{"id":165,"date":"2008-10-13T12:28:44","date_gmt":"2008-10-13T11:28:44","guid":{"rendered":"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=165"},"modified":"2008-10-13T12:43:56","modified_gmt":"2008-10-13T11:43:56","slug":"wachstumsbremse-dienstleistungen-in-europa","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=165","title":{"rendered":"Wachstumsbremse: Dienstleistungen in Europa"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\"><strong>Finanzmarktkrise verst\u00e4rkt Wachstumsbremse im Dienstleistungshandel<\/strong><\/p>\n<p>Zu bef\u00fcrchten ist, da\u00df die gegenw\u00e4rtige Finanzmarktkrise mindestens zweierlei hervorbringt: Erstens eine mittelfristig f\u00fchlbare Abschw\u00e4chung des Wachstumspotentials in Europa und weltweit sowie zweitens neue Rufe nach Kapitalverkehrsbeschr\u00e4nkungen. Staatsregulierung und Protektion gewinnen allenthalben an unreflektierter Sympathie. Diese Wirkungen der Finanzmarktkrise paaren sich mit der Protektionsentwicklung, wie sie sich auf den europ\u00e4ischen Dienstleistungsm\u00e4rkten in signifikantem Ausma\u00df bereits seit Jahren mit h\u00f6chstrichterlichem EU-Segen wachstumshemmend herausgebildet hat. So verst\u00e4rkt die Finanzmarktkrise die schon bestehende Wachstumsbremse, wie sie von den Protektionswirkungen im europ\u00e4ischen Dienstleistungshandel ausgehen, die hier im Fokus stehen sollen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der europ\u00e4ische Binnenmarkt mit seinen angestrebten vier Freiheiten der Bewegungen von Menschen, Waren, Dienstleistungen und Kapital stellt ohne Zweifel die zentrale Basis f\u00fcr die Wohlstandsentwicklung innerhalb der Europ\u00e4ischen Union (EU) dar. Der Grund liegt darin, da\u00df diese Freiheiten internationale Spezialisierungsgewinne generieren und den dynamischen Wettbewerb im EU-Integrationsraum erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die noch immer unvollst\u00e4ndige Realisierung des EU-Binnenmarktprogramms zeigt sich vor allem im Dienstleistungssektor in der Gemeinschaft. Obwohl der Anteil der Dienstleistungen am BIP in den Mitgliedstaaten rund 65 % und der im Dienstleistungssektor Besch\u00e4ftigten an der Gesamtbesch\u00e4ftigung etwa 70 % betr\u00e4gt, werden von den meisten Dienstleistungssektoren nicht mehr als 5-7% aller erfa\u00dften Dienstleistungen innerhalb der EU grenz\u00fcberschreitend gehandelt. Daraus kann auf hohe Barrieren geschlossen werden, die den Dienstleistungsverkehr im EU-Integrationsraum noch immer au\u00dferordentlich stark behindern.<\/p>\n<p>Der Lissabon-Proze\u00df war es mit dem im M\u00e4rz 2000 verk\u00fcndeten ehrgeizigen Ziel, die EU bis 2010 zum wettbewerbsf\u00e4higsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, der zu der Anfang 2006 verabschiedeten Dienstleistungsrichtlinie f\u00fchrte. Diese Richtlinie hat in detaillierter Form die immer noch bestehenden Behinderungen eines freien grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in der EU aufgezeigt und deren Beseitigung durch die grunds\u00e4tzliche Anwendung des \u2013 dem Ursprungslandprinzip im Warenhandel entsprechenden \u2013 Herkunftslandprinzips postuliert, also der f\u00fcr den Dienstleister einzig relevanten Rechtsvorschriften desjenigen Landes, in dem dieser domiziliert. Allerdings mu\u00df gesagt werden, da\u00df zugleich eine Vielzahl von Ausnahmen kodifiziert worden ist, die das Herkunftslandprinzip au\u00dfer Kraft setzen, was aus \u00f6konomischer Sicht unbefriedigend ist, weil damit dem Wettbewerbsgedanken und seinen gew\u00fcnschten Wirkungen grunds\u00e4tzlich entgegengewirkt wird.