{"id":18112,"date":"2015-10-18T15:12:02","date_gmt":"2015-10-18T14:12:02","guid":{"rendered":"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=18112"},"modified":"2015-10-18T15:12:02","modified_gmt":"2015-10-18T14:12:02","slug":"informationelle-selbstbestimmung-aus-ordnungsoekonomischer-sicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=18112","title":{"rendered":"Informationelle Selbstbestimmung aus ordnungs\u00f6konomischer Sicht"},"content":{"rendered":"<p><em>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat in den letzten Monaten zwei wegweisende Entscheidungen zum Datenschutz gef\u00e4llt, in dem er das \u201eRecht auf Vergessen\u201c im Internet gest\u00e4rkt und das Safe-Harbor-Abkommen gekippt hat. Damit hat er wichtige Bausteine f\u00fcr einen neuen Ordnungsrahmen f\u00fcr das Internet geschaffen, die allerdings noch unzureichend sind und vor allem noch keine Antwort auf die Frage geben, wie die informationelle Selbstbestimmung in Zukunft geregelt werden soll. Die Ordnungspolitik kann hierzu wichtige Anst\u00f6\u00dfe geben. <\/em><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Funktionierende, wettbewerblich organisierte M\u00e4rkte sorgen f\u00fcr eine optimale Allokation von Ressourcen und maximieren damit die gesellschaftliche Wohlfahrt. Aus diesem Grund bed\u00fcrfen staatliche Eingriffe in den Marktmechanismus einer wohlfahrts\u00f6konomisch fundierten Rechtfertigung auf der Basis von beobachtetem Marktversagen. Anderenfalls sind sie dazu geeignet, wohlfahrtsmindernde Verzerrungen der Ressourcenallokation zu verursachen. In der Folge dieser Verzerrungen k\u00f6nnen auch unerw\u00fcnschte distributive Folgen, etwa bei der Einkommensverteilung, entstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Der Markt f\u00fcr Informationen<\/strong><\/p>\n<p>Werden \u2013 durch Marktversagen gerechtfertigte \u2013 Eingriffe durchgef\u00fchrt, so sollten sie sparsam erfolgen und vor allem der Regelsetzung f\u00fcr einen Ordnungsrahmen dienen, der den Wettbewerb nur so weit begrenzt, dass sich die Marktakteure innerhalb dieses Rahmens weiterhin frei entfalten k\u00f6nnen und die Eigeninteressen der staatlichen Akteure wirksam eingehegt bleiben. Dies gilt auch f\u00fcr den Markt f\u00fcr private Informationen, also Informationen in Form von Daten \u00fcber einzelne B\u00fcrger bzw. von Individuen selbst generierte Informationen und Daten. Dabei wird allgemein unterstellt, dass es den B\u00fcrgern frei stehen sollte, mit \u201eihren\u201c Daten zu tun und zu lassen, was sie wollen.<\/p>\n<p>Ein institutionalisiertes Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann, wenn es sinnvoll gestaltet ist, eine staatliche Regelsetzung darstellen, die hilft, Marktversagen zu \u00fcberwinden und die Allokation zu verbessern. Ausgangspunkt ist dabei zun\u00e4chst die Feststellung, dass private Informationen spezielle Markteigenschaften besitzen, die auf die meisten anderen G\u00fcter nicht zutreffen. Zum einen lassen sie sich kaum vom Individuum als Tr\u00e4ger der Informationsmerkmale trennen, was dazu f\u00fchrt, dass die Ver\u00f6ffentlichung privater Informationen es erm\u00f6glicht, ein Individuum durch R\u00fcckschluss zu identifizieren. Zum anderen sind sie wie \u00f6ffentliche G\u00fcter durch die Nichtausschlie\u00dfbarkeit von ihrer Nutzung (und durch Nichtrivalit\u00e4t in der Nutzung) gekennzeichnet, so dass private Informationen weitgehend frei zur weiteren Nutzung durch Dritte verf\u00fcgbar sind. Schlie\u00dflich haben private Informationen einen Marktwert, der es erlaubt, sie f\u00fcr kommerzielle Zwecke einzusetzen und damit die individuelle und gesamtwirtschaftliche Wohlfahrt zu erh\u00f6hen, auch wenn diese Tatsache in der breiten \u00d6ffentlichkeit \u00fcberraschender Weise kaum zur Kenntnis genommen wird.