{"id":38402,"date":"2024-10-29T00:21:00","date_gmt":"2024-10-28T23:21:00","guid":{"rendered":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=38402"},"modified":"2026-02-24T07:10:56","modified_gmt":"2026-02-24T06:10:56","slug":"gastbeitrag-deutschland-braucht-keine-vermoegensteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=38402","title":{"rendered":"<b>Gastbeitrag <\/b><br>Deutschland braucht keine Verm\u00f6gensteuer"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die Wiederherstellung der Verm\u00f6gensteuer geh\u00f6rt zum Standardrepertoire linker Parteien. Trotz einer stark progressiven Einkommensteuer, einer im internationalen Vergleich hohen Gewinnbesteuerung und eines \u00e4u\u00dferst umfassenden Sozialstaates besteht angeblich eine Gerechtigkeitsl\u00fccke, die mit der Verm\u00f6gensteuer geschlossen werden soll. Der Vorschlag entbehrt jeder \u00fcberzeugenden Begr\u00fcndung. Die Verm\u00f6gensteuer ist weder ein gerechtes, noch ein effizientes Instrument der Steuer- und Verteilungspolitik.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Verm\u00f6gensteuerdebatte flammt immer dann auf, wenn die Staatskasse relativ zu den Ausgabew\u00fcnschen der Politiker leer erscheint. Hinter dem herausgestellten Anliegen einer fairen Steuerverteilung verbergen sich au\u00dferdem \u2013 wenn nicht sogar prim\u00e4r \u2013 fiskalische Interessen. Diese werden gerne durch popul\u00e4re Verwendungszwecke \u00fcbert\u00fcncht. Wenn es nur um eine andere Lastverteilung ginge, m\u00fcsste die Forderung nach einer weiteren Steuerquelle jedoch mit aufkommensneutralen Entlastungsvorschl\u00e4gen verkn\u00fcpft werden. Dies w\u00fcrde Verteilungstransparenz herstellen und davor sch\u00fctzen, den Blick einseitig auf tats\u00e4chliche oder vermeintliche Steuerl\u00fccken zu richten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Mangelhafte Begr\u00fcndung der Verm\u00f6gensteuer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Verm\u00f6gensteuer l\u00e4sst sich im Wesentlichen mit der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit und dem Ziel einer gleichm\u00e4\u00dfigeren Verm\u00f6gensverteilung rechtfertigen. Infolgedessen stellt sich zun\u00e4chst die Frage, inwieweit Verm\u00f6gen erg\u00e4nzend zum pers\u00f6nlichen Einkommen als Indikator der steuerlichen Leistungsf\u00e4higkeit herangezogen werden soll. Bezogen auf die Verm\u00f6gensertr\u00e4ge ist die Antwort klar: Soweit sie im Rahmen der Einkommensbesteuerung ohnehin erfasst werden, bed\u00fcrfen sie keiner weiteren separaten Besteuerung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das gilt auch dann, wenn man den Verm\u00f6gensertr\u00e4gen eine erh\u00f6hte Leistungsf\u00e4higkeit zubilligt. Verm\u00f6gensertr\u00e4ge gelten als fundierte Einkommen, die im Vergleich zu Arbeitseinkommen m\u00fcheloser erzielbar, sicherer und mit einem zus\u00e4tzlichen Freizeitnutzen verbunden sind. Allerdings verzichtet die Einkommensteuer aus gutem Grund auf eine Differenzierung nach nicht messbaren subjektiven Gr\u00f6\u00dfen und beschr\u00e4nkt sich auf das Einkommen als messbares Ergebnis der Wirtschaftst\u00e4tigkeit. Zudem lie\u00dfe sich eine Zusatzbelastung der Verm\u00f6gensertr\u00e4ge auch ohne Verm\u00f6gensteuer im Rahmen der Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer erreichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Begr\u00fcndung einer gesonderten Besteuerung des Verm\u00f6gens kann das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip nur herangezogen werden, wenn der Verm\u00f6gensbesitz eine besondere Leistungsf\u00e4higkeit begr\u00fcndet, die \u00fcber die Verm\u00f6gensertr\u00e4ge hinausreicht. In diesem Kontext wird argumentiert, dass Verm\u00f6gensbesitz mit finanzieller Unabh\u00e4ngigkeit und Sicherheit, gr\u00f6\u00dferer Kreditf\u00e4higkeit, \u00f6konomischer Macht und gesellschaftlichem Ansehen einhergehe.