{"id":27528,"date":"2020-06-16T07:25:12","date_gmt":"2020-06-16T06:25:12","guid":{"rendered":"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=27528"},"modified":"2020-06-20T08:18:45","modified_gmt":"2020-06-20T07:18:45","slug":"unabhaengigkeit-der-ezb-2-das-bverfg-stellt-die-unabhaengigkeit-der-ezb-nicht-in-frage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=27528","title":{"rendered":"<font size=3; color=grey>Unabh\u00e4ngigkeit der EZB (2) <\/font><br\/>Das BVerfG stellt die Unabh\u00e4ngigkeit der EZB nicht in Frage"},"content":{"rendered":"<p>Am 5. Mai urteilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die Europ\u00e4ische Zentralbank (EZB) mit ihrem Programm zum Ankauf von Staatsanleihen (Public Sector Purchase Programme, PSPP) ihre Kompetenzen \u00fcberschritten habe, weil sie es zu untersuchen vers\u00e4umt habe, ob die erw\u00fcnschten geldpolitischen Effekte dieses Programms in einem vertretbaren Verh\u00e4ltnis zu seinen unmittelbaren wirtschaftspolitischen und fiskalischen Wirkungen stehen (Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung). Die Bundesregierung und der Bundestag wurden verpflichtet, gegen das kompetenz\u00fcberschreitende Verhalten der EZB vorzugehen und auf eine mandatskonforme Politik der EZB hinzuwirken. Der Deutschen Bundesbank wurde es untersagt, nach Ablauf einer Konsultationsfrist von drei Monaten weiter an den Ank\u00e4ufen des PSPP teilzunehmen, sofern bis dahin nicht den Monita des Bundesverfassungsgerichts durch einen Beschluss des EZB-Rates Rechnung getragen worden sei.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das facettenreiche Karlsruher Urteil ist umgehend von verschiedener Seite kritisiert worden. Eine vor allem von \u00d6konomen vorgetragene Kritik betont, dass die Europ\u00e4ische Zentralbank in Artikel 130 und Artikel 282 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) als eine unabh\u00e4ngige Institution verankert sei. Die Pflicht, geldpolitische Beschl\u00fcsse einer Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung zu unterziehen, deren Inhalt vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof oder von nationalen Verfassungsorganen gepr\u00fcft und ggf. ger\u00fcgt werden k\u00f6nne, versto\u00dfe gegen diese Unabh\u00e4ngigkeit.<\/p>\n<p><strong>Urteilsschelte ist unangemessen<\/strong><\/p>\n<p>Diese Kritik greift regelm\u00e4\u00dfig zu kurz. In Artikel 130 AEUV wird die Unabh\u00e4ngigkeit der EZB unter Bezug auf die Wahrnehmung der ihr \u201e\u00fcbertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten\u201c festgeschrieben. \u00c4hnlich formuliert Artikel 282, dass die EZB \u201ein der Aus\u00fcbung ihrer Befugnisse\u201c unabh\u00e4ngig ist. Beides ist so zu verstehen, dass der EZB keine Weisungen erteilt und die Mitglieder ihrer Beschlussorgane nicht beeinflusst werden d\u00fcrfen, soweit und solange sie die ihnen gesetzlich auferlegten Befugnisse, Aufgaben und Pflichten wahrnehmen.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat aber gerade ein Pflichtvers\u00e4umnis der EZB konstatiert. Der EZB-Rat habe \u2013 zumindest in der Sicht der Karlsruher Richter \u2013 eine ihm \u00fcbertragene Aufgabe nicht wahrgenommen, weil er die nach Artikel 5 des EU-Vertrages (EUV) zwingend vorgeschriebene Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung f\u00fcr das PSPP unterlassen habe. In einem solchen Fall wird die EZB verst\u00e4ndlicherweise nicht mehr durch die im AEUV garantierte Unabh\u00e4ngigkeit vor Weisungen oder Einflussnahme Dritter gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Es