{"id":1593,"date":"2009-09-15T00:18:38","date_gmt":"2009-09-14T23:18:38","guid":{"rendered":"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=1593"},"modified":"2024-01-27T17:40:06","modified_gmt":"2024-01-27T16:40:06","slug":"finanzpolitischer-horror-die-regelmaessige-wiederkehr-der-vermoegensteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=1593","title":{"rendered":"Finanzpolitischer Horror <br\/><font size=3; color=grey>Die regelm\u00e4\u00dfige Wiederkehr der Verm\u00f6gensteuer<\/font>"},"content":{"rendered":"<p>In einer im Juni 1995 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht fest, da\u00df die damalige Ausgestaltung der Verm\u00f6gensteuer verfassungswidrig war. Das Gericht formulierte eine Reihe von Auflagen, die eine verfassungskonforme Verm\u00f6gensteuer erf\u00fcllen m\u00fc\u00dfte. Es setzte dem Gesetzgeber au\u00dferdem eine Frist, innerhalb derer er die gesetzlichen Grundlagen der Steuer entsprechend h\u00e4tte reformieren m\u00fcssen. Der Gesetzgeber tat dies nicht, und so ist die Erhebung der Verm\u00f6gensteuer in Deutschland seit 1997 ausgesetzt. In Wahlk\u00e4mpfen dreht dieser Steuerzombie allerdings regelm\u00e4\u00dfig eine Runde durch Talkshows und Parteiprogramme, auch auf Gewerkschaftstagen schaut er gerne immer wieder einmal vorbei. Die Verm\u00f6gensteuer ist l\u00e4ngst zum Symbol geworden. Es wird immer wieder suggeriert, sie sei ein geeignetes Instrument, um eine angeblich problematische Ungleichheit der Verm\u00f6gensverteilung in Deutschland zu korrigieren. Ist dies wirklich der Fall?<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Das Gerechtigkeitsargument<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist es fraglich, ob eine Verteilung von Verm\u00f6gen aufgrund ihrer Ungleichheit als ungerecht bezeichnet werden kann. Ungleiche Einkommen und damit auch ungleiche Verm\u00f6gen resultieren in Marktwirtschaften aus den freien Entscheidungen heterogener Individuen. Diese haben unterschiedliche F\u00e4higkeiten, auch unterschiedliche Risikopr\u00e4ferenzen, sie treffen auf verschiedenen M\u00e4rkten auf heterogene Zahlungsbereitschaften. Hinter einem gro\u00dfen Verm\u00f6gen k\u00f6nnen Flei\u00df, Beharrlichkeit und tempor\u00e4rer Konsumverzicht stehen, oder das unversch\u00e4mte Gl\u00fcck, zuf\u00e4llig einen Klingelton komponiert zu haben, den Millionen Menschen auf ihrem Mobiltelefon haben wollen. Hinter v\u00f6lliger Verm\u00f6genslosigkeit k\u00f6nnen Faulheit und Einfallslosigkeit ebenso stecken, wie Pech und heroisches Scheitern. Die (Un-)Gerechtigkeit von Verm\u00f6gensungleichheit scheint sich also nur im Einzelfall erweisen zu k\u00f6nnen. Nicht umsonst f\u00fchren die Bef\u00fcrworter einer Verm\u00f6gensteuer gerne das Beispiel von Investmentbankern an, die nach der Rettung ihrer Bank durch den Staat noch Millionenboni einstreichen und damit auch gestandenen Marktwirtschaftern die Zornesr\u00f6te ins Gesicht treiben. Der Fiskus kann allerdings selbstverst\u00e4ndlich nicht zielgenau nur die scheinbar unverdienten Verm\u00f6gen absch\u00f6pfen, um diese dann ausschlie\u00dflich an scheinbar unverdient Verm\u00f6genslose umzuverteilen. Moralische Einzelfallpr\u00fcfungen sind im Steuerrecht aus guten Gr\u00fcnden nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Die Freiheit des Einzelnen, von der jeder unterschiedlichen Gebrauch macht, generiert ganz automatisch Ungleichheit von Einkommen und Verm\u00f6gen. Eine gesamtgesellschaftliche Ungleichheitsaversion als Orientierungspunkt des Steuerrechts w\u00e4re eine Gefahr f\u00fcr die Freiheit. Wie so oft ist es sinnvoll, Gerechtigkeit prozedual zu verstehen: Solange die Regeln, unter denen Verm\u00f6gen gebildet wurden, fair sind, kann das Ergebnis