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Rechtfertigungsversuche sind allerdings grunds\u00e4tzlich umstritten. Ansehen und Einfluss einer Person h\u00e4ngen nicht allein und nicht in vorhersehbarer Weise vom Verm\u00f6gen ab. Zudem werden Einkommensrisiken allgemein durch das soziale Sicherungssystem gemildert. Schlie\u00dflich lassen sich alle angef\u00fchrten Faktoren nur schwer f\u00fcr Steuerzwecke konkretisieren. Das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip liefert mithin alles andere als eine valide Grundlage f\u00fcr die Verm\u00f6gensteuer. Im Gegenteil: Insbesondere in Kombination mit der Besteuerung der Verm\u00f6gensertr\u00e4ge bewirkt eine Verm\u00f6gensteuer oftmals eine Belastung der realen Verm\u00f6genssubstanz. Dann erfolgt eine Besteuerung, obwohl keine steuerliche Leistungsf\u00e4higkeit vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00dcberm\u00e4\u00dfige Besteuerung der Verm\u00f6genseinkommen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die m\u00f6gliche \u00dcberbesteuerung der Verm\u00f6genseinkommen durch eine Steuer auf das Gesamtverm\u00f6gen ist leicht erkl\u00e4rbar. Sobald der Realzins unter dem Verm\u00f6gensteuersatz von z.B. 1 Prozent liegt, kommt es zu einem realen Kapitalverzehr. Das ist etwa bei einem Nominalzins von 3 Prozent und einer Inflationsrate von mehr als 2 Prozent der Fall. Auch die Besteuerung der Verm\u00f6gensertr\u00e4ge kann bereits f\u00fcr sich genommen zu einem Substanzverlust f\u00fchren. Das gilt sogar f\u00fcr die moderat erscheinende Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent (inklusive Solidarit\u00e4tszuschlag). Bei einem Nominalzins von rund 2,72 Prozent reduziert die Steuer den Nettozins auf 2 Prozent. Eine Inflationsrate von mehr als 2 Prozent bewirkt dann einen negativen Realzins und einen Substanzverlust.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Wahrscheinlichkeit einer Besteuerung von Scheinertr\u00e4gen nimmt durch die Kombination beider Steuern deutlich zu. Ein Bruttozins von 4 Prozent wird zum Beispiel durch die Abgeltungsteuer auf 2,945 Prozent reduziert. Die Verm\u00f6gensteuer f\u00fchrt zu einer weiteren Verminderung um einen Prozentpunkt auf 1,945 Prozent. Bei einer Inflationsrate von 1,945 Prozent w\u00e4re der reale Ertrag bereits gleich Null. Sobald die Inflationsrate den kritischen Wert \u00fcbersteigt oder der Zinssatz unter 4 Prozent f\u00e4llt, f\u00fchren Abgeltung- und Verm\u00f6gensteuer zu einer realen Verm\u00f6gensminderung. Dieser konfiskatorische Effekt d\u00fcrfte einer verfassungsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung kaum standhalten. Schon die exzessive Belastung der nominalen Verm\u00f6gensertr\u00e4ge \u2013 im Beispielfall mit 51,375 Prozent \u2013 widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit anderen Einkommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ohne eine durchgreifende Inflationsbereinigung verfehlt bereits die heutige Besteuerung der Verm\u00f6gensertr\u00e4ge ihre Belastungsziele. Die Wiedereinf\u00fchrung der Verm\u00f6gensteuer w\u00fcrde die Diskriminierung der Verm\u00f6genseinkommen noch einmal deutlich verst\u00e4rken. Die Bef\u00fcrworter des Vorschlags interessieren sich aber eigentlich nicht f\u00fcr systematische Steuergerechtigkeit, sondern verfolgen Umverteilungsziele. Die Verm\u00f6gensteuer soll der Verm\u00f6genskonzentration entgegenwirken und eine gleichm\u00e4\u00dfigere Verm\u00f6gensverteilung herbeif\u00fchren. Allerdings ist nicht anzunehmen, dass die Umverteilungsfunktion tats\u00e4chlich erf\u00fcllt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum einen d\u00fcrfte der Staat seine Einnahmen kaum zur Verm\u00f6gensbildung der \u00e4rmeren Bev\u00f6lkerungsschichten verwenden und zum anderen ist das Aufkommenspotential der Verm\u00f6gensteuer \u00fcberschaubar, wenn man eine halbwegs moderate Spezifizierung vornimmt. Bei einem Verm\u00f6gensteuersatz von 1 Prozent, einem pers\u00f6nlichen Freibetrag von 2 Millionen Euro und einem Betriebsverm\u00f6gensfreibetrag von 5 Millionen Euro h\u00e4tte sich im Jahr 2011 ein gesch\u00e4tztes Aufkommen von 11 Milliarden Euro ergeben (<a href=\"https:\/\/t1p.de\/0ivck\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">DIW 2016, S. 49<\/a>). Das w\u00e4ren nur 1,9 Prozent des gesamten Steueraufkommens (2011: 573 Mrd. Euro), etwa soviel wie die Grundsteuer (2 Prozent) und weniger als die Tabaksteuer (2,4 Prozent). Die Verm\u00f6gensungleichheit kann durch eine solche Steuer nicht nennenswert reduziert werden (<a href=\"https:\/\/t1p.de\/wpuk\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">IW 2021, S. 2<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<p>Zu beachten ist in diesem Kontext, dass ein gro\u00dfer Teil des potentiellen Steueraufkommens auf Betriebsverm\u00f6gen basiert. Da international kaum noch allgemeine Verm\u00f6gensteuern erhoben werden, w\u00fcrde eine Zusatzbelastung in Deutschland zur Abwanderung von Investitionen und Arbeitspl\u00e4tzen beitragen. Um dies zu vermeiden, werden regelm\u00e4\u00dfig Steuerverg\u00fcnstigungen f\u00fcr das Betriebsverm\u00f6gen eingeplant, die den Standortnachteil allerdings nicht beseitigen. Sie bewirken zudem eine ungleichm\u00e4\u00dfige Besteuerung der Verm\u00f6gensarten, die der horizontalen Steuergerechtigkeit zuwiderl\u00e4uft und die intendierten Verteilungswirkungen konterkariert.