{"id":38288,"date":"2024-10-17T00:07:00","date_gmt":"2024-10-16T23:07:00","guid":{"rendered":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=38288"},"modified":"2024-10-27T09:38:05","modified_gmt":"2024-10-27T08:38:05","slug":"gastbeitrag-erbschaftsteuer-die-schweiz-auf-deutscher-linie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=38288","title":{"rendered":"<b>Gastbeitrag <\/b><br>Erbschaftsteuer <br><b>Die Schweiz auf deutscher Linie? <\/b>"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Einst und jetzt<\/h1>\n\n\n\n<p>Im letzten Jahrzehnt bot die durch eine vorgelagerte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erzwungene Revision der deutschen Erbschaftsteuer auch in diesem Blog Anlass zu Kommentaren (vgl. <a href=\"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=16058\">https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=16058<\/a> und <a href=\"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=16744\">https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=16744<\/a>). Unabh\u00e4ngig von der damals heftig umstrittenen Regelung f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen kann man heute in einem nach Freibetr\u00e4gen, Steuerklassen und Erbschaftsvolumen differenzierten System hierzulande auf Steuers\u00e4tze von bis zu 50% kommen. Dass diese keine nahen Anverwandten treffen k\u00f6nnen und erst relativ sp\u00e4t einsetzen, kann nicht dar\u00fcber hinwegt\u00e4uschen, dass Fluchtbewegungen reicher Erblasser in g\u00fcnstigere Nachbarl\u00e4nder nach wie vor an der Tagesordnung sind, denn auch bei Ehepartnern und Kindern werden Erbschaften bereits im zweistelligen Millionenbereich mit 30% belastet.<\/p>\n\n\n\n<p>Eines der beliebtesten Fluchtziele war bisher die Schweiz \u2013 oder genauer gesagt, eine Reihe schweizerischer Kantone, denn dort ist die Besteuerung von Erbschaften im Wesentlichen Sache der Kantone. Eine bundesweite Erbschaftsteuer wurde zuletzt vor knapp einem Jahrzehnt in einer Volksabstimmung abgelehnt (<a href=\"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=17538\">https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=17538<\/a>). Zur Zeit wird in den meisten Kantonen zwar eine Steuer erhoben, doch Ehefrauen und zumeist auch Kinder sind von der Steuerpflicht befreit. Damit fallen nur in wenigen Kantonen bei Todesf\u00e4llen im engsten Familienkreis Erbschaftsteuern an. Bei Erben, die dem Erblasser weniger nahe stehen, kann es allerding zu durchaus stattlichen Steuers\u00e4tzen kommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vergleicht man beide L\u00e4nder, ist in der Schweiz der todesfallbedingte Verm\u00f6gens\u00fcbergang im engsten Familienzirkel also auch bei gro\u00dfen Hinterlassenschaften regelm\u00e4\u00dfig steuerfrei, w\u00e4hrend in Deutschland das Erbe bei eher bescheidenen Freibetr\u00e4gen erheblichen K\u00fcrzungen ausgesetzt sein kann. Insofern liegt eine aktuelle Erbschaftsteuer-Initiative der Schweizer Jungsozialisten auf deutscher Linie: Nach einem zugegebenerma\u00dfen stattlich erscheinenden Freibetrag von 50 Mio CHF soll ein noch stattlicherer Steuersatz von 50% greifen. Heftige Reaktionen, vor allem bei Familienunternehmern und in Kantonen mit hohem Anteil potenziell betroffener Einwohner waren bald zu beobachten (<a href=\"https:\/\/www.focus.de\/finanzen\/steuern\/erbschaftssteuer-schweizer-wollen-schluss-machen-mit-der-spermienlotterie_id_260147033.html\">https:\/\/www.focus.de\/finanzen\/steuern\/erbschaftssteuer-schweizer-wollen-schluss-machen-mit-der-spermienlotterie_id_260147033.html<\/a>) \u2013 mit Recht?