ist also nicht so leicht, wie manche Kritiker des Bundesverfassungsgerichts dies zu glauben scheinen. Solange die EZB innerhalb ihrer Aufgaben und Befugnisse handelt, kann eine von ihr vorgenommene Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung nicht zum Angriff auf ihre Unabh\u00e4ngigkeit genutzt werden \u2013 davor sch\u00fctzt Artikel 130 AEUV. Kommt aber ein Gericht zu der \u00dcberzeugung, dass die EZB nicht mandatskonform handelt und verpflichtet deshalb Verfassungsorgane zur korrigierenden Einflussnahme auf die EZB, ist auch dies kein Angriff auf die Unabh\u00e4ngigkeit der EZB, weil die EU-Vertr\u00e4ge die Unabh\u00e4ngigkeit der EZB nicht als Immunit\u00e4t eines Exekutivorgans vor der gewaltenteiligen Kontrolle durch die Gerichtsbarkeit verstehen.<\/p>\n<p><strong>Gewaltenteilung als oberstes Rechtsstaatsprinzip<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage, ob das Karlsruher Urteil negative (oder positive) Implikationen f\u00fcr die Unabh\u00e4ngigkeit der EZB hat, muss also mit gro\u00dfer Pr\u00e4zision gestellt und beantwortet werden. Zumindest ist die Unabh\u00e4ngigkeit der EZB bez\u00fcglich der drei Gewalten Exekutive, Legislative und Judikative zu differenzieren. Dabei d\u00fcrfte es weitgehend unstreitig sein, dass die EZB, selbst Teil der Exekutive, vom Rest der Exekutive unabh\u00e4ngig sein sollte. Dass dies in der Realit\u00e4t nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt ist, weil die EZB \u00fcber verschiedene institutionelle und personelle Arrangements mit dem Europ\u00e4ischen Finanzaufsichtssystem ESFS und dort insbesondere mit dem Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus SSM sowie dem Europ\u00e4ischen Ausschuss f\u00fcr Systemrisiken ESRB verkn\u00fcpft ist, soll hier nur vermerkt, nicht jedoch weiter diskutiert werden.<\/p>\n<p><strong>Das Mandat eines Exekutivorgans bestimmt die Legislative<\/strong><\/p>\n<p>Von der Legislative kann eine Zentralbank niemals v\u00f6llig unabh\u00e4ngig sein, denn die Legislative definiert das Mandat der Zentralbank. Dies kann mehr oder weniger detailliert erfolgen und \u00c4nderungen des Mandats oder nachgeordneter Bestimmungen wie zum Beispiel der Satzung der EZB oder des Europ\u00e4ischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sind jederzeit m\u00f6glich. Die Unabh\u00e4ngigkeit der Zentralbank bemisst sich danach, wie detailliert die Vorgaben der Legislative ausfallen und wie oft die Legislative von ihrem Recht auf \u00c4nderung der Rahmenbedingungen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Im einfachsten \u2013 und vielleicht idealen \u2013 Fall setzt die Legislative lediglich allgemeine Regeln und \u00fcberl\u00e4sst der Zentralbank die diskretion\u00e4ren Entscheidungen, die im Rahmen dieser Regeln zu treffen sind. Ob dies gelingt, h\u00e4ngt aber sowohl von der Qualit\u00e4t der Rahmengesetzgebung ab als auch von der Bereitschaft der Zentralbank, das gegebene Regelwerk zu respektieren. Andernfalls kann es zu Regel\u00e4nderungen kommen wie zum Beispiel nach dem Bail-out der American International Group (AIG) im September 2008 durch die New York Federal Reserve Bank. Dieser hatte dem US-Kongress Anlass gegeben, das Zentralbankgesetz (den Federal Reserve Act) zu \u00e4ndern und k\u00fcnftig selektive Unternehmensrettungen zu verbieten. Dass zwischen h\u00e4ufigen Regel\u00e4nderungen und diskretion\u00e4ren Eingriffen der Legislative kein klar definierbarer Unterschied mehr bestehen w\u00fcrde, braucht nicht besonders betont zu werden.