{"id":24554,"date":"2019-01-31T00:01:37","date_gmt":"2019-01-30T23:01:37","guid":{"rendered":"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=24554"},"modified":"2019-01-31T07:37:10","modified_gmt":"2019-01-31T06:37:10","slug":"europaeische-fiskalunion-erfahrungen-aus-der-schweizer-bundesstaatsgruendung-von-1848","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=24554","title":{"rendered":"Europ\u00e4ische Fiskalunion? <br\/><font size=3; color=grey>Erfahrungen aus der Schweizer Bundesstaatsgr\u00fcndung von 1848<\/font>"},"content":{"rendered":"<h1>1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Einleitung<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><\/h1>\n<p>Seit der Eurokrise und wird in regelm\u00e4ssigen Abst\u00e4nden von verschiedener Seite die Einf\u00fchrung einer Fiskalunion in der Eurozone gefordert. Die Vorschl\u00e4ge reichen von der Versch\u00e4rfung fiskalpolitischer Regeln mit automatischen Sanktionsmechanismen bis hin zur Einf\u00fchrung eines Steuer- und Transfersystems. Allen Forderungen gemein ist die Vorstellung, dass eine Fiskalunion die L\u00f6sung f\u00fcr die wirtschaftlichen Probleme Europas ist. Zu den prominentesten Verfechtern einer Fiskalunion geh\u00f6rt der franz\u00f6sische Pr\u00e4sident Emmanuel Macron. Er vertritt seit seinem Amtsantritt im Jahr 2017 die Ansicht, dass die W\u00e4hrungsunion eine politische Union brauche, was f\u00fcr ihn unter anderem die Einf\u00fchrung einer Fiskalunion bedeutet. Die EU, so Macron, ben\u00f6tige einen Eurofinanzminister und ein Eurozonenbudget, das mit einer eigenen Steuer finanziert werden soll. Seine Forderungen hat er in einer vielbeachteten Rede vor dem Europaparlament im Jahr 2018 wiederholt, in der er angesichts des Brexit und dem Aufschwung von euroskeptischen Protestparteien in EU-Mitgliedsl\u00e4ndern vor einer politischen Spaltung Europas warnte.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Doch was sind die institutionellen Voraussetzungen f\u00fcr eine erfolgreiche Europ\u00e4ische Fiskalunion? Gibt es Lehren aus der Geschichte? Als der Schweizerische Bundesstaat 1848 gegr\u00fcndet wurde, standen die Verfassungsv\u00e4ter vor \u00e4hnlichen Fragen wie die EU heute. Der vorliegende Beitrag beschreibt den Einigungsprozess rund um die finanzpolitischen Aspekte der Schweizerischen Verfassungsgebung und die Kompetenz\u00fcbertragung von den Kantonen auf den Bund. Nach einer kurzen Einleitung \u00fcber die politische Lage am Vorabend der Bundesstaatsgr\u00fcndung wird im zweiten und dritten Abschnitt dieses Beitrages der Frage nachgegangen, welche Kompetenzen die Kantone dem Bund \u00fcbergaben und wie diese finanziert werden sollten. Der dritte Abschnitt behandelt die Entsch\u00e4digungsforderungen der Kantone, die sie f\u00fcr die \u00dcbertragung von \u00a0\u00a0Fazit wird der Frage nachgegangen, ob die Schweizer Bundesstaatsgr\u00fcndung Anhaltspunkte f\u00fcr die Beantwortung von institutionellen Fragen bieten kann und Hinweise auf problematische Aspekte liefert.<\/p>\n<h1>2\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Verfassungsgebung in revolution\u00e4ren Zeiten<\/h1>\n<p>Die Verfassungsgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1848 wurde kurz nach der Beendigung des letzten Schweizer B\u00fcrgerkrieges, des sogenannten Sonderbundkrieges, in Angriff genommen und fiel mitten in die Zeit der Europ\u00e4ischen Revolutionen. Im Sommer 1847 war es den Liberalen gelungen, die Mehrheit in der Tagsatzung, der Versammlung der Abgesandten der Kantone, zu erringen. Damit konnten sie ihre Forderungen nach der Aufhebung des Sonderbundes, der Ausweisung des Jesuitenorderns und einer Revision der Bundesverfassung durchsetzen, was schliesslich zum Sonderbundskrieg f\u00fchrte. Wegen der Sonderbundskrise musste neu gebildete Kommission f\u00fcr die Verfassungsrevision, an der sich ausschliesslich Vertreter der liberalen Kantone beteiligten, musste ihre Arbeit vorerst ruhen lassen. Nach dem Ende des Krieges, aus dem die Liberalen als Sieger hervorgegangen waren, traten der Kommission auch Gesandte aus den ehemaligen Sonderbundskantonen bei. Dort hatten sich die politischen Verh\u00e4ltnisse zwischenzeitlich neu geordnet, weshalb die grosse Mehrheit der Mitglieder der Revisionskommission aus liberalen Kreisen stammte (His, 1938, S. 15; K\u00f6lz, 1992, S. 547).