{"id":38632,"date":"2024-11-19T06:10:56","date_gmt":"2024-11-19T05:10:56","guid":{"rendered":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=38632"},"modified":"2024-11-20T14:09:31","modified_gmt":"2024-11-20T13:09:31","slug":"gastbeitrag-die-finanzverwaltung-und-steuergesetzgebung-pfeiler-eines-schlankeren-und-zukunftsfaehigen-sozialstaats","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=38632","title":{"rendered":"<b>Gastbeitrag <\/b><br>Finanzverwaltung und Steuergesetzgebung <br><b>Pfeiler eines schlankeren und zukunftsf\u00e4higen Sozialstaats <\/b>"},"content":{"rendered":"\n<p><em>Der Beitrag m\u00f6chte Gedankenanst\u00f6\u00dfe geben, wie eine Zentralisierung und Effizienzsteigerung m\u00f6glich w\u00e4re, in dem die Finanzverwaltung eine umfassende Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Erhebung von Abgaben erh\u00e4lt und das Steuerrecht der zentrale Definitionsausgangspunkt f\u00fcr die Bemessungsgrundlagen w\u00e4re.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>In Deutschland werden Unternehmen im Rahmen des Sozialversicherungssystems mit einer Vielzahl von Beh\u00f6rden und Abgabestellen konfrontiert. Daten werden zum Teil mehrfach erhoben und in unterschiedlichen Systemen verarbeitet. Aus Sicht des Autors besteht hier ein erhebliches Verschlankungspotential, ohne das staatliche Kontrolle verloren geht. Weiter m\u00f6chte der Autor noch weitere Gedankenanst\u00f6\u00dfe zur Reform des Sozialversicherungssystems geben, wobei der Ausgangsgedanke sich dabei immer darauf st\u00fctzt das Steuersystem als Ausgangsbasis zunehmen und das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip als ein sachgerechtes Erhebungsprinzip zu sehen, was in Einklang mit einer Wettbewerbsordnung<a href=\"#_ftn1\" id=\"_ftnref1\">[1]<\/a> steht. Der Beitrag soll dabei jedoch keine fertigen L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge erarbeiten, sondern die Ausgangsbasis f\u00fcr weitere Ausarbeitungen darstellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Daten, die sich auf einer Lohnabrechnung finden, geben ein gutes Beispiel zur Vielzahl der Datenerhebenden und Beitrag- oder Abgabeneinziehenden Beh\u00f6rden. Auf der typischen Lohnabrechnungen finden sich in der Regel die Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und die Lohnsteuer. Jede dieser Abgaben wird von einer anderen Stelle erhoben. Der Autor ist zun\u00e4chst der Ansicht, dass diese Daten alle unmittelbar an Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetz ankn\u00fcpfen und hierzu nur geringf\u00fcgige Abweichungen bestehen. Gleichzeitig sind die Finanz\u00e4mter die Stellen, die auch nach derzeitgem Stand alle diese Arten von Daten sammeln, da alle Abgaben wiederum relevant f\u00fcr die Berechnung der Steuerlast sind. Es w\u00e4re somit eine Konzentration verschiedener Aufgaben bei den Finanzverwaltungen denkbar, um doppelte Strukturen zu vermeiden und somit eine h\u00f6here Verwaltungs\u00f6konomie herzustellen.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Verifikation<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Es k\u00f6nnte somit schon eine Reduktion der Verwaltungsstrukturen erfolgen, wenn die Erhebung und \u00dcberpr\u00fcfung der Richtigkeit der Bemessungsgrundlage der genannten Beitr\u00e4ge alle in der Hand der Finanzverwaltung konzentriert werden. Die Finanzverwaltung pr\u00fcft die Daten schon h\u00e4ufig laufend auf ihre Plausibilit\u00e4t und pr\u00fcft die Daten aus der nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit h\u00e4ufig nochmals aus einer anderen Perspektive, soweit der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererkl\u00e4rung einreicht. Die Daten unterliegen also einer mehrfachen Kontrolle. Die Pr\u00fcfung der Daten erfolgt dabei heute schon nach einem risikobasierten Ansatz.