<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Keine neuen Argumente<\/h1>\n\n\n\n<p>Betrachtet man die Argumente f\u00fcr die Initiative, so beruhen die meisten von ihnen auf traditionellem sozialistischem Gedankengut, und auch die \u00fcbrigen verm\u00f6gen nicht zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Initiatoren selbst wollen die \u201eSpermienlotterie\u201c beenden. Das Problem dieser Bezeichnung liegt in ihrer geradezu abenteuerlich verdrehten Perspektive: Wer die mit dem Vererben angeblich verbundene Spermienlotterie unterbinden oder jedenfalls in ihren Auswirkungen abmildern will, muss von der Vorstellung beseelt sein, dass allen ein gleiches Los zugeteilt werden kann, das sie zur stochastischen Teilhabe an einer vom Himmel gefallenen Erbmasse berechtigt, deren Aufteilung m\u00f6glichst wenig oder jedenfalls nicht allzu sehr vom Zufall einer Geburt in g\u00fcnstigen Familienverh\u00e4ltnissen abh\u00e4ngen soll. Die nach bisherigem Erbrecht verteilten \u201ePreise\u201c fallen aber nicht vom Himmel, sondern sind das Ergebnis der Anstrengungen von Erblassern, die das, was ihnen nach Steuern von ihren Anstrengungen verblieben ist, zu einem mehr oder weniger gro\u00dfen Teil nicht konsumiert haben, um es an ihre Erben weiterzugeben. Sowohl die Anstrengungen als auch der Konsumverzicht und die daraus resultierende Erbmasse sind das Ergebnis individueller Entscheidungen, die auf dem biologisch fundierten Motiv beruhen, den Familienangeh\u00f6rigen und insbesondere den eigenen Nachkommen eine bessere Zukunft zu erm\u00f6glichen. Die in reichen Familien anfallende Erbmasse ist also nicht das Ergebnis der Ziehung erfolgreicher Lose, und sie wird nicht davon unber\u00fchrt bleiben, ob sie auf Initiative der schweizerischen Jungsozialisten Verwendungszwecken zugef\u00fchrt wird, die den Absichten eines typischen Erblassers widersprechen. In diesem Zusammenhang ist \u00fcberdies zu bedenken, dass auch Nachkommen aus Bev\u00f6lkerungsschichten, in denen es nichts zu vererben gibt, davon profitieren, wenn reiche Erblasser einen wesentlichen Teil ihres Reichtums nicht konsumieren, sondern vererben; denn die positiven Auswirkungen ihres Konsumverzichts auf den insgesamt verbleibenden Kapitalstock verbessern die Arbeitsproduktivit\u00e4t und damit das Lohnniveau derer, die von der Verwertung ihrer Arbeitskraft leben m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es kann nun nicht \u00fcberraschen, dass die Erbschaftsteuerinitiative der schweizerischen Jungsozialisten auch unter manchen Wirtschaftswissenschaftlern tendenziell positive Reaktionen ausgel\u00f6st hat. Im \u201eBlick\u201c, einer der gr\u00f6\u00dften Tageszeitungen in der Deutschschweiz, hat beispielsweise der Freiburger Professor Volker Grossman die Initiative zu verteidigen versucht <a href=\"https:\/\/www.blick.ch\/wirtschaft\/uni-freiburg-oekonom-kontert-milliardaere-erbschaftssteuer-von-50-prozent-ist-nicht-kommunistisch-id20131686.html\">https:\/\/www.blick.ch\/wirtschaft\/uni-freiburg-oekonom-kontert-milliardaere-erbschaftssteuer-von-50-prozent-ist-nicht-kommunistisch-id20131686.html<\/a>). Verst\u00e4ndlich ist dies nicht zuletzt deshalb, weil der in Deutschland ausgebildete \u00d6konom schon seit Jahren auch die linkslastigen Teile der deutschen Medienlandschaft mit Thesen versorgt hat wie: \u201eErben ist ungerecht \u2013 und sollte mit 100 Prozent besteuert werden\u201c <a href=\"https:\/\/www.sueddeutsche.de\/wirtschaft\/erbschaftsrecht-erben-ist-ungerecht-und-sollte-mit-100-prozent-besteuert-werden-1.2915213\">https:\/\/www.sueddeutsche.de\/wirtschaft\/erbschaftsrecht-erben-ist-ungerecht-und-sollte-mit-100-prozent-besteuert-werden-1.2915213<\/a>. Trotzdem versteht er sich nach eigenem Bekenntnis nicht als Kommunist, sondern als Liberaler \u2013 wie der Autor dieses Blog-Beitrags auch, die aber zu den vordringlichsten Anliegen des Liberalismus die St\u00e4rkung der Abwehrrechte des B\u00fcrgers gegen einen ausufernden Staat rechnen. Misst man diesem Kern-Anliegen des Liberalismus keine Bedeutung mehr zu, so kann man mit Grossmann auch seinen im \u201eBlick\u201c dargelegten&nbsp; Standpunkt vertreten, eine Erbschaftsteuer von 50 % sei \u201enicht kommunistisch\u201c. Wie durch die nachfolgenden Beispielsrechnungen noch belegt wird, f\u00fchrt eine Einbeziehung einer 50%igen Erbschaftsteuer in die Gesamtbelastung aller auf den Einsatz von Kapital erhobenen Steuern jedenfalls dazu, dass man dem Kommunismus zumindest wesentlich n\u00e4her kommt als einem Belastungsniveau, das nach dem Verst\u00e4ndnis des Autors dieses Beitrags mit einer marktwirtschaftlichen Ordnung noch vereinbar erscheint.