<\/p>\n<p>Nur f\u00fcnf Tage nachdem die Kommission zum ersten Mal zusammengetreten war, brach in Paris die Revolution aus, die schnell auf die Nachbarl\u00e4nder \u00fcbergriff und sich zu den Europ\u00e4ischen Revolutionen ausweitete. Dies beg\u00fcnstigte die Arbeit der Revisionskommission. In Europa war man nun mit innerstaatlichen Konflikten besch\u00e4ftigt und konnte sich nicht auf die Vorg\u00e4nge in der Schweiz konzentrieren, was die Arbeit der Revisionskommission erleichterte und ihnen die M\u00f6glichkeit bot \u00ab[&#8230;] Ideen ins Leben zu f\u00fchren, welche zu andern Zeiten von Manchem als Utopien betrachtet worden w\u00e4ren.\u00bb (Druey, 1848, S. 6). Diese Aussage von Henri Druey, der sp\u00e4ter in den ersten Bundesrat gew\u00e4hlt wurde, verdeutlicht, dass eine Verfassungsgebung in ihrem geschichtlichen Kontext betrachtet werden muss. Dass die Verhandlungen in diesem begrenzten Zeitrahmen stattgefunden haben, hat deren Ausgang entscheidend beeinflusst.<\/p>\n<h1>3\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die \u00dcbertragung kantonaler Kompetenzen auf den Bund &#8230;<\/h1>\n<p>W\u00e4hrend die Schweizer Kantone 1848 mit der Frage konfrontiert waren, welche Kompetenzen sie dem Bund \u00fcbertragen wollen, dreht sich die Diskussion um den Ausbau der EU zur Fiskalunion um die Frage, ob die oberste Staatsebene neuer Kompetenzen bedarf \u2013 und wenn ja, welcher. W\u00e4hrend die Fiskalunion selbst keinen vorbehaltslosen R\u00fcckhalt innerhalb der EU geniesst, lassen die Reaktionen auf die Forderungen von Emanuel Macron, dass die EU-Mitgliedstaaten mehr Kompetenzen an Europa abgeben sollten, die Widerst\u00e4nde um deren Zuordnung bereits erahnen. Anders war die Situation 1848 in der Schweiz. Gem\u00e4ss den Ansichten der Revisionskommission hatte sich das Schweizer Volk bereits weit \u00fcber die bestehenden Bundeseinrichtungen hinaus entwickelt: \u00abDiese Institutionen gen\u00fcgten nicht mehr, weil sie nicht genug Rechte garantiren [sic], weil sie nicht genug Interessen zur gemeinsamen Sache machen, weil die Bundesbeh\u00f6rden \u00fcbel organisiert und in ihrer Th\u00e4tigkeit [sic] gehemmt sind, und besonders weil die Beh\u00f6rden ausschliesslich aus den Kantonen, oder vielmehr ihren Regierungen [&#8230;] hervorgehen; [&#8230;] w\u00e4hrend das nationale oder allgemeine Element kein eigenes und direktes Organ hat.\u00bb (Druey, 1848, S. 7). \u00dcber die Frage der Kompetenz\u00fcbertragung auf den Bund, herrschte innerhalb der Revisionskommission eine relativ grosse Einigkeit. Zu Kontroversen kam es \u00fcber die Frage nach dem Grad der Zentralisierung \u2013 auf diesen Aspekt wird weiter unten eingegangen. Die Revisionskommission wollte dem Bund die ausschliesslichen Befugnisse in der Aussenpolitik \u00fcbertragen (Recht \u00fcber Krieg und Frieden, Staatsvertr\u00e4ge, Ver- kehr mit anderen Staaten), die es ihm erm\u00f6glichen sollten, seine Interessen nach Aussen wirksam zu vertreten. Weiter sollten die Kompetenzen in den Bereichen des Zoll- und des Postwesens, der Vereinheitlichung von Mass und Gewicht und der M\u00fcnzhoheit an den Bund \u00fcbergehen sowie das Recht zur Errichtung oder Unterst\u00fctzung von \u00f6ffentlichen Werken. Diese Bundeskompetenzen standen in einem engen Zusammenhang mit dem Ziel der Liberalen, die wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz voranzutreiben. Mit der Zentralisierung des Milit\u00e4rwesens sollte dem Bed\u00fcrfnis nach nationaler Sicherheit entsprochen werden. All diese Motive fanden als Bundeszwecke auch Eingang in die Verfassung (Schweizerische Eidgenossenschaft, 1848; Rappard, 1848, S. 112, 118, 149 f.; K\u00f6lz, 1992, S. 574, 579).