<a href=\"#_ftn2\" id=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Die Verifikation der Daten ist dabei als Ausdruck des Verifikationsprinzip, was vorsieht, dass den Angaben des Steuerpflichtigen grunds\u00e4tzlich zu vertrauen ist, aber eine Kontrolle notwendig ist, als fundamental Prinzip der Steuerrechtssystematik verankert. &nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Durch eine Ansiedlung bei der Finanzverwaltung k\u00f6nnte gleichzeitig noch die Pr\u00fcfung durch die Rentenversicherung abgeschafft werden und mit der Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung zusammengelegt werden, die im Wesentlichen sehr \u00e4hnliche Sachverhalte untersuchen. Entsprechendes Personal m\u00fcsste nicht erst gefunden werden, da die Finanz\u00e4mter die entsprechenden Aufgaben ja bereits heute wahrnehmen und die notwendigen Kenntnisee f\u00fcr die Sozialversicherungspr\u00fcfung mit einem geringen Aufwand erg\u00e4nzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Erhebung der Abgaben<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Die Finanzverwaltung verf\u00fcgt \u00fcber starke Erhebungs- und Vollstreckungstellen, da sie mit der Erhebung der Steuern die wesentlichen Finanzmittel des Staats erhebt. Sie k\u00f6nnte somit die Erhebung der Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge und Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge, sowei die Erhebung der Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung zus\u00e4tzlich \u00fcbernehmen. In diesem Rahmen k\u00f6nnte man dann die entsprechenden Erhebungsstellen bei den anderen Einrichtungen ersatzlosstreichen. Eine entsprechende Effiziensteigerung sollte selbstredend sein. Weiter verf\u00fcgt die Finanzverwaltung mit der Abgabenordnung auch \u00fcber ein leistungsstarkes und bew\u00e4hrtes Sonderverwaltungsrecht f\u00fcr die Abgaben, das sich ohne gr\u00f6\u00dfere Schwierigkeiten auf die Fragenstellungen in anderen Bereichen \u00fcbertragen l\u00e4sst. Die Erhebung \u00fcber den Arbeitgeber f\u00fcr den Arbeitnehmer k\u00f6nnte ebenfalls beibehalten werden, da dieses System heute bereits bei der Lohnsteuer praktiziert wird. Weiter w\u00e4re auch ein Zugriff auf weitere Organe bei Verletzung entsprechender Pflichtverletzungen bei Kapitalgesellschaften m\u00f6glich, da der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bereits heute f\u00fcr nicht abgef\u00fchrte Lohnsteuer pers\u00f6nlich haften kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Institutionen k\u00f6nnten sich dann auf ihre jeweiligen Kernaufgaben konzentrieren, die jeweils vor allem die Pr\u00fcfung der Voraussetzung von Auszahlungen bzw. betreffen. Es macht Sinn, dass die zentrale Aufgabe der Agentur f\u00fcr Arbeit in Form der Jobvermittlung und Auszahlung der Arbeitslosenhilfe bzw. die individuelle Pr\u00fcfung der Voraussetzungen nicht durch die Finanzverwaltung erfolgen kann, da diese Aufgabe ihr von der Art der Aufgabe und der Ausbildung der Besch\u00e4ftigten Mitarbeiter fremd ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinsichtlich der Rentenversicherung stellt sich jedoch wiederum die Frage, da es sich bei der Rente um eine rein finanzielle Transferleistung handelt, die von verschiedenen Beitragsfaktoren abh\u00e4ngig ist, ob diese Aufgabe nicht bei der Finanzverwaltung angesiedelt werden kann, da diese \u00fcber die relevanten Informationen der Person und ggf. sogar mehr Informationen verf\u00fcgt und die Aufgabe auch aufgrund der Ausbildung grunds\u00e4tzlich von einem Finanzbeamten erf\u00fcllbar w\u00e4re. In diesem Rahmen w\u00e4re es auch \u00fcberlegenswert, ob man f\u00fcr reine Rentenbezieher, die Steuer nicht in Form einer Abzugsform erheben k\u00f6nnte, damit die Abgabe der Steuererkl\u00e4rung in vielen F\u00e4llen entfallen kann, ohne von der Besteuerung der Renten abzusehen, da diese durch das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip gerechtfertigt sein k\u00f6nnte.