{"id":143,"date":"2008-07-22T06:00:05","date_gmt":"2008-07-22T05:00:05","guid":{"rendered":"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=143"},"modified":"2021-07-09T05:52:58","modified_gmt":"2021-07-09T04:52:58","slug":"ehegattensplitting-eine-von-vielen-merkwuerdigkeiten-des-progressiven-einkommensteuersystems","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=143","title":{"rendered":"Ehegattensplitting <br\/><font size=3; color=grey>Eine von vielen Merkw\u00fcrdigkeiten des progressiven Einkommensteuersystems <\/font>"},"content":{"rendered":"<p>Familien werden in Deutschland als wirtschaftliche Einheiten gesehen. Das d\u00fcrfte neben seiner normativen Basis auch schlicht die gesellschaftliche Realit\u00e4t widerspiegeln \u2013 sp\u00e4testens, wenn Kinder im Spiel sind. Der Realit\u00e4t entspricht es auch, dass es in aller Regel die Eltern sind, die das Haushaltseinkommen erwirtschaften, entweder jeweils zu einem Teil oder \u2013 im Rahmen einer eher traditionellen Rollenteilung \u2013 durch einen Ehepartner allein. Insoweit ist es nicht ganz abwegig, wenn der Fiskus das insgesamt erwirtschaftete Familieneinkommen im Rahmen des Ehegattensplittings zun\u00e4chst einmal zusammen rechnet, und zwar unabh\u00e4ngig davon, wer wie viel zum Familieneinkommen beigetragen hat. Erst dann wird ein gemeinsamer Steuersatz auf das gesamte Einkommen angewendet. Auf diese Weise kann die Familie dann ganz nach eigenem Gusto entscheiden, wer welche Rolle einnimmt, wer also in welchem Ma\u00dfe das Geldeinkommen erwirtschaftet und wer sich in welcher Weise um andere Dinge k\u00fcmmert. So lange der Staat die Familie als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet, sorgt die Zusammenrechnung des Einkommens der Ehepartner daf\u00fcr, dass die Rollenverteilung innerhalb einer Familie allein den pers\u00f6nlichen Vorlieben der Eheleute folgt und die Besteuerung darauf keinen Einfluss nimmt.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>H\u00f6rt man sich in der familienpolitischen Diskussion aber einmal um, so scheint das Ehegattensplitting das glatte Gegenteil davon zu bewirken \u2013 und diese Einsch\u00e4tzung kommt nicht (allein) aus dem Munde steuerpolitischer Laien, sondern gerade auch vonseiten durchaus renommierter Steuerexperten. Wie ist das m\u00f6glich?<\/p>\n<p>Sehen wir uns zun\u00e4chst den folgenden Fall an. Angenommen, ein Ehemann verdiene 30.000 \u20ac im Jahr. Dann muss er nach der Splittingtabelle (2007) 3.084 \u20ac Einkommensteuer zahlen. Verdient nun seine Ehefrau 10.000 \u20ac hinzu, so muss das Ehepaar noch einmal 2616 \u20ac zus\u00e4tzlich entrichten. W\u00fcrde die Ehefrau unabh\u00e4ngig von ihrem Ehemann veranlagt, dann m\u00fcsste sie laut Grundtabelle gerade mal 398 \u20ac bezahlen. F\u00fcr jede hundert Euro, die die Ehefrau dann \u00fcber die 10.000 \u20ac hinaus verdienen w\u00fcrde, m\u00fcsste sie im Falle der getrennten Veranlagung 19 \u20ac zus\u00e4tzliche Steuern zahlen. Im Falle der gemeinsamen Veranlagung w\u00e4ren das nicht weniger als 26 \u20ac. Umgekehrt m\u00fcsste der Ehemann f\u00fcr seine 30.000 \u20ac im Falle der getrennten Veranlagung nicht 3.084 \u20ac Steuern zahlen, sondern stolze 5.807 \u20ac. F\u00fcr jede hundert Euro, die er \u00fcber seine 30.000 \u20ac hinaus verdienen w\u00fcrde, zahlte er im Falle der getrennten Veranlagung 32 \u20ac zus\u00e4tzlich an Steuern, im Falle des Ehegattensplitting hingegen nur 26 \u20ac.<\/p>\n<p>Das Ehegattensplitting erh\u00f6ht also den f\u00fcr die Arbeitsmotivation entscheidenden Grenzsteuersatz der Ehefrau, w\u00e4hrend er jenen des Ehemannes senkt. Auf diese Weise demotiviert das Ehegattensplitting offenbar die Arbeitsaufnahme des weniger verdienenden Ehepartners \u2013 in der Regel der Frau \u2013 und f\u00f6rdert die traditionelle Arbeitsteilung, wonach die Frau zu Hause bleibt und die Erwerbsarbeit ihrem Mann \u00fcberl\u00e4sst. Es scheint also recht eindeutig eine diskriminierende Wirkung des Ehegattensplittings gegen\u00fcber berufst\u00e4tigen Ehefrauen auszugehen. Doch bevor wir uns diesem Urteil endg\u00fcltig anschlie\u00dfen, sollten wir uns ein anderes Beispiel ansehen.