<\/p>\n<p>Von besonderer Wichtigkeit war die ausschliessliche \u00dcbertragung des Zollwesens auf den Bund. Damit sollte ein einheitlicher Wirtschaftsraum geschaffen werden, wovon sich die Verfassungsv\u00e4ter positive Effekte auf die wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz versprachen. Mit der zunehmenden aussenwirtschaftlichen Verflechtung, dem Ausbau des Strassennetzes und der gesteigerten industriellen Produktion war auch der Warenverkehr angestiegen, der durch die kantonalen Zollgrenzen sowie mehrere hundert Weg- und Br\u00fcckenz\u00f6lle stark behindert wurde. Die Kantone \u00ab[&#8230;] verscheuchten dadurch den Durchzug von Kaufmannsg\u00fctern beinahe ganz vom schweizerischen Boden.\u00bb (Druey, 1848, S. 29). Das Problem waren nicht nur die Zollkosten, sondern die Formalit\u00e4ten und der Zeitverlust, die ihre Erhebung verursachten. Deswegen mieden nicht nur ausl\u00e4ndische H\u00e4ndler die Schweizer Transportwege, auch der Binnenhandel nahm gerne l\u00e4ngere Wege \u00fcber das Ausland in Kauf (Berlepsch, 1864, S. 829). Gleichzeitig war die Beseitigung der kantonalen Zollgrenzen auch eine Voraussetzung f\u00fcr den Aufbau eines Eisenbahnnetzes, das im Warentransport eine immer wichtigere Rolle einnahm (Rupli, 1949, S. 199; Huber 1890, S. 190 f.).<\/p>\n<p>Wie die Revisionskommission in ihrem Bericht festhielt, hing auch \u00ab[&#8230;] eine gr\u00f6ssere Centralisation der milit\u00e4rischen Einrichtungen auf\u2019s Engste mit einer Bundesrevision zusammen, [&#8230;].\u00bb Allerdings gelang es ihr nicht, sich auf eine umfassende Zentralisierung des Milit\u00e4rwesens zu einigen. Gem\u00e4ss dem Vorschlag der Revisionskommission sollte dem Bund bloss der Unterricht \u00fcbertragen werden, w\u00e4hrend die Kantone weiterhin f\u00fcr die Lieferung des \u00abKriegszeugs\u00bb verantwortlich bleiben sollten (Druey, 1848, S. 21). Dies entsprach nicht den Vorstellungen des Standes Bern, der in den Verhandlungen der Tagsatzung f\u00fcr die vollst\u00e4ndige Zentralisierung des Milit\u00e4rwesens eintrat. Die mit dieser Forderung betraute Tagsatzungskommission stellte fest, dass die Kosten einer umfassenden Zentralisierung nur mit einer Erh\u00f6hung der Zolltarife oder durch Beitr\u00e4ge von den Kantonen finanzierbar w\u00e4ren \u2013 beides Massnahmen, die eine Mehrheit der Kantone ablehnte (Druey, 1848, S. 21 f.; Eidgen\u00f6ssische Tagsatzung, 1847 IV S. 70, 167-169). Wie wichtig die Bereitstellung von ausreichenden Finanzmitteln gewesen w\u00e4re, die eine konsequente Kompetenztrennung erm\u00f6glicht h\u00e4tte, sollte sich w\u00e4hrend des Deutsch-Franz\u00f6sischen Kriegs von 1870\/71 zeigen. Erst die Berichte von General Hans Herzog, in denen die mangelnde Kriegsbereitschaft der kantonalen Truppenkontingente scharf kritisiert wurden, f\u00fchrten im Rahmen der Verfassungsrevision von 1874 zu einem weiteren Schritt in Richtung Zentralisierung (Kurz, 1985, S. 41-50).