<\/p>\n<p>Um die Spezifika des Dienstleistungssektors in der EU einzufangen, bedarf es eines Blickes auf Art. 60 EGV, der Dienstleistungen als Leistungen gegen Entgelt definiert, die nicht den Vorschriften \u00fcber den freien Waren- und Kapitalverkehr und \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit der Personen unterliegen. Die Dienstleistungsfreiheit ist mithin als eine Art Auffangtatbestand umrissen, der nur relevant ist, wenn keine anderen Grundfreiheiten in Frage kommen und der sich insbesondere auf gewerbliche, kaufm\u00e4nnische, handwerkliche und freiberufliche T\u00e4tigkeiten bezieht. Da Dienstleistungen im Verkehrssektor und im Kapitalverkehr der Banken und Versicherungen ausgenommen und gesondert geregelt werden, beziehen sich die Vorschriften \u00fcber die allgemeine Dienstleistungsfreiheit in der EU in der Tat nur auf einen begrenzten Teil der im \u00f6konomischen Sinn eigentlich umfassend definierten Dienstleistungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Beschr\u00e4nkungen der Dienstleistungsfreiheit<\/strong><\/p>\n<p>Die Dienstleistungsfreiheit kann nun Beschr\u00e4nkungen unterliegen, die entweder vom Sitzstaat des Erbringers oder des Empf\u00e4ngers der Dienstleistungen oder gar von beiden ausgehen. Daf\u00fcr gibt es in der EU eine Vielzahl konkreter Beispiele, die sich im \u00fcbrigen auch in der Rechtsprechung des EuGH niedergeschlagen haben und in vielen Einzelf\u00e4llen als diskriminierende Beschr\u00e4nkungen klassifiziert und aufgehoben wurden.<\/p>\n<p>Beschr\u00e4nkungen der Dienstleistungsfreiheit sind nach EGV allerdings zul\u00e4ssig \u2013 und hier beginnen die protektionsrelevanten Probleme \u2013 f\u00fcr alle T\u00e4tigkeiten, die in den Mitgliedstaaten mit der Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt, der \u00f6ffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit verbunden sind. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH k\u00f6nnen zudem \u201eSonstige Beschr\u00e4nkungen\u201c erlaubt werden, die \u2013 wie es hei\u00dft \u2013 aus \u201ezwingenden Gr\u00fcnden des Allgemeininteresses\u201c in einem Mitgliedstaat geboten sind. Aus Sicht des EuGH geh\u00f6ren dazu z. B. die Lauterkeit des Handelsverkehrs und der Schutz der Verbraucher, der Schutz der Arbeitnehmer, die Koh\u00e4renz des Steuersystems, das Ansehen der Kapitalm\u00e4rkte, kulturpolitische Belange, Anliegen der Sozialpolitik, die Betrugsbek\u00e4mpfung, das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit, die Funktionsf\u00e4higkeit der Rechtspflege u. a.<\/p>\n<p>Aus \u00f6konomischer Sicht handelt es sich hier um einen Katalog von Ausnahmetatbest\u00e4nden, der eines der zentralen Dilemmata der Nichtrealisierung der vollen Binnenmarktfreiheit im Dienstleistungssektor der EU mitverursacht: die enumerative Auflistung von in ihrer Definition an Unbestimmtheit leidenden Tatbest\u00e4nden, die beachtlichen politischen Begr\u00fcndungsspielr\u00e4umen f\u00fcr nationale Protektion bietet und diese zudem h\u00f6chstrichterlich absegnet.<\/p>\n<p>Was sind \u201ezwingende Gr\u00fcnde des Allgemeininteresses\u201c, und wer interpretiert sie? Und was soll man z. B. unter dem \u201eAnsehen der Kapitalm\u00e4rkte\u201c oder den \u201eAnliegen der Sozialpolitik\u201c konkret verstehen? Zeigt nicht gerade die gegenw\u00e4rtige Finanzkrise, wie lebenswichtig eine nicht national-protektionistische Handhabung der Krisenbew\u00e4ltigung ist? Zudem unterliegt diesem Katalog offensichtlich ein Staatsverst\u00e4ndnis, das dem Organstaatsprinzip entspricht, demgem\u00e4\u00df der Nationalstaat hierarchisch \u00fcber den B\u00fcrgern steht und dessen Definitionsmonopol (\u201ezwingende Gr\u00fcnde des Allgemeininteresses\u201c) aus nicht n\u00e4her spezifizierten \u201eexternen\u201c Bewertungsma\u00dfst\u00e4ben abgeleitet wird, die von den Pr\u00e4ferenzen der B\u00fcrger weitgehend losgel\u00f6st sind oder sein k\u00f6nnen. Das organische Staatsverst\u00e4ndnis impliziert einen staatlichen Paternalismus, der in der Definition vermeintlich \u00f6ffentlicher G\u00fcter von der prinzipiellen Eigeninteressiertheit der staatlichen Handlungstr\u00e4ger, von Lobbyismus und der damit verbundenen Prinzipal-Agent-Problematik im Verh\u00e4ltnis zwischen B\u00fcrger und Staat realit\u00e4tsfern abstrahiert.<\/p>\n<p>Auf der Basis verfassungs\u00f6konomischer Staatsauffassung dagegen, die den Staat an die B\u00fcrgerpr\u00e4ferenzen im Sinne des normativen Individualismus bindet und sich zudem mit den Konzepten des fiskalischen F\u00f6deralismus und vor allem des Subsidiarit\u00e4tsprinzips eng verkn\u00fcpft, kann der vom EuGH abgesegnete Katalog von Ausnahmetatbest\u00e4nden f\u00fcr legitimierte nationale Einschr\u00e4nkungen der Dienstleistungsfreiheit in der EU allerdings schwerlich gerechtfertigt werden. Denn der konstitutionen\u00f6konomische Staat bindet die staatliche Handlungsvollmacht im wesentlichen strikt an die genuin \u00f6ffentlichen G\u00fcter mit ihrer Eigenschaft der doch ziemlich pr\u00e4zise definierbaren Ausschlu\u00dfunm\u00f6glichkeit privater Nutzer.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Rechtfertigungsgr\u00fcnde f\u00fcr die Freiheitsbeschr\u00e4nkung?<\/strong><\/p>\n<p>Der vom EuGH abgesegnete Rechtfertigungskatalog f\u00fcr die Einschr\u00e4nkung der Dienstleistungsfreiheit basiert dagegen offensichtlich auf Ad-hoc-Definitionen f\u00fcr Dienstleistungen, die von nationalen Regierungen einfach zu \u00f6ffentlichen G\u00fctern deklariert werden. Dies widerspricht auch und insbesondere dem Subsidiarit\u00e4tsprinzip, einem der tragenden Handlungsmaximen des EU-Vertrages, weil dieses Prinzip als prim\u00e4re Zust\u00e4ndigkeitsvermutung f\u00fcr \u00f6konomisches Handeln zun\u00e4chst stets die private Dienstleistungsproduktion evaluativ ins Auge fassen mu\u00df und erst danach, wenn der private Sektor z. B. wegen der \u00f6ffentlichen Gutseigenschaft, die sich auf die Ausschlu\u00dfunm\u00f6glichkeit privater Nutzer bezieht, nicht infrage kommt, die staatliche Ebene \u2013 von unten beginnend \u2013 in sekund\u00e4rer Zust\u00e4ndigkeitsvermutung in den Handlungsfokus nimmt.<\/p>\n<p>Ein erg\u00e4nzendes Argument daf\u00fcr, da\u00df der Staat regulierend und marktfreiheitsbeschr\u00e4nkend handeln m\u00fcsse, wird oft dann genannt, wenn grenz\u00fcberschreitende Dienstleistungen mit dem Begriff des Marktversagens verbunden werden. Allgemein wird dabei unterstellt, da\u00df Marktversagen bei Dienstleistungen sehr viel h\u00e4ufiger anzutreffen sei als beim Warenhandel. Damit wird dann die vom Staat vorzunehmende Korrektur bzw. Verhinderung eines Marktversagens als \u00f6ffentliches Gut angesehen.<\/p>\n<p>Marktversagen verbindet sich hier vor allem mit externen Effekten, die grenz\u00fcberschreitende Dienstleistungen ausl\u00f6sen, also mit Externalit\u00e4ten, die von Land A auf Land B einwirken, ohne da\u00df sie \u00fcber den Markt internalisiert werden, d. h. da\u00df im Fall negativer Externalit\u00e4ten ein Dienstleistungsnachfrager in Land B durch den Anbieter in Land A entsch\u00e4digt wird. Nun existiert \u00fcber die Internalisierungsm\u00f6glichkeiten negativer externer Effekte eine beachtliche Literatur, die zeigt, da\u00df es keineswegs nur und vor allem staatliches Eingreifen sein mu\u00df, um Marktversagen zu verhindern oder zu korrigieren. Denn die Staatshandelnden m\u00fcssen ja \u2013 damit ihre Regulierung nicht \u00fcberschie\u00dft \u2013 pr\u00e4zise Kenntnis besitzen \u00fcber tats\u00e4chliche Existenz, Richtung und Ausma\u00df der speziellen Dienstleistungsexternalit\u00e4ten in den einzelnen Sektoren sowie auch \u00fcber die genauen Wirkungen ihrer eigenen Marktfreiheit beschr\u00e4nkenden Regulierungen.