{"id":24779,"date":"2019-03-06T00:01:52","date_gmt":"2019-03-05T23:01:52","guid":{"rendered":"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=24779"},"modified":"2019-03-06T06:37:59","modified_gmt":"2019-03-06T05:37:59","slug":"genossenschaften-und-kartellrecht-ueberlegungen-fuer-eine-leitliniendiskussion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=24779","title":{"rendered":"Genossenschaften und Kartellrecht <br\/><font size=3; color=grey>\u00dcberlegungen f\u00fcr eine Leitliniendiskussion<\/font>"},"content":{"rendered":"<p>Selbstverst\u00e4ndlich unterliegen Genossenschaften dem Kartellrecht und ist das GWB auf sie anzuwenden. Dies ist ebenso wenig neu wie die Tatsache, dass Genossenschaften nicht gegr\u00fcndet werden, um sich dem Wettbewerbsrecht zu entziehen. Weshalb ist dieses Verh\u00e4ltnis aber nun zu einem aktuellen Thema geworden und wird es als notwendig erachtet, die Kompatibilit\u00e4t zwischen Genossenschaftsgesetz und Kartellrecht auszuloten? Erstens hat sich das Bundeskartellamt in den vergangenen Jahren mit mehreren Genossenschaften auseinandergesetzt und sich zu einzelnen Ausgestaltungsfacetten kritisch ge\u00e4u\u00dfert. Zweitens sind vor allem gewerbliche und landwirtschaftliche Genossenschaften aktuell einem deutlich gestiegenen Wettbewerbsdruck ausgesetzt. Drittens haben die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag die Kl\u00e4rung der Vereinbarkeit des Kartellrechts mit dem Genossenschaftswesen festgeschrieben. Diese drei Gr\u00fcnde sind nicht unabh\u00e4ngig voneinander.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kritik durch die Wettbewerbsbeh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>Bereits 2016 hat sich das Bundeskartellamt ausf\u00fchrlich mit dem Milchmarkt auseinandergesetzt und im M\u00e4rz 2017 ein Sachstandspapier zu den Rohmilch-Lieferbedingungen ver\u00f6ffentlicht. In den typischen Lieferbedingungen zwischen den Landwirten als Mitgliedern und ihren Molkereien als Genossenschaften wurden Wettbewerbshemmnisse geortet. Vor allem die Kombination einer vollst\u00e4ndigen Milchandienungs- und Milchabnahmeverpflichtung, langfristigen Vertr\u00e4gen und langen K\u00fcndigungsfristen, Referenzpreissystemen und Auszahlungsmodalit\u00e4ten, die zulasten der Mitglieder gehen w\u00fcrde, wurde kritisiert. Ein Musterverfahren gegen die Deutsche Milchkontor eG, die gr\u00f6\u00dfte deutsche Molkerei, wurde gef\u00fchrt und im Januar 2018 eingestellt, da diese Lieferbedingungen ver\u00e4ndert und die K\u00fcndigungsfristen gek\u00fcrzt hatte. K\u00fcrzlich hat das Bundeskartellamt Geldbu\u00dfen gegen den Fahrradgro\u00dfh\u00e4ndler ZEG Zweirad-Einkaufs-Genossenschaft eG (ZEG) und deren Verantwortliche wegen einer vertikalen Preisbindung mit 47 Fahrradeinzelh\u00e4ndlern in H\u00f6he von insgesamt rd. 13,4 Mio. Euro verh\u00e4ngt. Das Verfahren wurde im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung abgeschlossen. Beide F\u00e4lle betreffen wesentliche Elemente der Binnenstruktur der genossenschaftlichen Zusammenarbeit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Pr\u00fcfungsauftrag im Koalitionsvertrag<\/strong><\/p>\n<p>Es ist davon auszugehen, dass die Binnenstruktur von genossenschaftlichen Kooperationen, die Governance der Zusammenarbeit, in kartellrechtlicher Hinsicht deutlich wichtiger werden wird, wenn aktuelle Entwicklungen in die \u00dcberlegungen einbezogen werden. Daher ist die Absicht wichtig und notwendig, die in den Zeilen 2924 -2927 des Koalitionsvertrages der derzeitigen Regierung formuliert wird: \u201eF\u00fcr die Vereinbarkeit des Kartellrechts mit dem Genossenschaftswesen, das wir st\u00e4rken wollen, werden wir die entsprechenden Bedingungen schaffen und daf\u00fcr Leitlinien f\u00fcr die Vereinbarkeit mit dem deutschen Kartellrecht entwickeln.