<\/p>\n<p><strong>Der Bundestag als Teil der europ\u00e4ischen Legislative<\/strong><\/p>\n<p>Das Verh\u00e4ltnis zwischen EZB und Deutschem Bundestag ist freilich komplizierter, weil der Deutsche Bundestag nur ein Teil der das Mandat der EZB setzenden EU-Legislative ist. Deshalb kann der Bundestag einer eventuellen Kompetenz\u00fcberschreitung der EZB nicht mit einer Ert\u00fcchtigung der Rahmengesetzgebung begegnen. Jedoch gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Demokratieprinzip des Grundgesetzes, dass der Bundestag einen Missbrauch demokratisch \u00fcbertragener Hoheitsrechte nicht unt\u00e4tig hinnimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat den Deutschen Bundestag (und die Bundesregierung) deshalb dazu verpflichtet, auf die Organe der Europ\u00e4ischen Union einzuwirken und \u201ef\u00fcr die Wiederherstellung vertragskonformer Zust\u00e4nde (zu) sorgen\u201c.<\/p>\n<p>Diese Aufforderung dr\u00fcckt aus, dass der Bundestag gegen\u00fcber der EZB eine viel geringere Machtf\u00fclle hat, als dies im einzelstaatlichen Kontext gegen\u00fcber einer nationalen Zentralbank der Fall w\u00e4re. Die EZB ist weitaus unabh\u00e4ngiger vom Bundestag als eine nationalstaatliche Zentralbank von der sie legitimierenden Legislative. Verglichen mit den M\u00f6glichkeiten, die der Legislative im rein innerstaatlichen Verh\u00e4ltnis zu Gebote st\u00fcnden, hat das Bundesverfassungsgericht dem Deutschen Bundestag eine bemerkenswert niedrigschwellige Aufgabe zugewiesen: Statt einer eventuellen \u00c4nderung der Rahmengesetzgebung, die unter Umst\u00e4nden als ein die Unabh\u00e4ngigkeit der Zentralbank antastender Eingriff h\u00e4tte gesehen werden k\u00f6nnen, muss der Bundestag nur f\u00fcr \u201evertragskonforme Zust\u00e4nde sorgen\u201c,\u00a0 sprich: f\u00fcr ein mandatstreues Verhalten der EZB. Da das Mandat als solches nicht angetastet wird, ist die Unabh\u00e4ngigkeit der EZB innerhalb der Grenzen ihres Mandats unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p><strong>Unabh\u00e4ngigkeit von der Judikative w\u00e4re rechtsstaatswidrig<\/strong><\/p>\n<p>Von der Judikative schlie\u00dflich kann die EZB nicht unabh\u00e4ngig sein, ohne grundlegende Prinzipien des Rechtsstaats und der Gewaltenteilung zu verletzen. Denn in einem Rechtsstaat muss jedes staatliche Handeln gerichtlicher Kontrolle unterliegen. Dabei achtet die Judikative nat\u00fcrlich die gesetzlich garantierte Unabh\u00e4ngigkeit der EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse. Aber die Judikative hat das Recht und die Pflicht, das Handeln der EZB auf eventuelle ausbrechende Rechtsakte bzw. auf ein \u00dcberschreiten der ihr \u00fcbertragenen Kompetenzen zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>Gerade eine unabh\u00e4ngige EZB bedarf der gerichtlichen Kontrolle<\/strong><\/p>\n<p>Dies ist kein Angriff auf die Unabh\u00e4ngigkeit der EZB, sondern die zwingende Konsequenz aus dieser Unabh\u00e4ngigkeit: Da das diskretion\u00e4re Handeln der EZB weder von der Exekutive noch von der Legislative kontrolliert werden darf, muss diese Kontrolle notwendigerweise und mit besonderer Gr\u00fcndlichkeit durch die Gerichtsbarkeit erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies deutlich hervorgehoben und zudem gefordert, dass die EZB ihr Mandat \u201eeng\u201c auslegen m\u00fcsse, gerade weil sie von demokratischer Kontrolle durch Parlament und Regierung befreit ist. W\u00f6rtlich hei\u00dft es in Randnummer 143 des Urteils:<\/p>\n<p>\u201eHinzu kommt, dass das Mandat des ESZB wegen der mit der Unabh\u00e4ngigkeit der EZB und der nationalen Zentralbanken (\u2026) verbundenen Absenkung des demokratischen Legitimationsniveaus ihrer Entscheidungen eng begrenzt sein muss. Die gew\u00e4hrleistete Unabh\u00e4ngigkeit bezieht sich nur auf die der EZB durch die Vertr\u00e4ge einger\u00e4umten Befugnisse und deren inhaltliche Ausgestaltung, nicht aber auf die Bestimmung von Umfang und Reichweite ihres Mandats.