{"id":29495,"date":"2021-07-18T00:09:47","date_gmt":"2021-07-17T23:09:47","guid":{"rendered":"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=29495"},"modified":"2026-04-16T14:34:34","modified_gmt":"2026-04-16T13:34:34","slug":"gastbeitrag-das-ehegattensplitting-ist-kein-steuervorteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=29495","title":{"rendered":"<font size=3; color=grey>Gastbeitrag <\/font><br>Das Ehegattensplitting ist kein Steuervorteil"},"content":{"rendered":"<p><em>In der aktuellen Debatte \u00fcber das Ehegattensplitting werden wieder einmal die angeblich negativen Arbeitsanreize vor allem f\u00fcr Frauen betont. Das verk\u00fcrzt den Blickwinkel auf die Forderung nach einer effizienten Besteuerung, die individuelle Entscheidungen nicht verzerren soll. In den Hintergrund ger\u00e4t damit, dass die Einkommensteuer vor allem eine gerechte Verteilung der Steuerlasten herbeif\u00fchren soll, die sich an der Leistungsf\u00e4higkeit der Wirtschaftssubjekte orientiert. Dieser Beitrag analysiert das Splitting aus steuersystematischer Sicht und zeigt Inkonsistenzen der effizienzbezogenen Argumentation auf.<\/em><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Problematik der Ehegattenbesteuerung l\u00e4\u00dft sich unter Gerechtigkeitsaspekten auf die Frage verk\u00fcrzen, ob das Ehegattensplitting eine Steuerverg\u00fcnstigung darstellt oder nicht. Zur Kl\u00e4rung dieser Frage erscheint es zun\u00e4chst zweckm\u00e4\u00dfig, den sogenannten Splittingvorteil genau abzugrenzen. Im zweiten Schritt geht es um die Prinzipien einer gerechten Ehegattenbesteuerung und ihre Bedeutung f\u00fcr die Beurteilung alternativer Steuerverfahren. Den Abschlu\u00df bildet die Auseinandersetzung mit den Effizienzaspekten, die neben der Steuergerechtigkeit Beachtung verdienen, aber bei der Entscheidung f\u00fcr oder gegen das Splitting nicht unbedingt den Ausschlag geben m\u00fcssen.<\/p>\n<h2>Der Effekt des Ehegattensplittings<\/h2>\n<p>Das Splittingverfahren l\u00e4uft darauf hinaus, dass die Einkommen der zusammen veranlagten Ehegatten so besteuert werden, als h\u00e4tte jeder von ihnen die H\u00e4lfte des gemeinsamen Einkommens verdient. Da diese Form der Besteuerung gegen\u00fcber der individuellen Veranlagung beider Ehegatten in der Regel zu einer Entlastung f\u00fchrt, wird die Differenz zwischen beiden Besteuerungsverfahren \u00fcblicherweise als Splittingvorteil bezeichnet. Der Ausdruck suggeriert eine ungerechtfertigte Besserstellung gegen\u00fcber der als normal ausgegebenen Referenzl\u00f6sung der Individualbesteuerung. Um das Ergebnis der Diskussion nicht zu pr\u00e4judizieren, sollte man besser von einem Splittingeffekt sprechen.<\/p>\n<p>Bei der getrennten Veranlagung werden die Einkommen der Ehegatten (E1&nbsp;bzw. E2) einzeln der Einkommensteuer unterworfen, so da\u00df die Gesamtsteuer der Summe der vom individuellen Einkommen abh\u00e4ngigen Steuerbetr\u00e4ge entspricht: T&nbsp;=&nbsp;T&nbsp;[E1]&nbsp;+&nbsp;T&nbsp;[E2]. Beim Splittingverfahren wird der Steuerbetrag nach Grundtarif f\u00fcr das durch 2 geteilte Gesamteinkommen ermittelt. Dieser Betrag wird mit Faktor 2 zur Gesamtsteuerschuld multipliziert: T&nbsp;=&nbsp;2&nbsp;x&nbsp;T&nbsp;[(E1&nbsp;+&nbsp;E2)&nbsp;\/&nbsp;2]. Der Splittingeffekt entspricht der Differenz zwischen der Gesamtsteuer nach der getrennten und nach der gemeinsamen Veranlagung. Er ist bei einer progressiven Einkommensteuer stets gr\u00f6\u00dfer oder mindestens gleich Null. Bei gegebenem Gesamteinkommen f\u00e4llt der Splittingeffekt um so gr\u00f6\u00dfer aus, je unterschiedlicher die Einkommen sind, am gr\u00f6\u00dften also bei der