{"id":18487,"date":"2015-12-29T00:01:11","date_gmt":"2015-12-28T23:01:11","guid":{"rendered":"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=18487"},"modified":"2015-12-28T18:31:25","modified_gmt":"2015-12-28T17:31:25","slug":"3-wuerzburger-ordnungstag-2ttip-stockungen-und-loesungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=18487","title":{"rendered":"<small>3. W\u00fcrzburger Ordnungstag (2)<\/small><br\/>TTIP: Stockungen und L\u00f6sungen"},"content":{"rendered":"<p>Bald ist das Duzend voll. Nachdem sich die Unterh\u00e4ndler aus den Vereinigten Staaten und der Europ\u00e4ischen Union im Oktober 2015 zur 11. Verhandlungsrunde zur Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft in Miami getroffen hatten, ist zur 12. Verhandlungsrunde, die Anfang des Jahres 2016 stattfinden soll, wieder Br\u00fcssel als Tagungsort dran. Auch dort werden sicherlich wieder mittlere bis gr\u00f6\u00dfere Erfolge verk\u00fcndet werden, doch tats\u00e4chlich sind die TTIP-Verhandlungen ernsthaft ins Stocken geraten. Daf\u00fcr gibt es eine Reihe von Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unerwarteter Widerstand aus der Zivilgesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Der erste und wichtigste Grund liegt sicherlich bei dem gro\u00dfen \u00f6ffentlichen Widerstand, der dem TTIP-Abkommen insbesondere aus Deutschland, aber auch aus L\u00e4ndern wie \u00d6sterreich, Luxemburg, Frankreich und Gro\u00dfbritannien entgegenschl\u00e4gt. Damit hatte zu Beginn der Verhandlungen im Jahr 2013 niemand gerechnet. Die EU-Kommission verfolgte in Person des damals zust\u00e4ndigen EU-Kommissars Karel van Gucht die Strategie, die Verhandlungen m\u00f6glichst rasch und ger\u00e4uschlos \u00fcber die B\u00fchne zu bringen. Etwa seit Anfang 2014 geriet TTIP allerdings auf den Radar der NGOs, allen voran von ATTAC. Da zum Mai jenes Jahres eine Europawahl anstand, sahen sich viele Politiker veranlasst, das Rumoren der Zivilgesellschaft ernst zu nehmen. St\u00fcck f\u00fcr St\u00fcck ging die EU-Kommission dazu \u00fcber, die \u00d6ffentlichkeit besser \u00fcber Stand und Zielsetzungen der Verhandlungen zu informieren, wenngleich wir von perfekter Transparenz auch heute noch weit entfernt sind.<\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hatte sich zun\u00e4chst auf das Argument zur\u00fcckgezogen, dass der Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit bei internationalen Verhandlungen durchaus \u00fcblich sei, da man ansonsten strategische Nachteile im Verhandlungspoker mit der Gegenseite hinnehmen m\u00fcsse. Dieses Argument ist zwar aus Sicht der Verhandlungsdelegationen nachvollziehbar, aber es steht in demokratisch verfassten Gesellschaften auf einem schwachen Fundament.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Ern\u00fcchternde Wachstums- und Besch\u00e4ftigungseffekte<\/strong><\/p>\n<p>Der zweite Grund daf\u00fcr, dass die TTIP-Verhandlungen ins Stocken geraten sind, liegt bei der deutlichen Reduzierung der Erwartungen, welche wirtschaftlichen Impulse vom TTIP-Abkommen zu erwarten sind. Sowohl von der deutschen Bundesregierung als auch von der EU-Kommission wurde die Gr\u00f6\u00dfenordnung der vermuteten Wachstums- und Besch\u00e4ftigungseffekte lange Zeit allzu euphorisch dargestellt. Dabei erscheint ein gravierender Wachstums- und Besch\u00e4ftigungsschub allein deshalb schon unplausibel, weil hier zwei Regionen am Verhandlungstisch sitzen, zwischen denen schon heute eine rege Handels- und Investitionsverflechtung besteht. Jedenfalls f\u00fchrte eine genauere Besch\u00e4ftigung mit den verf\u00fcgbaren Prognosen sowohl in der \u00d6ffentlichkeit als auch in der Fachwelt zu einer deutlichen Ern\u00fcchterung, wodurch die