{"id":23110,"date":"2018-06-13T00:01:40","date_gmt":"2018-06-12T23:01:40","guid":{"rendered":"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=23110"},"modified":"2018-06-12T18:40:59","modified_gmt":"2018-06-12T17:40:59","slug":"aufgeschoben-ist-nicht-aufgehobenus-einfuhrzoelle-treffen-nun-auch-die-eu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=23110","title":{"rendered":"Aufgeschoben ist nicht aufgehoben<br\/><font size=3; color=grey>US-Einfuhrz\u00f6lle treffen nun auch die EU<\/font>"},"content":{"rendered":"<p>Am 1. Juni traten die von US-Pr\u00e4sident Donald Trump bereits Ende M\u00e4rz 2018 erlassenen Z\u00f6lle auf Stahl und Aluminium nun \u2013 trotz aller Bem\u00fchungen auf der politischen Ebene \u2013 auch gegen\u00fcber der EU in Kraft. Nachdem die EU sowie Mexiko, Kanada, Australien, Argentinien, Brasilien und S\u00fcdkorea zun\u00e4chst von den Z\u00f6llen in H\u00f6he von 25 Prozent auf Stahl und 10 Prozent auf Aluminium verschont blieben, fiel diese Ausnahmeregelung nun f\u00fcr die EU sowie Mexiko und Kanada weg. Bei Kanada und Mexiko war der Aufschub mit den Nachverhandlungen des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens NAFTA (North American Free Trade Agreement) begr\u00fcndet worden, gegen\u00fcber der EU mit den laufenden politischen Verhandlungen bez\u00fcglich des anhaltend hohen Handelsbilanzdefizits der USA gegen\u00fcber der EU. Da beide Verhandlungen aus Sicht der USA zu keinen (kurzfristigen) Fortschritten f\u00fchrten, wurden nun die bisher geltenden Befreiungen f\u00fcr diese L\u00e4nder aufgehoben.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Ziel der ergriffenen handelspolitischen Ma\u00dfnahmen ist es, das Handelsbilanzdefizit der USA in H\u00f6he von 863 Mrd. US-Dollar im Jahr 2017 deutlich zu reduzieren. Selbst wenn man auch die insgesamt positive Dienstleistungsbilanz mit ber\u00fccksichtigt, betr\u00e4gt das Handelsdefizit immer noch 566 Mrd. US-Dollar. Dabei ergeben sich zwei Fragen: Erstens, ob handelspolitische Ma\u00dfnahmen wie die von Trump verh\u00e4ngten Z\u00f6lle sinnvolle Instrumente sind, um das Handelsdefizit nachhaltig zu reduzieren, und zweitens, wie sich diese Ma\u00dfnahmen im Rahmen der Welthandelsordnung rechtfertigen lassen. Gegenstand der weiteren \u00dcberlegungen ist die zweite Fragestellung, w\u00e4hrend bez\u00fcglich der ersten Fragestellung auf fr\u00fchere Blog-Beitr\u00e4ge des Autors verwiesen werden soll.<a href=\"#_edn1\" name=\"_ednref1\">[1]<\/a><\/p>\n<p>Die Welthandelsorganisation (WTO = World Trade Organisation) repr\u00e4sentiert seit 1996 die Welthandelsordnung, deren Vorschriften f\u00fcr den Handel mit Waren im Rahmen des GATT Abkommens (1996) geregelt sind. Sie beruht dabei auf den allgemeinen Grunds\u00e4tzen der Meistbeg\u00fcnstigung, Nichtdiskriminierung, Reziprozit\u00e4t und des Abbaus handelsbeschr\u00e4nkender Ma\u00dfnahmen, mit deren Hilfe die in der Pr\u00e4ambel niedergelegten Ziele einer Erh\u00f6hung des Lebensstandards, der Verwirklichung der Vollbesch\u00e4ftigung, eines hohen und st\u00e4ndig steigenden Niveaus der Realeinkommen und der wirksamen Nachfrage sowie einer Steigerung der Produktion und des Handels mit Waren und Dienstleistungen aller Mitgliedsl\u00e4nder realisiert werden sollen. Das GATT enth\u00e4lt allerdings auch zahlreiche Ausnahmeregelungen sowohl vom Freihandelspostulat als auch von der Meistbeg\u00fcnstigung. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere Anti-Dumping und Anti-Subventions-Ma\u00dfnahmen (Artikel VI GATT), Ma\u00dfnahmen zum Schutz der Zahlungsbilanz (Artikel XII GATT), Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung des industriellen Aufbaus in Entwicklungsl\u00e4ndern (Artikel XVIII GATT), Ma\u00dfnahmen im Rahmen der spezifischen Schutzklausel (Artikel XIX GATT), Ma\u00dfnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit (Artikel XXI GATT) sowie handelspolitische Pr\u00e4ferenzabkommen (Artikel XXIV GATT).<a href=\"#_edn2\" name=\"_ednref2\">[2]<\/a><\/p>\n<p>Pr\u00e4sident Trump beruft sich nun bei den Z\u00f6llen auf Stahl und Aluminium im Innenverh\u00e4ltnis auf \u00c2\u00a7 232 des US Handelsgesetzes von 1962 und im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis auf Artikel XXI des GATT, die beide Z\u00f6lle als Ma\u00dfnahme erlauben, wenn die <strong>nationale Sicherheit<\/strong> durch internationale Handelsbeziehungen <strong>bedroht wird<\/strong>. Das GATT-Abkommen z\u00e4hlt an dieser Stelle explizit drei Ma\u00dfnahmenbereiche auf:<\/p>\n<ul>\n<li>Ma\u00dfnahmen in Bezug auf spaltbare Stoffe oder Rohstoffe, aus denen diese erzeugt werden,<\/li>\n<li>Ma\u00dfnahmen, die den Handel mit Kriegsmaterial oder die Truppenversorgung mit anderen Waren betreffen und<\/li>\n<li>Ma\u00dfnahmen in Krisen- und Notzeiten.<a href=\"#_edn3\" name=\"_ednref3\">[3]<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Von amerikanischer Seite wurde die Begr\u00fcndung f\u00fcr die Z\u00f6lle durch den US-Handelsminister Wilbur Ross mit dem Argument weiter konkretisiert, dass man ohne eine starke Wirtschaft keine starke nationale Sicherheit erlangen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Damit wird aber auch deutlich, wie d\u00fcnn das argumentative Eis ist, auf dem man sich von Seiten der USA bewegt. \u201eArt. XXI GATT ist in begrifflicher Hinsicht so stark dem Ermessen der einzelnen Vertragspartner \u00fcberlassen, dass er keinen Beitrag zu einem freiheitlichen und offenen Weltmarkt leistet. In allen bisherigen Streitverfahren best\u00e4tigte das GATT, `every country must be the judge in the last resort on questions relating to its own security`\u201c\u009d.<a href=\"#_edn4\" name=\"_ednref4\">[4]<\/a> Dabei ist allerdings zu ber\u00fccksichtigen, dass die bisherigen Streitigkeiten nahezu ausschlie\u00dflich Exportbeschr\u00e4nkungen [Boykott von (kriegf\u00fchrenden) Staaten] betrafen und nicht wie im gegenw\u00e4rtigen Fall die Importe eines Landes, bei denen eine Bedrohung deutlich schwerer zu begr\u00fcnden ist. Zum einen, weil die Importe durch einen Zoll in der Regel nicht komplett unterbunden werden und damit die grunds\u00e4tzliche \u201eGefahr\u201c weiterhin bestehen bleibt, und zum anderen, weil es sich bei den betroffenen L\u00e4ndern \u2013 mit Ausnahme von Russland und China \u2013 um politisch befreundete L\u00e4nder handelt, die zum Teil sogar B\u00fcndnispartner im Rahmen der NATO sind. Demzufolge erscheint die Begr\u00fcndung der von Pr\u00e4sident Trump eingef\u00fchrten Z\u00f6lle \u00e4u\u00dferst fadenscheinig und wohl kaum mit den Vorschriften und schon gar nicht mit dem Geist des GATT vereinbar.