Einverdienerehe, die deshalb im Fokus der Kritik steht. Dadurch wird bereits \u00fcbert\u00fcncht, dass sich der Splittingeffekt schnell und massiv reduziert, wenn beide Ehegatten Einkommen erzielen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"\/wordpress\/bilder\/splitting1.png\"><img decoding=\"async\" class=\"centered\" title=\"claschabb1\" src=\"\/wordpress\/bilder\/splitting1.png\" alt=\"claschabb1\" width=\"400\"><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><small>&#8211; zum Vergr\u00f6\u00dfern bitte auf die Grafik klicken &#8211; <\/small><\/p>\n<p>Die Abbildung zeigt den Fall der Einverdienerehe f\u00fcr den Einkommensteuertarif 2020. Der Splittingeffekt steigt infolge der Progression absolut, aber nicht relativ mit dem Gesamteinkommen der Ehegatten. Der relative Splittingeffekt in Prozent des zu versteuernden Einkommens nimmt nach \u00dcberschreiten des Grundfreibetrags sprunghaft zu, sinkt zun\u00e4chst und steigt dann erneut aufgrund der direkten Progression und f\u00e4llt anschlie\u00dfend kontinuierlich ab. Dieser Verlauf deutet nicht darauf hin, dass die oberen Einkommensschichten in besonderer Weise vom Ehegattensplitting profitieren. Stein des Ansto\u00dfes ist vielmehr der mit dem Einkommen steigende absolute Splittingeffekt.<\/p>\n<p>Der Splittingeffekt scheint die vertikale Steuergerechtigkeit zu verletzen. Dieser Schluss basiert jedoch auf dem falschen Vergleich eines Ledigen, der das gesamte Einkommen alleine zur Verf\u00fcgung hat, mit zwei Ehegatten, die sich das Einkommen teilen. Vergleicht man die Ehegatten dagegen mit einem Ledigen, der \u00fcber die H\u00e4lfte des Ehegatteneinkommens verf\u00fcgt, so ergibt sich keine Steuerdifferenz. Ehegatten zahlen pro Kopf immer genauso viel Einkommensteuer wie ein Lediger, der die H\u00e4lfte des Ehegatteneinkommens verdient. Der Splittingeffekt ist also kein Steuerprivileg f\u00fcr Verheiratete. Er enth\u00fcllt vielmehr die progressiv steigende Diskriminierung der Ehegatten, die sich ergibt, wenn ein verheirateter Alleinverdiener so besteuert wird wie ein Lediger.<\/p>\n<h2>Gerechte Besteuerung der Ehegatten<\/h2>\n<p>Die Fehlinterpretation des Splittingeffekts als Steuervorteil f\u00f6rdert die Bestrebungen zur Abschaffung des Ehegattensplittings. Eine vermeintliche Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr wohlhabende Ehepaare kann man aus verteilungspolitischen oder ideologischen Gr\u00fcnden leicht zur Disposition stellen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angebracht, die steuersystematischen Grundlagen des Splittings in Erinnerung zu rufen. Entgegen der Kritik geht es dabei eben nicht um die vertikale, sondern um die horizontale Steuergerechtigkeit. Bei gleichem Einkommen entscheidet die Anzahl der zu versorgenden Personen \u00fcber die steuerliche Leistungsf\u00e4higkeit. Die korrekte Besteuerung der Ehegatten erfordert zwingend eine passende Differenzierung der Steuerlasten zwischen Ehegatten und Ledigen (sowie zwischen Eltern und Kinderlosen).<\/p>\n<p>Zur Beurteilung der Ehegattenbesteuerung k\u00f6nnen zwei Kriterien herangezogen werden, die auf breite Zustimmung sto\u00dfen d\u00fcrften. (1) Das Diskriminierungsverbot gestattet es nicht, Ehegatten st\u00e4rker zu besteuern als zwei Unverheiratete mit entsprechendem Einkommen. Eine Erh\u00f6hung der Gesamtsteuer zweier Personen durch die Eheschlie\u00dfung ist daher verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssig. (2) Das Prinzip der Globaleinkommensbesteuerung verlangt, dass die Gesamtsteuer der Ehegatten nur von der Summe, aber nicht von der Verteilung ihrer Einkommen abh\u00e4ngen soll. Dieses Kriterium resultiert aus der Anerkennung der Ehe als einer auf Dauer angelegten Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft.<\/p>\n<p>Die getrennte Veranlagung gew\u00e4hrleistet zwar eine Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen mit gleichem Einkommen unabh\u00e4ngig von ihrem Familienstand. Gegen die Individualbesteuerung sprechen jedoch folgende Aspekte: (1) Die getrennte Veranlagung widerspricht der Globaleinkommensbesteuerung. Ehegatten mit insgesamt gleichem Einkommen, aber unterschiedlichen Anteilen daran werden ungleich besteuert. Am st\u00e4rksten belastet werden Ehepaare, bei denen nur ein Partner berufst\u00e4tig ist, also vor allem Familien mit Kindern. (2) Hinzu kommt, dass Ledige und Verheiratete ohne R\u00fccksicht auf ihre unterschiedlichen Lebensverh\u00e4ltnisse gleich besteuert werden. Der gemeinsamen Lebensf\u00fchrung der Ehegatten wird damit jegliche steuerliche Relevanz abgesprochen. Dies widerspricht dem Charakter der Ehe als umfassender Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft und der dominierenden Rechtsform der Zugewinngemeinschaft. (3) Schlie\u00dflich werden Steuerpflichtige, die ihre Steuerbelastung durch gleichm\u00e4\u00dfige Aufteilung ihrer Eink\u00fcnfte minimieren k\u00f6nnen, insbesondere gegen\u00fcber abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigten, denen diese M\u00f6glichkeit nicht offensteht, durch die getrennte Veranlagung privilegiert.<\/p>\n<p>Das Splittingverfahren vermeidet die Nachteile der getrennten Veranlagung. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts entspricht das Ehegattensplitting \u201edem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit. Es geht davon aus, da\u00df zusammenlebende Eheleute eine Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs bilden, in der ein Ehegatte an den Eink\u00fcnften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur H\u00e4lfte teilhat. [&#8230;] Damit kn\u00fcpft das Splitting an die wirtschaftliche Realit\u00e4t der intakten Durchschnittsehe an, in der ein Transfer steuerlicher Leistungsf\u00e4higkeit zwischen den Partnern stattfindet\u201c (BVerfG, 3.11.1982, 345).<\/p>\n<p>Die besonderen Vorz\u00fcge des Splittingverfahrens bestehen darin, dass eine st\u00e4rkere Steuerbelastung durch die Eheschlie\u00dfung ausgeschlossen ist und Ehepaare mit gleichem Einkommen unabh\u00e4ngig von dessen Verteilung gleich belastet werden. Die Entlastung gegen\u00fcber Ledigen mit gleichem Einkommen ist sachgerecht, da Ledigen das Einkommen allein zur Verf\u00fcgung steht, so dass sie \u00fcber eine h\u00f6here Leistungsf\u00e4higkeit verf\u00fcgen. Die Besserstellung gegen\u00fcber anderen Haushaltsgemeinschaften erscheint aufgrund des Charakters der Ehe als dauerhafter und wechselseitig verpflichtender Lebensgemeinschaft ebenfalls gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Ausgehend von dieser Sicht der Ehe ist das Splitting keine Steuerverg\u00fcnstigung, die man einfach abschaffen oder beliebig begrenzen kann. Der irref\u00fchrend als Splittingvorteil bezeichneten Splittingeffekt resultiert vielmehr aus der Anwendung des Leistungsf\u00e4higkeitsprinzips unter Ber\u00fccksichtigung der Einkommensteilhabe innerhalb der Ehe. Dass die Entlastung mit dem Einkommen absolut (aber nicht relativ) steigt, folgt zwangsl\u00e4ufig aus der Steuerprogression, die ihrerseits in erster Linie mit dem Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip begr\u00fcndet wird. Bei einem proportionalen Steuertarif gibt es auch keinen Splittingeffekt. Die beste M\u00f6glichkeit, die vermeintliche Steuerverg\u00fcnstigung zu limitieren, ist somit eine deutliche Reduktion der Grenzsteuers\u00e4tze bei der Einkommensteuer.