{"id":14389,"date":"2014-02-10T15:55:51","date_gmt":"2014-02-10T14:55:51","guid":{"rendered":"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=14389"},"modified":"2014-02-10T15:55:51","modified_gmt":"2014-02-10T14:55:51","slug":"bverfg-und-omt-2die-ezb-wird-eingezaeunt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=14389","title":{"rendered":"<small\/>BVerfG und OMT (2)<\/small><\/br>Die EZB wird eingez\u00e4unt"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Richter sind es gewohnt, sich viel Zeit zu nehmen, nicht zuletzt, um ein m\u00f6glichst einstimmiges Urteil zu erreichen. Aber geduldiges Abwarten hat sich gelohnt. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen, das Gerichtsverfahren \u00fcber Verfassungsbeschwerden gegen das Anleihekaufprogramm OMT (Outright Monetary Transactions) der Europ\u00e4ischen Zentralbank auszusetzen und gem\u00e4\u00df Art. 267 AEUV dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) zehn Fragen zur Vereinbarkeit des Programms mit europ\u00e4ischem Recht vorzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mancher \u00d6konom mag das als den lange erwarteten, gro\u00dfen Kotau des Verfassungsgerichts ansehen und verdammen. Aber das w\u00e4re eine zu simple und irref\u00fchrende Art der Betrachtung. Die Europ\u00e4ische Zentralbank (EZB) bricht mit der Einf\u00fchrung des OMT-Programms den europ\u00e4ischen Verfassungsvertrag, aber weder der Europ\u00e4ische Rat, noch die Kommission oder gar die Bundesregierung f\u00fchlen sich aufgerufen, dies zu monieren und Initiativen zur Korrektur zu ergreifen. Das Bundesverfassungsgericht andererseits kann unmittelbar nichts tun als den Rechtsbruch festzustellen. Die EZB wie auch die Bundesregierung muss das aber nicht weiter k\u00fcmmern, solange das Urteil keine breite politische Diskussion ausl\u00f6st.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die einzig Erfolg versprechende Strategie k\u00f6nnte sein, die europ\u00e4ische Ebene zu involvieren. Tats\u00e4chlich versucht jetzt das Bundesverfassungsgericht, den EuGH auf einen Interpretationsweg zu locken, an dessen Ende das OMT-Programm zwar nicht v\u00f6llig demontiert sein wird, ihm aber der Biss und seine potentielle Gef\u00e4hrlichkeit als eine unbegrenzte Quelle monet\u00e4rer Staatsfinanzierung genommen sein wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><b>Karlsruhe\u201c\u02dcs Kniff<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die mit der j\u00fcngsten Entscheidung eingeschlagene Vorgehensweise des Gerichts ist elegant. Sie hat den besonderen Kniff, dem EuGH und der europ\u00e4ischen \u00d6ffentlichkeit k\u00fchl vortragen zu k\u00f6nnen, dass das OMT-Programm der EZB als ein Bruch des europ\u00e4ischen Rechts (Ultra-vires-Akt) zu werten ist und welche Aspekte im Einzelnen daf\u00fcr sprechen, ohne schon jetzt mit gro\u00dfer Geste den Stab \u00fcber die EZB brechen zu m\u00fcssen. Das Verfassungsgericht signalisiert mit seinem Beschluss dem EuGH sehr klar, wie es urteilen wird, sollte der EuGH keine durchschlagenden Gr\u00fcnde f\u00fcr eine abweichende Beurteilung vortragen und keine Ma\u00dfgaben f\u00fcr eine Entsch\u00e4rfung des Programms entwickeln. Das Gericht erm\u00f6glicht es mit diesem Schritt allen Beteiligten, zu einer gesichtswahrenden L\u00f6sung zu kommen. Das ist sehr rational und wird sicherlich manchem D-Mark-Romantiker nicht gefallen. Aber f\u00fcr den langfristigen Bestand des Euro in Stabilit\u00e4t w\u00e4re Entscheidendes gewonnen, wenn der mit der derzeitigen Konstruktion des OMT-Programms verbundenen M\u00f6glichkeit, die Geldpolitik zu unbegrenzter monet\u00e4rer Staatsfinanzierung