{"id":19213,"date":"2016-05-13T00:01:21","date_gmt":"2016-05-12T23:01:21","guid":{"rendered":"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=19213"},"modified":"2016-05-12T17:30:43","modified_gmt":"2016-05-12T16:30:43","slug":"ordnungspolitischer-kommentarluxemburg-leaks-und-panama-paperschancen-auf-eine-europaeische-antwort","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=19213","title":{"rendered":"<small>Ordnungspolitischer Kommentar<\/small><br\/>Luxemburg Leaks und Panama Papers<br\/><font size=3; color=grey>Chancen auf eine europ\u00e4ische Antwort?<\/font>"},"content":{"rendered":"<p>Die j\u00fcngsten Enth\u00fcllungen der Panama-Papers sowie der Prozessauftakt gegen die Whistleblower der Luxemburg-Leaks haben der gesellschaftlichen Diskussion \u00fcber Ge\u00c2\u00adwinnverlagerung neuen Auftrieb gegeben. Im Zuge der Debatte nimmt auch der Vorwurf zu, dass innerhalb der EU einige Mitgliedstaaten unter Nutzung des Gemeinschaftsrechts eine Erosion der K\u00f6rperschaftsteuereinnahmen aus Unternehmensgewinnen forcieren.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Geordneter Steuerwettbewerb als Ziel<\/strong><\/p>\n<p>Steuerwettbewerb per se ist nicht negativ. Im Gegenteil, kommt dem Wettbewerb unterschiedlicher Staaten und Gebietsk\u00f6rperschaften doch eine zentrale Rolle bei der Disziplinierung staatlichen Handelns zu. Auf breite Akzeptanz st\u00f6\u00dft steuerlicher Wettbewerb aber nur, wenn er allgemeinverbindlichen Regeln folgt, die eine individuelle Vorteilsnahme bestm\u00f6glich begrenzen. Ein zentrales Prinzip der l\u00e4nder\u00fcbergreifenden Unternehmensbe\u00c2\u00adsteue\u00c2\u00adrung ist daher, Gewinne am Ort ihrer Erwirtschaf\u00c2\u00adtung zur Versteuerung zu bringen. Ein g\u00e4ngiger theoreti\u00c2\u00adscher Begr\u00fcndungsansatz f\u00fcr dieses Ziel ist, dass Unter\u00c2\u00adnehmen bei der Erwirtschaftung von Gewinnen durch den R\u00fcck\u00c2\u00adgriff auf ausgebildete Fachkr\u00e4fte, Infrastruktur usw. auf ein \u00f6ffentliches Gut in einem Land zur\u00fcckgreifen und daher auch an dessen Bereitstellungskosten beteiligt wer\u00c2\u00adden sollten. Mehrere Mitgliedstaaten sehen dieses Prinzip durch gezielte Gewinnverlagerung innerhalb und au\u00dfer\u00c2\u00adhalb der EU zunehmend verletzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Steigb\u00fcgelhalter Zins- und Lizenzgeb\u00fchrenrichtlinie <\/strong><\/p>\n<p>Die Regelungen der europ\u00e4ischen Zins- und Lizenzgeb\u00fchrenrichtlinie nehmen eine zentrale Stellung bei der Gewinnverlagerung von Unternehmen in Europa ein. Ziel dieser Richtlinie aus 2003 war es, steuerliche Hindernisse bei grenz\u00fcberschreitenden konzerninternen Zahlung von Zinsen und Lizenzgeb\u00fchren zu beseitigen. Sofern ein Unternehmensteil in einem Mitgliedsland durch die Nut\u00c2\u00adzung von Lizenzen oder Kreditlinien eines anderen Unternehmensteils Gewinne erzielt, so werden die resultie\u00c2\u00adrenden Gewinne im Mitgliedsland des lizenz- oder kreditgebenden Unternehmensteils versteuert. Innerhalb der EU verzichten die Mitgliedstaaten also fortan auf die zuvor \u00fcbliche Quellenbesteuerung von Lizenzausgaben oder Zinszahlungen ihrer ans\u00e4ssigen Unternehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Strategische Steuerplanung als Folge<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grundlage