Unterst\u00fctzung f\u00fcr die TTIP-Verhandlungen nicht gerade bef\u00f6rdert wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Streit um Produktstandards<\/strong><\/p>\n<p>Der dritte und in der \u00d6ffentlichkeit am intensivsten diskutierte Bereich, in dem die Verhandlungen ins Stocken geraten sind, liegt bei den nicht-tarif\u00e4ren Handelshemmnissen, und hier insbesondere bei den Produktstandards. Dabei geht es nicht nur, aber auch um das Chlorh\u00fchnchen, das geradezu zum Wappentier der TTIP-Kritik geworden ist. Europ\u00e4ischen Verbrauchern \u2013 so argumentieren die Kritiker \u2013 k\u00f6nne man in Chlorb\u00e4der getauchte H\u00fchnchen nicht zumuten. Dabei hat das Bundesinstitut f\u00fcr Risikobewertung (BfR) schon im Juni 2014 darauf hingewiesen, dass die nicht mit Chlorb\u00e4dern behandelten europ\u00e4ischen H\u00fchnchen in einer erschreckenden Anzahl von F\u00e4llen mit Keimen wie Salmonellen oder Campylobacter behaftet sind, die f\u00fcr die menschliche Gesundheit weitaus bedenklicher seien als chlorgebadete H\u00fchnchen.<\/p>\n<p>Von der EU-Kommission und auch von der deutschen Bundesregierung wird immer wieder betont, die TTIP-Verhandlungen w\u00fcrden auf gar keinen Fall zu einer Aufweichung europ\u00e4ischer Produkt- und Hygienestandards f\u00fchren \u2013 im Zweifel werde man sich auf die jeweils strengere Vorschrift einigen. Beim Chlorh\u00fchnchen ist nicht leicht zu entscheiden, welcher Standard als der strengere anzusehen ist, denn aus europ\u00e4ischer Sicht ist das Salmonellenh\u00fchnchen dem Chlorh\u00fchnchen vorzuziehen, w\u00e4hrend es aus amerikanischer Sicht gerade umgekehrt ist. Auch die unterschiedlichen Regulierungen am Beispiel der Pkw-Au\u00dfenspiegel machen das deutlich: In den Vereinigten Staaten m\u00fcssen Au\u00dfenspiegel \u2013 aus Sicherheitsgr\u00fcnden \u2013 starr sein. In Europa m\u00fcssen Au\u00dfenspiel \u2013 aus Sicherheitsgr\u00fcnden \u2013 klappbar sein. F\u00fcr beide Regulierungen gibt es gute Gr\u00fcnde. Beim starren Au\u00dfenspiegel ist die Gefahr gr\u00f6\u00dfer, Personen zu verletzen, die von einem Pkw gestreift werden. Bei eingeklapptem Au\u00dfenspiegel dagegen ist die Gefahr gr\u00f6\u00dfer, beim Einscheren in die Fahrbahn einen von hinten herannahenden Radfahrer zu \u00fcbersehen, der diese Fahrbahn benutzt. Die schlichte Regel: \u201eIm Zweifel f\u00fcr den strengeren Sicherheitsstandard\u201c, hilft also weder beim Chlorh\u00fchnchen noch beim Pkw-Au\u00dfenspiegel wirklich weiter.<\/p>\n<p>Ein Blick in die Geschichte der europ\u00e4ischen Integration kann dazu beitragen, m\u00f6gliche L\u00f6sungswege aufzuzeigen. Auch in Europa bestand \u00fcber Jahrzehnte hinweg das Problem, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten recht unterschiedliche Produktstandards f\u00fcr ihre jeweiligen M\u00e4rkte herausgebildet hatten, wodurch der innergemeinschaftliche Handel sp\u00fcrbar behindert wurde. Den Durchbruch brachte erst das vom damaligen Kommissionspr\u00e4sidenten Jacques Delors verk\u00fcndete Binnenmarktprogramm aus dem Jahr 1984, das sich in den allermeisten Bereichen von der Zielsetzung der Harmonisierung verabschiedete und stattdessen auf die gegenseitige Anerkennung der unterschiedlichen Produktstandards setzte. Den Grundstein daf\u00fcr hatte die sogenannte Cassis-de-Dijon-Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs vom 20. Februar 1979 gelegt. Der EuGH entschied damals, dass grunds\u00e4tzlich alle Produkte, die in einem EU-Mitgliedsstaat rechtm\u00e4\u00dfig in den Verkehr gebracht worden sind, auch in allen anderen Mitgliedsstaaten verkauft werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Das Cassis-de-Dijon-Prinzip der gegenseitigen Anerkennung w\u00e4re durchaus ein gangbarer Weg, um bei Chlorh\u00fchnchen, genver\u00e4nderten Lebensmitteln und vielen anderen unterschiedlich regulierten Produkten eine amerikanisch-europ\u00e4ische Markt\u00f6ffnung zu erreichen \u2013 insbesondere dann, wenn den Interessen des Verbraucherschutzes durch klare Produkt-Deklarationen Rechnung getragen w\u00fcrde. Diesen Weg k\u00f6nnten die TTIP-Verhandlungsdelegationen weitaus entschlossener beschreiten als bisher geschehen.