<\/p>\n<p>Diese Kenntnis besitzen sie grunds\u00e4tzlich nicht. Deshalb w\u00e4re es prinzipiell besser, den Internalisierungsproze\u00df \u00fcber private Kooperation der jeweils am Dienstleistungshandel Beteiligten selbst abzuwickeln, die in dieser Kenntnis komparative Vorteile haben. Wenn der Staat dabei institutionell helfen kann, um die Transaktionskosten zu senken, ist das zu begr\u00fc\u00dfen. Begrenzte Ausnahmen lassen sich allerdings identifizieren, wenn grenz\u00fcberschreitende Externalit\u00e4ten im Spiel sind, die z. B. durch Epidemien ausgel\u00f6st werden. Damit aber das hier relevante Gesundheitsargument f\u00fcr nationalstaatliche Beschr\u00e4nkungen nicht als Vorwand f\u00fcr eine ganz andere, n\u00e4mlich national interessengebundene und lobbygetriebene Protektion mi\u00dfbraucht wird, ist die Regelung zur Notwendigkeit der Zustimmung der Gemeinschaft, also der Kommission, sinnvoll.<\/p>\n<p>Ein weiteres bedeutendes Marktversagensargument wird f\u00fcr die Beschr\u00e4nkung der Dienstleistungsfreiheit ins Feld gef\u00fchrt: die Informationsasymmetrie auf Dienstleistungsm\u00e4rkten. Wir kennen diese Asymmetrie z. B. bei der Autoreparatur, bei der der Dienstleistungsnachfrager gegen\u00fcber dem Anbieter \u00f6konomisch im Nachteil ist, weil letzterer einen Informationsvorsprung \u00fcber den wahren Motorzustand des Autos besitzt, den er gegen\u00fcber dem Nachfrager durch eine \u00fcberh\u00f6hte Inrechnungstellung ausbeuten kann. Im Gesundheitssystem liegen die Dinge \u00e4hnlich, weil der Arzt gegen\u00fcber dem Patienten einen Informationsvorsprung in bezug auf dessen Gesundheitszustand und die tats\u00e4chlich angemessene Behandlung besitzt, den er zu seinen Gunsten gestalten kann, z. B. durch eine angebotsorientierte \u00fcberh\u00f6hte Nachfrage nach seinen eigenen Leistungen \u2013 zu monet\u00e4ren Lasten des Patienten bzw. seiner Krankenversicherung. Weitere Informationsasymmetrien finden wir bekanntlich auf M\u00e4rkten f\u00fcr Versicherungen, Auktionen und vielen anderen Dienstleistungen.<\/p>\n<p>Marktversagen aufgrund derartiger Informationsasymmetrien kann sich in mindestens zweifacher Weise dokumentieren: in Form von Moral hazard, bei dem der Anbieter als der besser informierte Marktteilnehmer einen zu geringen Anreiz hat, die Qualit\u00e4t seiner Dienstleistung zu verbessern, und in Form von adverser Selektion, bei der Dienstleistungen von \u00fcberdurchschnittlich hoher Qualit\u00e4t aus dem Markt genommen werden.<\/p>\n<p>Auf dieser Basis k\u00f6nnte das Argument f\u00fcr staatliche Beschr\u00e4nkungen der grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistungsfreiheit lauten, da\u00df der Staat f\u00fcr mehr Qualit\u00e4t sorgen m\u00fcsse, die der Markt offensichtlich nicht bereitstelle. Es l\u00e4\u00dft sich aber auch hier wieder nicht vermeiden, auf den konstitutionellen Wissensmangel der Staatsakteure in bezug auf das, was denn die marktrelevante optimale Qualit\u00e4t bestimmter Dienstleistungen sei und wie demgem\u00e4\u00df die optimalen Freiheitsbeschr\u00e4nkungen aussehen m\u00fc\u00dften, zu verweisen und ebenso wiederum auf die prinzipielle Eigeninteressiertheit der staatlichen Agenten mit der Implikation, aus der Anma\u00dfung h\u00f6heren Wissens gegen\u00fcber den Privaten einen politischen Nutzen zu generieren.