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferdem behauptet Grossmann, durch eine Belastung von Erbschaften mit 50 % werde die Verm\u00f6gensverteilung verbessert. Eine Verm\u00f6gensverteilung, die als Ergebnis freiwilliger Koordination unter Marktteilnehmern entsteht \u2013 und dazu geh\u00f6rt eben auch die Befugnis, \u00fcber sein Verm\u00f6gen zugunsten von Ehepartnern und Kindern zu verf\u00fcgen, ohne dass der Staat die H\u00e4lfte davon abzweigt \u2013 hat immerhin den nicht ganz unbeachtlichen Vorteil, dass es zu ihrer Herbeif\u00fchrung keiner staatlichen Zwangsma\u00dfnahmen bedarf. Es spricht zwar manches daf\u00fcr, dass sie ungleichm\u00e4\u00dfiger ist als das, was mehr staatliche Zwangswirtschaft hervorbringen w\u00fcrde; ob das per se schlechter w\u00e4re, ist aber schon deshalb fragw\u00fcrdig, weil v\u00f6llig unklar ist, ob der Staat mit dem, was er bei Erbf\u00e4llen abzweigt, \u00fcberhaupt etwas Sinnvolles macht. Das gilt f\u00fcr die Erbschaftsteuer ebenso wie bei allen anderen Steuern, und je mehr Steuern der Staat einnimmt, um so gr\u00f6\u00dfer sind die Spielr\u00e4ume f\u00fcr \u00f6ffentliche Verschwendung. Im \u00dcbrigen ist auch nicht ersichtlich, wieso Verm\u00f6gen dort weggenommen werden sollte, wo man jedenfalls in der Vergangenheit bewiesen hat, dass man damit umgehen kann; das mag in der Zukunft zwar vielleicht anders sein, aber f\u00fcr die Annahme, dass zuk\u00fcnftig im Durchschnitt anderswo besser gewirtschaftet wird, fehlt jeder Anhaltspunkt.&nbsp; Das gilt um so mehr, als Erben jederzeit die Verwaltung ihres Verm\u00f6gens einem Angestellten \u00fcbertragen k\u00f6nnen, wenn sie diesem mehr Rendite zutrauen als sich selbst \u2013 und zwar gerade dann, wenn es sich um Erbschaften jenseits der 50-Millionen-Grenze handelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterhin l\u00e4sst sich Grossmann im \u201eBlick\u201c mit einem von ihm mitverfassten Aufsatz zitieren, aus dem die folgende Konsequenz hervorgehen soll: \u201eErbschaften f\u00fchren zu unproduktiven Firmen\u201c (<a href=\"https:\/\/www.sciencedirect.com\/science\/article\/abs\/pii\/S0047272709001200\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Should continued family firms face lower taxes than other estates? by Volker Grossmann and Holger Strulik<\/a>). Diese These ist das Ergebnis einer Modellanalyse zu der Frage, ob die Fortf\u00fchrung geerbter Firmen im Gegensatz zu deren Liquidation oder Ver\u00e4u\u00dferung erbschaftsteuerlich beg\u00fcnstigt werden soll. Mit der Erbschaftsteuerinitiative hat dieser Sachverhalt aber rein gar nichts zu tun:&nbsp; Diese strebt an, dass von keiner Erbschaftsteuer f\u00fcr Kinder und Ehepartner zu einer Grenz-Belastung gro\u00dfer Erbschaften mit 50 % \u00fcbergegangen werden soll. Eine Beg\u00fcnstigung f\u00fcr das Fortf\u00fchren von Betrieben ist weder Teil des Ausgangszustands noch des mit der Initiative angestrebten Endzustands. Unabh\u00e4ngig davon sei angemerkt, dass die These \u201eErbschaften f\u00fchren zu unproduktiven Firmen\u201c aus Modellbedingungen abgeleitet wird, die im Gegensatz zu dem stehen, was in demjenigen politischen Lager, das tendenziell f\u00fcr hohe Erbschaftsteuern eintritt, ansonsten regelm\u00e4\u00dfig unterstellt wird: Liquidationen bzw. die Schlie\u00dfung von Unternehmen werden dort \u00fcblicherweise unter dem Blickwinkel gesehen, dass sie f\u00fcr die ehemaligen Besch\u00e4ftigten mit gravierenden Nachteilen verbunden sind, die im Entscheidungskalk\u00fcl des Unternehmers unber\u00fccksichtigt bleiben. Die Modellbedingungen sehen aber keine spezifischen Nachteile von Betriebsschlie\u00dfungen f\u00fcr deren Arbeitnehmer vor.