{"id":41161,"date":"2025-08-25T07:22:27","date_gmt":"2025-08-25T06:22:27","guid":{"rendered":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=41161"},"modified":"2025-09-09T06:45:50","modified_gmt":"2025-09-09T05:45:50","slug":"digital-markets-act-bruessels-kampf-mit-den-digitalplattformen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=41161","title":{"rendered":"Digital Markets Act <br><b>Br\u00fcssels Kampf mit den Digitalplattformen <\/b>"},"content":{"rendered":"\n<p><em>Nahezu jeder von uns ist st\u00e4ndig auf digitalen Plattformen unterwegs, und vielen von uns ist unwohl dabei, wie sehr wir dabei den digitalen Netzwerken ausgeliefert sind. Die EU-Kommission will den Plattformbetreibern Grenzen setzen und hat sich daf\u00fcr eine neue Waffe zugelegt: den Digital Markets Act (DMA). Nach langem Vorlauf wird dieses Gesetz jetzt schrittweise in die Praxis umgesetzt. Wie ist die Grundidee des DMA und wie sind die Erfolgsaussichten, damit den Wettbewerb in der digitalen Wirtschaft wirksam zu sch\u00fctzen?<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Marktmacht in der digitalen Wirtschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kontrolle von Marktmacht geh\u00f6rt zu den Kernaufgaben der Wettbewerbspolitik. In der digitalen Wirtschaft ist das aber nicht ganz einfach. Hier &nbsp;gr\u00fcndet sich Marktmacht oftmals nicht auf monet\u00e4re Gr\u00f6\u00dfen, sondern auf propriet\u00e4re Datens\u00e4tze, die es den betreffenden Unternehmen erlauben, das Marktgeschehen nach ihren Vorstellungen zu gestalten. Marktbeherrschung muss deshalb auf digitalen M\u00e4rkten grunds\u00e4tzlich anders beurteilt werden als auf analogen M\u00e4rkten. Eine besondere Rolle spielen dabei mehrseitige M\u00e4rkte. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass verschiedene Nutzergruppen \u00fcber eine gemeinsame Plattform interagieren, wobei der Nutzen f\u00fcr die eine Gruppe steigt, wenn die Nutzerzahl der anderen Gruppe zunimmt. Dieses Ph\u00e4nomen wird als indirekte Netzwerk-Externalit\u00e4t bezeichnet.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein illustratives Beispiel stellt die Buchungsplattform Booking.com: Die eine Nutzergruppe sind die Reisenden, die eine Unterkunft reservieren m\u00f6chten. Die andere Gruppe sind die Hotels (oder andere Anbieter von Unterk\u00fcnften wie Apartments, Ferienwohnungen usw.). Beide Gruppen treffen auf der von Booking.com bereitgestellten Plattform zusammen. Der Wert dieser Plattform ist f\u00fcr die Reisenden umso h\u00f6her, je mehr Hotels ihre Dienstleistungen auf der Plattform anbieten. Und f\u00fcr die Hotels ist der Wert der Plattform umso h\u00f6her, je mehr Reisende die Plattform nutzen. Das sind die indirekten Netzwerk-Externalit\u00e4ten.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein wettbewerbspolitisches Grundproblem von Plattformen liegt darin, dass sie wesentliche Eigenschaften nat\u00fcrlicher Monopole aufweisen: Wer sich beispielsweise als Reisender f\u00fcr ein bestimmtes Buchungsportal entscheidet, wird im Zweifel das Portal w\u00e4hlen, in dem die meisten Hotels gelistet sind. Und wer als Hotelier nach einem f\u00fcr ihn geeigneten Portal sucht, wird sich f\u00fcr jenes entscheiden, das die meisten Reisenden anzieht. Gro\u00dfe Portale haben deshalb einen Wettbewerbsvorteil gegen\u00fcber kleineren, und zwar auf beiden Seiten des Markts. Im angels\u00e4chsischen Sprachgebrauch wird diese Marktform auch als \u201ewinner-take-all\u201c bezeichnet.