<\/p>\n<p>Es sollte allerdings nicht \u00fcbersehen werden, dass Verbraucherschutz in den Vereinigten Staaten und der Europ\u00e4ischen Union vom grundlegenden Ansatz her sehr unterschiedlichen Strategien folgen, die schwer miteinander vereinbar sind. Vereinfacht gesprochen gilt in der Europ\u00e4ischen Union das Vorsichtsprinzip, d.h. die staatlichen Aufsichtsbeh\u00f6rden lassen ein Produkt erst dann zum Verkauf zu, wenn als weitgehend sicher gelten kann, dass von diesem Produkt keine Gefahren f\u00fcr den Verbraucher oder die Umwelt ausgehen. Falls es dann doch zu Sch\u00e4digungen kommt, k\u00f6nnen die Produzenten darauf verweisen, dass sie ja s\u00e4mtliche staatlichen Auflagen erf\u00fcllt h\u00e4tten. In den Vereinigten Staaten dagegen dominiert das Nachsorge-Prinzip, nach dem es grunds\u00e4tzlich in die Verantwortung des Produzenten f\u00e4llt, Gef\u00e4hrdungen der Verbraucher oder der Umwelt zu vermeiden. Der Umfang der ex ante erlassenen Vorschriften und Regulierungen ist oftmals deutlich kleiner als in der Europ\u00e4ischen Union, aber im Schadensfall muss das betreffende Unternehmen mit Schadensersatzauflagen aus Gerichtsverfahren rechnen, die f\u00fcr das Unternehmen existenzgef\u00e4hrdend sein k\u00f6nnen. Europ\u00e4er stehen oftmals verst\u00e4ndnislos vor den exorbitant hohen Schadensersatzzahlungen, die von amerikanischen Gerichten festgesetzt werden, aber sie sind letztlich das Gegenst\u00fcck daf\u00fcr, dass es ex ante deutlich weniger Kontrollen als in Europa gibt.<\/p>\n<p>Sowohl f\u00fcr das europ\u00e4ische Vorsorge- als auch das amerikanische Nachsorgeprinzip gibt es gute Gr\u00fcnde. Das Problem f\u00fcr die TTIP-Verhandlungen liegt darin, dass diese beiden Prinzipien nur sehr schwer unter einen Hut zu bringen sind. Ein Beispiel daf\u00fcr sind die Zulassungsbedingungen f\u00fcr Chemikalien. In der Europ\u00e4ischen Union ist die zentrale Grundlage daf\u00fcr die Europ\u00e4ische Chemikalienverordnung REACH (regulation concerning the registration, evaluation, authorisation and restriction of chemicals. Diese Verordnung gilt als eines der strengsten Chemikaliengesetze der Welt (Umweltbundesamt 2015).<\/p>\n<p>Auch in den Vereinigten Staaten gibt es Zulassungsvorschriften f\u00fcr chemische Stoffe, aber sie sind bei weitem nicht so anspruchsvoll wie REACH. Nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung h\u00e4tten dann also US-Exporteure einen Kostenvorteil gegen\u00fcber europ\u00e4ischen Chemieherstellern, da sie sich nicht den zeit- und kostenaufw\u00e4ndigen Zulassungsprozeduren unterwerfen m\u00fcssten. Umgekehrt m\u00fcssten europ\u00e4ische Hersteller, die ihre chemischen Stoffe in die Vereinigten Staaten exportieren, dort mit empfindlichen Schadensersatzforderungen rechnen, falls es in den Vereinigten Staaten zu Sch\u00e4digungen kommt. Die Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung w\u00fcrde hier also zu erheblichen internationalen Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Von privaten Schiedsgerichten zum Investitionsgerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>Den vierten Bereich stockender Verhandlungen schlie\u00dflich stellt der Investorenschutz dar. Die \u00f6ffentlichen Debatten zum TTIP-Abkommen haben sich mittlerweile \u2013 und das aus guten Gr\u00fcnden \u2013 vom Chlorh\u00fchnchen abgewandt und diesem Thema zugewandt. Dabei ist die Grundidee des sogenannten Investor State Dispute Settlement (ISDS) durchaus einleuchtend. Es soll internationalen Investoren Rechtssicherheit verschaffen in Ziell\u00e4ndern, die selbst \u00fcber eine unzureichend entwickelte nationale Gerichtsbarkeit verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Ein illustratives Beispiel daf\u00fcr ist das Investitionsschutzabkommen zwischen Pakistan und der Bundesrepublik Deutschland, das im Jahr 1959 geschlossen wurde und als das erste moderne Investitionsschutzabkommen der Welt gilt. Dort verpflichteten sich sowohl Pakistan als auch Deutschland, Investoren bei unfairer Behandlung und indirekter Enteignung zu entsch\u00e4digen. Dies diente nat\u00fcrlich in allererster Linie dem Schutz deutscher Investoren, da es pakistanische Investitionen in Deutschland praktisch nicht gab. Dennoch profitierte nicht nur Deutschland, sondern auch Pakistan von dieser Vereinbarung, denn ohne ein solches Abkommen h\u00e4tten sich viele deutsche Investoren vermutlich gar nicht nach Pakistan getraut. Der Staat Pakistan konnte sich von den internationalen Schutzabkommen ein Vertrauen leihen, das die dortigen nationalen Institutionen gar nicht bereitstellen konnten.<\/p>\n<p>Die Bundesrepublik Deutschland hat in den vergangenen Jahrzehnten insgesamt mehr als 130 Investitionsschutzabkommen mit anderen L\u00e4ndern geschlossen, ohne dass auch nur eines davon in der \u00d6ffentlichkeit besonders wahrgenommen worden w\u00e4re. Bei den TTIP-Ver-handlungen ist alles anders. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Investitionsschutz-bestimmungen haben sowohl in Deutschland als auch in anderen EU-L\u00e4ndern massive Proteste hervorgerufen. Die Kritiker argw\u00f6hnen \u2013 vermutlich zu Recht \u2013 dass der Investorenschutz bei TTIP nach dem gleichen Muster wie in fr\u00fcheren Investorenschutzabkommen geregelt werden sollte. Dabei entz\u00fcndet sich die Kritik insbesondere an folgenden Punkten:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Schiedsgerichte, vor denen die Streitigkeiten zwischen internationalen Investoren und den Regierungen ihrer Gastl\u00e4nder ausgetragen werden, sind \u00fcblicherweise nicht mit \u00f6ffentlich bestellten Richtern, sondern mit Privatpersonen besetzt. Es wird also, so die Kritik, eine Paralleljustiz aufgebaut, von der die regul\u00e4re Rechtsprechung ausgehebelt werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Sowohl die Prozessunterlagen als auch Verhandlungen vor diesen Schiedsgerichten sind in der Regel nicht-\u00f6ffentlich und gelegentlich sogar der parlamentarischen Kontrolle entzogen, obwohl sie Regierungen zu massiven Schadensersatzzahlungen verpflichten k\u00f6nnen, die sich auf die parlamentarisch beschlossenen \u00f6ffentlichen Haushalte auswirken.<\/li>\n<li>Die Anspruchsgrundlagen, auf die sich die klagenden Investoren berufen k\u00f6nnen, sind meist recht allgemein und schwammig formuliert. Die Standardformulierung lautet, dass Investoren das Recht haben auf \u201efaire und billige Behandlung\u201c (fair and equitable treatment). Auch das Verbot der \u201eindirekten Enteignung\u201c ist in den meisten Abkommen zu finden. Diese Begriffe lassen weite \u2013 wie die Kritiker meinen: zu weite \u2013 Auslegungsspielr\u00e4ume.<\/li>\n<li>Gegen die Schiedsspr\u00fcche gibt es keine Revision, weder im Rahmen von \u00fcbergeordneten Schiedsgerichten noch im Rahmen der nationalen Rechtsprechung. Die Schiedsgerichte nehmen damit \u2013 so die Kritik \u2013 erst recht den Charakter einer unkontrollierten Paralleljustiz an.