\u201c Diese Formulierung scheint auf der Einsch\u00e4tzung zu basieren, dass die Vereinbarkeit bisher nicht gegeben war oder in Zukunft beeintr\u00e4chtigt sein k\u00f6nnte. Der Vollst\u00e4ndigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im Falle einer fehlenden Vereinbarkeit nicht nur Leitlinien Abhilfe schaffen k\u00f6nnten, sondern alternativ eine Ber\u00fccksichtigung in der anstehenden Novelle des GWB ebenso m\u00f6glich w\u00e4re wie eine \u00c4nderung des Genossenschaftsgesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Strukturelle Benachteiligung oder Privilegierung<\/strong><\/p>\n<p>Es sind gegens\u00e4tzliche Reaktionen auf die bevorstehende Leitlinien-Diskussion zu vernehmen, die nun beginnt. Erstens wird betont, dass Genossenschaften den Wettbewerb in jenen Wirtschaftsbereichen st\u00e4rken, in denen mittelst\u00e4ndische Unternehmen strukturell bedingt gegen\u00fcber gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbern nicht wettbewerbsf\u00e4hig w\u00e4ren und isoliert den Markt verlassen m\u00fcssten. Das Genossenschaftsgesetz enth\u00e4lt die Regeln und die Spielr\u00e4ume f\u00fcr die Ausgestaltung der genossenschaftlichen Zusammenarbeit. Auf dieser Grundlage ist zweitens zu pr\u00fcfen, ob sich die strukturelle Benachteiligung von mittelst\u00e4ndischen Unternehmen oder von genossenschaftlich organisierten Kooperationen durch aktuelle Entwicklungen ge\u00e4ndert hat, so dass es zu einer neuen Auslotung dieses Verh\u00e4ltnisses kommen sollte. Drittens ist die Einsch\u00e4tzung pr\u00e4sent, dass das Kartellrecht ohnehin Ausnahmeregelungen kennt, die f\u00fcr alle Rechts- und Kooperationsformen gelten. Viertens sind Stimmen zu vernehmen, die davor warnen, dass es durch die Umsetzung des Pr\u00fcfungsauftrages im Koalitionsvertrag zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung einer Gruppe von Unternehmen kommt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Vernachl\u00e4ssigte Hybridit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p>Die beabsichtigte Pr\u00fcfung, Diskussion und Kl\u00e4rung des Verh\u00e4ltnisses ist zweifellos sehr notwendig, weil eine grunds\u00e4tzliche Frage bislang ungekl\u00e4rt blieb. Genossenschaftliche Kooperationen sind institutionentheoretisch hybride Organisationen, die sowohl Elemente von integrierten Unternehmen als auch solche von spezialisierten Marktteilnehmern aufweisen. Dieser Hybridit\u00e4t tr\u00e4gt das Kartellrecht derzeit nicht Rechnung. Dies war unter den Rahmenbedingungen der Vergangenheit von geringerer Bedeutung, entwickelt sich nun aber zu einem kartellrechtlich bedingten Wettbewerbsnachteil gegen\u00fcber integrierten Unternehmen und Plattformen wie im Folgenden argumentiert wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Wandel der Wertsch\u00f6pfungsmodelle<\/strong><\/p>\n<p>Die Wertsch\u00f6pfung wird dezentraler, projektorientierter, flexibler, was nicht zuletzt durch