nicht unfair sein, auch wenn es durch noch so viel Ungleichheit charakterisiert ist. In einem demokratischen Rechtsstaat sollte dies wohl bedeuten, da\u00df Verm\u00f6gensungleichheit kein Gerechtigkeitsproblem beinhaltet, solange die Verm\u00f6gen legal erworben wurden. Die Vorstellung, da\u00df die Prim\u00e4rverteilung von Einkommen und Verm\u00f6gen unfair sei und da\u00df es eine spezifische, <em>sozial gerechte<\/em> Sekund\u00e4rverteilung gebe, die der umverteilende Staat herstellen m\u00fcsse, erscheint aus einer solchen prozedualen Perspektive als v\u00f6llig absurd und unbegr\u00fcndbar. Man kann \u00fcber die Fairness konkreter Ordnungsrahmen der Wirtschaft diskutieren, aber nicht \u00fcber die Fairness konkreter Verteilungen.<\/p>\n<p>Dann bliebe vielleicht noch das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip als altes, steuertheoretisches Kriterium. Sicherlich ist mit einem h\u00f6heren Verm\u00f6gen eine gr\u00f6\u00dfere individuelle Leistungsf\u00e4higkeit verbunden, so da\u00df derjenige, der \u00fcber ein gr\u00f6\u00dferes Verm\u00f6gen verf\u00fcgt, relativ mehr zur Finanzierung der Staatsausgaben beitragen sollte? Durchaus, aber das Verm\u00f6gen generiert Ertr\u00e4ge, diese werden der Einkommensteuer unterworfen &#8211; und dem Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip ist gen\u00fcge getan. Ein Beispiel: Jemand wird mit 25 Jahren auf Lebenszeit verbeamtet, verf\u00fcgt aber \u00fcber kein Verm\u00f6gen im \u00fcblichen Sinne. Der Gegenwartswert seiner zuk\u00fcnftigen, sicheren Gehalts- und Pensionszahlungen entspricht in diesem Fall schnell einem beachtlichen Lottogewinn, also einem erheblichen Verm\u00f6gen. Sollte der junge Beamte dann, dem Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip entsprechend, nicht fairerweise ebenso eine Verm\u00f6gensteuer zahlen wie jemand, der den Gegenwartswert der zuk\u00fcnftigen Einnahmen unseres Beamten bereits auf dem Festgeldkonto hat?<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Die Verm\u00f6gensteuer in Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>Schon ganz allgemein bringen uns die Gerechtigkeitsargumente f\u00fcr eine Verm\u00f6gensteuer also nicht weiter. Wenn man die besondere Situation in Deutschland betrachtet, dann f\u00e4llt auf, da\u00df hier eine Wiedereinf\u00fchrung der Verm\u00f6gensteuer sogar noch schwieriger zu begr\u00fcnden ist. Dies liegt vor allem daran, da\u00df, wie das Bundesverfassungsgericht 1995 festgestellt hat, das Grundgesetz den Spielraum f\u00fcr eine Verm\u00f6gensteuer in der Praxis stark einengt. In der politischen Diskussion wird oft nur die Forderung nach einer einheitlichen Bewertung aller Verm\u00f6genswerte erw\u00e4hnt. Es darf auf der Bewertungsebene keine Diskriminierung zwischen Verm\u00f6gensarten geben. Die Verfassungsrichter fordern, m\u00f6glichst alle Verm\u00f6gensarten zum Ertragswert anzusetzen. Die Ermittlung und \u00dcberpr\u00fcfung solcher Werte kann b\u00fcrokratisch sehr aufw\u00e4ndig sein, die Erhebungskosten der Verm\u00f6gensteuer w\u00e4ren also sehr hoch. Einige Sch\u00e4tzungen erwarten gar, da\u00df Erhebungskosten in H\u00f6he eines Drittels des Steueraufkommens einer wiederaufgelegten Verm\u00f6gensteuer anfallen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dies ist auch den Bef\u00fcrwortern der Verm\u00f6gensteuer bekannt, aber sie nehmen es hin. Sie argumentieren regelm\u00e4\u00dfig, da\u00df man nur eine einheitliche Bewertung aller Verm\u00f6gensarten gew\u00e4hrleisten m\u00fcsse und damit bereits eine verfassungskonforme Verm\u00f6gensteuer erheben k\u00f6nne. Tats\u00e4chlich hat das Bundesverfassungsgericht aber weitere H\u00fcrden aufgestellt. Zu nennen ist vor allem der sogenannte