<\/p>\n<h1>4\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u2026und die Vorschl\u00e4ge f\u00fcr deren Finanzierung<\/h1>\n<p>Bei der \u00dcbertragung von Aufgaben auf die Staatsebenen muss auch deren Finanzierung geregelt werden. Dabei stellt sich die Frage, ob auch Steuerkompetenzen \u00fcbertragen werden sollen. Der EU wurde bei ihrer Gr\u00fcndung keine Finanzhoheit \u00fcbertragen. Sie kann weder Steuern erheben noch Kredite aufnehmen und ist somit von den Beitr\u00e4gen der Mitgliedstaaten abh\u00e4ngig. Dieses System ist kompliziert und f\u00fchrt zu Schwierigkeiten bei der Kompromissfindung beim EU Haushalt. Gleichzeitig provozieren die Beitr\u00e4ge der Mitgliedstaaten eine Nettozahlerdebatte, da die Einnahmen der EU bestimmten Mitgliedstaaten zurechenbar sind. Derweil ist es interessant festzustellen, dass eine Mehrheit der Mitglieder der Revisionskommission der Schweizer Bundesverfassung forderte, der Bundesstaat solle seine Aufgaben durch regul\u00e4re Einnahmen finanzieren. Es herrschte die \u00dcberzeugung, dass der Bund finanziell unabh\u00e4ngig sein m\u00fcsse. Nur noch in ausserordentlichen F\u00e4llen sollte er sogenannte Kantonskontingente, auf finanzielle Beitr\u00e4ge der Kantone, zur\u00fcckgreifen (Druey, 1848, S. 84 f.). Damit wurde die Beseitigung eines seit Jahrzehnten bestehenden Missstandes angestrebt. Bereits die Finanz- und Steuerpolitik der Helvetischen Republik war, um es mit den Worten des Historikers Andreas Staehelin auszudr\u00fccken: \u00ab[&#8230;] im grossen und ganzen gesehen, erfolglos und ungl\u00fccklich.\u00bb (1980, S. 820). Nachdem Napoleon den eidgen\u00f6ssischen Staatsschatz gepl\u00fcndert hatte und daraufhin das Verm\u00f6gen der Kantone per Gesetz zum Nationalgut erkl\u00e4rte wurde, konnte sich der Staat gerademal f\u00fcr ein paar Monate \u00fcber Wasser halten. Da es nicht gelang, ein effektives Steuergesetz auf nationaler Ebene zu implementieren, wurden 1801 alle Zahlungen eingestellt und damit de facto der Staatsbankrott erkl\u00e4rt (Staehelin, 1980, S. 820 f.). Auch in der Mediationszeit gestaltete sich die finanzielle Situation des Bundes nicht besser. Eine regul\u00e4re Einnahmequelle fehlte, da alle Regalien und Zollrechte an die Kantone zur\u00fcckgefallen waren. Um seine Ausgaben zu decken, war der Bund wieder auf Beitr\u00e4ge der Kantone angewiesen, welche diese \u00fcber das Budget nur z\u00f6gerlich bewilligten. Dies hatte unter anderem zur Folge, dass die Helvetische Nationalschuld erst 1814 durch eine Verf\u00fcgung des Wiener Kongresses getilgt wurde (Frei, 1980, S. 848; Staatsarchiv des Kantons Z\u00fcrich, 2003, S. 26\u201331). Auch unter dem Bundesvertrag von 1815 bestand keine eigentliche Finanzhoheit des Staatenbundes: \u00abDer Bundesvertrag von 1815 gab, \u00e4hnlich wie die Vermittlungsakte, dem Bunde bloss die Rolle eines Kassiers der Kantone.\u00bb (His, 1929, S. 478). Dabei kam es h\u00e4ufig vor, dass einzelne Kantone die geschuldeten Kontingente gar nicht ablieferten (His, 1929, S. 478-484). Der Rechtsprofessor Eduard His kam in seinem umfassenden Werk zur Schweizer Verfassungsgeschichte zum Urteil, dass der Staatenbund: \u00ab[&#8230;] in staatswirtschaftlicher Hinsicht v\u00f6llig ohnm\u00e4chtig [war].\u201c (1938, S. 238). Diese Situation sollte sich f\u00fcr den Bundesstaat \u00e4ndern.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Finanzierung der Bundesaufgaben schlug die Revisionskommission die \u00dcbertragung von f\u00fcnf Einnahmequellen vor: Die Ertr\u00e4ge aus dem Zollwesen sowie der Post- und der Pulververwaltung, die Zinsen aus dem eidgen\u00f6ssischen Kriegsfonds und Kantonskontingente. Am wichtigsten war das Zollwesen, das die Haupteinnahmequelle des Bundes werden sollte (Druey, 1848, S. 78\u201385). Die damit verbundenen Entsch\u00e4digungsfragen geh\u00f6rten zu den problematischsten Aspekten der Staatsgr\u00fcndung, auf die im folgenden Abschnitt n\u00e4her eingegangen wird. Von den \u00fcbrigen Einnahmequellen waren einzig die Kantonskontingente umstritten. Sie hatten viele Gegner innerhalb der Kommission. Eine Einigung kam nur zu Stande, weil darauf spekuliert wurde, dass die Zolleinnahmen die Erhebung von Kontingenten seltener oder gar ganz \u00fcberfl\u00fcssig werden l\u00e4sst und \u00ab[&#8230;] weil man in dem St\u00e4nderat f\u00fcr die Kantone eine Garantie erblickte, sich gegen Ausgaben zu sichern, deren Nothwendigkeit und N\u00fctzlichkeit sie nicht anerkennen k\u00f6nnten.