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich weiterhin die Frage, wie die EU auf das Vorgehen der USA reagieren sollte. In den zur\u00fcckliegenden Wochen bestand eine Strategie \u2013 insbesondere vertreten durch den deutschen Wirtschaftsminister Altmeier \u2013 darin, bilaterale Verhandlungen mit den USA \u00fcber die H\u00f6he der gegenw\u00e4rtig geltenden Zolls\u00e4tze zu f\u00fchren. Im Mittelpunkt dieser Diskussion steht in der Regel ein Vergleich der nationalen Durchschnittsz\u00f6lle oder sogar der spezifischen Zolls\u00e4tze auf einzelne Produkte bzw. Produktgruppen. Wie die nachstehende \u00dcbersicht 1 zeigt, gibt es dabei durchaus (deutliche) Unterschiede. Dar\u00fcber hinaus ist zu erkennen, dass der Agrarbereich in beiden L\u00e4ndern deutlich h\u00f6her gesch\u00fctzt wird als der Industrieg\u00fcterbereich, dass aber der durchschnittliche mit Importwerten gewichtete Zollsatz auf Industrieprodukte nahezu gleich hoch ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"\/wordpress\/bilder\/zoll1.png\"><img decoding=\"async\" class=\"centered\" title=\"claschabb1\" src=\"\/wordpress\/bilder\/zoll1.png\" alt=\"claschabb1\" width=\"400\" \/><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><small>&#8211; zum Vergr\u00f6\u00dfern bitte auf die Grafik klicken &#8211; <\/small><\/p>\n<p>Bei diesen \u00dcberlegungen gilt es jedoch zu beachten, dass die in den Jahren von 1949 bis 1993 durchgef\u00fchrten multilateralen Zollrunden im Rahmen des GATT \u2013 und damit auch die 1993 zuletzt abgeschlossene Uruguay-Runde, auf deren Ergebnisse die aktuellen Zolls\u00e4tze weitgehend basieren \u2013 de facto auf bilateralen oder trilateralen Verhandlungen beruhen, die nach einer Einigung (im kleinen Kreis) \u00fcber die Meistbeg\u00fcnstigung auf alle Vertragspartner des GATT \u00fcbertragen wurden.<a href=\"#_edn5\" name=\"_ednref5\">[5]<\/a> Somit stellt das heute geltende Zollgeflecht das Ergebnis vielf\u00e4ltiger Verhandlungen \u2013 in vielen F\u00e4llen prim\u00e4r zwischen den USA und der EU \u2013 dar, dass auf dem Prinzip des gegenseitigen Gebens und Nehmens beruht! Dabei war und ist es keineswegs beabsichtigt, die Zolls\u00e4tze einzelner Produktgruppen (\u00fcber aller L\u00e4nder) einander anzugleichen. Dar\u00fcber hinaus basiert die multilaterale Welthandelsordnung aufgrund des Prinzips der Meistbeg\u00fcnstigung darauf, dass die einzelnen Mitglieder \u2013 abgesehen von klar definierten Ausnahmesituationen \u2013 auf die einmal ausgehandelten Zugest\u00e4ndnisse vertrauen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wollte man den USA auf dieser Basis bei einzelnen Zollpositionen \u2013 wie etwa Pkw, bei denen gem\u00e4\u00df \u00dcbersicht 1 der Zollsatz in der EU h\u00f6her liegt als in den USA \u2013 \u201eentgegenkommen\u201c, so w\u00e4re dies vor dem Hintergrund der Meistbeg\u00fcnstigung nur auf multilateraler Ebene m\u00f6glich. Die Zollsenkung k\u00e4me also nicht nur amerikanischen sondern zum Beispiel auch asiatischen Anbietern zugute. Auf bilateraler Basis sind Zugest\u00e4ndnisse hingegen nur im Rahmen eines Pr\u00e4ferenzabkommens m\u00f6glich. Doch selbst der Abschluss eines TTIP light (Transatlantic Trade and Investment Partnership) zwischen der EU und den USA, das man m\u00f6glicherweise auf den Abbau handelsbeschr\u00e4nkender Ma\u00dfnahmen begrenzen k\u00f6nnte, w\u00fcrde mit Sicherheit Jahre dauern und daher f\u00fcr die (kurzfristige) Kl\u00e4rung des gegenw\u00e4rtigen (Handels-)Konflikts eher ungeeignet sein.