die Digitalisierung erm\u00f6glicht wird. Diese Entwicklung wird zus\u00e4tzlich dadurch getrieben, dass Unternehmen ehemals integrierte Aktivit\u00e4ten auslagern oder bereits vor Jahrzehnten ausgelagert haben. Beide Entwicklungen treffen besonders ausgepr\u00e4gt das Angebot von Dienstleistungen aller Art, z.B. in Handwerk, Banken, Beratung, Handel. Im Ergebnis bildet sich ein gr\u00f6\u00dfer werdender Wirtschaftsbereich heraus, in dem klein bleibende Unternehmen, die sich auf einen Teil der Wertsch\u00f6pfungskette konzentrieren, im Wettbewerb mit integrierten Unternehmen stehen, die deutlich gr\u00f6\u00dfer sind und weiter wachsen werden. Manche dieser kleinen Unternehmen sind in genossenschaftliche Kooperationen eingebunden. Diese erm\u00f6glichen wirtschaftliche Teilhabe, die sonst unterbleiben w\u00fcrde, z.B. durch die Organisation von gr\u00f6\u00dferen Auftr\u00e4gen, die Teilung von Infrastrukturen, die gemeinsame Vermarktung ihrer Leistungen oder die gemeinsame Beschaffung. W\u00e4ren die Kooperationen nicht m\u00f6glich oder nicht zul\u00e4ssig m\u00fcssten sie den Markt verlassen, was den Wettbewerb verringern w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Virtuelle Gr\u00f6\u00dfe durch Kooperation<\/strong><\/p>\n<p>Genossenschaften sind nur eines von mehreren Kooperationsmodellen. Gemeinsam ist ihnen, dass die Wertsch\u00f6pfung \u00fcber Unternehmensgrenzen hinweg organisiert wird. Trotz einer Vielfalt von Motiven und Zielen steht f\u00fcr die kooperierenden Unternehmen im Vordergrund, effizienter oder innovativer zu werden. Gerade die kleineren spezialisierten Unternehmen ben\u00f6tigen Partner, nicht selten bereits bei der Gr\u00fcndung. Solche Partnerschaften werden \u00fcber Vertr\u00e4ge oder gemeinsame Gesellschaften abgesichert. Den vertikal integrierten Unternehmen stehen somit Organisationen gegen\u00fcber, die deren Nachteile, die aus ihrer hierarchischen Struktur oder ihrer Gr\u00f6\u00dfe stammen, vermeiden k\u00f6nnen. Die Empirie zeigt eine Zunahme von Kooperationen, Netzwerken und Partnerschaften und zwar in allen Wirtschaftsbereichen, auch deswegen weil kooperative Wertsch\u00f6pfungsketten schnell neu und variabel konfiguriert werden k\u00f6nnen. Dies kommt aktuellen Entwicklungen der tempor\u00e4ren Aufl\u00f6sung einzelner Stufen, der Vermischung von Gro\u00dfhandel und Einzelhandel etc. entgegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Kartellrechtliche Relevanz<\/strong><\/p>\n<p>Sind diese Entwicklungen kartellrechtlich relevant? Eine Antwort bedarf der Ber\u00fccksichtigung des Kerns von Kooperationen. Solche haben immer zwei Ebenen, auf denen wirtschaftlich gehandelt wird: das einzelne Partnerunternehmen und die Gemeinschaftsebene, z.B. das genossenschaftliche Unternehmen oder eine andere Kooperationsgesellschaft. Zwischen diesen beiden Ebenen besteht eine Arbeitsteilung, das Binnenverh\u00e4ltnis der Kooperation. Es enth\u00e4lt die Wertsch\u00f6pfungsstruktur, die gemeinsam organisierten Leistungen, die Rechte und Pflichten der Partner. In organisatorischer Hinsicht bildet die Binnenbeziehung der Kooperation die Alternative zum integrierten Unternehmen, zum Konzern. Die Unternehmen beider Ebenen haben ihre jeweiligen Ber\u00fchrungen zu M\u00e4rkten. Die Koexistenz der Binnenbeziehung und der marktlichen Schnittstellen macht die Hybridit\u00e4t einer jeden