\u00bb (Druey, 1848, S. 85). Womit die Verfassungsv\u00e4ter der Schweiz nicht gerechnet hatten, war der ausserordentliche Anstieg der Zolleinnahmen, der in den folgenden Jahrzehnten zu hohen \u00dcbersch\u00fcssen in der Bundeskasse f\u00fchren sollte. Die gute Finanzlage des Bundes weckte Begehrlichkeiten bei den Kantonen. Diese gipfelten 1894 in der sogenannten Beutezug-Initiative, die eine Beteiligung der Kantone an den Zolleinnahmen forderte. Zwar scheiterte die Volksinitiative an der Urne mit \u00fcber 70 % Nein-Stimmen deutlich, dennoch begann der Bund, den Kantonen in zunehmendem Mass Subventionen zu gew\u00e4hren \u2013 meist gest\u00fctzt auf der Bundeskompetenz zur Errichtung \u00f6ffentlicher Werke. Dadurch setzte ein Prozess schleichender Zentralisierung ein, der die Auswirkung des Popitzschen Gesetzes der Anziehungskraft des zentralen Etats illustriert (Popitz, 1927, S. 338-375; Schaltegger, C. A. &amp; Studer, T. M., 2018). Denn der Bund stellte den Kantonen die Gelder nicht bedingungslos zur Verf\u00fcgung, vielmehr erliess er meist Bestimmungen f\u00fcr die Verwendung der Gelder und behielt sich regelm\u00e4ssige Kontrollen vor. Damit weitete sich der Einflussbereich des Bundes immer st\u00e4rker aus und ging teilweise weit \u00fcber den verfassungsm\u00e4ssigen Rahmen hinaus (His, 1938, S. 662-667).<\/p>\n<h1>5\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Keine Leistung ohne eine Gegenleistung<\/h1>\n<p>Eine der gr\u00f6ssten Herausforderung, der sich Merkel, Juncker und die \u00fcbrigen Bef\u00fcrworter der Fiskalunion werden stellen m\u00fcssen, wird das Aushandeln von Gegenleistungen sein, welche die EU-Mitgliedsstaaten f\u00fcr die Abgabe von Kompetenzen unzweifelhaft fordern werden. Diese Erfahrung musste die EU bereits 2011 machen, als sich der britische Premierminister David Cameron weigerte, einer \u00c4nderung des EU-Vertrags in Richtung mehr Haushaltsdisziplin zuzustimmen, weil die EU nicht auf die von den Briten geforderten Gegenleistungen eingehen wollte. Nicht anders pr\u00e4sentierte sich die Situation bei der Schweizer Bundesstaatsgr\u00fcndung. W\u00e4hrend ein Grossteil der Vertreter der St\u00e4nde mit der \u00dcbertragung der Zollhoheit auf den Bundesstaat einverstanden war, stellten ihre Entsch\u00e4digungsforderungen die Revisionskommission vor Schwierigkeiten, die gem\u00e4ss Druey \u00ab[&#8230;] die Kommission einen Augenblick fast f\u00fcr un\u00fcberwindlich hielt.\u00bb (Druey, 1848, S. 30). Die Kantone teilten sich mit ihren Forderungen grob in zwei Lager. Die erste Gruppe bestand auf einer umfassenden Entsch\u00e4digung ihres Zollertrags durch den Bund, da ihr Finanzhaushalt weitgehend auf Zolleinnahmen beruhte. Die zweite Gruppe bezog ihre Einnahmen zu einem grossen Teil aus Steuern. Sie wollte nicht, dass ihre Einwohner durch h\u00f6here Z\u00f6lle an der Schweizergrenze die Entsch\u00e4digungen f\u00fcr die anderen Kantone mitfinanzieren. Die Revisionskommission einigte sich schliesslich auf einen Kompromiss. Der Bund sollte den Kantonen j\u00e4hrlich eine Entsch\u00e4digung in der H\u00f6he ihrer durchschnittlichen Zolleinnahmen der Jahre 1842 bis 1846 bezahlen, mindestens aber drei Batzen pro Einwohner. So erhielten auch jene Kantone, die nur geringe Z\u00f6lle erhoben, einen Anteil an den Bundeseinnahmen (Rupli, 1949, S. 188 f.; Druey, 1848, S. 29-33). Damit war der Startschuss f\u00fcr einen bundesstaatlichen Finanzausgleich bereits vor der Gr\u00fcndung des Bundestaats gefallen.