<\/p>\n<p>Eine multilateral wirkende Zollsenkung hat China j\u00fcngst mit Blick auf die USA bei Pkw angek\u00fcndigt. Dort will man den Zollsatz von gegenw\u00e4rtig 25 Prozent signifikant reduzieren \u2013 was immer dies im Einzelnen bedeutet. Diese und weitere Markt\u00f6ffnungsangebote sind allerdings nicht neu, sondern wurden bereits im Sommer 2017 angek\u00fcndigt und nun nur noch einmal medienwirksam bekr\u00e4ftigt. Die multilaterale Wirkung hat unter anderem aber auch dazu gef\u00fchrt, dass die Aktienkurse deutscher Automobilunternehmen deutlich stiegen, da auch sie in den Genuss der Handelserleichterungen kommen w\u00fcrden. Auf bilateraler Ebene hat hingegen S\u00fcdkorea \u2013 im Rahmen von Nachverhandlungen des bestehenden Freihandelsabkommens \u2013 Handelszugest\u00e4ndnisse ebenfalls im Automobilbereich gegen\u00fcber den USA einger\u00e4umt und wurde daf\u00fcr im Gegenzug in begrenztem Umfang dauerhaft von den Z\u00f6llen auf Stahl und Aluminium ausgenommen (Zollquoten). In beiden F\u00e4llen stand die Automobilindustrie im Vordergrund der Diskussionen, weil dieser Bereich den gr\u00f6\u00dften Beitrag zum bilateralen Handelsbilanz\u00fcberschuss dieser L\u00e4nder gegen\u00fcber den USA beitr\u00e4gt. Offen bleibt allerdings, ob die Preiselastizit\u00e4t der Nachfrage nach amerikanischen Automobilen hinreichend hoch ist, um durch die Zollsenkung einen bedeutenden Anstieg der Nachfrage auszul\u00f6sen.<\/p>\n<p>Eine Senkung der EU-Importz\u00f6lle auf amerikanische Automobile bef\u00fcrwortet seit Neuestem auch die deutsche Automobilindustrie, um auf diesem Wege dem drohenden Handelskrieg mit den USA zu entgehen. Die \u201eGefahr\u201c zunehmender Importe aufgrund gesunkener Z\u00f6lle auf amerikanische Automobile wird dabei sicherlich weit geringer eingesch\u00e4tzt als die Verluste, die mit einem Zollanstieg von gegenw\u00e4rtig 2,5 Prozent auf bis zu (angedrohten) 25 Prozent f\u00fcr europ\u00e4ische bzw. deutsche Automobile beim Export in die USA einhergehen w\u00fcrden. Dabei stehen aber prim\u00e4r deutsche Interessen im Vordergrund, denn das zuvor erl\u00e4uterte multilaterale Vorgehen, das durch die Meistbeg\u00fcnstigungsklausel erzwungen wird, f\u00fchrt dazu, dass insbesondere Frankreich und Italien diesem Vorschlag skeptisch gegen\u00fcberstehen, da sie um die Wettbewerbsf\u00e4higkeit ihrer eigenen Automobilindustrie \u2013 insbesondere gegen\u00fcber Anbietern aus Asien \u2013 f\u00fcrchten. Dieses Beispiel zeigt dar\u00fcber hinaus das Dilemma der EU, sich in handelspolitischen Fragen aufgrund divergierender nationaler Interessen auf eine einheitliche Linie zu einigen.