{"id":16196,"date":"2015-01-11T07:25:09","date_gmt":"2015-01-11T06:25:09","guid":{"rendered":"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=16196"},"modified":"2025-08-03T16:33:30","modified_gmt":"2025-08-03T15:33:30","slug":"ordnungspolitischer-kommentarerbschaftsteuer-grundlegende-reform-statt-stueckwerk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=16196","title":{"rendered":"<font size=3; color=grey>Ordnungspolitischer Kommentar<\/font><br\/>Erbschaftsteuer \u2013 Grundlegende Reform statt St\u00fcckwerk<br\/>"},"content":{"rendered":"<p>Am 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht zum wiederholten Male Regelungen der Erbschaftsteuer f\u00fcr unvereinbar mit der Verfassung erkl\u00e4rt. Die Verfassungs\u00adrichter bem\u00e4ngeln Teile der Sonderregeln f\u00fcr Unterneh\u00admensverm\u00f6gen (\u00a7\u00a7 13a und 13b ErbStG) und for\u00addern eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2016.<\/p>\n<p>Entsprechend der ersten Reaktionen wird die Politik wohl ausschlie\u00dflich die vom Verfassungsgericht bem\u00e4ngelten Punkte angehen, ohne die Erbschaftsteuer grunds\u00e4tzlich zu reformieren. Das ist aus \u00f6konomischer Perspektive zu bedauern, da das aktuelle Erbschaftsteuerrecht einige Schw\u00e4chen aufweist, die bestehen bleiben d\u00fcrften.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><b>Kombination aus Erbschaft- und Einkommensteuer vorteilhaft<\/b><\/p>\n<p>Bei identischem Steueraufkommen kann eine Kombina\u00adtion aus Erbschaft- und Einkommensteuer mit moderaten Steuers\u00e4tzen f\u00fcr die B\u00fcrger zu einer geringeren Belastung f\u00fchren als eine ausschlie\u00dfliche Einkom\u00admensbesteuerung mit hohen Steuers\u00e4tzen. Die Intuition hierf\u00fcr ist, dass hohe Steuers\u00e4tze die B\u00fcrger zu besonders starken Verhaltens\u00e4nderungen bewegen, um die Steuerlast wenigstens teilweise zu vermeiden, wohingegen die Steuerlast als weniger dr\u00fcckend empfunden wird, wenn sie sich auf mehrere Steuerarten mit geringeren S\u00e4tzen verteilt.<\/p>\n<p>Allerdings setzt das voraus, dass die Bemessungsgrund\u00adlage der Erbschaftsteuer m\u00f6glichst breit und die Steuers\u00e4tze m\u00f6glichst niedrig angesetzt werden. Die Politik hat mit der Reform von 2008 jedoch den entgegengesetzten Weg eingeschlagen: Die Bemessungsgrundlage wurde durch gro\u00dfz\u00fcgige pers\u00f6nliche Freibetr\u00e4ge und spezifische Verschonungsre\u00adgelungen (z. B. f\u00fcr Unternehmensverm\u00f6\u00adgen) verringert, w\u00e4hrend die Steuers\u00e4tze bis auf 50 Prozent erh\u00f6ht wur\u00adden. 2010 wurden die Steuers\u00e4tze ledig\u00adlich f\u00fcr einen Teil der Erwerber nach unten korrigiert.<\/p>\n<p>Die pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4ge f\u00fcr die Erwerber sind eine Reaktion auf den grunds\u00e4tzlichen gesellschaftspolitischen Konflikt, der mit der Erbschaftsteuer einhergeht: Bef\u00fcr\u00adworter der Erbschaftsteuer sehen in dem scheinbar leistungslosen Erwerb von Verm\u00f6gen durch Erbschaften eine hohe Verpflichtung des Erwerbers f\u00fcr die Allge\u00admeinheit. Auch solle die Erb\u00adschaftsteuer eine hohe Verm\u00f6gens- und daraus resultierende Machtkonzentration verhindern und somit letztlich die demokratische Grund\u00adordnung sch\u00fct\u00adzen. Die Gegner der Erbschaftsteuer f\u00fch\u00adren hingegen an, dass die Erbschaftsteuer den famili\u00e4ren Zusammenhalt und damit die Keimzelle der Gesellschaft gef\u00e4hrde.<\/p>\n<p>Die pers\u00f6nlichen, nach dem Verwandtschaftsgrad gestaf\u00adfelten Freibetr\u00e4ge erlauben einen gewissen Verm\u00f6gensbe\u00adtrag steuerfrei auf die n\u00e4chste Generation zu \u00fcbertragen, w\u00e4hrend der dar\u00fcber hinausgehende Teil der Besteuerung unterworfen wird. Unabh\u00e4ngig von der \u00f6ko\u00adnomischen Bewertung der pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4ge sind diese nach Ansicht des BVerfG Ausdruck des verfassungsrecht\u00adlichen Schutzes von Ehe und Familie und ste\u00adhen daher nicht zur Disposition.