<\/li>\n<li>Anders als bei Schiedsgerichten supranationaler Institutionen wie der Welthandelsorganisation (WTO) oder der World Intellectual Property Organization (WIPO) sind die Urteile der Schiedsgerichte unmittelbar gegen die beklagten Gastl\u00e4nder vollstreckbar. Das erh\u00f6ht zwar die Durchschlagskraft der Schiedsspr\u00fcche, macht aber die beklagten Regierungen weitgehend hilflos gegen willk\u00fcrliche Urteile.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Sturm im Wasserglas?<\/strong><\/p>\n<p>Gelegentlich wird argumentiert, bei der Aufregung um den Investorenschutz handele es sich um nicht viel mehr als einen Sturm im Wasserglas, denn es g\u00e4be doch kaum relevante F\u00e4lle, in denen private Schiedsgerichtsbarkeit zu Probleme f\u00fchre. Diese Argumente m\u00f6gen in der Vergangenheit durchaus zutreffend gewesen sein und sind sicher auch heute nicht v\u00f6llig von der Hand zu weisen. Es gibt allerdings Anzeichen daf\u00fcr, dass sich das Verhalten internationaler Konzerne im Wandel befindet. Immer verbreiteter ist dabei das &#8222;Treaty Shopping&#8220;, d.h. die Klageerhebung \u00fcber Tochtergesellschaften, die selbst nicht gesch\u00e4digt sind, die aber in einem Land residieren, das mit dem beklagten Land ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen hat. Diese Vermutung wird gest\u00fctzt durch einige spektakul\u00e4re F\u00e4lle, die hier kurz angerissen werden sollen (f\u00fcr die Auswertung einer Vielzahl weiterer F\u00e4lle vgl. Klodt, Lang 2015):<\/p>\n<ul>\n<li>Das US-Unternehmen Philip Morris setzt sich gegen ein australisches Gesetz zur Wehr, nach dem Verpackungen von Zigaretten einheitlich sein m\u00fcssen und keine Herstellerwerbung enthalten d\u00fcrfen. Philip Morris kann seine Klage nicht auf ein Investitionsschutzabkommen zwischen den Vereinigten Staaten und Australien st\u00fctzen, weil es ein solches Abkommen gar nicht gibt. Deshalb verlagerte Philip Morris seine Markenrechte f\u00fcr Australien an ein Tochterunternehmen in Hongkong, und zwar erst nachdem das Plain-Packaging-Vorhaben der australischen Regierung bekanntgeworden war. Jetzt kann sich Philip Morris auf ein \u00e4lteres Investitionsschutzabkommen zwischen Hongkong und Australien st\u00fctzen, das f\u00fcr solche F\u00e4lle nie gedacht war.<\/li>\n<li>Beim zweiten popul\u00e4ren Fall geht es um das kanadische Unternehmen Lone Pine, das von der eigenen Regierung Schadensersatz in H\u00f6he von 250 Millionen Dollar begehrt, weil in der Provinz Quebec ein Fracking-Moratorium verk\u00fcndet worden ist. Klagende Partei ist allerdings nicht die Muttergesellschaft Lone Pine Canada, sondern die Tochtergesellschaft dieses Unternehmens aus den Vereinigten Staaten. Nur dieses kann sich auf das Investitionsschutzabkommen zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten im Rahmen der NAFTA berufen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zu den rein finanziellen Folgen \u00fcberzogener Schiedsgerichtsverfahren, die gerade f\u00fcr kleinere und \u00e4rmere L\u00e4nder gravierend sein k\u00f6nnen, kommt die Gefahr des \u201eregulatory chill\u201c, wonach die Regierungen m\u00f6glicherweise von vornherein darauf verzichten, Gesetzesvor\u00c2\u00achaben auf den Weg zu bringen, die zwar f\u00fcr sich genommen als sinnvoll und berechtigt erscheinen, die aber die Gefahr bergen, von internationalen Konzernen in langwierige und kostentr\u00e4chtige Schadenersatzverfahren hineingezogen zu werden.