<\/p>\n<p>Aus der Sicht der EU bleibt als ad\u00e4quate Reaktion auf die von den USA verh\u00e4ngten Z\u00f6lle wohl in erster Linie die Klage vor der WTO im Rahmen eines Streitschlichtungsverfahrens. Die Grundidee eines solchen Verfahrens ist es dabei nicht, die Vertragsverletzung durch ein Land (mit Ausgleichsz\u00f6llen) zu ahnden, sondern die Vorteile, die sich aus dem Vertragswerk ergeben, zu wahren. Parallel dazu hat die EU bei der WTO im Rahmen der Schutzklausel (Art. XIX GATT) Ausgleichsz\u00f6lle gegen\u00fcber den USA in H\u00f6he von (zumeist) 25 Prozent auf Orangensaft, Whiskey, Tabak, Jeans, Erdnussbutter, Motorr\u00e4der und zahlreiche weitere amerikanische Produkte angezeigt<a href=\"#_edn6\" name=\"_ednref6\">[6]<\/a>, die Anfang Juli in Kraft treten sollen. Gleichzeitig und ebenfalls gem\u00e4\u00df Art. XIX GATT hat die EU Handelsbeschr\u00e4nkungen zum Schutz der EU-Anbieter von Stahl und Aluminium beantragt, um steigende Importe aufgrund von Umlenkungseffekten zu unterbinden.<a href=\"#_edn7\" name=\"_ednref7\">[7]<\/a> So zeigen erste Untersuchungen nach der Einf\u00fchrung von Z\u00f6llen auf Stahl und Aluminium durch die USA, dass entsprechende Einfuhren aus Russland und der T\u00fcrkei nun auf die M\u00e4rkte in der EU dr\u00e4ngen und im Verh\u00e4ltnis zum Vorjahreszeitraum um 139 Prozent bzw. um 76 Prozent gestiegen sind.<\/p>\n<p>Die nun eingeschlagene Strategie, auf der einen Seite ein Streitschlichtungsverfahren im Rahmen der WTO zu beantragen, um den urspr\u00fcnglichen Vertragszustand (ohne neue Z\u00f6lle) nach M\u00f6glichkeit wieder herzustellen, sowie kurzfristig Ausgleichsz\u00f6lle zu beantragen entspricht einem legalen und ordnungspolitisch ad\u00e4quaten Vorgehen im Rahmen der multilateralen Welthandelsordnung. Die first-best L\u00f6sung w\u00e4re sicherlich eine R\u00fcckkehr auf die Ausgangsposition. Ob ein entsprechendes Urteil der WTO zustande kommt und insbesondere ob der amerikanische Pr\u00e4sident ein entsprechendes Urteil akzeptieren und umsetzen w\u00fcrde, erscheint jedoch h\u00f6chst fraglich. F\u00fcr eine solch skeptische Einsch\u00e4tzung spricht zudem, dass die USA erg\u00e4nzend zu der Einf\u00fchrung von Z\u00f6llen auf Stahl und Aluminium in zunehmendem Ma\u00dfe auch auf Anti-Dumping Ma\u00dfnahmen etwa gegen Produzenten von Stahlseilen au\u00dferhalb der USA zur\u00fcckgegriffen haben. Daher steht zu bef\u00fcrchten, dass sich der nun eingel\u00e4utete Handelskrieg weiter aufschaukeln wird und am Ende alle Beteiligten Wohlfahrtseinbu\u00dfen erleiden. W\u00e4hrend die bisher von Amerika eingef\u00fchrten neuen Z\u00f6lle zun\u00e4chst nur etwa 1,2 Prozent an den gesamten Wareneinfuhren der USA und etwa 0,2 Prozent des Welthandels betreffen, hat die EZB in ihrem j\u00fcngsten Wirtschaftsbericht<a href=\"#_edn8\" name=\"_ednref8\">[8]<\/a> \u00dcberlegungen f\u00fcr denjenigen Fall angestellt, dass der gesamte Welthandel im Rahmen eines Handelskriegs mit zus\u00e4tzlichen Z\u00f6llen in H\u00f6he von 10 Prozent belastet wird. Die darauf basierenden Simulationen kommen zu dem Ergebnis, dass der Welthandel im ersten Jahr um bis zu drei Prozent und das globale Wachstum um bis zu einem Prozent sinken w\u00fcrde. Der R\u00fcckgang der wirtschaftlichen Aktivit\u00e4t w\u00e4re dabei in den USA st\u00e4rker als in der EU.