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ungel\u00f6ste Probleme der Verm\u00f6gensbewertung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Verm\u00f6gensteuer ist weder mit dem Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip noch mit dem Umverteilungsziel stichhaltig zu begr\u00fcnden. Sollte die Politik dennoch eine Wiederbelebung in Erw\u00e4gung ziehen, muss sie mit ernsthaften Gestaltungsproblemen rechnen. Bemessungsgrundlage der Verm\u00f6gensteuer w\u00e4re das Gesamtverm\u00f6gen nach Abzug eventueller sachlicher und pers\u00f6nlicher Freibetr\u00e4ge. Ein gravierendes Problem bildet hierbei die monet\u00e4re Bewertung der unterschiedlichen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde.<\/p>\n\n\n\n<p>In Deutschland sollte die sogenannte Einheitsbewertung eine gleichm\u00e4\u00dfige Bewertung unterschiedlicher Verm\u00f6gensarten und die einheitliche Verwendung dieser Werte bei Verm\u00f6gen-steuer, Erbschaftsteuer und Grundsteuer gew\u00e4hrleisten. In der Praxis kam es jedoch zu einer ungleichm\u00e4\u00dfigen, teilweise willk\u00fcrlichen Bewertung, vor allem des Grundverm\u00f6gens. Daher war die Einheitsbewertung verfassungswidrig, was zur Aussetzung der Verm\u00f6gensteuer f\u00fchrte. Die ungleiche Besteuerung des Verm\u00f6gens verzerrte zudem die Entscheidungen \u00fcber die Verm\u00f6gensanlage, vor allem zugunsten der Immobilien.<\/p>\n\n\n\n<p>Ohne befriedigende Regelung der Verm\u00f6gensbewertung ist die Verm\u00f6gensteuer nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Problem besteht darin, eine kontinuierliche, zeitnahe, den Verkehrswert der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde widerspiegelnde Bewertung f\u00fcr alle Verm\u00f6gen sicherzustellen. Das erbschaftssteuerliche Bewertungsrecht mag zwar die verkehrswertorientierte Ermittlung f\u00fcr Immobilien und Betriebe erleichtern. Man darf aber die sehr viel gr\u00f6\u00dfere Masse der Bewertungen im Rahmen einer laufenden Verm\u00f6gensteuer nicht untersch\u00e4tzen. Der hierf\u00fcr erforderliche Aufwand steht in klarem Missverh\u00e4ltnis zum erzielbaren Steueraufkommen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Verm\u00f6gensteuer gibt es keine \u00fcberzeugende Begr\u00fcndung. Sie bewirkt eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Belastung der Verm\u00f6genseinkommen und scheitert praktisch an ungel\u00f6sten Erfassungs- und Bewertungsproblemen. Infolgedessen sind Forderungen nach einer Wiederbelebung sachlich nicht nachvollziehbar. Dahinter steht ein grundlegender Defekt linker \u201eGerechtigkeitspolitik\u201c. Sie basiert auf der fiskalischen Illusion, dass man nur die Milliard\u00e4re etwas mehr belasten m\u00fcsse, um zus\u00e4tzliche staatliche Wohltaten f\u00fcr alle finanzieren zu k\u00f6nnen. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Umverteilung keinen Preis hat. Letzteres ist ein gravierender Fehler. Die Verringerung der Standortqualit\u00e4t forciert die Abwanderung von Real- und Humankapital und verschlechtert die ohnehin angespannte Wirtschaftslage. Aber auch darauf hat die Politik bestimmt eine Antwort: Milliardensubventionen f\u00fcr ansiedlungswillige ausl\u00e4ndische Unternehmen und Fachkr\u00e4fte.<\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Wiederherstellung der Verm\u00f6gensteuer geh\u00f6rt zum Standardrepertoire linker Parteien. Trotz einer stark progressiven Einkommensteuer, einer im internationalen Vergleich hohen Gewinnbesteuerung und eines \u00e4u\u00dferst umfassenden Sozialstaates besteht angeblich eine Gerechtigkeitsl\u00fccke, die mit der Verm\u00f6gensteuer geschlossen werden soll. Der Vorschlag entbehrt jeder \u00fcberzeugenden Begr\u00fcndung. 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