zu missbrauchen, auf der europ\u00e4ischen Ebene ein verfassungspolitischer Riegel vorgeschoben werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der EuGH ist in der Auslegung der europ\u00e4ischen Vertr\u00e4ge grunds\u00e4tzlich frei, er muss dem Bundesverfassungsgericht nicht folgen. Aber das Gericht setzt ihn sowohl intellektuell wie auch politisch unter Druck, sich mit den vorgetragenen \u00dcberlegungen \u00fcberzeugend auseinandersetzen zu m\u00fcssen. Strategisch bedeutsam dabei ist, dass das Verfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden nicht an den EuGH abgegeben hat, sondern nach der Konsultation des EuGH selber entscheiden wird. Das h\u00e4lt die M\u00f6glichkeit offen, sich im abschlie\u00dfenden Urteilsspruch mit etwaig\u00c2\u00a0 abweichenden Auffassungen des EuGH auseinanderzusetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Unbeschadet aller Einzelheiten gibt es nur zwei M\u00f6glichkeiten: Entweder validiert der EuGH das OMT-Programm und weist alle Einw\u00e4nde ab oder er folgt dem Verfassungsgericht im Grundsatz und entsch\u00e4rft das OMT-Programm durch geeignete Ma\u00dfgaben.\u00c2\u00a0 Der erste Fall ist nicht v\u00f6llig auszuschlie\u00dfen, aber doch wenig wahrscheinlich. Zwar wird \u00fcber den EuGH gern behauptet, er sei ein rein politisches, im \u00dcberma\u00df \u201eeuropafreundliches\u201c Gremium, das zu einseitiger Auslegung im Sinne der unbedarften Parole eines \u201eMehr an Europa\u201c neige. Aber der Gerichtshof wird sich in diesem Fall nicht leichtfertig zur Zielscheibe deutscher Verfassungsjuristen und vielleicht auch Politiker machen wollen. Kl\u00fcger w\u00e4re es und somit wahrscheinlicher, dass der EuGH sich auf die Argumentation des Verfassungsgerichts einlassen, aber sie rein positiv wenden wird. Er wird sich kaum dazu verstehen, das OMT-Programm als einen Verfassungsbruch zu r\u00fcgen und zu untersagen. Sondern er d\u00fcrfte bem\u00fcht sein, das OMT als eine auf den Notfall zu begrenzende legitime Ma\u00dfnahme zur Rettung des Bestands der gemeinsamen W\u00e4hrung zu rechtfertigen, wie das schon Mario Draghi Anfang September 2012 mit dramatisierendem Tremolo vorzuzeichnen suchte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Trotzdem, und das ist letztlich entscheidend, d\u00fcrften wesentliche Einw\u00e4nde der Kritiker ber\u00fccksichtigt werden. Der Umstand, dass das Programm bisher noch gar nicht angewendet worden ist, kommt zupass. Er wird es erleichtern, f\u00fcr Ver\u00e4nderungen der Konstruktion zu pl\u00e4dieren. So w\u00e4re es nicht \u00fcberraschend, wenn sich der EuGH daf\u00fcr aussprechen w\u00fcrde, dass die EZB das OMT in ein wohldefiniertes, strukturiertes Notprogramm verwandelt, das mit grunds\u00e4tzlich begrenzten Mitteln auf eng begrenzte Zeit und nur in enger Abstimmung mit dem Europ\u00e4ischen Stabilit\u00e4tsmechanismus (ESM) und eventuell auch dem Rat in ausgew\u00e4hlten Staatsschuldm\u00e4rkten t\u00e4tig wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das w\u00e4re zwar nicht die Wunschl\u00f6sung, die sich viele deutsche \u00d6konomen, einschlie\u00dflich des Autors, vorstellen. Sie s\u00e4hen das OMT-Programm am liebsten gestrichen. Auch Draghi d\u00fcrfte die skizzierte L\u00f6sung kaum gefallen. Aber sie w\u00e4re weit besser als die derzeitige Lage, in der der EZB keinerlei Schranken vorgegeben sind. Das muss ge\u00e4ndert werden. Dann k\u00f6nnte die EZB nicht mehr nach Gutd\u00fcnken unkontrollierte St\u00fctzungsoperationen zugunsten einzelner Staatshaushalte durchf\u00fchren, wie sie es mit dem SMP-Programm getan hatte, sondern sie h\u00e4tte Rechenschaft zu legen. Das