dieser Richtlinie haben Unternehmen Konstrukte zur Steuerminderung durch die Ausgestaltung konzerninterner Verrechnungspreise entwickelt. Als ein Steuermodell hat sich die Verschie\u00c2\u00adbung von Lizenzen und Lizenzgeb\u00fchren innerhalb von Unternehmensteilen eines Konzerns etabliert. \u00dcbliche Praxis ist, dass eine Unternehmenseinheit in einem steu\u00c2\u00aderg\u00fcnstig gelegenen Mitgliedstaat Lizenzen, beispiels\u00c2\u00adweise zur speziellen R\u00f6stung von Kaffeebohnen, an Kon\u00c2\u00adzernteile in anderen Mitgliedstaaten ver\u00c2\u00adkauft. Aus Unternehmensperspektive entspricht der Kauf\u00c2\u00adpreis der Lizenz im Idealfall der H\u00f6he der in den anderen Mitgliedstaaten erzielten Gewinne. Ein beliebtes Zielland zur B\u00fcndelung der europaweiten Kon\u00c2\u00adzerngewinne sind gegenw\u00e4rtig die Niederlande, die mit vielen Nicht-EU Staaten Steuerabkommen f\u00fcr Lizenzgeb\u00fchren abgeschlos\u00c2\u00adsen haben. Sofern die niederl\u00e4ndische Konzerneinheit die in Europa weiterverkaufte Lizenz ihrerseits von einer Konzerneinheit in einem steu\u00c2\u00aderg\u00fcnstigen Drittland zum Gegenwert (eines Teils) der geb\u00fcndelten europ\u00e4ischen Konzerngewinne einkauft, k\u00f6nnen die Gewinne unter geringer Abgabenlast ins EU-Ausland abflie\u00dfen. Alterna\u00c2\u00adtiv bieten die Niederlande in Verhandlungsl\u00f6sungen at\u00c2\u00adtraktive Steuers\u00e4tze an, wenn Unternehmen die Gewinn\u00c2\u00adversteuerung direkt vor Ort vorziehen. Eine teilweise noch attraktivere Gewinnver\u00c2\u00adsteuerung bot sich in Luxem\u00c2\u00adburg. Ebenfalls unter Nut\u00c2\u00adzung der Richtlinie nahmen europ\u00e4ische Konzernteile (teure) Kredite bei einer Luxemburgischen Konzernein\u00c2\u00adheit in Anspruch, um die jeweils in den Mitgliedstaaten erzielten Gewinne zu verringern. Nach Absprache mit der Finanz\u00c2\u00adverwaltung musste in Luxemburg nur ein Bruchteil der erzielten Zinsgewinne versteuert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Problem konzerninterne Verrechnungspreise<\/strong><\/p>\n<p>Die Beispiele zeigen, dass konzerninterne Verrech\u00c2\u00adnungs\u00c2\u00adpreise eine zentrale Rolle bei der Gewinnverlage\u00c2\u00adrung spielen. Ein vermeintlich naheliegender Ansatz w\u00e4re es daher, verzerrte Verrechnungspreise in der Steuerpr\u00fc\u00c2\u00adfung auf Basis des bestehenden \u201eFremdvergleichsgrund\u00c2\u00adsatzes\u201c zu unterbinden. Der Fremdvergleichsgrundsatz besagt, dass der Verrechnungspreis dem Marktpreis ent\u00c2\u00adsprechen soll, also dem Preis, der bei einem Gesch\u00e4ft mit unabh\u00e4n\u00c2\u00adgigen Dritten zu zahlen w\u00e4re. In der praktischen Steuer\u00c2\u00adpr\u00fcfung ist die Umsetzung dieses Grundsatzes aber re\u00c2\u00adgelm\u00e4\u00dfig unm\u00f6glich, da es h\u00e4ufig keinen vergleichba\u00c2\u00adren Marktpreis f\u00fcr (vermeintlich zu hoch angesetzte) im\u00c2\u00admate\u00c2\u00adrielle Verm\u00f6genswerte oder Risikopr\u00e4mien gibt. Mit\u00c2\u00adgliedstaaten beklagen zudem, dass der EuGH Bean\u00c2\u00adstan\u00c2\u00addungen von Verrechnungspreisen regelm\u00e4\u00dfig als Eingriff in die Kapital- und Niederlassungsfreiheit ausgelegt hat. Als ein L\u00f6sungsweg wird daher die gezielte \u00c4nderung der Lizenzgeb\u00fchrenrichtlinie diskutiert. Ein Vorschlag ist, dass