\u201c<\/p>\n<p><strong>Keine Selbsterm\u00e4chtigung der EZB<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem letzten Satz ber\u00fchrt das Bundesverfassungsgericht den entscheidenden Punkt: Jene Kritiker des Urteils, die die M\u00f6glichkeit einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung von Beschl\u00fcssen des EZB-Rates als einen Angriff auf die Unabh\u00e4ngigkeit der EZB sehen, missverstehen die Unabh\u00e4ngigkeit der EZB als die Befugnis, selbst (unabh\u00e4ngig) entscheiden zu k\u00f6nnen, welche Befugnisse die EZB zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ben\u00f6tigt. Diese Auffassung ist offenkundig irrig.<\/p>\n<p>Staatsrechtler haben in diesem Zusammenhang den Begriff der \u201eKompetenzkompetenz\u201c entwickelt: Die Kompetenz einer Institution, ihre eigenen Kompetenzen zu definieren. Eine Kompetenzkompetenz der EZB (oder einer anderen europ\u00e4ischen Institution) verstie\u00dfe gegen den ebenfalls in Artikel 5 des EU-Vertrages festgeschriebenen Grundsatz der beschr\u00e4nkten Einzelerm\u00e4chtigung, also gegen das fundamentale Rechtsprinzip, dass Institutionen der Europ\u00e4ischen Union nur die Zust\u00e4ndigkeiten besitzen, die ihr von den Mitgliedsstaaten als Tr\u00e4gern der staatlichen Souver\u00e4nit\u00e4t ausdr\u00fccklich \u00fcbertragen worden sind.<\/p>\n<p><strong>Vorrang des EuGH unstrittig<\/strong><\/p>\n<p>Damit erweist sich die Kritik an der gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung des PSPP-Beschlusses als haltlos. Auf die sich anschlie\u00dfende Frage, welches Gericht zur \u00dcberpr\u00fcfung von Rechtsakten der EZB befugt ist, soll hier nur kurz eingegangen werden, weil die Antwort eindeutig ist: Die Befugnis (und die Verpflichtung) liegt beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH). Das bestreitet auch das Bundesverfassungsgericht nicht. Im konkreten Einzelfall des PSPP-Verfahrens wirft das Bundesverfassungsgericht dem EuGH zwar vor, seinem Rechtsprechungsauftrag nicht nachgekommen zu sein und \u201eobjektiv willk\u00fcrlich\u201c geurteilt zu haben. Deshalb seien Bundestag und Bundesregierung auch in Bezug auf den EuGH verpflichtet, f\u00fcr die Wiederherstellung mandatskonformer Zust\u00e4nde zu sorgen. Aber der grunds\u00e4tzliche Rechtsvorrang des EuGH wird nicht bestritten und da die derzeitigen Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesverfassungsgericht und EuGH allein in rechtswissenschaftlicher Methodik begr\u00fcndet sind und nichts mit der Unabh\u00e4ngigkeit der EZB zu tun haben, f\u00fchrt eine Diskussion dieses wichtigen Konflikts an dieser Stelle nicht weiter.<\/p>\n<p><strong>Darf die Gerichtsbarkeit materiell pr\u00fcfen?<\/strong><\/p>\n<p>Zu vermerken ist noch, dass manche Kritiker des Bundesverfassungsgericht eine scheinbar moderatere Argumentation vortragen: Sie erkennen den grunds\u00e4tzlichen Kontrollauftrag der Gerichtsbarkeit an, beanstanden aber, dass das Bundesverfassungsgericht eine materiell-inhaltliche Pr\u00fcfung der Beschl\u00fcsse des EZB-Rates fordert. Dies sei mit der Unabh\u00e4ngigkeit der EZB unvereinbar.