<\/p>\n<h2>Verzerrung \u00f6konomischer Entscheidungen?<\/h2>\n<p>Viele \u00d6konomen betrachten steuerpolitische Fragen prim\u00e4r unter dem Blickwinkel der Effizienz. Effiziente Steuern zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Entscheidungen der Wirtschaftssubjekte m\u00f6glichst wenig ver\u00e4ndern. Jede Steuer mit positivem Aufkommen reduziert unvermeidlich das Einkommen der Steuerzahler, aber daraus resultierende Verhaltensanpassungen stellen noch keine Verzerrung dar. Diese tritt erst ein, wenn neben dem Einkommenseffekt ein Substitutionseffekt zustande kommt, d.h. wenn Steuern die relative Vorteilhaftigkeit \u00f6konomischer Optionen beeinflussen. Beispielsweise erh\u00f6hen spezielle Verbrauchsteuern die Attraktivit\u00e4t der relativ geringer besteuerten G\u00fcter.<\/p>\n<p>Ein Effizienznachteil des Ehegattensplittings wird darin gesehen, dass Ehefrauen gutverdienender M\u00e4nner vom Eintritt in das Erwerbsleben Abstand nehmen, weil das zus\u00e4tzliche Einkommen leistungsfeindlich hohen Steuers\u00e4tzen unterworfen ist. Dieser Effekt mag eine Rolle spielen, auch wenn Entscheidungen \u00fcber die Aufnahme einer Berufst\u00e4tigkeit in der Regel nicht nur unter Einkommensaspekten getroffen werden. Es handelt sich dabei jedoch um eine unvermeidliche und keineswegs geschlechtsspezifische Nebenwirkung des Splittings, das prim\u00e4r der horizontalen Steuergerechtigkeit dient.<\/p>\n<p>Zudem sind im Fall der bislang nicht erwerbst\u00e4tigen Ehefrau eines Alleinverdieners zwei Aspekte zu beachten, die das Argument der im Vergleich zur Individualbesteuerung h\u00f6heren Grenzbelastung erheblich relativieren. (1) Die Grenzbelastung des Einkommens der Ehefrau entspricht der Grenzbelastung des Einkommens ihres Ehemannes. F\u00fcr die Entscheidung der Ehegatten \u00fcber ihr Arbeitsangebot ist es also v\u00f6llig unerheblich, wer von beiden das zus\u00e4tzliche Einkommen erzielt. (2) Eine geringere Grenzbelastung des Zweitverdieners bei getrennter Veranlagung ist stets mit einer h\u00f6heren Grenzbelastung des Erstverdieners und vor allem mit einer h\u00f6heren Gesamtbelastung der Ehegatten verbunden. Wer die Frauenerwerbst\u00e4tigkeit durch Individualbesteuerung f\u00f6rdern will, empfiehlt den Familien mithin ein Verfahren, das ihr Nettoeinkommen erst einmal reduziert.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund verliert auch die Forderung nach einer m\u00f6glichst verzerrungsfreien Besteuerung an \u00dcberzeugungskraft. Umstandslos vorausgesetzt wird hierbei das Individuum als relevante Entscheidungseinheit. Akzeptiert man jedoch die Ehe als umfassende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, dann erscheint es nur konsequent, den gemeinsamen Haushalt als wesentliche Entscheidungseinheit zu betrachten. Aus dieser Perspektive ver\u00e4ndert das Ehegattensplitting die wirtschaftlichen Entscheidungen der Ehegatten nicht mehr als die progressive Einkommensteuer das Handeln des Einzelnen.<\/p>\n<p>Selbst wenn der Substitutionseffekt bei Individualbesteuerung geringer sein sollte, impliziert dieser Effizienzvorteil noch keine \u00f6konomisch begr\u00fcndete Ablehnung des Splittings. \u00d6konomen zeichnen sich nicht dadurch aus, dass sie Effizienz zum alleinigen Ma\u00dfstab erheben und Verteilungs- und Gerechtigkeitsfragen ausblenden. Verzerrungsfrei w\u00e4re ohnehin nur eine Kopfsteuer. Praktisch alle anderen Steuern versto\u00dfen, wenngleich in unterschiedlicher Weise, gegen die allokative Effizienz, so dass stets zwischen Effizienz- und Gerechtigkeitszielen abgewogen werden muss.