Es mag sein, dass diese L\u00f6sung unter der Pr\u00e4misse weitgehender Beachtung politischer Durchsetzbarkeit und nur marginaler Verletzung des gegenw\u00e4rtigen EU-Gemeinschaftsrechts kurzfristig als nicht realisierbar gilt. Aber man muss die lange Frist im Auge haben: Die Globalisierung zeigt, dass die clubtheoretisch angelegten migrationsrelevanten Selektionskriterien von Nationen und Integrationsr\u00e4umen au\u00dferhalb der EU zunehmend den Kriterien des Herkunftslandprinzips entsprechen. Im internationalen Institutionenwettbewerb wird sich auch die EU daran messen lassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Problem: \u00dcberschussmigration Seit dem 1. Januar gilt nun auch f\u00fcr Bulgaren und Rum\u00e4nen die volle Binnenmarktfreiheit der Bewegung und Niederlassung innerhalb der EU. 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