<\/p>\n<p>Bei der vom Bundesverfassungsgericht angemahnten Absch\u00e4tzung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Staatsanleihenk\u00e4ufe etwa m\u00fcsse die Beurteilung der Frage, ob die zwangsl\u00e4ufigen realwirtschaftlichen Nebenwirkungen des PSPP-Programms (z. B. Auswirkungen auf private Altersvorsorge, Immobilienpreise, Zombie-Unternehmen, Anreize zu soliden Staatshaushalten etc.) angesichts der geldpolitischen Zielerreichung vertretbar seien, allein dem Ermessen der EZB \u00fcberlassen bleiben. Die Gerichtsbarkeit habe nur formal festzustellen, ob die EZB die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ihrer Ma\u00dfnahmen \u00fcberpr\u00fcft habe. W\u00fcrde diese Frage bejaht, sei ein gerichtlicher Eingriff nur m\u00f6glich, wenn die EZB ihr Ermessen willk\u00fcrlich ausge\u00fcbt habe und ihre Einsch\u00e4tzung objektiv nicht nachvollziehbar sei.<\/p>\n<p><strong>Eine nur formale Pr\u00fcfung liefe ins Leere<\/strong><\/p>\n<p>Diese Argumentation vermischt zwei unterschiedliche Sachverhalte: Den der rein formalen und den einer inhaltlich-materiellen Kontrolle. M\u00fcsste die Gerichtsbarkeit allein auf das formale Kriterium abstellen, ob die EZB eine Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung durchgef\u00fchrt hat, w\u00e4re eine geldpolitische Ma\u00dfnahme der EZB letztlich stets statthaft, wenn die EZB bef\u00e4nde, dass sie statthaft sei. Die gerichtliche Kontrolle liefe damit v\u00f6llig ins Leere, weil die EZB sich ihr de facto entziehen k\u00f6nnte. Deshalb ist das Eintreten f\u00fcr eine lediglich formale Kontrolle mandatskonformen Verhaltens faktisch identisch mit der \u2013 rechtsstaatswidrigen &#8211; Position, dass die EZB keiner gerichtlichen Kontrolle unterworfen sein d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Ob die EZB ihr Ermessen willk\u00fcrlich ausge\u00fcbt hat und ob ihre Entscheidungen zumindest nachvollziehbar sind, kann aber nicht mehr ausschlie\u00dflich formal gepr\u00fcft werden. Diese Fragen f\u00fchren zwangsl\u00e4ufig in den Bereich der inhaltlich-materiellen Kontrolle, sie sind ihrer Essenz nach inhaltlicher Natur.<\/p>\n<p><strong>Pr\u00fcfma\u00dfst\u00e4be der EZB m\u00fcssen objektiv nachvollziehbar und willk\u00fcrfrei sein<\/strong><\/p>\n<p>Mehr als eine objektiv nachvollziehbare, sichtlich willk\u00fcrfreie Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung hat das Bundesverfassungsgericht auch gar nicht verlangt. Konkrete Kriterien f\u00fcr die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung oder gar Gewichte f\u00fcr die Bewertung unterschiedlicher Auswirkungen des Programms gibt das Gericht nicht vor. Dies haben manche Kritiker des EZB-Urteils beklagt, ohne zu verstehen, dass genau solche Vorgaben in der Tat eine Einschr\u00e4nkung der Unabh\u00e4ngigkeit der EZB gewesen w\u00e4ren. Zudem steht die Vorgabe von Pr\u00fcfma\u00dfst\u00e4ben dem Bundesverfassungsgericht gar nicht zu. Dies w\u00e4re eine Kompetenz der Legislative, w\u00e4hrend Gerichte in der gewaltenteiligen Ordnung auf Kontrolle beschr\u00e4nkt sind.<\/p>\n<p><strong>Kompetenzabgrenzung muss reale Auswirkungen ber\u00fccksichtigen<\/strong><\/p>\n<p>Undurchdacht ist auch der aus der Rechtsprechung des EuGH abgeleitete Vorwurf, das Bundesverfassungsgericht greife die Unabh\u00e4ngigkeit der EZB an, weil es nicht auf ihre Ziele und Instrumente abstelle, sondern auf die realwirtschaftlichen Wirkungen der Staatsanleihenk\u00e4ufe. Dieser Kritik liegt der Gedanke zugrunde, die in den europ\u00e4ischen Vertr\u00e4gen getroffene Kompetenzzuweisung der Geldpolitik an die EZB und der Wirtschaftspolitik an die Mitgliedsstaaten solle in Bezug auf Ziele und eingesetzte Instrumente operationalisiert werden. Demnach w\u00e4ren Staatsanleihenk\u00e4ufe der Zentralbank (auf dem Sekund\u00e4rmarkt) ein geldpolitisches Instrument und die EZB mithin zu dessen Einsatz befugt, weil sie die Befugnis zur Geldpolitik innehat.