wird Interventionslust d\u00e4mpfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><b>Wohin die Reise gehen muss <\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Unbeschadet der verschiedenen Einzelfragen, die das Verfassungsgericht jetzt an den EuGH gerichtet hat, geht es in der Hauptsache darum, die Satzung der EZB so zu formulieren, dass nicht l\u00e4nger behauptet werden kann, der EZB sei es erlaubt, Staatsanleihen in unbegrenztem Ausma\u00df anzukaufen. Dieser falschen Behauptung Mario Draghis erliegen sogar einige deutsche \u00d6konomen. Tats\u00e4chlich darf die EZB laut Art. 18.1 EZB-Satzung auf den Finanzm\u00e4rkten Staatsanleihen wie auch andere Aktiva \u201ekaufen und verkaufen\u201c. Aber das bedeutet keinen Freibrief zu unbeschr\u00e4nktem Auft\u00fcrmen von Anleihebest\u00e4nden. Denn das w\u00e4re Staatsfinanzierung und ist in der EZB-Satzung durch den weiteren Art. 21.1 untersagt, der wortidentisch das in Art. 123 AEU-Vertrag niedergelegte Verbot der Staatsfinanzierung wiederholt. Es handelt sich hier nur scheinbar um einen Widerspruch in der Satzung. Der Art. 18.1 legitimiert das Kaufen und Wiederverkaufen von Anleihen und anderen Aktiva zum kurzfristigen Ausgleich von Schwankungen am Geldmarkt. Deshalb lautet die Formulierung \u201ekaufen und verkaufen\u201c. Die EZB darf zu diesem Zweck Staatsanleihen halten, aber die Best\u00e4nde m\u00fcssen station\u00e4r sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dieser Sachverhalt wird durch die weitere Bestimmung des Art. 41 EZB-Satzung unterstrichen, wonach der Europ\u00e4ische Rat in einem vereinfachten \u00c4nderungsverfahren den Art. 18 EZB-Satzung \u00e4ndern kann, nicht dagegen den Art. 21. Das Verbot der Staatsfinanzierung kann nicht aufgehoben werden, aber die Regelung des Art. 18.1 der Sekund\u00e4rmarktk\u00e4ufe darf ver\u00e4ndert werden. Hier w\u00e4re es w\u00fcnschenswert, einen Zusatz einzuf\u00fcgen, der unter Verweis auf Art. 21.1 klarstellt, dass Operationen an den Sekund\u00e4rm\u00e4rkten sich in eng begrenztem Rahmen halten m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><b>Und wenn der EuGH sich nicht drum schert?<\/b><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nicht nur f\u00fcr das Ansehen des EuGH, sondern ebenso f\u00fcr das Ansehen des Bundesverfassungsgerichts steht viel auf dem Spiel. In dem wenig wahrscheinlichen Fall n\u00e4mlich, dass der der EuGH sich nicht auf das Spiel einlassen sollte, wird das Bundesverfassungsgericht allerdings nicht umhin kommen, eine klare Verurteilung des OMT-Programms vorzulegen. Dann werden Bundesregierung und politische Parteien es nicht l\u00e4nger vermeiden k\u00f6nnen, sich mit dem eigenm\u00e4chtigen Vorgehen der EZB auseinanderzusetzen. Welche problematischen politischen und wirtschaftlichen R\u00fcckwirkungen das haben k\u00f6nnte, muss aber vorl\u00e4ufig nicht er\u00f6rtert werden. Wenn der EuGH wirklich so politisch agiert, wie manchmal behauptet wird, d\u00fcrfte er sich im Klaren sein, dass es f\u00fcr alle Beteiligten am besten w\u00e4re, die vom Bundesverfassungsgericht vorgezeichnete Kompromisslinie einzuschlagen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Beitr\u00e4ge zu BVerfG und OMT:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=14360\">Ifo-Institut<\/a>: Stellungnahme des Ifo-Instituts zur Erkl\u00e4rung des Bundesverfassungsgerichts<\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Richter sind es gewohnt, sich viel Zeit zu nehmen, nicht zuletzt, um ein m\u00f6glichst einstimmiges Urteil zu erreichen. Aber geduldiges Abwarten hat sich gelohnt. 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