&nbsp; Die traditionelle Anti-Trust-Politik versagt hier, weil sich eine einmal erreichte dominante Position im Markt selbst verst\u00e4rkt. Eine Fusionskontrolle oder eine administrative Aufspaltung von Monopolunternehmen durch Entflechtung w\u00fcrde ins Leere laufen und k\u00f6nnte eine Wiederauferstehung der Monopole (an derselben oder an anderer Stelle) auf Dauer kaum verhindern. Au\u00dferdem w\u00fcrde sie zu Ineffizienzen f\u00fchren, da ein Nebeneinander von mehreren Unternehmen innerhalb eines nat\u00fcrlichen Monopolmarkts die gesamtwirtschaftlich vorteilhaften Netzwerk-Externalit\u00e4ten schm\u00e4lern w\u00fcrde. Es bleibt der Wettbewerbspolitik also kaum etwas anderes \u00fcbrig, als sich mit den Monopolisierungstendenzen abzufinden und vorrangig auf das Instrument der Missbrauchsaufsicht \u00fcber marktbeherrschende Unternehmen zu setzen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Der Digital Markets Act<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Als Grundlage f\u00fcr einen solchen Ansatz erlie\u00df die Europ\u00e4ische Kommission im Jahr 2022 den Digital Markets Act (DMA). Das Gesetz wurde am 14. September 2022 vom Europ\u00e4ischen Parlament und vom Rat verabschiedet und am 12. Oktober 2022 als Verordnung 2022\/1925 im Amtsblatt der EU verk\u00fcndet. Es trat im September 2022 in Kraft und ist prinzipiell&nbsp; seit 2. Mai 2023 anwendbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Schl\u00fcsselrolle im DMA nehmen die sogenannten Torw\u00e4chter (gatekeeper) ein. Sie sind definiert als Betreiber von Online-Plattformen, die einen erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt haben. Daf\u00fcr nennt das Gesetz eine Reihe von Vermutungskriterien: (1) Umsatz des Plattformbetreibers&nbsp; von mindestens 7,5 Mrd. Euro pro Jahr, (2) mindestens 454 Millionen aktive Endnutzer pro Monat und mindestens 10.000 aktive gewerbliche Nutzer, (3) gefestigte Marktposition in den letzten drei Jahren. Torw\u00e4chter sind verpflichtet, ihren gewerblichen Nutzern Zugang zu den Daten zu gew\u00e4hren, die auf den Plattformen generiert werden. Und sie m\u00fcssen die M\u00f6glichkeit erhalten, ihre Angebote zu bewerben und Vertr\u00e4ge mit Kunden au\u00dferhalb der Plattform zu schlie\u00dfen. Au\u00dferdem ist es den Torw\u00e4chtern untersagt, auf ihren Plattformen die eigenen Angebote im Ranking zu bevorzugen oder die Endnutzer zu tracken, um ohne deren&nbsp; Einwilligung gezielte Werbung zu schalten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Erste Anwendungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nachdem die Kommission noch eine Durchf\u00fchrungsverordnung zu dem Gesetz erlassen hatte,&nbsp; begann sie im Jahr 2024 damit, das Gesetz in der Praxis anzuwenden. Als erster Schritt wurden sechs Unternehmen als Torw\u00e4chter benannt: Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft. Im Mai 2024 kam das schon angesprochene niederl\u00e4ndische Buchungsportal Booking.com hinzu. In der Folgezeit ging es allerdings noch nicht darum, die Torw\u00e4chter dazu zu bringen, ihre neuen gesetzlichen Verpflichtungen einzuhalten, sondern es mussten zun\u00e4chst einmal die Einw\u00e4nde der betroffenen Unternehmen gegen ihre Einordnung