<\/p>\n<p>Macht sich ein Individuum den Marktwert seiner Informationen klar, dann ergibt sich aus seiner individuellen Sicht ein Optimierungsproblem, das in einem \u00f6konomischen (aber nicht zwangsl\u00e4ufig juristischen) Sinne den Kern der informationellen Selbstbestimmung ausmacht. Der einzelne private Informationsanbieter kann als Marktteilnehmer \u2013 unter optimalen Bedingungen \u2013 selbst bestimmen, in welchem Umfang er private Informationen auf dem Markt offenbart, f\u00fcr die er von den Informationsnachfragern, zumeist Unternehmen, einen nutzenstiftenden Gegenwert erh\u00e4lt. Unter der Annahme perfekter Rationalit\u00e4t wird das Individuum gerade die richtige Menge an Informationen offenbaren, die seinen individuellen Nutzen maximiert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Einige Einw\u00e4nde <\/strong><\/p>\n<p>Zwei generelle Einw\u00e4nde gegen diesen Ansatz existieren jedoch und haben zu einer Akzentverschiebung in der Charakterisierung der informationellen Selbstbestimmung in der Praxis des Datenschutzes gef\u00fchrt. Zum einen wird die Annahme perfekter Rationalit\u00e4t der Individuen angezweifelt, weil diese nicht in der Lage seien, die langfristigen Konsequenzen der Informationsoffenbarung korrekt abzusch\u00e4tzen und daher mehr Informationen preisg\u00e4ben, als es f\u00fcr sie g\u00fcnstig w\u00e4re. Insbesondere wird bezweifelt, ob sich Individuen dar\u00fcber im Klaren sind, dass das Internet \u201enicht vergisst\u201c, also auch (Informations-)\u201eJugends\u00fcnden\u201c nicht durch L\u00f6schung und Vergessen verschwinden. Zum anderen bestehe die Gefahr des opportunistischen Verhaltens der anderen Marktseite. Die Informationsnachfrager k\u00f6nnten die Informationen zum (finanziellen) Schaden des Individuums benutzen und sich die m\u00f6glichen Ertr\u00e4ge daraus allein aneignen, d.h., es k\u00e4me zu einer Umverteilung von Informationsrenten von den Konsumenten zu den Unternehmen. Hierbei ist allerdings einschr\u00e4nkend zu sagen, dass (ausreichend kompetente) risikoaverse Informationsanbieter unter diesen Bedingungen auf Markttransaktionen verzichten k\u00f6nnten, weil sie das Verhalten ihres Gegen\u00fcbers ex ante nicht einsch\u00e4tzen k\u00f6nnen und mangels durchsetzbarer Verf\u00fcgungsrechte nicht am Kooperationsgewinn aus dem gegenseitigen Informationsgesch\u00e4ft beteiligt w\u00e4ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Die Forderung nach Datensparsamkeit und Transparenz<\/strong><\/p>\n<p>Hieraus folgern viele Daten- und Verbrauchersch\u00fctzer die Notwendigkeit einer h\u00f6heren Datensparsamkeit beim Informationsanbieter und von mehr Transparenz auf Seiten der Informationsnachfrager. Diese Forderungen greifen allerdings zu kurz, denn sie \u00fcbersehen mehrere bedeutsame Aspekte. Datensparsamkeit, insbesondere wenn sie aus Unsicherheit resultiert, bedeutet, dass nutzen- und gewinnstiftende Tauschm\u00f6glichkeiten ausgelassen werden. Dies f\u00fchrt definitionsgem\u00e4\u00df zu einer geringeren individuellen und kollektiven Wohlfahrt als theoretisch m\u00f6glich w\u00e4re. Zugleich muss kritisch hinterfragt werden, ob eine generelle Datensparsamkeit nicht durch eine verbesserte (Verbraucher-)Bildung der Informationsanbieter substituiert werden kann. Datensparsamkeit w\u00e4re dann vor allem dort angebracht, wo Intransparenz auf der Nachfrageseite herrscht. Diese Sparsamkeit muss jedoch von rationalen Individuen nicht ausdr\u00fccklich gefordert werden, denn sie ist das Ergebnis ihres individuellen Kosten-Nutzen-Kalk\u00fcls.