<\/p>\n<p>Beide Eigenschaften tragen entscheidend zur Erkl\u00e4rung des empirisch h\u00f6chst relevanten Tatbestands des Lobbyismus bei: Gut organisierte Interessengruppen setzen staatliche Regulierungen der Beschr\u00e4nkung der Dienstleistungsfreiheit durch, um den Marktzutritt f\u00fcr andere Wettbewerber zu erschweren oder unm\u00f6glich zu machen. Dabei bedienen sie sich h\u00e4ufig genug \u00f6ffentlich genau der hier vorgetragenen theoretischen Argumente des Marktversagens, um sich selbst in angeblich gesamtwirtschaftlichem Interesse Monopolrenten zulasten Dritter zu sichern, zu denen zumeist auch die inl\u00e4ndischen Konsumenten z\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Eigeninteressierte Staatsakteure, die prim\u00e4r den kurzfristigen Horizont der Wiederwahl und also den Medianw\u00e4hler im Auge haben, sind bekannterma\u00dfen die Anbieter von Lobbydienstleistungen, die auf dem Markt f\u00fcr Lobbyismus den lobbynachfragenden Interessengruppen \u2013 wie z. B. heimischen Dienstleistungsanbietern, die sich die ausl\u00e4ndischen Wettbewerber vom Halse halten wollen \u2013 entgegenkommen und damit durch nationale Protektion die Freiheit der grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistungen wohlfahrtsmindernd einschr\u00e4nken. Mit dieser polit-\u00f6konomischen Tatbestandsanalyse des internationalen Lobbymarktes, die vielfach mit der protektionsbegr\u00fcndenden These des \u201eraising the rivals`costs\u201c verbunden wird, erscheint ein signifikanter Teil der empirisch beobachtbaren wohlstandsmindernden Beschr\u00e4nkungen der Dienstleistungsfreiheit in Europa erkl\u00e4rbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung<\/strong><\/p>\n<p>Was ist zu tun? Hier ist zun\u00e4chst einiges Grunds\u00e4tzliche zu kl\u00e4ren. Wenn man in der EU die Idee des Wettbewerbs als des besten Verfahrens zur Stimulierung von Dynamik und Wohlstand sowie zur Begrenzung von \u00f6konomischer und politischer Macht tats\u00e4chlich ernst nimmt, dann mu\u00df das Binnenmarktprogramm vor allem \u00fcber die Ausweitung der grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistungsfreiheit seiner Vollendung zugef\u00fchrt werden, weil dort noch die gr\u00f6\u00dften Freiheitsdefizite aufgrund von Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen bestehen.<\/p>\n<p>Seit der Cassis de Dijon-Entscheidung des EuGH von 1979 bildet das Prinzip der wechselseitigen Anerkennung bekanntlich den Grundsatz bei der G\u00fctermarktintegration in Europa, der als zentraler Kern f\u00fcr einen effizienten Wettbewerbsmechanismus f\u00fcr grenz\u00fcberschreitenden Handel angesehen wird. Jede Abweichung von diesem Grundsatz gilt als Einschr\u00e4nkung des Wettbewerbs zugunsten einer nationalstaatlichen Regulierung, die protektions\u00e4quivalente Wirkungen hat.<\/p>\n<p>Dies gilt f\u00fcr das Bestimmungslandprinzip, das den Anbieter des Bestimmungslandes vor dem Wettbewerb von au\u00dfen sch\u00fctzt. Allerdings greift das Prinzip der wechselseitigen Anerkenntnis in der EU nur, wenn das Kriterium der \u201e\u00c4quivalenz der Ziele und Wirkungen\u201c der konkreten Regulierungen in den relevanten Mitgliedstaaten erf\u00fcllt ist. Hier gibt es wiederum einen erheblichen politischen Interpretationsspielraum, was denn damit im konkreten Fall gemeint ist, wodurch auch durch dieses Kriterium ein Unsicherheitsbereich