<\/p>\n<p>Hier schlie\u00dft sich der Bogen zu den Produktstandards: Zwar sind die Probleme des Verbraucherschutzes, die sich aus unterschiedlichen Produktstandards ergeben k\u00f6nnen, zumindest prinzipiell l\u00f6sbar durch gegenseitige Anerkennung und klare Deklarationspflichten der Hersteller. Wenn die EU allerdings ihre Produktstandards ab\u00e4ndern will, muss sie bei einem \u00fcberzogenen Investorenschutz st\u00e4ndig bef\u00fcrchten, mit Schadensersatzklagen von Konzernen aus Drittl\u00e4ndern konfrontiert zu werden, die die regulatorische Souver\u00e4nit\u00e4t der EU durchaus sp\u00fcrbar beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die EU-Kommission betont, diese Gefahr sei gebannt, da sie im TTIP-Abkommen das \u201eright to regulate\u201c der nationalen Regierungen festschreiben m\u00f6chte. Das wird allerdings nicht viel n\u00fctzen, denn dieses Recht wurde ja durch Investitionsschutzabkommen noch nie ausgehebelt. Das Problem liegt vielmehr darin, dass m\u00f6gliche Gewinnbeeintr\u00e4chtigungen durch staatliche Regulierungen zu \u201eindirekten Enteignungen\u201c f\u00fchren k\u00f6nnen, gegen die dann aus den Investitionsschutzabkommen geklagt werden kann.<\/p>\n<p>Zur Illustration ein hypothetisches Beispiel: In Deutschland gilt derzeit ein Mindestlohn von 8,50 \u20ac pro Stunde. Der Staat h\u00e4tte auch nach Inkrafttreten von TTIP selbstverst\u00e4ndlich das Recht, den Mindestlohn auf 9,50 \u20ac anzuheben; er h\u00e4tte also ein \u201eright to regulate\u201c, das ihm kein ausl\u00e4ndischer Investor streitig machen kann. Investoren k\u00f6nnten allerdings argumentieren, ihnen seien aufgrund des erh\u00f6hten Mindestlohns Gewinneinbu\u00dfen erwachsen, die sie im Rahmen des ISDS als \u201eindirekte Enteignung\u201c geltend machen k\u00f6nnten. Deshalb l\u00f6st die Festschreibung des \u201eright to regulate\u201c die Probleme des regulatory chill nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kernelemente eines missbrauchsfesteren Investorenschutzes<\/strong><\/p>\n<p>Insgesamt gibt es durchaus nachvollziehbare Argumente der EU-Kommission und der Unternehmen, den Investorenschutz im Rahmen des TTIP vertraglich zu verankern. Andererseits sind die Bedenken, dass derartige Regeln durch internationale Konzerne missbraucht werden, nicht von der Hand zu weisen. Dieses Dilemma l\u00e4sst sich zumindest entsch\u00e4rfen, wenn der Investorenschutz im Rahmen des TTIP anders und besser geregelt w\u00fcrde als in den bislang dazu vorliegenden Abkommen. Die EU-Kommission hat dazu am 12. November 2015 einen Entwurf vorgelegt, wie sie sich das Investitionskapitel des TTIP-Abkommens vorstellt.<\/p>\n<p>Am allerwichtigsten erscheint es, die Anspruchsgrundlagen, auf die sich Schadensersatzforderungen st\u00fctzen k\u00f6nnen, eindeutig und klar zu formulieren. Im aktuellen EU-Entwurf ist an dieser Stelle nach wie vor vom Anspruch auf \u201efaire und billige Behandlung\u201c und auf Schutz vor indirekter Enteignung zu lesen. Gerade diese unbestimmten Rechtsbegriffe haben ma\u00dfgeblich dazu beigetragen, dass internationale Schiedsgerichte inhaltlich weitgehend identische Sachverhalte in verschiedenen Verfahren teils v\u00f6llig kontr\u00e4r zueinander bewertet haben.<\/p>\n<p>Als Alternative zu diesen \u201eGummiparagraphen\u201c bietet sich f\u00fcr das TTIP-Abkommen an, die Grundlagen f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche internationaler Konzerne am Grundsatz der Inl\u00e4nderbehandlung auszurichten (national treatment). Nach diesem aus der WTO wohletablierten Prinzip h\u00e4tte also beispielsweise der schwedische Energieversorger Vattenfall durchaus die M\u00f6glichkeit, Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland wegen der Abschaltung der Kernkraftwerke Brunsb\u00fcttel und Kr\u00fcmmel im Zuge der Energiewende zu begehren, aber die Klagem\u00f6glichkeiten dieses Konzerns w\u00e4ren nicht besser als die der inl\u00e4ndischen Energieversorger E.ON, RWE und EnBW. Es w\u00e4re sehr zu w\u00fcnschen, dass sich die