&nbsp; Die Zentralisierung w\u00fcrde wiederum zu Synergieeffekten im Bereich der EDV f\u00fchren, da der Datentransfer zwischen vielen Beh\u00f6rden entfallen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Aufgaben der Krankenversicherung hinsichtlich der Ausgabenseite sind ebenfalls sehr individuell und k\u00f6nnen daher nicht auf die Finanzverwaltung \u00fcbertragen werden. Aufgrund der \u00e4hnlich gelagerten Pr\u00fcfung folgt dies sicherlich auch f\u00fcr die Pflegeversicherung. Hier stellt sich die Frage, warum die formelle Trennung zwischen Krankenkassen und Pflegeversicherungen in getrennte K\u00f6rperschaften nicht aufgehoben wird, da ohnehin eine Organleihe<a href=\"#_ftn3\" id=\"_ftnref3\">[3]<\/a> der Mitarbeiter von Krankenkasse an Pflegeversicherung erfolgt. Dies w\u00fcrde den Verwaltungsaufwand nochmals reduzieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinsichtlich der Erhebung der Abgaben kann auch bereits im Bereich der Steuern eine deutliche Vereinfachung erreicht werden, indem die Gewerbesteuer und die Grundsteuer nicht mehr durch die jeweiligen Gemeinden erhoben werden, sondern direkt durch die Finanz\u00e4mter, die auch bereits die Bemessungsgrundlage festlegen. Es gibt kein \u00fcberzeugendes Argument, warum dies durch die damit h\u00e4ufig \u00fcberforderten Finanzverwaltungen der Kommunen erfolgen soll. Eine Zentralisierung w\u00fcrde sicherlich auch zu einer deutlichen Reduktion von mehrfachen Strukturen auf Ebene der einzelnen Kommunen f\u00fchren m\u00fcssen. Dies f\u00e4ngt bei notwendigen EDV und verbundenen Unterst\u00fctzungstrukturen an und h\u00f6rt bei den Engp\u00e4ssen aufgrund schwieriger Personalgewinnung in l\u00e4ndlichen Gegenden auf. Weiter k\u00f6nnen zentrale digitalisierte Kommunikationswege der Finanzverwaltung genutzt werden. Die separate Gerichtsbarkeit der Verwaltungsgerichte in diesen Abgabenangelegenheiten k\u00f6nnte ebenfalls enfallen. Die Gemeinden k\u00f6nnten ihre Aufgaben darauf beschr\u00e4nken den Finanz\u00e4mter die Hebes\u00e4tze mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiter Abgaben, die einfacher durch die Finanzverwaltung erhoben werden k\u00f6nnten, sind Beitr\u00e4ge die an das Einkommen ankn\u00fcpfen. Dies betrifft auf Ebene der Kommunen vor allem die Kindergartenbeitr\u00e4ge. Diese sollen sich unmitelbar an der Leistungsf\u00e4higkeit der Eltern orientieren. Die Finanzverwaltung kennt in der Regel die Kindschaftsverh\u00e4ltnisse und ist auch zu einer Bundesland\u00fcbergreifenden Ermittlung der Einkommen in der Lage, w\u00e4hrend dies f\u00fcr die jeweilige Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung einen erheblichen Aufwand darstellen kann. Ein einheitliches Rahmengesetz zu den Beitr\u00e4gen k\u00f6nnte die Kommunen dar\u00fcberhinaus von der Regelungskomplexit\u00e4t befreien und etwa nur die Festsetzung eines Hebesatzes verlangen, wie sie dies auch bei der Gewerbesteuer oder Grundsteuer macht.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Verwaltung von Transferleistungen<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Transferleistungen, die besser durch die Finanzverwaltungen, vergeben werden k\u00f6nnen, da diese auch die Angemessenheit \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen, sind das Elterngeld. Die Finanzverwaltung verf\u00fcgt ohnehin \u00fcber die notwendigen Daten, um die Einkommensh\u00f6he im Bezugszeitraum zu \u00fcberpr\u00fcfen. Weiter k\u00f6nnte f\u00fcr die betroffenen B\u00fcrger, die Einreichung weiterer Unterlagen zum Einkommen entfallen, da diese dem Finanzamt ohnehin besser bekannt sind. Im Falle von Unternehmern ist die Finanzverwaltung in der Regel ohnehin deutlich besser mit der Gewinnermittlungsmaterie etc. vertraut. Die Begriffe der Bemessungsgrundlage k\u00f6nnten beim Elterngeld insoweit noch besser in die Systematik der Steuergesetze angeglichen werden, um so noch weitere Vereinfachung zu erreichen.