als Torw\u00e4chter abgearbeitet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese hatten im M\u00e4rz 2024 ihre Berichte vorgelegt, nach denen sie ihrer Ansicht nach nicht als Torw\u00e4chter zu klassifizieren seien. Tats\u00e4chlich entschied die Kommission zugunsten von Microsoft, die Suchmaschine Bing, der Browser Edge und der Werbedienst Microsoft-Advertising seien keine Torw\u00e4chter, obwohl die Schwellenwerte der oben genannten Vermutungskriterien erf\u00fcllt waren. Auch das Netzwerk X sowie die Werbedienste X-Ads und TikTok-Ads wurden nicht mehr als Plattformen eingestuft. Erfolglos blieb dagegen der Versuch von ByteDance, sein Netzwerk TikTok insgesamt aus der Torw\u00e4chter-Regulierung herauszunehmen. Die diesbez\u00fcgliche Klage des chinesischen Unternehmens (mit Sitz auf den Kaimaninseln) wurde vom Europ\u00e4ischen Gericht Erster Instanz zur\u00fcckgewiesen.&nbsp; Das Urteil ist allerdings noch vor dem EuGH anfechtbar.&nbsp; Vorl\u00e4ufig beigelegt wurde dagegen die Auseinandersetzung mit Booking.com um dessen jahrzehntelang praktizierte Bestpreisklausel, die es Hotelbetreibern untersagte, ihre Angebote au\u00dferhalb der Plattform preisg\u00fcnstiger zu vermarkten. Im Jahr 2024 gab Booking.com diese Praxis einvernehmlich auf.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Juni 2024 teilte die Kommission mit, die Regeln zur Steuerung des App-Stores von Apple seien mit dem DMA nicht vereinbar, da sie unabh\u00e4ngige App-Entwickler behinderten. Im Juli 2024 leitete die Kommission ein Verfahren gegen Meta ein, da das Werbemodell Pay or Consent die Nutzer dazu zwinge, in die Zusammenf\u00fchrung ihrer personenbezogenen Daten einzuwilligen. Weitere Verfahren wurden gegen Alphabet wegen der Bevorzugung eigener Angebote in seinem App-Store und wegen der Selbstbevorzugung bei der Google-Suche eingeleitet. Kritisch \u00fcberpr\u00fcft die Kommission auch die Vorinstallation von Browsern und die Behinderung ihrer Deinstallation (zu den Einzelheiten siehe European Commission: Report on Competition Policy 2025. COM(2025) 181 final. Br\u00fcssel, 25. April 2025, S. 29 ff.)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ein hoffnungsloser Kampf?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Manche Beobachter bel\u00e4cheln den Kampf der EU-Kommission mit den Digitalplattformen, der ihnen wie der Kampf von Don Quichotte gegen die Windm\u00fchlenfl\u00fcgel erscheint. In Bezug auf die finanziellen Dimensionen ist das jedoch eine Fehleinsch\u00e4tzung. In der Vergangenheit hat die Kommission wiederholt saftige Sanktionen gegen Konzerne aus Drittl\u00e4ndern verh\u00e4ngt, &nbsp;wobei manche der verh\u00e4ngten Strafzahlungen mehrstellige Milliardenbetr\u00e4ge ausmachten und damit die Konzerngewinne sp\u00fcrbar schm\u00e4lerten. Im Mittelpunkt stand dabei immer wieder Alphabet bzw. sein Unternehmensvorg\u00e4nger Google. Aber auch Apple, Microsoft und andere Konzerne mussten zum Teil empfindliche und selbst f\u00fcr diese Unternehmen deutlich sp\u00fcrbare finanzielle Sanktionen des EU-Wettbewerbskommissariats einstecken. Der j\u00fcngste Fall ist die im Mai 2025 gegen TikTok verh\u00e4ngte Strafzahlung von 530 Mio. Euro wegen der unerlaubten Weiterleitung der Daten irischer Nutzer nach China.