Lizenzgeb\u00fch\u00c2\u00adren k\u00fcnftig nur noch in dem Ma\u00dfe abzugsf\u00e4hig w\u00e4ren, wie ihnen im Land des lizenzhalten\u00c2\u00adden Unternehmens\u00c2\u00adteils tats\u00e4chliche F&amp;E-Aufwendungen gegen\u00fcberstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eine konsolidierte K\u00f6rperschaftsbesteuerung &#8230;\u00c2\u00a0 <\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund der schwierigen Definition von marktgerechten Verrechnungspreisen zielt die von der europ\u00e4ischen Kommission bevorzugte L\u00f6sung der schrittweisen Ein\u00c2\u00adf\u00fchrung einer konsolidierten K\u00f6rperschaftsbesteuerung (GKKB) darauf ab, ab einer bestimmten Unternehmens\u00c2\u00adgr\u00f6\u00dfe Verrechnungspreisen in der EU die Relevanz bei der Gewinnerermittlung zu nehmen. Die GKKB sieht eine dreistufige Gewinnermittlung vor. Zun\u00e4chst soll jede Konzerneinheit ihr steuerliches Ergebnis, also ihren Ge\u00c2\u00adwinn oder Verlust, nach einheitlichen Regeln ermitteln. Anschlie\u00dfend sollen alle Teilergebnisse bei der Muttergesellschaft zu einem Konzernergebnis konsolidiert wer\u00c2\u00adden. In einem letzten Schritt soll der Gewinn auf alle Mitgliedstaaten aufge\u00c2\u00adteilt werden, in denen das Unter\u00c2\u00adnehmen t\u00e4tig war. Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen den auf sie entfallenden Ge\u00c2\u00adwinnanteil dann mit dem jeweiligen nationalen K\u00f6rperschaftssteuersatz versteuern, sodass weiterhin Raum f\u00fcr einen gew\u00fcnschten Steuerwettbe\u00c2\u00adwerb bliebe. Ein Aufteilungsschl\u00fcssel soll aber gew\u00e4hr\u00c2\u00adleisten, dass Gewinne im Idealfall dort versteuert werden, wo sie tats\u00e4chlich erwirtschaftet wurden. Zur Diskussion steht ein Schl\u00fcssel, der die Aufteilung des Konzernge\u00c2\u00adwinns entsprechend der drei gleichgewichteten mikro\u00c2\u00ad\u00f6konomischen Faktoren Um\u00c2\u00adsatz, Arbeit und Verm\u00f6gen vorsieht. Es soll f\u00fcr jeden Mitgliedstaat bestimmt werden, wieviel die nationalen Unternehmenseinheiten zum Ge\u00c2\u00adsamtumsatz beigetragen haben und welchen Anteil die nationalen Einheiten an den Gesamtaufwendungen des Konzerns f\u00fcr die Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital getragen haben. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Zurechnung des Um\u00c2\u00adsatzes w\u00e4re bei Waren der Bestimmungsort und bei Dienstleistungen der Ort, an dem die Leistung erbracht wurde. Beim Faktor Arbeit soll einerseits die Lohnsumme und andererseits die Anzahl der Besch\u00e4ftig\u00c2\u00adten herangezo\u00c2\u00adgen werden. Als Verm\u00f6gen w\u00fcrde das ge\u00c2\u00adsamte Sachanla\u00c2\u00adgeverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt. Immaterielle Verm\u00f6gens\u00c2\u00adwerte sollen, auch aufgrund der leichten Transferierbarkeit, nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>&#8230; k\u00f6nnte einen Teil des Problems l\u00f6sen.