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Verringerung der Komplexit\u00e4t der Bemessungsgrund<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Neben einer Konzentration bei der Verwaltung w\u00e4re es zur Vereinfachung weiter m\u00f6glich, dass die Bemessungsgrundlagen an der steuerlichen Bemessungsgrundlage orientiert werden und das notwendige Finanzaufkommen auch \u00fcber die Steuergesetze aufgebracht wird. Eine Verbreiterung der Last auf alle Steuerpflichtigen, nicht tats\u00e4chliche Steuerzahler, w\u00fcrde auch dem Charakter der Sozialversicherung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe gerechter werden. Die gesetzliche Krankenversicherung stellt keinen Zusammenhang zwischen Leistung und Beitrag her. Sie folgt vielmehr einem Umverteilungsgedanken, da Bev\u00f6lkerungsgruppen ohne einen Beitrag geleistet haben, die gleichen Leistungen erhalten und diese durch Bev\u00f6lkerungsgruppen mit h\u00f6heren Beitr\u00e4gen und Steuergeldern finanziert werden. Es erscheint daher gerecht, wenn sich die Beitr\u00e4ge ebenfalls nach der individuellen Leistungsf\u00e4higkeit richten, da durch die Bereitstellung der Leistung direkt und indirekt auch Unternehmen etc. profitieren. Aus der Sicht des Autors sollten die Beitr\u00e4ge daher auf Basis des zu versteuernden Einkommens geleistet werden und von Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage getrennt werden. Gleichzeitig sollten Beitragsbemessungsgrenzen abgeschafft werden. Die Krankenversicherung k\u00f6nnte \u00fcber eine Annexsteuer zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer finanziert werden. Dieser Grundgedanke l\u00e4sst sich auch auf die Rentenversicherung \u00fcbertragen, da das System ebenfalls nicht nach dem Versicherungsprinzip organisiert ist und Beitr\u00e4ge und Leistungen auch hier nur in einem sehr indirekten Verh\u00e4ltnis stehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Rentenversicherung ist ebenfalls eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, von deren Existenz die gesamte Gesellschaft profitiert, weshalb auch die Finanzierung nach dem Prinzip der Leistungsf\u00e4higkeit ausgestaltet werden sollte. Es w\u00fcrde sich dann noch die Frage stellen, wie der indirekte Zusammenhang zwischen h\u00f6heren Beitr\u00e4gen und h\u00f6herer Rente gel\u00f6st werden kann. Aus Sicht des Autors sollte \u00fcberlegt werden, ob das alte System nicht durch die steuerorientierten Beitr\u00e4ge nach alten Auszahlungsmuster weiter finanziert wird und ab einem gewissen Zeitpunkt die Leistungen auf eine Grundrente mit Orientierung am Durchschnittseinkommen fixiert werden und eine individuelle Zusatzvorsorgepflicht geschaffen wird, deren Einhaltung ebenfalls im Rahmen der Steuerveranlagung \u00fcberpr\u00fcft wird. Denkbar w\u00e4re es etwa f\u00fcr alle Bev\u00f6lkerungsteile als eine M\u00f6glichkeit Versorgungswerke zu schaffen, wobei die Beitr\u00e4ge in der Auszahlungsphase zu versteuern sind. Die Anlage der Mittel k\u00f6nnte nach dem Kapitalstockprinzip erfolgen und eine \u00dcberwachung k\u00f6nnte durch die Wahl eines \u00dcberwachungsgremium durch die Teilnehmer erfolgen. Dieses System w\u00fcrde das auf Dauer nicht mehr finanzierbare Umlagesystem abl\u00f6sen, ohne die alten Beitragsempf\u00e4nger zu bestrafen. Jeder, der in seinem Leben bereits in das gesetzliche Rentensystem eingezahlt hat, k\u00f6nnte seine bisher erworbenen Rentenpunkte als Leistungen erhalten und diese w\u00fcrden auf die Grundrente angerechnet werden. Diese L\u00f6sung w\u00fcrde die bisherigen Einzahlungen nicht obsolet werden lassen und einen sozialvertr\u00e4glichen \u00dcbergang erm\u00f6glichen. Es ist klar, dass im Detail eine Vielzahl von Fragen zu kl\u00e4ren w\u00e4ren, die in weiteren Ausarbeitungen darzulegen sind, jedoch soll dieser \u00dcbergang zumindest als Gedankenansto\u00df betrachtet werden, wenn man keine Umstellung auf ein rein kapitalstockbasiertes individuelles Vorsorgesystem haben m\u00f6chte, sondern eine Grundabsicherung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe und Eckpfeiler einer stabilen Wirtschaftsordnung erfolgen soll.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beitr\u00e4ge w\u00fcrden dabei jeweils analog zum bisherigen Solidarit\u00e4tszuschlag als Prozentsatz von der festgesetzten Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer erhoben werden. Bei Vorauszahlungen w\u00e4re dies Analog der Fall. Aufgrund des Zirkelbezugs w\u00e4re es zu \u00fcberlegen, dass der Sonderausgabenabzug f\u00fcr die entsprechenden Beitr\u00e4ge abzuschaffen ist, da dieser h\u00f6here Einkommen st\u00e4rker bevorzugt und insoweit dem Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip sogar zu gegenl\u00e4uft.