<\/p>\n<p><b>Unsystematische Beg\u00fcnstigung von Unternehmensverm\u00f6gen verfassungswidrig<\/b><\/p>\n<p>Im Fokus der aktuellen Entscheidung des BVerfG steht die Privilegierung des Unternehmensverm\u00f6gens: Grunds\u00e4tzlich bleiben gegenw\u00e4rtig 85 Prozent des Unterneh\u00admensverm\u00f6gens frei von Erbschaftsteuer, wenn der Be\u00adtrieb vom Erwerber f\u00fcnf Jahre fortgef\u00fchrt wird und die Lohnsumme w\u00e4hrend dieses Zeitraums 400 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten f\u00fcnf Jahre vor Entstehung der Steuerpflicht nicht unterschreitet. Eine vollst\u00e4ndige Steuerbefreiung f\u00fcr das Unternehmensverm\u00f6gen wird gew\u00e4hrt, wenn der Betrieb mindestens sieben Jahre vom Erwerber fortgef\u00fchrt wird und die Lohnsumme in diesem Zeitraum mindestens 700 Prozent des Aus\u00adgangswertes betr\u00e4gt. Das Verfassungsgericht kritisiert, dass zum einen Betriebe mit weniger als 21 Besch\u00e4ftigten das Steuerprivileg unabh\u00e4ngig von der Entwicklung der Lohnsumme gew\u00e4hrt wird und dass zum anderen neben kleinen und mittleren Unternehmen auch Gro\u00dfunterneh\u00admen davon Gebrauch machen k\u00f6nnen. Grunds\u00e4tzlich halten die Richter jedoch eine auch vollst\u00e4ndige Freistel\u00adlung von Unternehmensverm\u00f6gen f\u00fcr gerechtfertigt, wenn dies dem Erhalt von Arbeitspl\u00e4tzen dient.<\/p>\n<p><b>\u00d6konomischer Vorteil der Beg\u00fcnstigung von Unternehmensverm\u00f6gen unsicher<\/b><\/p>\n<p>Dabei ist es \u00f6konomisch fraglich, ob und in welchem Umfang Arbeitspl\u00e4tze bei Wegfall der Ausnahmeregelungen gef\u00e4hrdet w\u00e4ren. Als Rechtfertigung f\u00fcr die Unternehmensprivilegien wird ein R\u00fcckgang der Investitionst\u00e4tigkeit und damit eine Gef\u00e4hrdung der Arbeitspl\u00e4tze angef\u00fchrt, sollten diese entfallen. Das klingt zun\u00e4chst plausibel, ist \u00f6konomisch jedoch nicht zwingend: Bei einer gleichm\u00e4\u00dfigen Belastung aller Verm\u00f6gensarten mit Erbschaftsteuer ohne Privilegien f\u00fcr bestimmte Verm\u00f6\u00adgensarten erfolgt die Investitionsentscheidung ausschlie\u00dflich aufgrund der betriebswirtschaftlichen Renta\u00adbilit\u00e4t, was grunds\u00e4tzlich w\u00fcnschenswert ist. Kommt es bei Wegfall der Privilegien f\u00fcr Unternehmens\u00adverm\u00f6gen tats\u00e4chlich zu einem R\u00fcckgang der Investitionen, ist das Ausdruck von zuvor bestehenden \u00dcberinvestitionen in diesem Segment \u2013 hervorgerufen durch die Ausnahmeregelungen. Eine massive Verlagerung von Unterneh\u00admen in das Ausland als Steuervermeidungsmodell bei Wegfall der Privilegien im Inland, die ebenfalls als Argument f\u00fcr die Ausnahmeregeln genannt wird, erscheint aufgrund der hohen gesetzlichen H\u00fcrden (so m\u00fcssten neben dem Un\u00adternehmensverm\u00f6gen auch Erblasser und Erwerber Deutschland rechtzeitig und dauerhaft vor dem Erbfall verlassen haben) unrealistisch.<\/p>\n<p>Von gr\u00f6\u00dferer Bedeutung ist der Einwand, dass die Erb\u00adschaftsteuer zu Liquidit\u00e4tsengp\u00e4ssen f\u00fchren k\u00f6nne, die die Existenz des Betriebs gef\u00e4hrdeten. Solche F\u00e4lle sind nicht auszuschlie\u00dfen. Allerdings stellt sich die Frage nach den \u00f6konomischen Konsequenzen. Bei perfekten Kapitalm\u00e4rkten sollte es dem Erwerber m\u00f6glich sein, den Li\u00adquidit\u00e4tsengpass durch die Aufnahme von Fremd- oder Eigenkapitalmitteln zu \u00fcberbr\u00fccken. Auf imperfekten Kapitalm\u00e4rkten kann es jedoch sein, dass das ben\u00f6tigte Kapital nicht aufgenommen werden kann \u2013 z.B. weil Banken die Kreditvergabe aufgrund von Informationsproblemen einschr\u00e4nken oder weil mit Aufnahme zus\u00e4tz\u00adlicher Eigenkapitalgeber die Eigent\u00fcmerschaft verw\u00e4ssern w\u00fcrde. Indes ist bei einem Verkauf in Folge von Liquidit\u00e4tsproblemen aufgrund der grunds\u00e4tzlich gegebenen Rentabilit\u00e4t des Unternehmens nicht mit Arbeitsplatzverlusten zu rechnen. Die Verschonungsregeln sch\u00fctzen somit eher die Unternehmerfamilie als Arbeitspl\u00e4tze.