<\/p>\n<p>Als die fiskalischen Belange der Bundesstaatsgr\u00fcndung in der Tagsatzung behandelt werden sollten, kritisierte Ulrich Ochsenbein, Vertreter des Kantons Bern und sp\u00e4terer Bundesrat, die Vorschl\u00e4ge der Revisionskommission und stellte die Entsch\u00e4digungen f\u00fcr das Post- und das Zollwesen grunds\u00e4tzlich in Frage. Seiner Einsch\u00e4tzung nach w\u00fcrden die Entsch\u00e4digungen die Staatskasse zu stark strapazieren, so dass der Bund wieder auf Beitr\u00e4ge der Kantone angewiesen w\u00e4re \u2013 wobei die Kantone wiederum kaum gewillt w\u00e4ren, allf\u00e4llige Verluste zu decken. Aus diesem Grund schlug Ochsenbein der Tagsatzung eine vollst\u00e4ndige Aufgabenteilung vor. Er pl\u00e4dierte daf\u00fcr, dass nicht nur das Zoll- und das Postwesen, sondern auch das Milit\u00e4r vollumf\u00e4nglich auf den Bund \u00fcbergehen sollten. Ebenso sollte der Bund auch die Verantwortung \u00fcber die Hauptstrassen \u00fcbernehmen, anstatt die Kantone f\u00fcr ihren Unterhalt zu entsch\u00e4digen (Eidgen\u00f6ssische Tagsatzung, 1847, IV S. 68 f.). Einem Antrag Ochsenbeins entsprechend, wurden die \u00abmateriellen Fragen\u00bb einer speziellen Tagsatzungskommission \u00fcbergeben, die diese vorg\u00e4ngig behandelte. Die Kommission kam zum Schluss, dass der Vorschlag von Ochsenbein dem Bund zu hohe Ausgaben und damit ein zu hohes Defizit verursachen w\u00fcrde. Sie schlugen vor, das urspr\u00fcnglich vorgesehene Transfersystem umzusetzen, dabei aber die minimale Entsch\u00e4digung f\u00fcr alle Kantone von drei auf vier Batzen pro Einwohner zu erh\u00f6hen (Eidgen\u00f6ssische Tagsatzung, 1847, IV S. 167-170). Als darauf die Entsch\u00e4digungsfrage in der Tagsatzung behandelt wurde, meldeten sich acht Kantone zu Wort. Zustimmung fand nur ein Antrag von Z\u00fcrich. Dieser sah vor, dass der Bundesstaat Z\u00f6lle, die zur Amortisation von Baukosten bewilligt worden waren, nur im Umfang des aufgewendeten Kapitals und der Zinsen entsch\u00e4digen muss. Die anderen Vorschl\u00e4ge der Kantone, die Modalit\u00e4ten der Auszahlung und der Verteilung nach ihren Interessen zu gestalten, fanden nicht gen\u00fcgend Unterst\u00fctzung (Eidgen\u00f6ssische Tagsatzung, 1848, IV S. 208\u2013213). Im Juli und August erfolgten die Abstimmungen in den Kantonen. 15\u00bd stimmten der Verfassung zu, w\u00e4hrend sie von 6\u00bd (Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Zug, Wallis, Tessin und Appenzell Innerrhoden) abgelehnt wurde. Am 12. September 1848 erkl\u00e4rte die Tagsatzung die Bundesverfassung f\u00fcr angenommen (K\u00f6lz, 1992, S. 610 f.).<\/p>\n<h1>6\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Fazit<\/h1>\n<p>Der Beitrag zeigt, dass es einige Parallelen zwischen der Schweizer Bundesstaatsgr\u00fcndung von 1848 und der aktuellen Diskussion in der EU gibt. Dabei bietet die Schweizer Verfassungsgebung einige Anhaltspunkte \u00fcber institutionelle Voraussetzungen f\u00fcr eine erfolgreiche Fiskalunion \u2013 auch wenn zwischen der Schweiz vor 1848 und der heutigen Situation der EU wesentliche Unterschiede bestehen. Dazu z\u00e4hlt, dass der Sieg der Liberalen im schweizerischen Sonderbundskrieg ein wichtiger Faktor war, der die \u00dcberwindung des Widerstands der katholischen Kantone gegen die Bundesstaatsgr\u00fcndung erm\u00f6glichte. Dies zeigt, wie wichtig es ist, ein sich bietendes Momentum zu nutzen. Ebenfalls zentral ist, dass zwischen den Kantonen seit mehreren hundert Jahren ein politischeres B\u00fcndnis bestand und die Schweiz lange ein Staatenbund war, bevor die Bundesstaatsgr\u00fcndung und die W\u00e4hrungsunion von 1850 angegangen wurden. Betrachtet man die Verfassungsgebung der Schweiz, wird offensichtlich, dass sich \u00e4hnliche Entwicklungen vollzogen, wie sie heute in der EU zu beobachten sind \u2013 um mit dem Kompetenzgerangel zwischen den Staatsebenen \u00fcber die institutionellen Zuordnungen nur ein Beispiel zu nennen. Bereits der sogenannte Franzoseneinfall von 1798 hatte die Eidgenossenschaft schmerzlich erfahren lassen, dass geteilte Kompetenzen zu teuren L\u00f6sungen und einem ohnm\u00e4chtigen Bund f\u00fchren