<a href=\"#_ftn4\" id=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Es w\u00e4re dann lieber zu \u00fcberlegen, ob nicht ein bestimmter Grundsatz an Beitr\u00e4gen von der Steuerlast abgezogen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Fazit<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Der Beitrag zeigt, dass es eine Vielzahl von Ansatzpunkten geben k\u00f6nnte, viele doppelten Strukturen durch eine Angliederung an die Finanzverwaltung und Steuergesetzgebung zu verringern und gleichzeitig eine Ankn\u00fcpfung an ein System mit bew\u00e4hrten Grunds\u00e4tzen vorzunehmen und somit nicht an ein System mit vielen Regelungsl\u00fccken und fehlenden Erfahrungswerten bei der Erhebung anzusetzen. Gleichzeitig w\u00fcrde man auf einen Verwaltungsapparat mit gefestigten Strukturen, hoher Expertise zur\u00fcckgreifen. Auch bei der Rechtsprechung k\u00f6nnte man mit der Finanzgerichtsbarkeit auf eine bew\u00e4hrte Struktur aufbauen. Gleichzeitig k\u00f6nnte der B\u00fcrger mit dem Heer an Steuerberater, Wirtschaftspr\u00fcfern und Rechtsanw\u00e4lten auf einen bew\u00e4hrten Rechtsschutz und Hilfsangebot zugreifen, wenn es um die Erhebungsseite geht.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtsanw\u00e4lte mit dem Schwerpunkt auf dem Sozialrecht k\u00f6nnten sich insoweit weiter auf die Leistungsseite konzentrieren und m\u00fcssten sich nicht mit \u00f6konomischen Fragestellungen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage besch\u00e4ftigen, die ihrer Ausbildung zum Teil zu widerl\u00e4uft.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beitrag verdeutlicht jedoch auch, dass diese Gedankenanst\u00f6\u00dfe jeweils konkret auszugestalten sind und eine Vielzahl von rechtswissenschaftlichen und finanzwissenschaftlichen Fragen zu diskutieren und auszuarbeiten. Gleichzeitig m\u00fcssten die jeweiligen Beitragss\u00e4tze etc. durch entsprechende Simulationen konkretisiert werden. Aus ordnungspolitischer Sicht w\u00e4re es noch konkreter auszuarbeiten, warum diese Vorschl\u00e4ge deutlicher besser in Einklang mit einer sozialen Marktwirtschaft unter St\u00e4rkung von Gerechtigkeitsprinzipien und Fundamentalprinzipien einer funktionsf\u00e4higen Marktwirtschaft stehen als das gegenw\u00e4rtige Finanzierungssystem der Sozialversicherung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beitrag soll insoweit als Gedankenansto\u00df zur Reform f\u00fcr ein erhebliches finanzpolitisches Problem der n\u00e4heren Zukunft aus der Sicht der Finanzwissenschaft und Steuerrechtswissenschaft dienen, der die Zielsetzung verfolgt staatliche Strukturen m\u00f6glichst schlank zu halten und den Einklang mit bewehrten Gerechtigkeitsprinzipien zu verankern. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref1\" id=\"_ftn1\">[1]<\/a> Vgl. zum Begriff der Wettbewerbsordnung und ihren Prinzipen Walter Eucken, Grunds\u00e4tze der Wirtschaftspolitik [1952], 6. durchgesehene Auflage, Mohr\/Siebeck [UTB], 2004<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref2\" id=\"_ftn2\">[2]<\/a>Seer in: Tipke\/Lang, Steuerrecht, 25. Auflage 2024, Rz. 21.7<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref3\" id=\"_ftn3\">[3]<\/a> Die Mitarbeiter sind Angestellte der Krankenversicherung und werden an die Pflegekassen ohne eigene Personalausstattung, aber als separat ausgestaltete K\u00f6rperschaft des \u00d6ffentlichen Rechts, entliehen.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref4\" id=\"_ftn4\">[4]<\/a>Vgl. zur Problematik Kempny, StuW 2021, 85-110<\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Deutschland wird nicht nur durch die Abgabenlast, sondern auch durch eine Abgabenerhebungs- und Feststellungsb\u00fcrokratie erdr\u00fcckt, die aus einem undurchsichtigen Dschungel von uneinheitlichen Abgaben- und Beitragsgesetzen resultiert, wo \u00f6konomisch sehr \u00e4hnliche Bemessungsgrundlagen x-fach unter anderem Namen von anderen Beh\u00f6rden berechnet und erhoben werden. 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