Kooperation aus. Es ist selbstverst\u00e4ndlich, dass f\u00fcr die Schnittstelle mit dem jeweiligen Markt das Kartellrecht relevant ist. Dies betrifft sowohl das Verbot von Kartellen als auch ein Abw\u00e4gen von Effizienz und wirtschaftlicher Macht von Vereinbarungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Ausschlaggebendes Binnenverh\u00e4ltnis<\/strong><\/p>\n<p>Wie aber ist das Binnenverh\u00e4ltnis zwischen den Unternehmen der beiden Ebenen einzuordnen? Da es sich um eine Alternative zum integrierten Unternehmen handelt, muss dieses auch das Referenzmodell bilden. Diese Sichtweise legt einen Wettbewerb von Organisationsformen auf einem level playing field zugrunde. Die Unternehmen der beiden Ebenen d\u00fcrfen kartellrechtlich nicht als unverbunden betrachtet werden. Es darf dort nicht von einem Markt ausgegangen werden, wo keiner ist. Die Kl\u00e4rung und Festschreibung dieser Sichtweise sollte einer der wesentlichen Inhalte der beabsichtigten Leitlinien und der Ausgangspunkt der Diskussion sein. Auch Genossenschaften werden in Zukunft ihre Kooperationen intensivieren, mehrstufige Metakooperationen eingehen. Eine Kl\u00e4rung ist unabdingbar, um Rechtssicherheit f\u00fcr alle Beteiligten herzustellen. Dabei geht es nicht um eine kartellrechtliche Benachteiligung oder eine Privilegierung von \u201egenossenschaftlichen Stufenverb\u00fcnden\u201c, sondern um ihre konsistente Einordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Genossenschaftliche Governance<\/strong><\/p>\n<p>Anders als manche Kooperationsmodelle zeichnen sich Genossenschaften durch eine von vorneherein l\u00e4ngerfristig beabsichtigte Beziehung zwischen den beiden genannten Ebenen aus, was durch das Genossenschaftsgesetz detailliert geregelt ist. Die Kooperationspartner (die Mitglieder der Genossenschaft) delegieren in einem genau definierten Prozess Gemeinschaftsaufgaben an die zentrale Ebene, das genossenschaftliche Unternehmen, dessen Eigent\u00fcmer sie sind. Einbezogen sind auch Kontroll- und Weisungsrechte, die sie selbst nicht mehr wahrnehmen und im eigenen Interesse abgeben. Sie sind sowohl Eigent\u00fcmer als auch Nachfrager. Andererseits bleiben sie die Prinzipale, die die wesentlichen strategischen Entscheidungen treffen. Ihre Mitwirkungsrechte sind gesetzlich abgesichert. Die gemeinsam organisierten Leistungen, der MemberValue, kommt immer und ausschlie\u00dflich den Kooperationspartnern zugute. Er kann also als \u201esympathischer ShareholderValue\u201c, verstanden werden. Dass die Entscheidungstr\u00e4ger von ihren Entscheidungen betroffen sind, ist ein konstituierendes Element von Genossenschaften und gilt auch f\u00fcr mehrstufige Systeme.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Keine Marktbeziehung<\/strong><\/p>\n<p>Daraus folgt, dass die gemeinsam organisierten Leistungen (z.B. Projektorganisation, Beschaffung, Vermarktung, Produktion) eine Verl\u00e4ngerung der Wertsch\u00f6pfungskette der Kooperationspartner sind, einem integrierten Unternehmen nachempfunden. Dieses genossenschaftliche Binnenverh\u00e4ltnis bildet sowohl die Abgabe unternehmerischer Rechte als auch das Behalten wesentliche Eigent\u00fcmerrechte ab, die sie gegen\u00fcber dem Genossenschaftsunternehmen in gesetzlich geregelten Prozessen aus\u00fcben. Struktur und Inhalte der Allokation der Rechte auf den beiden Ebenen sind mit dem Eintritt