Halbteilungsgrundsatz, der im Urteil von 1995 erstmals formuliert wurde: Die Steuerlast auf Verm\u00f6gens<em>ertr\u00e4ge<\/em>, die aus der Verm\u00f6gensteuer <em>und anderen Steuern<\/em> resultiert, darf demnach 50 v.H. nicht \u00fcbersteigen. Andernfalls w\u00e4re die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verletzt. Zwar wurde in einem sp\u00e4teren Entscheid zur Gewerbesteuer aus dem Jahr 2006 der Halbteilungsgrundsatz relativiert. F\u00fcr die Verm\u00f6gensteuer folgt aber dennoch jedenfalls, da\u00df die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes einen steuerlichen Zugriff auf die Verm\u00f6genssubstanz ausschlie\u00dft. Eine Verm\u00f6gensteuer ist nur verfassungskonform als Sollertragsteuer, die so konstruiert ist, da\u00df sie bei normalen Verm\u00f6gensertr\u00e4gen aus diesen Ertr\u00e4gen bestritten werden kann.<\/p>\n<p>Wie schon bei geringen Steuers\u00e4tzen einer Verm\u00f6gensteuer gegen diese Bedingung versto\u00dfen wird, rechnet Hans Peter Gr\u00fcner <a href=\"http:\/\/blog.handelsblatt.de\/gruener\/eintrag.php?id=97\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">in seinem Handelsblatt-Blog<\/a> vor. Er bezieht sich dort auf den Vorschlag der Partei <em>Die Linke<\/em>, die eine Verm\u00f6gensteuer f\u00fcr Verm\u00f6gensmillion\u00e4re mit einem Satz von 5 v.H. fordert:<\/p>\n<p><em>Wenn wir einmal grossz\u00fcgig f\u00fcr ein Aktienportfolio von einer nominalen Rendite vor Steuern von 7 Prozent ausgehen, so blieben nach 2 Prozent Inflation und 25 Prozent Quellensteuer noch 3,75 % Rendite \u00fcbrig. Ziehen wir die 5 % Million\u00e4rssteuer ab, verliert der Million\u00e4r pro Jahr etwa 1,25 Prozent seines Verm\u00f6gens. Nach 15 Jahren blieben ihm etwa 80 Prozent seines anf\u00e4nglichen realen Verm\u00f6gens. Die Rechnung ver\u00e4ndert sich, wenn zus\u00e4tzlich die Quellensteuer erh\u00f6ht wird, oder wenn der Anleger zum Beispiel Staatsanleihen mit einer niedrigeren Verzinsung von real unter 2 % erwirbt. Er kann dann in 10 Jahren 30 Prozent seines realen Verm\u00f6gens verlieren, bei einer ung\u00fcnstigen Inflationsentwicklung auch mehr.<\/em><\/p>\n<p>Im Klartext: Der Vorschlag der Partei <em>Die Linke<\/em> zur Wiedereinf\u00fchrung der Verm\u00f6gensteuer mag populistisch sein, er ist aber auch verfassungswidrig. Ganz allgemein zeigt sich, da\u00df der Spielraum f\u00fcr eine Verm\u00f6gensteuer gering ist. Eine verfassungskonforme Steuer k\u00f6nnte nur mit sehr geringen S\u00e4tzen arbeiten, w\u00fcrde auch nur ein geringes Aufkommen generieren, aber gleichzeitig &#8211; wie oben gesehen &#8211; durch die Bewertungsproblematik sehr hohe, fixe Erhebungskosten verursachen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Integration von Verm\u00f6gens- und Einkommensbesteuerung?<\/strong><\/p>\n<p>Ein weiterer, pragmatischer Vorschlag sieht schlie\u00dflich vor, da\u00df die Verm\u00f6gensteuerlast von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden kann, sofern die Einkommensteuerlast h\u00f6her ist. Damit w\u00fcrde offensichtlich die Gefahr von Verst\u00f6\u00dfen gegen den grundgesetzlichen Einkommensschutz entsch\u00e4rft. Eine solche Variante w\u00e4re gleichzeitig sinnvoll als zweite Verteidigungslinie gegen Steuerhinterziehung und -vermeidung in der Einkommensteuer, vorausgesetzt da\u00df alle Verm\u00f6genspositionen eines Steuerpflichtigen dem Fiskus bekannt sind. Selbst wenn es diesem Steuerpflichtigen gel\u00e4nge, Einkommen aus seinem Verm\u00f6gen (illegal) vor dem Fiskus zu verheimlichen oder (legal) in steuerbeg\u00fcnstigten Formen zu erhalten, w\u00fcrde der Fiskus zumindest noch Einnahmen in H\u00f6he der als Sollertragsteuer gestalteten Verm\u00f6gensteuer erhalten.