<\/p>\n<p>Auch wenn man das Liquidit\u00e4tsargument f\u00fcr unternehmensverm\u00f6gensspezifische Ausnahmeregelungen gelten l\u00e4sst, sind die damit verbundenen Nebenwirkungen zu beachten. Durch die einseitige Beg\u00fcnstigung des Be\u00adtriebsverm\u00f6gens steigt die Gefahr der \u00dcberinvestition in diese Anlageklasse, da die Rendite im Vergleich zu ande\u00adren Anlageg\u00fctern um die ersparte Erbschaftsteuer steigt. Die Ausgestaltung der Regeln bevorzugt zudem spezifische Rechts- und Finanzierungsformen, die andernfalls vielleicht nicht gew\u00e4hlt worden w\u00e4ren. Auch ist es kei\u00adneswegs sicher, dass der Verbleib des Betriebs in der Familie des Erblassers \u00f6konomisch die beste Alternative ist \u2013 vielfach w\u00e4re es f\u00fcr das Unternehmen vorteilhaft, wenn der neue Unternehmenseigent\u00fcmer von au\u00dfen k\u00e4me. Langfristig k\u00f6nnte die Anzahl der Arbeitspl\u00e4tze gera\u00adde aufgrund der Verschonungsregeln sinken \u2013 zumal die Behaltefristen und die Lohnsummenregeln ggf. notwendige Strukturma\u00dfnahmen verz\u00f6gern bzw. unm\u00f6glich machen.<\/p>\n<p>Um die entgangenen Steuereinnahmen aufgrund der Privilegierung von Unternehmensverm\u00f6gen auszugleichen, m\u00fcssen die Steuers\u00e4tze an anderer Stelle erh\u00f6ht werden. Dadurch wird die potenziell wohlfahrtsteigernde Wirkung der Kombination von Einkommens- und Erbschaftsteuer konterkariert.<\/p>\n<p>Ein weiteres Problem wird durch die Verschonungsregeln erzeugt: Der Fiskus muss zwischen produktivem Anlageverm\u00f6gen und unproduktivem Verwaltungsverm\u00f6gen differenzieren, um Steuergestaltungsspielr\u00e4ume zu schlie\u00dfen. Andernfalls ist die Versuchung gro\u00df, auch nicht mit dem Unternehmenszweck verbundene Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde in das Unternehmen einzubringen, um in den Genuss der Ausnahmeregelungen zu gelangen. Diese Gefahr sehen die Verfassungsrichter bei der gegenw\u00e4rtigen Ausgestaltung der Erbschaftsteuer f\u00fcr gegeben an und fordern eine \u00c4nderung. Allerdings ist die notwen\u00addige Abgrenzung von gutem und schlechtem Verm\u00f6gen immer problematisch und fehleranf\u00e4llig, da sie von der Finanzverwaltung getroffen werden muss und nicht \u00fcber den Wettbewerbsprozess erfolgt.<\/p>\n<p><b>Fazit<\/b><\/p>\n<p>Es w\u00e4re daher w\u00fcnschenswert, wenn die Politik die Kraft f\u00e4nde, das Erbschaftsteuerrecht grundlegend zu reformieren, statt St\u00fcckwerk zu betreiben. Der wissenschaftliche Beirat beim Bundesfinanzministerium hat gesch\u00e4tzt, dass bei Streichung der Unternehmensprivilegien und Beibe\u00adhaltung der pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4ge der Steuersatz pauschal auf 12,5 Prozent gesenkt werden k\u00f6nnte. Alternativ k\u00f6nnten die Steuers\u00e4tze weiterhin nach dem Verwandtschaftsgrad gestaffelt werden. Diese Ma\u00dfnahmen w\u00fcrden die Wohlfahrtsverluste hoher Steuers\u00e4tze vermeiden, Steuergestaltungsmodellen das Wasser abgraben und insbesondere hohe Verm\u00f6gen der Erbschaftsteuer unterwerfen, w\u00e4hrend die pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4ge die \u00dcber\u00adtragung von Verm\u00f6gen an nahe Verwandte zu einem guten Teil freistellen. M\u00f6glichen Liquidit\u00e4tsproblemen k\u00f6nnte mit Stundungsregeln begegnet werden.<\/p>\n<p>Dieser Text ist zugleich als Ausgabe Nr. 01\/2015 der <a href=\"http:\/\/www.iwp.uni-koeln.de\/publikationen\/ordnungspolitischer-kommentar\/\">Reihe Ordnungspolitischer Kommentar<\/a> des Instituts f\u00fcr Wirtschaftspolitik an der Universit\u00e4t zu K\u00f6ln und des Otto-Wolff-Instituts f\u00fcr Wirtschaftsordnung erschienen.<\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht zum wiederholten Male Regelungen der Erbschaftsteuer f\u00fcr unvereinbar mit der Verfassung erkl\u00e4rt. 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