<\/p>\n<p>Angenommen, das Ehepaar entscheide sich dazu, Erwerbs- und Hausarbeit zu je gleichen Teilen zu tragen und damit der traditionellen Arbeitsteilung zu entfliehen. Der Mann verzichte insoweit auf die H\u00e4lfte seines Einkommens von 30.000 \u20ac und \u00fcberlasse es seiner Frau, diese H\u00e4lfte zu verdienen. In der eingesparten Zeit k\u00fcmmere er sich um den Haushalt. In diesem Falle verdienten beide je 15.000 \u20ac und zahlten nach Splittingtabelle zusammen 3084 \u20ac Einkommensteuern, genau so viel, wie der Ehemann als Alleinverdiener zahlen w\u00fcrde. Die beiden k\u00f6nnten sich die Arbeit auch anders teilen, z.B. 10.000 \u20ac zu 20.000 \u20ac, 25.000 \u20ac zu 5.000 \u20ac oder wie auch immer. Immer w\u00fcrden sie zusammen genommen 3084 \u20ac an Einkommensteuern zahlen. Anders ausgedr\u00fcckt: Der Staat verh\u00e4lt sich gerade mit dem Instrument des Ehegattensplitting offenbar vollkommen neutral mit Blick auf die Frage, wer zu welchen Teilen etwas zum Familieneinkommen beitr\u00e4gt. Im Gegensatz dazu w\u00fcrde eine getrennte Veranlagung allein eine ganz spezifische Form der Arbeitsteilung belohnen, n\u00e4mlich die je h\u00e4lftige Erwerbs- und Hausarbeit f\u00fcr Mann und Frau. In diesem Falle w\u00fcrde jeder 15.000 \u20ac verdienen und davon jeweils 1542 \u20ac Einkommensteuer zahlen, zusammen also wieder 3084 \u20ac. Jede davon abweichende Arbeitsteilung der Ehepartner w\u00fcrde durch den Staat konsequent mit h\u00f6heren Steuern bestraft. So w\u00fcrde bei einer Aufteilung von 10.000 \u20ac zu 20.000 \u20ac ein Ehepartner 398 \u20ac und der andere 2850 \u20ac zahlen, zusammen w\u00e4ren das also 3.248 \u20ac. Sollte es sich ein Ehepaar also herausnehmen, die innerfamili\u00e4re Arbeitsteilung anders vorzunehmen als vom Staat vorgesehen, so w\u00fcrde dieses Ehepaar mit 200 \u20ac zus\u00e4tzlicher Steuerlast bestraft. Dies ist der zweite Befund, der dem ersten offenbar widerspricht.<\/p>\n<p>Der erste Befund besagt, dass das Ehegattensplitting berufst\u00e4tige Ehefrauen diskriminiert, und der zweite besagt, dass allein das Ehegattensplitting nicht diskriminierend wirkt, sondern sich gerade neutral gegen\u00fcber der Arbeitsteilung in der Ehe verh\u00e4lt. Beides ist richtig \u2013 und falsch, je nach Perspektive. Der erste Befund beruht darauf, dass die steuerliche Behandlung des Zusatzverdienstes der Ehefrau einmal unter den Bedingungen der getrennten Veranlagung und einmal unter jenen des Ehegattensplittings untersucht wird. Der zweite Befund hingegen betrachtet die Ehe als wirtschaftliche Einheit und unterscheidet bei jedwedem Zusatzverdienst nicht nach dessen Quelle \u2013 daher die Neutralit\u00e4t. Aus der jeweils gegebenen Perspektive kommen beide zu v\u00f6llig einleuchtenden Ergebnissen. Und doch unterliegt der erste Befund einem Denkfehler. Dieser liegt aber bereits im Aufbau der Perspektive selbst begr\u00fcndet. Es ist n\u00e4mlich gedanklich inkonsistent, die Ehe zun\u00e4chst als wirtschaftliche Gemeinschaft zu definieren und sodann die Teile der Gemeinschaft dann doch wieder aufzusplitten, um nach den steuerlichen Wirkungen eines Hinzuverdienstes f\u00fcr nur einen Teil der Gemeinschaft im Vergleich zu nicht verheirateten Einzelpersonen zu suchen. Konkret ausgedr\u00fcckt: Aus steuerlicher Sicht ist es im Falle des Ehegattensplitting f\u00fcr die Wirtschaftsgemeinschaft Ehe stets v\u00f6llig unbedeutend, wer irgendetwas hinzuverdient und wie viel. Wenn der Gemeinschaft irgendein zus\u00e4tzliches Einkommen zuflie\u00dft, wird dieses Zusatzeinkommen immer gleich besteuert. Ob die Ehefrau (oder der Ehemann) erstmalig eine Arbeit aufnimmt und damit 10.000 \u20ac zum Eheeinkommen beisteuert, oder ob der Mann sein Einkommen von 30.000 \u20ac auf 40.000 \u20ac erh\u00f6ht, ist steuerlich das gleiche. Die zweite Seite derselben Medaille ist aber: Ob eine Frau oder ein Mann 10.000 \u20ac allein f\u00fcr sich oder im Rahmen einer Ehe hinzuverdient, das ist nicht egal.