in der Rechtsprechung er\u00f6ffnet wird. F\u00fcr den Fall, da\u00df die Nicht\u00e4quivalenz festgestellt wird (von wem eigentlich und nach welchen Kriterien?), sind nationale Beschr\u00e4nkungen des grenz\u00fcberschreitenden Handels legalisiert, und das Bestimmungslandprinzip gilt. Ausgeblendet wird dabei, da\u00df auch nationale \u201eZiele und Wirkungen\u201c dem Systemwettbewerb grunds\u00e4tzlich unterstellt werden k\u00f6nnen und sollten, ihre Nicht\u00e4quivalenz also gerade Bestandteil dieses Wettbewerbs und Ausdruck heterogener nationaler Pr\u00e4ferenzen und Ausstattungen ist.<\/p>\n<p>Werden nun unter dem Prinzip der wechselseitigen Anerkennung Dienstleistungen grenz\u00fcberschreitend gehandelt, so gibt es grunds\u00e4tzlich keinen Raum f\u00fcr nationale Regelungen, die die Dienstleistungsfreiheit beschr\u00e4nken. Und dies sollte prinzipiell auch f\u00fcr die F\u00e4lle gelten, die von den nationalen Regierungen in unterschiedlicher Weise unter die Rubrik der \u00f6ffentlichen G\u00fcter subsumiert werden. Denn auch bei \u00f6ffentlichen G\u00fctern kann es den grenz\u00fcberschreitenden Wettbewerb der Regierungen hinsichtlich ihrer Regulierungen geben, der als Entdeckungsverfahren herausfinden soll, ob es sich in den einzelnen L\u00e4ndern tats\u00e4chlich um genuin \u00f6ffentliche oder vielleicht doch um privat anzubietende G\u00fcter handelt und ob die jeweilige Regierung im Falle genuin \u00f6ffentlicher G\u00fcter diese tats\u00e4chlich effizient bereitstellt. Ein solcher Regulierungswettbewerb unterwirft sich nicht politisch-paternalistisch deklarierten Ausnahmeregelungen auf der Basis \u201ezwingender Gr\u00fcnde des Allgemeininteresses\u201c, vielmehr testet er diese auf ihre internationale Wettbewerbsf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Grundsatz der freien Wahl von Rechtsregeln<\/strong><\/p>\n<p>Das Prinzip der wechselseitigen Anerkennung kann nun allerdings nicht als die einzige Norm zur Gew\u00e4hrleistung des freien grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistungshandels gelten, denn dieser k\u00f6nnte noch intensiver durch den Grundsatz der freien Wahl von Rechtsregeln garantiert werden. Dieser Grundsatz erlaubt neben den Konsumenten auch den Produzenten die freie Wahl zwischen nationalen Rechtsregeln, ohne da\u00df letztere eine Standortverlagerung vornehmen m\u00fcssen. Damit wird dann die im Prinzip der wechselseitigen Anerkennung enthaltene Restriktion f\u00fcr die inl\u00e4ndischen Anbieter, keine Wahl zwischen regulatorischen Arrangements zu haben, aufgehoben, wodurch der wohl intensivste regulatorische Wettbewerb realisiert wird. In bezug auf das hier im Fokus stehende nicht ausgesch\u00f6pfte Potential grenz\u00fcberschreitender Dienstleistungen in der EU kann das Arrangement der freien Wahl von Rechtsregeln mithin als das theoretisch \u00fcberzeugendste Arrangement zur maximalen Potentialaussch\u00f6pfung und damit zur Wachstumsstimulierung in der EU \u00fcber den Dienstleistungshandel betrachtet werden.<\/p>\n<p>Allerdings gibt es auch Gegenargumente: Freie Wahl von Rechtsregeln impliziert hohe Informationskosten und Kosten der Kontrolle, die durch Zertifizierung, Labeling und Signaling m\u00f6glicherweise nicht in dem Ausma\u00df reduzierbar sind, wie es n\u00f6tig w\u00e4re, um die positiven Wettbewerbseffekte per Saldo zu realisieren. Das aber ist eine empirische Frage.