<\/p>\n<p>\u00d6konomisch gesehen w\u00e4re es vor diesem Hintergrund m\u00f6glicherweise kl\u00fcger, (bestimmte) Z\u00f6lle von Seiten der EU einseitig \u2013 allerdings auf multilateraler Basis \u2013 zu senken, da selbst ein solches Vorgehen per Saldo zu gesamtwirtschaftlichen Wohlfahrtsgewinnen f\u00fchren w\u00fcrde. Die damit einhergehende Umverteilung zugunsten der Konsumenten und zulasten der \u2013 in der Regel besser organisierten und mit einem h\u00f6heren politischen Einfluss versehenen \u2013 Produzenten<a href=\"#_edn9\" name=\"_ednref9\">[9]<\/a>, politisch-strategische Erw\u00e4gungen wie etwa die Abschreckung von potenziellen Nachahmern sowie die Divergenz der Interessenlagen innerhalb der EU werden ein solches Vorgehen aber eher ausschlie\u00dfen. L\u00e4ngerfristig sollte jedoch auch der Weg \u00fcber eine Wiederaufnahme der multilateralen Verhandlungen im Rahmen der WTO (Abschluss der Doha-Runde) oder \u00fcber ein Pr\u00e4ferenzabkommen mit den USA weiter verfolgt werden \u2013 wenn es dann nicht schon zu sp\u00e4t ist und die Welthandelsordnung in der altbekannten Form gar keine Bedeutung mehr besitzt<a href=\"#_edn10\" name=\"_ednref10\">[10]<\/a> sondern sich das Recht des (\u00f6konomisch) St\u00e4rkeren im internationalen Handel durchgesetzt hat.<\/p>\n<p><strong>&#8212; &#8212; &#8212;<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"#_ednref1\" name=\"_edn1\">[1]<\/a> Vgl. hierzu ausf\u00fchrlich: <a href=\"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=20860\">http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=20860<\/a> sowie http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=20889<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref2\" name=\"_edn2\">[2]<\/a> Vgl. hierzu ausf\u00fchrlich: Senti, Richard, WTO \u2013 System und Funktionsweise der Welthandelsordnung, Z\u00fcrich 2000, S. 154ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref3\" name=\"_edn3\">[3]<\/a> Vgl. Senti (2000), S. 446.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref4\" name=\"_edn4\">[4]<\/a> Senti (2000), S. 448.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref5\" name=\"_edn5\">[5]<\/a> Vgl. Senti (2000), S. 227ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref6\" name=\"_edn6\">[6]<\/a> Zu Einzelheiten vgl.: http:\/\/trade.ec.europa.eu\/doclib\/docs\/2018\/may\/tradoc_156909.pdf<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref7\" name=\"_edn7\">[7]<\/a> Vgl. http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_IP-18-4006_en.htm<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref8\" name=\"_edn8\">[8]<\/a> Vgl. EZB, Wirtschaftsbericht 3\/2018, S. 27ff, online abrufbar unter: <a href=\"https:\/\/www.bundesbank.de\/Redaktion\/DE\/Downloads\/Veroeffentlichungen\/EZB_Wirtschaftsberichte\/2018\/\">https:\/\/www.bundesbank.de\/Redaktion\/DE\/Downloads\/Veroeffentlichungen\/EZB_Wirtschaftsberichte\/2018\/<\/a><\/p>\n<p>2018_03_ezb_wb.pdf?__blob=publicationFile<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref9\" name=\"_edn9\">[9]<\/a> Zu den Wirkungen des internationalen Freihandels siehe etwa: http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=20192<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref10\" name=\"_edn10\">[10]<\/a> Vgl. hierzu auch: <a href=\"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=22571\">http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=22571<\/a><\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 1. 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