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Zumindest problematisch ist auch Grossmanns These, die Erbschaftsteuer sei die am wenigsten verzerrende Steuer. Er l\u00e4sst dazu im \u201eBlick\u201c eine Quelle anf\u00fchren, die sich schwerlich als Beleg f\u00fcr die angeblich geringen Verzerrungswirkungen der Erbschaftsteuer deuten l\u00e4sst.&nbsp; In der Studie <a href=\"https:\/\/www.wifo.ac.at\/wp-content\/uploads\/upload-1354\/wp_2023_668_.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Behavioral responses to inheritance taxation, by Margit Schratzenstaller<\/a> wird nur gemutma\u00dft, die Erbschaftsteuer habe geringere Verzerrungswirkungen als eine laufend erhobene Verm\u00f6gensteuer. Das ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb bemerkenswert, weil in der Schweiz alle Kantone eine Verm\u00f6gensteuer erheben m\u00fcssen. Da die Erbschaftsteuerinitiative die Verm\u00f6gensteuer aber nicht abschaffen, sondern beibehalten will, geht es nicht darum, die angeblich h\u00f6here Verzerrungswirkung der Verm\u00f6gensteuer zu beseitigen und daf\u00fcr die angeblich niedrigere Verzerrungswirkung der Erbschaftsteuer in Kauf zu nehmen; vielmehr sollen die Verzerrungswirkungen beider Steuern schlicht kumuliert werden. Unter solchen Umst\u00e4nden ist Grossmanns These von der angeblich geringeren Verzerrungswirkung der Erbschaftsteuer eine Nebelkerze. Im \u00dcbrigen erscheinen die der zitierten Studie zu entnehmenden Mutma\u00dfungen \u00fcber die angeblich geringeren Verzerrungswirkungen der Erbschaftsteuer mehr als fragw\u00fcrdig, wenn die Autorin der Studie zur Frage von Ausweichhandlungen gegen\u00fcber der Erbschaftsteuer eingestehen muss: \u201eRegarding migration abroad, empirical analyses are almost non-existent.\u201c&nbsp; Auch zahlreiche andere Verzerrungswirkungen der Erbschaftsteuer werden in der Studie nicht thematisiert.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Ansicht des Autors fallen die Verzerrungswirkungen der Erbschaftsteuer und die zu ihrer Vermeidung unternommenen Ausweichhandlungen durchaus ins Gewicht. Die einfachste M\u00f6glichkeit zur legalen Vermeidung der Erbschaftsteuer beim Verm\u00f6gens\u00fcbergang an Kinder besteht darin, dass der Erblasser den Lebensunterhalt seiner Kinder bestreitet und die Kinder alle von ihnen erzielten Erwerbseink\u00fcnfte sparen. Bei Verm\u00f6gen von mehr als 50 Millionen CHF mag diese Strategie f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige Erbschaftsteuervermeidung nicht mehr ausreichen, aber daf\u00fcr stehen andere Wege zur Verf\u00fcgung. Ein Unternehmer, der sich mit der Situation konfrontiert sieht, vom Fiskus laufend kontrolliertes Betriebsverm\u00f6gen bei der Weitergabe an die n\u00e4chste Generation einer Belastung von 50 % unterwerfen zu m\u00fcssen, kann seine betrieblichen Investitionen herunterfahren und Teile des Betriebsverm\u00f6gens nach und nach in schlechter \u00fcberwachbare Verm\u00f6genspositionen wie Gold oder Diamanten umwandeln.<\/p>\n\n\n\n<p>Nat\u00fcrlich kann der Staat solchen Ausweichstrategien begegnen, indem Reiche gezwungen werden, genau zu dokumentieren, wohin ihre Entnahmen aus dem Betrieb flie\u00dfen.&nbsp; Diese Art der \u00dcberwachung wird aber ebenso auf Widerstand sto\u00dfen wie Hausdurchsuchungen mit dem Ziel, den Juwelenbestand im Schlafzimmertresor zu kontrollieren. Das Verh\u00e4ltnis der reichen Schweizer zu ihrem Staat wird sich dann mindestens ebenso verschlechtern, wie dies in Deutschland schon lange der Fall ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Sieht man im Staat einen Feind, so wird man alle M\u00f6glichkeiten nutzen, der Steuer auszuweichen. Wird Flucht in schlecht \u00fcberwachbare Verm\u00f6genspositionen wirksam kontrolliert, so k\u00f6nnen Milliard\u00e4re auch Konsumw\u00fcnsche realisieren, die die Steuerbelastung ihres Nachlasses drastisch reduzieren. Am besten nachvollziehbar ist das Beispiel der Hochseeyacht, die durchaus horrende Betr\u00e4ge verschlingen kann. Gibt es keine Erbschaftsteuer, wird sie vielleicht gar nicht erst erworben. Aber die Entscheidung zwischen Hochseeyacht oder vergleichbarem Luxuskonsum einerseits und Vererbung andererseits wird sich verschieben, wenn vom Nachlass nur 50% beim Erben ankommt. Das gilt bei der Hochseeyacht umso mehr, als der Erbe hier am Luxuskonsum seiner Eltern erbschaftsteuerfrei teilhaben kann, so lange sie leben. Wenn er dann irgendwann ein gebrauchtes Schiff erbt, liegt sein Verkehrswert regelm\u00e4\u00dfig nur bei einem Bruchteil des Anschaffungspreises. Klar ist nach allem, dass solche \u201eVerprassungsstrategien\u201c eine substanzielle Reduktion der Erbschaftsteuerbelastung erm\u00f6glichen.