<\/p>\n<p>Die vor allem aus dem polit-\u00f6konomischen Kontext stammende Skepsis gegen\u00fcber dem Grundsatz der freien Rechtsregel-Wahl hat etwas mit dem ihr innewohnenden regulatorischen Machtverlust der Regierungen zu tun, wie er im \u00fcbrigen auch schon bei der Einf\u00fchrung des Prinzips der wechselseitigen Anerkennung von den Regierungen nach dem Cassis-Urteil des EuGH von 1979 beklagt wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Aus all diesen Argumenten heraus verwundert es nicht, wenn \u00d6konomen aus der Vielzahl der Richtlinien, die die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs in der EU unterst\u00fctzen sollen, einige als kontraproduktiv kritisieren. Herausgehoben sei hier die Entsenderichtlinie von 1996, die es den Mitgliedstaaten erlaubt zu verhindern, da\u00df der Wettbewerb unterschiedlicher Arbeitsmarktbedingungen durch Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten bei vor\u00fcbergehender T\u00e4tigkeit im Inland nicht stattfinden darf. Das deutsche Entsendegesetz ist Protektion in Reinkultur und verk\u00f6rpert das absolute Gegenteil von Dienstleistungsfreiheit, denn diese pa\u00dft \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nur zu den Prinzipien der wechselseitigen Anerkennung und der freien Wahl von Rechtsregeln, nicht aber zum Bestimmungslandprinzip.<\/p>\n<p>Das enorme wohlstandsmehrende Potential des grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in der EU kontrastiert mit der Begrenzung seiner Aussch\u00f6pfung durch national-politisch induzierte Freiheitsbeschr\u00e4nkungen, die trotz ihrer protektionistischen Wirkungen EU-rechtlich abgesegnet werden. Das erkl\u00e4rt u. a. auch den gegen\u00fcber den USA geringeren Produktivit\u00e4tsfortschritt in Europa. Die Tatsache, da\u00df das Ziel des \u201eunverf\u00e4lschten Wettbewerbs\u201c aus der Pr\u00e4ambel des neuen EU-Reformvertrags gestrichen wurde, deutet darauf hin, da\u00df die Aussch\u00f6pfung dieses Potentials offensichtlich nicht ganz oben auf der EU-Agenda steht. Die Finanzmarktkrise wird dazu beitragen, da\u00df sich diese Sicht der Dinge wachstumsbremsend verfestigt.<\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzmarktkrise verst\u00e4rkt Wachstumsbremse im Dienstleistungshandel Zu bef\u00fcrchten ist, da\u00df die gegenw\u00e4rtige Finanzmarktkrise mindestens zweierlei hervorbringt: Erstens eine mittelfristig f\u00fchlbare Abschw\u00e4chung des Wachstumspotentials in Europa und &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=165\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eWachstumsbremse: Dienstleistungen in Europa\u201c <\/span>weiterlesen<\/a><\/p>\n<p><!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on wp_trim_excerpt --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on wp_trim_excerpt --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on wp_trim_excerpt --><\/p>\n","protected":false},"author":10,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6,33],"tags":[],"class_list":["post-165","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-alles","category-makrooekonomisches"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Wachstumsbremse: Dienstleistungen in Europa - Wirtschaftliche Freiheit<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=165\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Wachstumsbremse: Dienstleistungen in Europa - Wirtschaftliche Freiheit\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Finanzmarktkrise verst\u00e4rkt Wachstumsbremse im Dienstleistungshandel Zu bef\u00fcrchten ist, da\u00df die gegenw\u00e4rtige Finanzmarktkrise mindestens zweierlei hervorbringt: Erstens eine mittelfristig f\u00fchlbare Abschw\u00e4chung des Wachstumspotentials in Europa und &hellip; 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