<\/strong><\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich k\u00f6nnten Verrechnungspreise bei Anwendung der konsolidierten K\u00f6rperschaftsbesteuerung nicht mehr zur strategischen Gewinnverlagerung genutzt werden, da sich die gew\u00e4hlten, unternehmensinternen Verrechnungs\u00c2\u00adpreise im konsolidierten Unternehmensergebnis gegen\u00c2\u00adseitig aufheben und die H\u00f6he der Verrechnungspreise keinen der drei Faktoren des diskutierten Verteilungs\u00c2\u00adschl\u00fcssel beeinflussen w\u00fcrde. Kritiker bef\u00fcrchten jedoch, dass dann die gezielte Beeinflussung der Faktoren des Vertei\u00c2\u00adlungsschl\u00fcssels zur Gewinnverlagerung genutzt werden k\u00f6nnte. F\u00fcr den Faktor Umsatz ist diese Kritik teilweise berechtigt. Grunds\u00e4tzlich w\u00fcrde der Umsatz-Faktor im Verteilungsschl\u00fcssel die Konzerngewinne den Staaten zuteilen, in denen die Waren schlie\u00dflich auf den Markt gebracht werden. Wenn aber Ums\u00e4tze in einem Land erfolgen, in dem das Unternehmen nicht vertreten ist, w\u00fcrden solche Ums\u00e4tze dem Versandstaat zugeordnet und unterl\u00e4gen so der direkten strategischen unternehme\u00c2\u00adrischen Steuerbarkeit. Denkbar w\u00e4re, dass ein Unterneh\u00c2\u00admen den \u00fcberwiegenden Teil der Wertsch\u00f6pfung (z.B. Entwicklung und Produktion) in Land A erzielt und Land B ausschlie\u00dflich zum europaweiten Endversand nutzt. Durch diese Aushebelung des Bestimmungsortsprinzips d\u00fcrften hier die tats\u00e4chliche Gewinnerwirtschaftung und die formelbasierte Gewinnzuteilung deutlich abweichen. Eine formelbasierte Zuteilung wird daher immer nur eine Ann\u00e4herung beim Versuch sein, Gewinne dort zur Versteuerung zu bringen, wo sie erwirtschaftet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Ausblick: Kein zeitnaher Konsens in Sicht<\/strong><\/p>\n<p>Die konsolidierte K\u00f6rperschaftssteuer w\u00fcrde den strategischen Raum f\u00fcr Gewinnverlagerungen in der EU deutlich beschneiden. Und genau das ist eine der gr\u00f6\u00dften H\u00fcrden bei ihrer Umsetzung: Da mit einem wirksamen Instru\u00c2\u00adment zwangsl\u00e4ufig verteilungspolitische Auswirkungen verbunden sind, leisten mehrere Mitgliedstaaten beharrli\u00c2\u00adchen Widerstand. Aufgrund der bei Steuerfragen erfor\u00c2\u00adderlichen Einstimmigkeit im Rat ist eine zeitnahe Umset\u00c2\u00adzung nicht in Sicht. Einseitige nationale L\u00f6sungen wie beanstandete Verrechnungspreise oder die Wiedereinf\u00fch\u00c2\u00adrung eines Quellensteuerabzugs auf Lizenz- und Zinsaus\u00c2\u00adgaben sto\u00dfen beim bestehenden Vertragswerk wiederum schnell an europarechtliche Grenzen. Letztlich bleibt die (ern\u00fcchternde) Erkenntnis, dass eine weitreichende Ein\u00c2\u00add\u00e4mmung von Gewinnverlagerungen einen europ\u00e4ischen Konsens erfordert, unabh\u00e4ngig davon, ob am Ende eine Anpassung der Lizenzrichtlinie oder eine konsolidierte K\u00f6rperschaftsbesteuerung steht. Zeitnahe L\u00f6sung unge\u00c2\u00adwiss\u2026<\/p>\n<p><strong>Hinweis<\/strong>: Dieser Text ist zugleich als Ausgabe <a href=\"http:\/\/www.iwp.uni-koeln.de\/fileadmin\/contents\/dateiliste_iwp-website\/publikationen\/OK\/OK__2016_05.pdf\">Nr. 05\/2016<\/a> der Reihe Ordnungspolitischer Kommentar des Instituts f\u00fcr Wirtschaftspolitik an der Universit\u00e4t zu K\u00f6ln und des Otto-Wolff-Instituts f\u00fcr Wirtschaftsordnung erschienen.<\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die j\u00fcngsten Enth\u00fcllungen der Panama-Papers sowie der Prozessauftakt gegen die Whistleblower der Luxemburg-Leaks haben der gesellschaftlichen Diskussion \u00fcber Ge\u00c2\u00adwinnverlagerung neuen Auftrieb gegeben. 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