&nbsp; Hinzu kommen die negativen Konsequenzen, die aus der Umwandlung von produktivem Verm\u00f6gen in teure Konsumg\u00fcter resultieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Es bleibt schlie\u00dflich die Steuerflucht ins Ausland. Zahlreiche europ\u00e4ische L\u00e4nder haben die Erbschaftsteuer weitgehend oder vollst\u00e4ndig abgeschafft. Dazu geh\u00f6ren sogar klassische Hochsteuerl\u00e4nder in Skandinavien wie Schweden und Norwegen. Offenbar ist man dort von der angeblich geringen Verzerrungswirkung der Erbschaftsteuer nicht \u00fcberzeugt und nimmt lieber die Verzerrungswirkungen einer Einkommen- oder Verm\u00f6gensteuer in Kauf. Da Milliard\u00e4re ihre oft multiplen Wohnorte gerne \u00fcber mehrere L\u00e4nder verteilen, wird man im Wegzug in ein anderes europ\u00e4isches Land die f\u00fcr diese Zielgruppe einfachste und gebr\u00e4uchlichste Methode der Erbschaftsteuervermeidung sehen m\u00fcssen. Dagegen empfiehlt Grossmann eine \u201ewirksame Wegzugsteuer\u201c, damit die Erbschaftsteuer nicht ins Leere l\u00e4uft.<\/p>\n\n\n\n<p>Was genau damit gemeint ist und wie dies funktionieren soll, bleibt zun\u00e4chst einmal unklar. Der Wegzug als solcher wird heute nicht einmal in Deutschland besteuert \u2013 nach schlechten Erfahrungen mit einer Wegzugsteuer w\u00e4hrend des ersten Weltkriegs, die bereits 1925 wieder aufgehoben wurde, und noch schlechteren Erfahrungen mit der 1931 eingef\u00fchrten Reichsfluchtsteuer, die in der Folgezeit als Mittel zur Auspl\u00fcnderung politisch verfolgter Teile der Bev\u00f6lkerung, insbesondere der Juden, diente und nach dem Zweiten Weltkrieg selbstverst\u00e4ndlich aufgegeben werden musste. Wegzugsteuern dieser Art laufen auf drastische Einschr\u00e4nkungen eines grundlegenden Menschenrechts, n\u00e4mlich des Rechts auf freie Wahl des Wohnorts hinaus; sie sind ein Zeichen daf\u00fcr, dass ein Staat seine Untertanen eher als l\u00f6segeldpflichtige Geiseln behandelt denn als freie B\u00fcrger.<\/p>\n\n\n\n<p>Sollte unter Grossmann unter \u201eWegzugsteuer\u201c allerdings das verstanden wissen wollen, was heute in Deutschland beim Wegzug in manchen F\u00e4llen zu einem Besteuerungsvorgang f\u00fchren kann, empfiehlt sich eine n\u00e4here Pr\u00fcfung der Entstehungsgeschichte dieses Sachverhalts. Er beruht letztlich darauf, dass in Deutschland bei Ver\u00e4u\u00dferung wesentlicher Beteiligungen an Kapitalgesellschaften eine Steuer auf einen dabei realisierten Wertzuwachs erhoben wird und in der Schweiz nicht. Nachdem der deutsche Steuerfl\u00fcchtling Helmut Horten die in Deutschland bis dahin nur bei einer tats\u00e4chlichen Ver\u00e4u\u00dferung f\u00e4llige Wertzuwachssteuer durch eine vorherige Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz vermieden hatte, wo es diese Steuer nicht gab und bis heute nicht gibt, beschloss man in Deutschland, Auswanderer zuk\u00fcnftig so zu besteuern, als h\u00e4tten sie im Zeitpunkt ihres Wegzugs alle wesentlichen Anteile an Kapitalgesellschaften verkauft. Eine Wegzugsteuer f\u00e4llt in Deutschland also nur an, wenn und soweit ein Auswanderer in Zeitpunkt seines Wegzugs wesentliche Anteile an Kapitalgesellschaften h\u00e4lt und deren Verkehrswert \u00fcber den historischen Anschaffungskosten liegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn das als \u201ewirksamer\u201c Flankenschutz zur Absicherung der Erbschaftsteuerinitiative gedacht sein sollte, dann m\u00fcssten Parlament und Stimmvolk zur Kenntnis nehmen, dass zugleich mit der Erbschaftsteuerinitiative eine Wertzuwachssteuer auf Aktien und sonstige Anteile an Kapitalgesellschaften wie in Deutschland eingef\u00fchrt werden muss. Eine Wertzuwachssteuer auf Aktien stand in der Schweiz aber erst vor Kurzem, n\u00e4mlich am 26.09.2021, zur Abstimmung und wurde mit einer klaren Mehrheit von 64,9 % abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie also soll der Erbschaftsteuerinitiative durch eine Wegzugsteuer Geltung verschafft werden?