<\/p>\n<p>Diese auf den ersten Blick vielleicht ansprechende Abgrenzung tr\u00e4gt aber nicht weit. Zum einen sind \u201eZiele\u201c nicht objektiv feststellbar. H\u00e4tte zum Beispiel \u2013 rein hypothetisch \u2013 die EZB mit dem PSPP das Ziel verfolgt, monet\u00e4re Staatsfinanzierung zu betreiben, so h\u00e4tte sie sich zweifellos geh\u00fctet, dieses Ziel explizit zu machen, weil die monet\u00e4re Staatsfinanzierung durch Artikel 123 AEUV ausdr\u00fccklich untersagt ist. Eine gerichtliche Kontrolle der wahren Ziele ist also gerade bei unzul\u00e4ssigen Zielen nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten darf nicht konterkariert werden<\/strong><\/p>\n<p>Allein auf die Instrumente abzustellen, \u00f6ffnet aber ebenfalls vielf\u00e4ltige Missbrauchsm\u00f6glichkeiten. Mit ihren geldpolitischen Instrumenten steuert die EZB die intertemporalen Preise und kann zudem diskretion\u00e4r die verschiedensten Finanzaktiva erwerben oder ver\u00e4u\u00dfern. Daraus ergeben sich enorme realwirtschaftliche Einflussm\u00f6glichkeiten: Selektive Unternehmensrettungen wie bei AIG, Steuerung von Investitions-, Spar- und Konsumentscheidungen, Bail-outs insolventer Staaten, \u00c4nderungen in Au\u00dfenhandelsstr\u00f6men und Verm\u00f6gensverteilung \u2013 alles \u00fcblicherweise Gegenstand wirtschaftspolitischer Entscheidungen und der demokratischen Willensbildung. Einer parlamentarisch nicht kontrollierten, weil unabh\u00e4ngigen Institution kann diese Machtf\u00fclle nicht \u00fcberantwortet werden.<\/p>\n<p><strong>\u00d6ffentliche Folgenabsch\u00e4tzung ist staatspolitische Pflicht einer unabh\u00e4ngigen EZB<\/strong><\/p>\n<p>Deshalb ist es unverzichtbar, bei der gerichtlichen Kontrolle der EZB inhaltlich-materiell zu pr\u00fcfen und auf die tats\u00e4chlichen realwirtschaftlichen Wirkungen von EZB-Entscheidungen einzugehen. Diese Pr\u00fcfung ist rechtsstaatlich zwingend geboten. Sie beinhaltet keinerlei Einschr\u00e4nkung der Unabh\u00e4ngigkeit der Zentralbank, solange bei der vorgeschriebenen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung die Setzung nachvollziehbarer Bewertungsma\u00dfst\u00e4be der EZB \u00fcberlassen wird.<\/p>\n<p>Ganz im Gegenteil: <em>Dass<\/em> die EZB der \u00d6ffentlichkeit darlegt, warum ihrer Auffassung nach die vielf\u00e4ltigen realwirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Politik insgesamt in einem vertretbaren Verh\u00e4ltnis zu den beabsichtigten geldpolitischen Wirkungen stehen, ist nicht nur rechtlich erforderlich. Es ist angesichts des Vertrauensvorschusses, der ihr durch Gew\u00e4hrung ihrer Unabh\u00e4ngigkeit zuteil wurde, eine nat\u00fcrliche staatspolitische Pflicht.<\/p>\n<p><strong>Blog-Beitr\u00e4ge der Serie &#8222;Unabh\u00e4ngigkeit der EZB&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>Uwe Vollmer: <a href=\"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=27519\">Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu PSPP. <\/a><span style=\"color: grey; font-size: medium;\">Anfang vom Ende der Notenbankunabh\u00e4ngigkeit <\/span><\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 5. 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