EU-Kommission bei ihren Verhandlungen zum TTIP-Abkommen weitaus st\u00e4rker als bisher auch mit den materiell-rechtlichen Grundlagen des internationalen Investorenschutzes auseinandersetzen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Eindeutig positiv zu bewerten sind dagegen die von der EU-Kommission vorgeschlagenen verfahrenstechnischen \u00c4nderungen: Sie setzen auf die Etablierung eines Internationalen Investitionsgerichtshofs, der mit Personen besetzt ist, die international akkreditiert und zum \u00f6ffentlichen Richteramt zugelassen sind. Die Verfahren sollen \u00f6ffentlich sein und es soll eine Revisionsinstanz etabliert werden. Von solch einem Gerichtshof kann erwartet werden, dass er zu abgewogeneren Urteilen gelangt und eine Kontinuit\u00e4t in der Rechtsprechung entwickelt, die den privaten Schiedsgerichten fehlt.<\/p>\n<p>Oftmals wird vorgetragen, die Streitf\u00e4lle sollten nicht vor speziellen Schiedsgerichten, sondern vor ordentlichen Gerichten in den jeweils beklagten L\u00e4ndern ausgetragen werden. Das erscheint allerdings als eher zweifelhafte Idee. Man stelle sich nur einmal vor, die oben erw\u00e4hnte Schadensersatzforderung von Vattenfall, bei der es immerhin um 4,7 Mrd. \u20ac geht, m\u00fcsse vor dem Landgericht Berlin oder einem anderen Landgericht verhandelt werden. Die zust\u00e4ndigen Richter w\u00fcrden vermutlich rasch an die Grenzen ihrer inhaltlichen Kompetenzen sto\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Vorstellungen von europ\u00e4ischer Seite zur institutionellen Ausgestaltung des Investorenschutzes, an denen die deutsche Bundesregierung ma\u00dfgeblich mitgewirkt hat, gehen also mittlerweile durchaus in die richtige Richtung. Fraglich ist allerdings, ob und inwieweit die amerikanische Seite bereit sein wird, in diese Richtung mitzugehen. Insbesondere die immer noch nicht erfolgte Anerkennung des Internationalen Seegerichtshofs und die immer noch ausstehende Mitgliedschaft der Vereinigten Staaten beim Internationalen Strafgerichtshof wecken daran gro\u00dfe Zweifel.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich stand der Investorenschutz schon seit der siebten Verhandlungsrunde vom Herbst 2014 nicht mehr auf der Tagesordnung der TTIP-Unterh\u00e4ndler. Um ein vollst\u00e4ndiges Scheitern von TTIP zu vermeiden, sollte ernsthaft erwogen werden, nur zu Handelsfragen ein Abkommen anzustreben und den Investorenschutz vollst\u00e4ndig auszuklammern. Eine solche Strategie, die in der Handelsdiplomatie als \u201elow-hanging fruits first\u201c bezeichnet wird, k\u00f6nnte die Chancen, in absehbarer Zeit \u00fcberhaupt zu einem Vertragsschluss zu kommen, sp\u00fcrbar verbessern.<\/p>\n<p>Henning Klodt, Stefanie Lang (2015). Treaty Shopping beim Investorenschutz. Wirtschaftsdienst 95. (7): 482-485.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Beitr\u00e4ge zum 3. W\u00fcrzburger Ordnungstag:<\/strong><\/p>\n<p id=\"post-18174\">Hans-Joachim Ha\u00df: <a title=\"Permanent Link: &lt;small&gt;3. W\u00fcrzburger Ordnungstag (1)&lt;\/small&gt;&lt;br\/&gt;Digitalisierung \u2013 Folgen f\u00fcr das \u201eGesch\u00e4ftsmodell D\u201c\" href=\"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=18174\" rel=\"bookmark\">Digitalisierung \u2013 Folgen f\u00fcr das \u201eGesch\u00e4ftsmodell D\u201c<\/a><\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bald ist das Duzend voll. Nachdem sich die Unterh\u00e4ndler aus den Vereinigten Staaten und der Europ\u00e4ischen Union im Oktober 2015 zur 11. Verhandlungsrunde zur Transatlantischen &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=18487\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201e<small>3. 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