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Schwachpunkt liegt allerdings in der oftmals sehr langen Verfahrensdauer, denn die Entscheidungen der Kommission k\u00f6nnen selbstverst\u00e4ndlich gerichtlich \u00fcberpr\u00fcft werden, und zwar in der Regel zun\u00e4chst vor dem Europ\u00e4ischen Gericht Erster Instanz und dann vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH). Bis zum Abschluss solcher Verfahren vergehen oftmals mehrere Jahre. Da digitale M\u00e4rkte durch einen raschen Wandel gepr\u00e4gt sind, werden die wettbewerbssch\u00fctzenden Ma\u00dfnahmen der Kommission oftmals erst wirksam, wenn sich die Marktstrukturen l\u00e4ngst v\u00f6llig ver\u00e4ndert haben. F\u00fcr die&nbsp; Konkurrenz, die vor dem Machtmissbrauch gesch\u00fctzt werden soll, kommt dieser Schutz oftmals zu sp\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Beispiel: Im Fall des Steuerstreits zwischen der Kommission und Irland, in dem es um wettbewerbsverzerrende&nbsp; Steuervorteile f\u00fcr Apple ging, erging die erste Entscheidung der Kommission bereits im Jahr 2016. Endg\u00fcltig best\u00e4tigt wurde sie erst im September 2024 durch Urteil des EuGH. In dem Fall ging es immerhin um Steuerr\u00fcckzahlungen von Apple in H\u00f6he von 13 Mrd. Euro (siehe dazu den Beitrag von Henning Klodt:&nbsp; Apple f\u00fcr\u2019n Ei? vom 3. September 2016 in diesem Journal).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Und immer wieder Trump<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine gr\u00f6\u00dfere Gefahr f\u00fcr die wirksame Durchsetzung des DMA geht allerdings von dem Handelskonflikt zwischen der EU und den USA aus. Dem US-Pr\u00e4sidenten Donald Trump ist es ein Dorn im Auge, dass sich der DMA in der praktischen Anwendung vorrangig gegen US-Konzerne richtet. Er argumentiert, das Gesetz stelle eine Diskriminierung von US-Unternehmen dar, und erwartet deshalb von der EU eine m\u00f6glichst moderate Handhabung des Gesetzes. Zus\u00e4tzlich versch\u00e4rft wird der Konflikt durch Erw\u00e4gungen Frankreichs und des EU-Parlaments, eine Digitalsteuer f\u00fcr Plattformen einzuf\u00fchren, die wiederum haupts\u00e4chlich US-Unternehmen treffen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die EU-Kommission erkl\u00e4rte im Juli 2025 vorsorglich, sie plane keine Erhebung von Abgaben auf Digitalunternehmen. Aber sie bekr\u00e4ftigte zugleich, sie werde von der konsequenten Anwendung des DMA nicht abweichen.&nbsp; Inwieweit letztere Ank\u00fcndigung tats\u00e4chlich eingehalten werden wird, d\u00fcrfte schwer zu beurteilen sein, da die Kommission einen sehr breiten Ermessensspielraum hat, wo und wie sie den DMA konkret durchsetzen m\u00f6chte. Sollte es in diesem oder jenem Fall zu einer weniger strikten Anwendung des DMA kommen, wird f\u00fcr Au\u00dfenstehende kaum zu beurteilen sein, ob Sachargumente oder R\u00fccksichtnahmen auf den US-Pr\u00e4sidenten ausschlaggebend daf\u00fcr waren.<\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nahezu jeder von uns ist st\u00e4ndig auf digitalen Plattformen unterwegs, und vielen von uns ist unwohl dabei, wie sehr wir dabei den digitalen Netzwerken ausgeliefert sind. Die EU-Kommission will den Plattformbetreibern Grenzen setzen und hat sich daf\u00fcr eine neue Waffe zugelegt: den Digital Markets Act (DMA). Nach langem Vorlauf wird dieses Gesetz jetzt schrittweise in die Praxis umgesetzt. 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