<\/p>\n\n\n\n<p>Wir wissen es nicht, die Auspizien sind aber f\u00fcr die Anh\u00e4nger der Initiative durchweg ung\u00fcnstig. Eine Wegzugsteuer des derzeit in Deutschland praktizierten Typs l\u00e4uft wie beschrieben auf die Einf\u00fchrung einer Wertzuwachssteuer auf Aktienkursgewinne hinaus. Eine Besteuerung des Wegzugs als solchen greift ein grundlegendes Menschenrecht an, und als Flankenschutz f\u00fcr die Erbschaftsteuer taugt beides nicht, wenn die Zielobjekte der Wegzugsteuer die Schweiz verlassen, bevor sie eingef\u00fchrt wird. Was mit Verm\u00f6gen passieren soll, das sich bereits im Ausland befindet, m\u00fcsste \u00fcbrigens auch erst noch gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Effekt der Wegzugsteuer l\u00e4sst sich aber unter keinen Umst\u00e4nden hinwegdenken, wie auch immer sie ausgestaltet sein k\u00f6nnte: Wo eine \u201ewirksame Wegzugsteuer\u201c und eine 50 %ige Erbschaftsteuer erhoben werden, wird es keinen Zuzug von Reichen mehr geben. Die bisher \u00fcberaus eintr\u00e4gliche Rolle der Schweiz als Aufnahmeland f\u00fcr reiche Einwanderer, namentlich, aber nicht nur aus Deutschland, w\u00e4re sofort beendet. Das allein wird daf\u00fcr sorgen, dass die Umsetzung der Erbschaftsteuerinitiative f\u00fcr die Eidgenossenschaft zu einer per Saldo hochdefizit\u00e4ren Angelegenheit w\u00fcrde.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Damit soll nat\u00fcrlich nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass Deutschland von der Erbschaftsteuerinitiative profitieren w\u00fcrde; denn reiche Deutsche finden schon heute attraktivere Auswanderungsziele. Jungsozialisten gibt es bekanntlich auch in Deutschland und die w\u00fcrden einen Abstimmungserfolg ihrer schweizerischen Genossen mit Sicherheit begeistert aufgreifen. Die zur Zeit ohnehin geplagte Unternehmerschaft m\u00fcsste sich dann mit einer zus\u00e4tzlichen Quelle der Verunsicherung auseinandersetzen.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Ein Kalk\u00fcl<\/h1>\n\n\n\n<p>Wenn ein Erblasser Konsumverzicht betreibt, um eine Verm\u00f6gens\u00fcbertragung im Todesfall zu gew\u00e4hrleisten, wird er eine Erbschaftsteuer ebenso wie andere Steuerlasten als \u00dcbel empfinden. Anders formuliert: Bleiben wir beim Adressaten der Initiative, dem innersten Zirkel einer Familie, wird eine entsprechende Besteuerung nur insoweit keine Verzerrungen nach sich ziehen, wie dem Erblasser eine entsprechende \u00dcbertragung an Ehepartner und Kinder egal ist. Ist dies wie zu erwarten nicht der Fall, gehen Steuern wie sonst auch als negativer Beitrag in Wirtschaftlichkeitsrechnungen ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der \u00dcberlegung, wie dies am besten zu vollziehen ist, bleibt insbesondere die anderweitige Besteuerung zu beachten. Sofern man halbwegs effiziente Kapitalm\u00e4rkte unterstellen darf, ist auch hier eine Synthese der Besteuerung von laufenden Ertr\u00e4gen und Verm\u00f6gensbest\u00e4nden m\u00f6glich, das hei\u00dft, man kann die steuerliche Gesamtbelastung s<sub>G<\/sub> auf die j\u00e4hrlich erzielten Renditen ermitteln.<a href=\"#_ftn1\" id=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Man erreicht dieses Ziel dadurch, dass f\u00fcr eine T Jahre vor dem Erbfall vorgenommene Anlage der Endwert unter Ber\u00fccksichtigung des annualisierten Kapitalertragsteuersatzes (s<sub>K<\/sub>) auf die periodischen Eink\u00fcnfte und des Erbschaftsteuersatzes auf das bis T aufgebaute Kapital ermittelt wird. Das Ergebnis wird einer Endwertberechnung ohne Erbschaftsteuer gleichgesetzt, bei der anstelle s<sub>K<\/sub> das noch unbekannte s<sub>G<\/sub> zur Anwendung kommt. L\u00f6st man diesen Kalk\u00fcl auf, erh\u00e4lt man die gesuchte Gesamtbelastung. Die laufende Belastung durch die Erbschaftsteuer ergibt sich dann als Differenz zwischen s<sub>G<\/sub> und s<sub>K<\/sub>.