<\/p>\n<p>Man mag nun argumentieren, dass die Ehe als wirtschaftliche Gemeinschaft selbst schon antiquiert ist, weil sie die Partner wirtschaftlich aneinander bindet und damit in gewissem Ma\u00dfe voneinander abh\u00e4ngig macht. Dar\u00fcber soll an dieser Stelle aber nicht philosophiert werden. Auch die Frage, ob dies dann zwangsl\u00e4ufig zu einem Machtverh\u00e4ltnis zuungunsten der Ehefrau f\u00fchren muss, kann und soll hier nicht entschieden werden. Wichtig ist f\u00fcr unsere Frage nur dies: Solange die Ehe als wirtschaftliche Gemeinschaft gesehen wird, ist die Aussage, dass das Ehegattensplitting die innereheliche Arbeitsteilung zugunsten des Alleinverdieners verzerrt, nicht stichhaltig. Das Gegenteil ist sogar der Fall: Im Rahmen des Ehegattensplitting verh\u00e4lt sich der Staat steuerlich v\u00f6llig neutral mit Blick auf die Arbeitsteilung innerhalb einer Wirtschaftsgemeinschaft Ehe. Daraus folgt: Wenn der Staat die Grenzsteuerbelastung des weniger verdienenden Ehepartners reduzieren will, um diesen Ehepartner steuerlich einer unverheirateten Person gleichzustellen, so geht dies nur um den Preis, dass er seine steuerliche Neutralit\u00e4t gegen\u00fcber der innerehelichen Arbeitsteilung verliert. Wer versucht, Neutralit\u00e4t zwischen Verheirateten und Unverheirateten und zugleich Neutralit\u00e4t innerhalb der ehelichen Arbeitsteilung herzustellen, verstrickt sich unweigerlich in Widerspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Sucht man nun nach den tieferen Ursachen dieser Widerspr\u00fcche, so wird man schnell f\u00fcndig, und zwar bei der Steuerprogression. Denn mit der Entscheidung f\u00fcr eine getrennte Veranlagung, einem Ehegattensplitting oder auch einem Familiensplitting werden die Ehepartner lediglich auf den verschiedenen Progressionsstufen des Einkommensteuertarifs hin- und hergeschoben. Mit einem linearen Tarif verschwindet das Problem der ein oder anderen Diskriminierung von selbst \u2013 und mit ihm \u00fcbrigens eine ganze Liste weiterer Probleme. Daher besteht der Ausweg aus den Widerspr\u00fcchlichkeiten des Ehegattensplittings schlicht in einem linearen Einkommensteuertarif. Das zu fordern, l\u00e4sst allerdings landauf landab alle Alarmglocken l\u00e4uten. Denn es gilt als ausgemacht, dass ein linearer Einkommensteuertarif erstens ungerecht und zweitens unrealistisch ist. Und was als ausgemacht gilt, braucht nicht mehr sachlich \u00fcberpr\u00fcft zu werden. Oder doch? Ein Blick auf die Zahlen sollte reichen, um den Glauben an die unumst\u00f6\u00dfliche Notwendigkeit des progressiven Einkommensteuertarifs zumindest ein wenig zu ersch\u00fcttern. Im Jahre 2006 betrug der Anteil der Einkommen- und K\u00f6rperschaftssteuerertr\u00e4ge des Staates am Volkseinkommen 9,3 %. Das w\u00e4re der Durchschnittssteuersatz, wenn s\u00e4mtliche Faktoreinkommen in Deutschland mit einer einheitlichen Einkommensteuer belegt w\u00fcrden, egal von wem sie erwirtschaftet werden. Wenn der Staat nun aus sozialen Gr\u00fcnden ganze zwei Drittel dieser Einkommen komplett steuerfrei stellen und nur das restliche Drittel mit einem einheitlichen linearen Steuersatz von 28 % besteuern w\u00fcrde, dann w\u00e4ren die Steuereinnahmen exakt so gro\u00df wie die jetzigen Einnahmen des Staates aus Einkommen- und K\u00f6rperschaftssteuer zusammen. Jeder mag f\u00fcr sich selbst entscheiden, ob das ungerecht oder unrealistisch ist. In jedem Falle aber w\u00fcrde es viele Probleme l\u00f6sen, von denen die Merkw\u00fcrdigkeiten des Ehegattensplittings nur eines sind.<\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Familien werden in Deutschland als wirtschaftliche Einheiten gesehen. 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