<\/p>\n<p>Die zentrale einkommensteuerliche Gerechtigkeitsnorm ist das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip. Gemessen wird die Leistungsf\u00e4higkeit am pers\u00f6nlichen Einkommen unter Ber\u00fccksichtigung der Zahl der daraus zu versorgenden Personen. Infolgedessen ist eine reine Individualbesteuerung unter Gerechtigkeitsaspekten nicht zielkonform. Substitutionseffekte und damit verbundene Lenkungswirkungen d\u00fcrfen auch aus \u00f6konomischer Sicht in Kauf genommen werden, wenn der Gerechtigkeitsnorm anstelle der Effizienznorm ausschlaggebende Bedeutung beigemessen wird.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist den Anh\u00e4ngern der Individualbesteuerung entgegenzuhalten, dass der Staat Ehegatten im Steuersystem einerseits und im Transfersystem andererseits konsistent behandeln muss. Man kann sich zwar eine durchgehende Individualisierung vorstellen, aber dass dann eine f\u00fcr sich genommen mittellose Million\u00e4rsgattin Sozialhilfe und andere an die pers\u00f6nliche Bed\u00fcrftigkeit gekn\u00fcpfte Sozialleistungen erhalten soll, wird wohl keiner der Kritiker des sogenannten Splittingvorteils ernsthaft bef\u00fcrworten.<\/p>\n<h2>Das Splitting ist die beste L\u00f6sung<\/h2>\n<p>Das unbeschr\u00e4nkte Ehegattensplitting ist die einzige Form der Ehegattenbesteuerung, die dem Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip und dem Leitbild der Ehe als umfassender Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft voll entspricht. Nicht nur die Abschaffung, sondern auch jede Limitierung des Splittings beeintr\u00e4chtigt die horizontale Steuergerechtigkeit. Die auf mutma\u00dfliche Effizienzvorteile gerichtete Kritik ist nicht nur einseitig, sondern erscheint angesichts der heute dominierenden Bereitschaft der Frauen zur eigenst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit auch nicht problemgerecht. Effektive Ma\u00dfnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf d\u00fcrften die Frauenerwerbst\u00e4tigkeit wesentlich st\u00e4rker f\u00f6rdern als eine grundlose steuerliche Mehrbelastung der Ehegatten.<\/p>\n<p>Wer den Splittingeffekt unbedingt beseitigen will, kann dies auf steuersystematisch korrekte Weise nur durch einen Wechsel vom progressiven zum proportionalen Steuertarif erreichen. Allerdings d\u00fcrften die meisten Kritiker des Ehegattensplittings, die eher nicht zum konservativen Spektrum rechnen, diesen Weg kaum beschreiten, weil er ihren verteilungspolitischen Vorstellungen widerspricht. Wenn man die Steuerprogression beibehalten will, sollte man aber auch bereit sein, die daraus resultierenden Splittingeffekte als Kehrseite der Progression hinzunehmen.<\/p>\n<h2>Literatur<\/h2>\n<p>Folkers, C. (2007), Ehegattensplitting und Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip I, in Seel, B. (Hrsg.), Ehegattensplitting und Familienpolitik, Wiesbaden, 115-153.<\/p>\n<p>Scherf, W. (2000), Das Ehegattensplitting aus finanzwissenschaftlicher Sicht, Steuer und Wirtschaft 3\/2000, 269-278. <a href=\"https:\/\/t1p.de\/nlz7\">https:\/\/t1p.de\/nlz7<\/a><\/p>\n<p>Scherf, W. (1999), Das Ehegattensplitting ist kein Steuervorteil, Wirtschaftsdienst 1, 27-34. <a href=\"https:\/\/t1p.de\/7z6i\">https:\/\/t1p.de\/7z6i<\/a><br \/>\n<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"http:\/\/vg05.met.vgwort.de\/na\/8cf905d95b5a4a889c7e41bae885954c\" alt=\"\" width=\"1\" height=\"1\"><\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der aktuellen Debatte \u00fcber das Ehegattensplitting werden wieder einmal die angeblich negativen Arbeitsanreize vor allem f\u00fcr Frauen betont. 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