in eine genossenschaftliche Kooperation bekannt. Diese Rechte sind genossenschaftsgesetzlich geregelt und in Statuten als das Innenverh\u00e4ltnis der Organisation der Wertsch\u00f6pfung festgeschrieben. Die Genossenschaftsunternehmen sind subsidi\u00e4re Einrichtungen ihrer mittelst\u00e4ndischen Mitglieder, die ohne diese h\u00e4ufig nicht mehr existenzf\u00e4hig w\u00e4ren, so dass es zu einer Verringerung des Wettbewerbs und zu Marktkonzentrationen kommen w\u00fcrde. Dieser Aspekt der genossenschaftlichen Kooperation bezieht sich auf die Argumentation des Bundeskartellamtes im eingangs angef\u00fchrten Sachstandspapier zu den Rohmilch-Lieferbedingungen. Dieser ist entgegenzuhalten, dass die gesellschaftsrechtlich abgesicherte Ausgestaltung des Binnenverh\u00e4ltnisses von den Mitgliedern im eigenen Interesse eingegangen wurde, die Eigent\u00fcmer also nicht vor dem eigenen Unternehmen gesch\u00fctzt werden sollten. Dass die Zusammenarbeit langfristig angelegt und abgesichert ist, ist mit dem Investitionsschutz der gemeinsam geschaffenen Infrastrukturen zu begr\u00fcnden. Gerade deswegen ist Rechtssicherheit f\u00fcr die Kooperationspartner zu fordern. Es ist schwer nachvollziehbar, dass die Ausgestaltungsm\u00f6glichkeiten des Genossenschaftsgesetzes kartellrechtlich beschr\u00e4nkt werden und dass das Wettbewerbsrecht dort angewendet werden soll, wo keine Markttransaktionen stattfinden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Benachteiligung beim Datenaustausch<\/strong><\/p>\n<p>Nun gilt es aktuelle Entwicklungen und ihre Konsequenzen zu ber\u00fccksichtigen. Elektronisch gest\u00fctzte Datenprozesse und ihre Dokumentation begleiten die Wertsch\u00f6pfung. Big Data wird zur Basis von Vertriebsstrategien und Omni-Channel-L\u00f6sungen. Das Zusammenbringen von verteilten Informationen im integrierten Unternehmen erm\u00f6glicht eine effektive Preis-, Kosten- und Markenstrategie. Genossenschaftlichen Kooperationen stehen diese M\u00f6glichkeiten hingegen nicht offen. Der Datenaustausch ist f\u00fcr die Organisation der gemeinsamen Leistungen und der Wertsch\u00f6pfungskette ebenso unabdingbar wie f\u00fcr die Aus\u00fcbung der verteilten Rechte und die Feststellung des Anpassungsbedarfes der Mitgliedsunternehmen. Die Vergemeinschaftung von Daten in genossenschaftlichen Kooperationen, ein leistungsf\u00e4higer Datenverbund, ist heute eine wesentliche Voraussetzung f\u00fcr die Existenzf\u00e4higkeit der kooperierenden Unternehmen. Ein wettbewerbsrechtlich akzeptierter Informationsaustausch in genossenschaftlichen Verb\u00fcnden w\u00fcrde einen fairen Wettbewerb auf Augenh\u00f6he mit integrierten Konkurrenten erm\u00f6glichen, die selbstverst\u00e4ndlich einen Datenverbund nutzen k\u00f6nnen, auch f\u00fcr Einkaufskonditionen und Wirtschaftskennzahlen. Genossenschaften hingegen d\u00fcrfen ihre Produkte heute zwar in einem gemeinsamen Online-Shop verkaufen, wettbewerbsrechtlich bedingt d\u00fcrfen sie sich aber nicht \u00fcber Qualit\u00e4t und Preisgestaltung austauschen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Digitale Transformation<\/strong><\/p>\n<p>Die gemeinsam organisierten Leistungen in genossenschaftlichen Kooperationen sind heute immer mehr die Entwicklung von Instrumenten und Praktiken zur Anpassung an neue Entwicklungen. Sie stehen im Wettbewerb mit global agierenden Konzernen, Internetanbietern