k\u00f6nnen \u2013 eine Erfahrung, die sich ein Vierteljahrhundert nach der Bundesstaatsgr\u00fcndung durch die mangelhafte Kriegsbereitschaft der kantonalen Truppen im Deutsch-Franz\u00f6sischen Krieg best\u00e4tigte. Wieder haben unklare Kompetenzzuweisungen die politische Verantwortlichkeit verwischt. Diese Streitigkeiten erinnern an die Auseinandersetzungen zwischen der EU-Kommission und den Nationalstaaten, die regelm\u00e4ssig zu Blockaden f\u00fchren \u2013 wie es beispielsweise bei den langwierigen Verhandlungen zwischen der EU und Kanada \u00fcber das Freihandelsabkommens CETA der Fall war. Auch die Reaktionen auf den j\u00fcngsten Vorschlag der EU-Kommission, die Abschaffung des Vetorechts in Steuerfragen, wird aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer politischen Blockade f\u00fchren. Ein weiteres Beispiel ist die schleichende Zentralisierung, die mit der \u00dcbertragung der Kompetenz zur Unterst\u00fctzung der Errichtung \u00f6ffentlicher Werke prominent Eingang in die Schweizer Bundesverfassung fand und die Kantone im Verlauf der Zeit immer st\u00e4rker vom Bund abh\u00e4ngig machte (His, 1938, S. 664\u2013667). Auch dies ist eine Entwicklung, die gerade w\u00e4hrend den Krisenjahren innerhalb der EU stetig zunahm. Doch gibt es Lehren aus der Schweizer Bundesstaatsgr\u00fcndung? Ein wichtiger Punkt ist, dass bei der Gr\u00fcndung des Bundes eine umfassende politische Union geschaffen wurde, die nicht nur eine gemeinsame W\u00e4hrung, sondern auch eine gemeinsame Regierung, ein gemeinsames Parlament und eine einheitliche Aussenpolitik umfasste. Dazu geh\u00f6rte auch, dass ein wichtiger erster Schritt in Richtung einer gemeinsamen Armee gemacht wurde, der letztlich zur weitgehenden \u00dcbernahme der Armee durch den Bund f\u00fchrte. So wurde wichtige Voraussetzungen f\u00fcr die Entwicklung eines einheitlichen Staatswesens geschaffen. Indessen herrschen in der EU unterschiedliche Vorstellungen \u00fcber die Zukunft der W\u00e4hrungsunion. Die Gegner einer Fiskalunion argumentieren, dass eine Fiskalunion die strukturellen Probleme einiger Eurol\u00e4nder nicht l\u00f6sen kann und werfen den Bef\u00fcrwortern vor, dass sie einzig an der Umverteilung interessiert seien. Dass die Gr\u00fcndung des Bundesstaates auch eine Finanzhoheit des Bundes geschaffen wurde, die eine klare, institutionelle Trennung der Finanzquellen umfasste, war ein Fortschritt. Dass die Verfassungsv\u00e4ter der Schweiz den Bund mit der \u00dcbertragung der Zollhoheit gem\u00e4ss dem Prinzip der fiskalischen \u00c4quivalenz zum Nutzen- und Entscheidungstr\u00e4ger machten und ihm die Verantwortung f\u00fcr die Leistungsfinanzierung \u00fcbergaben, befreite den Bund aus seiner Abh\u00e4ngigkeit von den Kantonen und erlaubte ihm, eigene Kompetenzen zu definieren. Zus\u00e4tzlich st\u00e4rkte es die kantonale Verantwortlichkeit f\u00fcr ihre eigenen fiskalischen Ressourcen, da sie sich nicht auf R\u00fcckfl\u00fcsse von der Bundesebene konzentrieren konnten. Die klare Zuordnung der Kompetenzen gelang dann im Bereich der Steuerkompetenzen rund hundert Jahre sp\u00e4ter nicht mehr so musterg\u00fcltig wie in der Gr\u00fcndungsphase. Beim Blick auf die EU zeigen sich \u00e4hnliche Entwicklungen. Die EU ist von den Beitr\u00e4gen ihrer Mitgliedstaaten abh\u00e4ngig und diese wollen wiederum einen m\u00f6glichst grossen Einfluss auf die Verwendung der EU-Mittel nehmen. Sie sind darauf bedacht, dass die Gelder m\u00f6glichst in die eigenen Kassen zur\u00fcckfliessen. Dies hat den Nachteil einer schwerf\u00e4lligen Verbundl\u00f6sung, welche die Entscheidungsfindung durch Streuung von Risiko, Verantwortung und Kompetenzen erschwert sowie die Politikverflechtung und Reformblockaden st\u00e4rken.