<\/p>\n<p>Auch der Umkehrschluss, dass Transparenz per se ein wohlfahrtserh\u00f6hender Wert sei, ist kritisch zu hinterfragen. Solange private Informationen nicht zum Schaden des privaten Nutzers eingesetzt werden, kann das Wohlfahrtsmaximum auch in einer intransparenten Umwelt erreicht werden. Halten sich die Informationsnachfrager generell an den Schutz der privaten Information, so muss keine weitergehende Transparenz dar\u00fcber herrschen, wo und wie sensible Daten gespeichert sind (dies war ja auch der eigentliche Gedanke des Safe-Harbor-Abkommens). Dem Gesetzgeber kommt dann allenfalls die Aufgabe zu, den Nachfragern wirksame Anreize zum Schutz der Informationen zu setzen, etwa durch einen scharfen Strafrahmen bei Missachtung entsprechender Gesetze und wirksame Kontrollen bei der Aufdeckung von Regelverst\u00f6\u00dfen. Diese \u00dcberlegungen zu einer regulierenden Rolle des Gesetzgebers gelten allerdings auch nur dann, wenn sich die Informationsschutzprobleme nicht auf den M\u00e4rkten selbst durch die Bildung entsprechender institutioneller Arrangements beseitigen lassen, die das Koordinationsversagen bei den Transaktionen zwischen den Marktteilnehmern \u00fcberwinden. Eine St\u00e4rkung von Marktsignalen (wie z.B. Datensicherheitszertifizierungen) w\u00e4re dann die passende ordnungspolitische Antwort.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Externalit\u00e4ten und Verf\u00fcgungsrechte<\/strong><\/p>\n<p>Wenig Beachtung in der Debatte um die informationelle Selbstbestimmung findet bisher die Tatsache, dass die Freigabe von Informationen einer positiven Externalit\u00e4t f\u00fcr die Nachfrageseite gleichkommt. Nach der klassischen Theorie der Externalit\u00e4t wird dies zu einer gesamtgesellschaftlich suboptimalen Bereitstellung von Informationen durch die Angebotsseite f\u00fchren, oder anders ausgedr\u00fcckt: das Marktergebnis w\u00e4re aufgrund individueller Kosten-Nutzen-Abw\u00e4gungen zu datensparsam. Dies impliziert, dass vor allem Mechanismen identifiziert werden m\u00fcssen, die private und soziale Kosten und Nutzen von Informationen in das richtige wohlfahrtsmaximierende Verh\u00e4ltnis setzen. Dies kann vor allem dann gelingen, wenn private Informationen auf M\u00e4rkten handelbar und mit einem Marktpreis versehen werden, der alle anfallenden Kosten und Nutzen internalisiert. Grunds\u00e4tzlich kann dabei \u2013 den \u00dcberlegungen von Coase folgend \u2013 zun\u00e4chst offen bleiben, welcher Marktseite das Verf\u00fcgungsrecht zugesprochen wird. Entscheidend ist, dass die Verf\u00fcgungsrechte an Informationen ausreichend klar definiert werden, damit der Handel mit ihnen m\u00f6glichst problemlos durchgef\u00fchrt werden kann und nicht hohe Transaktionskosten den Austausch der Verf\u00fcgungsrechte von vorneherein im Keim ersticken. Dies stellt im Fall des Informationshandels aber keine \u00fcbergro\u00dfe Anforderung dar, da Informationen G\u00fctereigenschaften besitzen (wie etwa unendliche Teilbarkeit und nahezu keine Kosten des Transports), die einen transaktionskostenarmen Austausch erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Ordnungspolitische Folgerungen<\/strong><\/p>\n<p>Aus ordnungspolitischer Sicht bedeutet dies, dass \u2013 entsprechend den vorherigen \u00dcberlegungen \u2013 zun\u00e4chst das Verf\u00fcgungsrecht \u00fcber private Informationen so pr\u00e4zise wie m\u00f6glich zu definieren ist. Vor diesem Hintergrund bekommt die Forderung nach Transparenz einen anderen Sinn: Transparenz ist n\u00f6tig, um dem Eigent\u00fcmer des Verf\u00fcgungsrechts die M\u00f6glichkeit zu geben, seine Rechte wahrzunehmen und deren Weitergabe zu kontrollieren bzw. daf\u00fcr angemessen entlohnt zu werden. Die Grunds\u00e4tze des Schutzes des geistigen Eigentums k\u00f6nnen hierbei als Grundlage dienen. Staatlicherseits muss durch Gesetz und vor allem durch die Rechtsprechung sichergestellt werden, dass die Verf\u00fcgungsrechte ausreichend abgesichert sind. So ist \u2013 durchaus naheliegend \u2013 vorgeschlagen worden, die Rechte an seinen privaten Informationen dem Individuum selbst zuzusprechen und durch das Konzept der \u201eprivacy by default\u201c rechtlich abzusichern. Private Daten werden dann niemals automatisch an die Nachfrager \u00fcbertragen, sondern m\u00fcssen von diesen \u2013 ggf. gegen Bezahlung \u2013 angefordert werden.<\/p>\n<p>Zugleich muss vor diesem Hintergrund aber eine \u00f6konomisch sinnvolle, ebenfalls rechtlich abgesicherte und gesellschaftlich konsensf\u00e4hige L\u00f6sung entwickelt werden, wie mit dem Problem umgegangen wird, dass die private Information nach der Offenlegung \u00f6ffentlich und damit im Prinzip frei nutzbar geworden ist. Das Recht auf Vergessen, eine glaubw\u00fcrdige Selbstverpflichtung des Staats in Bezug auf die Nichtnutzung von Daten und vor allem eine entschlossene Rechtsdurchsetzung sind hierf\u00fcr essenziell. W\u00e4hrend die aktuelle Rechtsprechung des EuGH den ersten und letzten Punkt aktiv angegangen hat, liegt bei der staatlichen Regelsetzung noch einiges im Argen. Der vorliegende Beitrag hat aufgezeigt, dass ein ordnungspolitischer Ansatz mit einer klaren Zuordnung und Durchsetzung privater Verf\u00fcgungsrechte wegweisend f\u00fcr ein neues Verst\u00e4ndnis der informationellen Selbstbestimmung sein kann.<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"http:\/\/vg06.met.vgwort.de\/na\/0f78edbc70cc48598b89631affe21826\" alt=\"\" width=\"1\" height=\"1\" \/><\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat in den letzten Monaten zwei wegweisende Entscheidungen zum Datenschutz gef\u00e4llt, in dem er das \u201eRecht auf Vergessen\u201c im Internet gest\u00e4rkt und &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=18112\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eInformationelle Selbstbestimmung aus ordnungs\u00f6konomischer Sicht\u201c <\/span>weiterlesen<\/a><\/p>\n<p><!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on wp_trim_excerpt --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on wp_trim_excerpt --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on wp_trim_excerpt --><\/p>\n","protected":false},"author":216,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1,8,41,23],"tags":[2013,2014],"class_list":["post-18112","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgmeines","category-europaisches","category-ordnungspolitisches","category-wettbewerbliches","tag-markt-fuer-informationen","tag-safe-harbor-abkommen"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.2 - 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