oder Filialnetzen, die auf eine hohe Kapitalbasis zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen. Diesen Gegebenheiten mit individuellen Versuchen entgegenzutreten ist weder effektiv noch sinnvoll. Eine gemeinsame Strategie zu entwickeln ist gerade die Aufgabe von Verb\u00fcnden, um die Wettbewerbsf\u00e4higkeit ihrer mittelst\u00e4ndischen Mitglieder auch vor neuen Rahmenbedingungen sicherstellen. Auch hier geht es darum, dass die Zusammenarbeit als Instrument der Anpassungsf\u00e4higkeit und der wirtschaftlichen Existenz anerkannt wird. Die digitale Transformation mittelst\u00e4ndischer Unternehmen zu erm\u00f6glichen, sie die Vorteile der Digitalisierung nutzen zu lassen, setzt voraus, das Innenleben der Kooperation nicht gegen\u00fcber den integrierten Wettbewerbern zu benachteiligen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Genossenschaftliche Plattformen<\/strong><\/p>\n<p>Die aktuelle wettbewerbsrechtliche Einsch\u00e4tzung und Praxis k\u00f6nnen daher die Digitalisierung zur Existenzbedrohung genossenschaftlicher Kooperationen werden lassen. Dies gilt umso mehr, je gr\u00f6\u00dfer die Bedeutung von Plattformen wird, die l\u00e4ngst zu den Siegern im Kampf um die Kundenschnittstellen geworden sind. Es gelingt ihnen Wertsch\u00f6pfung und Gewinne umzuverteilen und zus\u00e4tzliches Wachstum zu generieren, was konzentrationsf\u00f6rdernd wirkt. Die Eigent\u00fcmer der Plattformen sind meist kapitalkr\u00e4ftige Investoren, was die Bezeichnung als Plattformenkapitalismus begr\u00fcndet. Es sind zahlreiche genossenschaftliche Verb\u00fcnde, die heute von Plattformen angegriffen werden, Handel, Handwerk, Anbieter von Dienstleistungen, landwirtschaftliche Unternehmen, auch die Genossenschaftsbanken. Die offensive Strategie f\u00fcr genossenschaftliche Kooperationen besteht darin, zusammen die digitale Transformation zu bew\u00e4ltigen, was die oben skizzierte Intensivierung der Kooperation voraussetzt. Konsequent umgesetzt k\u00f6nnen sie sich auf diese Weise zu genossenschaftlichen Plattformen weiterentwickeln. So k\u00f6nnte auch ein Beitrag zur Begrenzung der wirtschaftlichen Macht von Google, Amazon, Facebook, Apple etc. geleistet werden. Solche Strategien setzen allerdings die ad\u00e4quate wettbewerbsrechtliche Einordnung genossenschaftlicher Kooperationen voraus.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die gr\u00f6\u00dfte St\u00e4rkung von Genossenschaften, die laut Koalitionsvertrag beabsichtigt ist, entsteht erstens durch die Vermeidung ihrer Diskriminierung, auch durch das Kartellrecht. Zweitens sind die kartellrechtlichen Konsequenzen des hybriden Charakters genossenschaftlicher Kooperationen konsequent zu kl\u00e4ren, dies unter Ber\u00fccksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen. Beides erm\u00f6glicht drittens Rechtssicherheit f\u00fcr die kooperierenden Unternehmen und den damit verbundenen Beitrag zu einem wettbewerbsf\u00e4higen Mittelstand vor den aktuellen und zuk\u00fcnftigen Rahmenbedingungen. Um dies zu erreichen, ist eine Kl\u00e4rung des Verh\u00e4ltnisses von Kartellrecht und genossenschaftlicher \u00d6konomie dringend geboten.<\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Selbstverst\u00e4ndlich unterliegen Genossenschaften dem Kartellrecht und ist das GWB auf sie anzuwenden. 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