<\/p>\n<h1>7\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Literatur<\/h1>\n<p>Berlepsch, H. A., Schweizerkunde. Land, Volk und Staat, geographisch-statistische \u00fcbersichtlich vergleichend dargestellt, Braunschweig 1864.<\/p>\n<p>Bonjour, E. Geschichte der Schweizerischen Post 1849\u20131949. Die eidgen\u00f6ssische Post, Basel 1949.<\/p>\n<p>Blumer, J. J., Handbuch des Schweizerischen Bundesstaatsrechtes, Schaffhausen 1863.<\/p>\n<p>Bucher, E., Die Bundesverfassung von 1848, in: H. Helbling et al (Hrsg.), Handbuch der Schweizer Geschichte. Band 2, Z\u00fcrich 1980, S. 987\u20131018.<\/p>\n<p>Druey, H., Bericht \u00fcber den Entwurf einer Bundesverfassung, vom 8. April 1848, erstattet von der am 16. August 1847 er- nannten Revisionskommission, Bern 1848.<\/p>\n<p>Eidgen\u00f6ssische Tagsatzung, Abschiede der eidgen\u00f6ssischen Tagsatzung, Bern 1814\u20131848.<\/p>\n<p>Frei, D. Mediation, in: H. Helbling et al (Hrsg.), Handbuch der Schweizer Geschichte. Band 2, Z\u00fcrich 1980, S. 841\u2013869.<\/p>\n<p>Furrer, J., Beleuchtender Bericht \u00fcber den Entwurf der neuen Eidgen\u00f6ssischen Bundesverfassung, Z\u00fcrich 1848.<\/p>\n<p>Geyer, E., Charakter und Ideengehalt der veranlagten Steuern der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Aarau 1934.<\/p>\n<p>His, E., Geschichte des neuern Schweizerischen Staatsrechts. Dritter Band: Der Bundesstaat von 1848 bis 1914, Basel 1938. His, E., Geschichte des neuern schweizerischen Staatsrechts. Zweiter Band: Die Zeit der Restauration und der Regeneration 1814 bis 1848, Basel 1929.<\/p>\n<p>Huber, A., Die Entwicklung des eidgen\u00f6ssischen Zollwesens vom Beginn der ersten Tarife bis zur Bundesverfassung des Jahres 1848, Bern 1890.<\/p>\n<p>K\u00f6lz, A., Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte. Ihre Grundlinien vom Ende der Alten Eidgenossenschaft bis 1848, Bern 1992.<\/p>\n<p>Kurz, H. R., Die Geschichte der Schweizer Armee, Frauenfeld 1985.<\/p>\n<p>Popitz, J., Der Finanzausgleich, in: W. Gerloff &amp; F. Meisel (Hrsg.), Handbuch der Finanzwissenschaft. Band 2, T\u00fcbingen 1927, S. 338\u2013375.<\/p>\n<p>Rappard, W. E., Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1848\u20131948, Z\u00fcrich 1948.<\/p>\n<p>Rupli, W., Zollreform und Bundesreform in der Schweiz 1815\u2013 1848, Z\u00fcrich 1949. Schweizerische Eidgenossenschaft (Hrsg.), Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 12. Herbstmonat 1848, Bern 1848.<\/p>\n<p>Schaltegger, C. A. und Studer, T. M., Das Popitz`sche Gesetz der Anziehungskraft des gr\u00f6\u00dften Etats \u2013 Eine finanzhistorische Betrachtung der Schweiz, Ordo \u2013 Jahrbuch f\u00fcr die Ordnung von Wirtschaft und Gesellschaft 68, 2018, S. 103-139.<\/p>\n<p>Staatsarchiv des Kantons Z\u00fcrich (Hrsg.), Actum 1803. Geschichten aus dem Z\u00fcrcher Regierungsprotokoll zum kantonalen Neu- beginn vor 200 Jahren, Z\u00fcrich 2003.<\/p>\n<p>Staehelin, A., Helvetik, in: H. Helbling et al (Hrsg.), Handbuch der Schweizer Geschichte. Band 2, Z\u00fcrich 1980, S. 785\u2013839.<\/p>\n<p>&#8212; &#8212; &#8212;<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Dieser Beitrag ist eine gek\u00fcrzte und \u00fcberarbeitete Fassung eines gleichnamigen Beitrages, der im November 2015 in der Zeitschrift WiSt \u2013 Wirtschaftswissenschaftliches Studium erschienen ist.<\/p>\n<p><strong>Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema:<\/strong><\/p>\n<p>Norbert Berthold: <a href=\"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=24117\">Eine Fiskalunion ist auch keine L\u00f6sung. <span style=\"color: grey; font-size: medium;\">Die Politik destabilisiert den Euro und zerr\u00fcttet Europa<\/span><\/a><\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Einleitung[1] Seit der Eurokrise und wird in regelm\u00e4ssigen Abst\u00e4nden von verschiedener Seite die Einf\u00fchrung einer Fiskalunion in der Eurozone gefordert. 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