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Blick auf verschiedene Anlageformen stellt sich bei der Evaluierung insbesondere das Problem, dass teilweise mehr als eine Besteuerungsebene auftritt \u2013 beispielsweise wird bei Kapitalgesellschaften in einem klassischen K\u00f6rperschaftsteuersystem auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene eine Besteuerung vorgenommen. Man kann dann entweder separate Betrachtungen anstellen oder bei weniger vorgelagerten Ebenen eine h\u00f6here Vorsteuerrendite und einen h\u00f6heren Steuersatz verwenden, um dieser Konstellation zumindest tendenziell Rechnung zu tragen. Auch ansonsten gibt es noch erg\u00e4nzende Aspekte, die vorliegend indessen kaum von Beachtung sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Was hei\u00dft das nun f\u00fcr die Schweizer Initiative? Gehen wir von den 50% Erbschaftsteuersatz aus, der die Grenzsteuerwirkung beschreibt, und unterstellen wir T = 30 Jahre als Durchschnittswert f\u00fcr die Laufzeiten der vom sp\u00e4teren Erblasser zu Lebzeiten get\u00e4tigten Anlagen bis zum Erbfall, k\u00f6nnen wir f\u00fcr den Gesamtsteuersatz s<sub>G<\/sub> in Abh\u00e4ngigkeit von der Vorsteuerrendite r und s<sub>K<\/sub> folgende Tabelle ermitteln:<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1024\" height=\"751\" src=\"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/bilder\/weng1-1024x751.png\" alt=\"\" class=\"wp-image-38291\" srcset=\"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/bilder\/weng1-1024x751.png 1024w, https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/bilder\/weng1-300x220.png 300w, https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/bilder\/weng1-768x563.png 768w, https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/bilder\/weng1-1536x1127.png 1536w, https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/bilder\/weng1-2048x1502.png 2048w\" sizes=\"auto, (max-width: 767px) 89vw, (max-width: 1000px) 54vw, (max-width: 1071px) 543px, 580px\" \/><\/figure>\n\n\n\n<p>Wenig \u00fcberraschend steigt s<sub>G<\/sub> mit steigendem s<sub>K<\/sub>. Eher erkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist das Sinken der Gesamtbesteuerung mit steigenden Renditen. F\u00fcr niedrige Renditen kommt es sogar erkennbar zu einer fiskalischen Enteignung, denn bereits nominal wird den Zensiten mehr abverlangt als mit der Anlage erwirtschaftet wurde. Hintergrund ist der Zugriff der Erbschaftsteuer auf die finale Substanz. Mit sinkenden Renditen steigt die relative Bedeutung dieses Zugriffs f\u00fcr die Wirkung auf die laufende Nachsteuerrendite. Insgesamt liegt man damit in weiten Bereichen deutlich \u00fcber dem ehemals vom deutschen Bundesverfassungsgericht formulierten Halbteilungsgrundsatz (BVerfG vom 22.6. 1995 \u2013 2 BvL 37\/91 BStBI. II 1995, S. 655), wonach der Fiskus nicht (deutlich) mehr als die H\u00e4lfte des Einkommens der Steuerpflichtigen vereinnahmen darf \u2013 man beachte, dass weitere Steuern hier nicht ber\u00fccksichtigt wurden und damit r als Rendite nach diesen bzw. unter Ber\u00fccksichtigung dieser Steuern anzusehen ist. Nun hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen, welche Steuerarten dabei zu subsumieren sind, und nat\u00fcrlich hat es keine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Eidgenossenschaft. Gleichwohl ergibt sich angesichts solcher Gr\u00f6\u00dfenordnungen mehr als ein schaler Beigeschmack.