<\/p>\n<p>So sinnvoll dies auf den ersten Blick erscheint: Man mu\u00df bedenken, da\u00df auch hier ein Preis in Form von exorbitant hohen Erhebungskosten der Verm\u00f6gensteuer zu zahlen ist, w\u00e4hrend das zus\u00e4tzlich zu erzielende Steueraufkommen wiederum eher gering bleibt. Mit der Abgeltungsteuer ist die illegale Verheimlichung von Verm\u00f6gensertr\u00e4gen ohnehin einerseits weniger lohnend, andererseits schwieriger geworden. Von dieser Situation ausgehend, ist der fiskalische Zusatznutzen dieser Variante der Verm\u00f6gensbesteuerung daher ebenfalls \u00e4u\u00dferst fraglich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Fazit: Begrabt die Verm\u00f6gensteuer!<\/strong><\/p>\n<p>Wer nicht gegen das Grundgesetz versto\u00dfen will, w\u00fcrde an einer revitalisierten Verm\u00f6gensteuer fiskalisch wenig Freude haben. Das Steueraufkommen w\u00e4re gering, die Kosten w\u00e4ren hingegen enorm. Sie best\u00fcnden nicht nur in den angesprochenen Erhebungskosten, sondern, noch viel wichtiger, auch in echten \u00f6konomischen Zusatzlasten. Vor einigen Wochen geisterte, angef\u00fchrt von der <em>Financial Times Deutschland<\/em>, die Meldung durch die Presse, das DIW bef\u00fcrworte nachdr\u00fccklich die Wiedereinf\u00fchrung einer pers\u00f6nlichen Verm\u00f6gensteuer in Deutschland. Wer den <a href=\"http:\/\/www.diw.de\/documents\/publikationen\/73\/diw_02.c.242078.de\/09-30-1.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">entsprechenden Bericht des DIW liest<\/a>, wird feststellen, da\u00df der verantwortliche FTD-Redakteur nicht seinen besten Tag hatte. Immerhin wird Stefan Bach, der Autor der Studie, im DIW-Wochenbericht mit folgendem Statement zitiert: <em>Eine Wiedereinfuhrung der pers\u00f6nlichen Verm\u00f6gensteuer auf das gesamte Verm\u00f6gen oder eine Verm\u00f6gensabgabe sehe ich skeptisch. Wenn man das will, dann sollte man eher die Kapitalertragsteuers\u00e4tze und die Gewinnsteuers\u00e4tze wieder etwas anheben. Doch auch hier muss man sich der Diskussion stellen, ob das im internationalen Wettbewerb uberhaupt sinnvoll ist.<\/em> Und genau das ist das Problem: Eine Verm\u00f6gensteuer kann erhebliche Verzerrungen verursachen.<\/p>\n<p>Nochmal in den Worten des DIW-Wochenberichts: <em>Eine laufende Verm\u00f6gensbesteuerung von einem Prozent auf die tats\u00e4chlichen Marktwerte bedeutet bei einer Rendite von drei Prozent eine zus\u00e4tzliche Ertragsteuerbelastung von 33 Prozent. Entsprechend entwertet sie den Verm\u00f6genswert l\u00e4ngerfristig um ein Drittel. Die Wirkung von Verzerrungen durch die Bewertungsverfahren, durch die unzul\u00e4ngliche Erfassung von Verm\u00f6gensobjekten und durch Steuervergunstigungen wird sich dadurch deutlich versch\u00e4rfen. Auch sind d\u00e4mpfende Wirkungen auf Kapitalbildung und Investitionen im Inland m\u00f6glich,..<\/em>.<\/p>\n<p>Es ist v\u00f6llig r\u00e4tselhaft, wie man dies bei der FTD als <a href=\"http:\/\/www.ftd.de\/politik\/deutschland\/:studie-des-diw-reiche-sollen-schulden-abtragen\/543148.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"> nachdr\u00fcckliche Empfehlung zur Wiedereinf\u00fchrung der Verm\u00f6gensteuer<\/a> lesen konnte. Selbst wenn man der Meinung ist, da\u00df eine st\u00e4rkere Umverteilung \u00fcber \u00f6ffentliche Budgets notwendig ist, wird man nach all diesen \u00dcberlegungen kaum der Auffassung sein k\u00f6nnen, da\u00df eine neu aufgelegte Verm\u00f6gensteuer in Deutschland ein hierf\u00fcr geeignetes Instrument w\u00e4re.<\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer im Juni 1995 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht fest, da\u00df die damalige Ausgestaltung der Verm\u00f6gensteuer verfassungswidrig war. 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