<\/p>\n\n\n\n<p>So bleibt zum Ende die Frage nach dem separierten Effekt der Erbschaftsteuer auf die Nachsteuerrendite. Die mit Tabelle 1 korrespondierenden Werte sind in Tabelle 2 abgedruckt:<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1024\" height=\"751\" src=\"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/bilder\/weng2-1024x751.png\" alt=\"\" class=\"wp-image-38294\" srcset=\"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/bilder\/weng2-1024x751.png 1024w, https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/bilder\/weng2-300x220.png 300w, https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/bilder\/weng2-768x563.png 768w, https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/bilder\/weng2-1536x1127.png 1536w, https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/bilder\/weng2-2048x1502.png 2048w\" sizes=\"auto, (max-width: 767px) 89vw, (max-width: 1000px) 54vw, (max-width: 1071px) 543px, 580px\" \/><\/figure>\n\n\n\n<p>Wie die Gesamtbelastung f\u00e4llt auch die laufende Belastung durch die Erbschaftsteuer mit steigenden Renditen. Auch der Grund hierf\u00fcr ist derselbe. Demgegen\u00fcber sinkt diese laufende Belastung auch mit steigendem s<sub>K<\/sub>. Dies liegt daran, dass s<sub>K<\/sub> bei der Differenzbildung zu s<sub>G<\/sub> voll abgezogen wird, aber in s<sub>G<\/sub> selbst nur mit einem Faktor positiv wirkt, der etwas kleiner als Eins ist. F\u00fcr die hier verwendeten 30 Jahre betr\u00e4gt dieser Faktor etwas \u00fcber 0,977, so dass die benachbarten Zellen in einer Renditezeile der Tabelle sich um nicht ganz 0,23% unterscheiden, was wegen des gew\u00e4hlten Rundungsniveaus in der Tabelle nur n\u00e4herungsweise nachvollzogen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch der laufende Effekt der Erbschaftsteuer erscheint \u00fcberaus bedeutsam. Schaut man beispielsweise auf eine Vorsteuerrendite von 10%, so korrespondiert die Erbschaftsteuer f\u00fcr die gew\u00e4hlte Parameterkonstellation mit einer zus\u00e4tzlichen Belastung von knapp einem Viertel des erzielten Kapitalertrags. Orientiert sich der Anleger rational an der Rendite nach allen Steuern, besteht damit c.p. ein erheblicher Anreiz f\u00fcr Wohnortverlagerungen ins Ausland, wenn dort ein geringerer fiskalischer Zugriff erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Und nun?<\/h1>\n\n\n\n<p>Die zahlreichen L\u00e4nder, die keine Erbschaftsteuer haben oder auf ihren Vollzug verzichten, sehen all dies offenbar \u00e4hnlich. Die entscheidende Frage lautet aber einstweilen, wie sich das Schweizer Wahlvolk zu Initiativen wie derjenigen der Jungsozialisten verhalten wird. Wie nicht nur die letzte Abstimmung vor knapp einem Jahrzehnt zeigt, war man in der Vergangenheit eher zur\u00fcckhaltend, wenn es um die Einf\u00fchrung neuer oder um die Erh\u00f6hung bestehender Steuern ging. Das letzte Votum zur Schweizer Rentenreform 2026 (vgl. <a href=\"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=38028\">https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=38028<\/a>) l\u00e4sst allerdings Zweifel aufkommen, ob die Schweizer auch in Zukunft keine Hand an wesentliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Attraktivit\u00e4t und den Erfolg ihres Landes legen werden.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref1\" id=\"_ftn1\">[1]<\/a> Vgl. zur Entwicklung des Kalk\u00fcls im Zusammenhang mit der Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer in Deutschland f\u00fcr Aktienanlagen Wenger, FAZ vom 28.6.2007, und Knoll, DB 2007, S. 2439 ff. Das nachfolgend skizzierte Vorgehen l\u00e4sst sich im zweiten Beitrag unter der damaligen Perspektive im Detail nachvollziehen.<\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die zahlreichen L\u00e4nder, die keine Erbschaftsteuer haben oder auf ihren Vollzug verzichten, sehen es offenbar alle \u00e4hnlich. Die entscheidende Frage lautet aber, wie sich das Schweizer Wahlvolk zu Initiativen wie derjenigen der Jungsozialisten verhalten wird. Wie nicht nur die letzte Abstimmung vor knapp einem Jahrzehnt zeigt, war man in der Vergangenheit eher zur\u00fcckhaltend, wenn es um die Einf\u00fchrung neuer oder um die Erh\u00f6hung bestehender Steuern ging. 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