{"id":43107,"date":"2026-02-23T00:50:00","date_gmt":"2026-02-22T23:50:00","guid":{"rendered":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=43107"},"modified":"2026-03-30T15:42:07","modified_gmt":"2026-03-30T14:42:07","slug":"der-tiefe-fall-der-guardians-of-democracy","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=43107","title":{"rendered":"Der tiefe Fall der \u201cGuardian\u2019s of Democracy\u201d"},"content":{"rendered":"\n<p><em>&#8222;In its six-decade history, the German Federal Constitutional Court has become one of the most powerful and influential constitutional tribunals in the world. It has played a central role in the establishment of liberalism, democracy, and the rule of law in post-war West Germany, and it has been a model for constitutional tribunals in many other nations.&#8220;<\/em> (aus: \u201cGuardian\u2019s of Democracy. A History of the German Federal Constitutional Court, 1951-2001\u201d, von Justin Collings, 2015)<\/p>\n\n\n\n<p>Am 29. Januar 2026 hat das BVerwG ein Urteil erlassen, dass die Bundesregierung verpflichtet, Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die im Klimaschutzgesetz von 2024 festgelegten Klimaschutzziele sicher eingehalten werden. Insbesondere ist damit das Ziel angesprochen, bis 2030 die CO<sub>2<\/sub>-Reduktion auf 65 Prozent des Wertes von 1990 zu senken.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil muss im Kontext der Entscheidung des BVerfG von 2021 gesehen werden. In dieser Entscheidung hat das oberste deutsche Gericht der Bunderegierung bindend vorgeschrieben, dass sie Klimaschutz mit dem Ziel betreiben muss, m\u00f6glichst schnell Klimaneutralit\u00e4t zu erreichen. Daraufhin ist das Klimaschutzgesetz 2019 (zuletzt ge\u00e4ndert 2024) so versch\u00e4rft worden, dass es einen CO<sub>2<\/sub>-Vermeidungspfad vorschreibt, der 2045 zur vollst\u00e4ndigen Dekarbonisierung f\u00fchrt. Das BVerwG sieht diesen Vermeidungspfad gef\u00e4hrdet und fordert deshalb eine weitere Versch\u00e4rfung der Klimaschutzgesetzgebung. Es verweist dabei ausdr\u00fccklich auf die Entscheidung des BVerfG von 2021 und hebt hervor, dass es sich dabei um die g\u00fcltige Rechtsprechung handelt. Es ist diese Best\u00e4rkung der Entscheidung des BVerfG, das die eigentliche Brisanz des Urteils ausmacht, denn diese Entscheidung hat Deutschland in eine Situation gebracht, in der es gezwungen ist, eine hochgradig nicht rationale Klimapolitik zu betreiben, die das Land mittelfristig in h\u00f6chste Schwierigkeiten bringen kann. Die Hoffnung Vieler (auch vieler Juristen) richtete sich deshalb darauf, dass das BVerfG seine Entscheidung revidieren w\u00fcrde. Diese Hoffnung ist mit dem neuen Urteil extrem besch\u00e4digt.<\/p>\n\n\n\n<p>Aber warum sind die beiden Urteile unserer h\u00f6chsten Richter so problematisch? Die Antwort darauf ergibt sich, wenn wir zwei Fragen n\u00e4her untersuchen.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Ist es eine rationale Klimapolitik, die die Gerichte einfordern? Dient die geforderte Klimapolitik tats\u00e4chlich dem Ziel, der Klimawandel zu stoppen, und ist es die bestm\u00f6gliche Politik in diesem Sinne?<\/li>\n\n\n\n<li>Die Gerichte fordern die vollst\u00e4ndige Dekarbonisierung Deutschlands innerhalb von 20 Jahren. Das ist die gr\u00f6\u00dfte Transformationsanforderung, die je an ein demokratisches Industrieland in Friedenszeiten gerichtet wurde. Welche Konsequenzen w\u00fcrde es f\u00fcr die \u00f6konomische Basis unseres Landes und f\u00fcr die drauf errichteten sozialen Sicherungssysteme haben, wenn diese Transformation tats\u00e4chlich gesetzgeberisch durchgesetzt w\u00fcrde?<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Beginnen wir mit der zweiten Frage, denn die Antwort darauf wird f\u00fcr die erste Frage eine gro\u00dfe Rolle spielen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Die Konsequenzen der Dekarbonisierung<\/h3>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst ist es wichtig, sich klarzumachen, dass Investitionen in die Energiewende (oder einer der anderen \u201eWenden\u201c) einen anderen Charakter haben als eine \u201enormale\u201c Investition. Normalerweise f\u00fchren Investitionen dazu, dass man in der Lage ist mehr oder bessere Produkte herzstellen. Durch den Verkauf dieser Produkte l\u00e4sst sich dann die Investition refinanzieren. Nebenbei entstehen auf diese Wiese wirtschaftliches Wachstum und eine bessere Versorgung mit G\u00fctern. Bei der Energiewende geht es jedoch darum, einen funktionierenden fossilen Kapitalstock abzurei\u00dfen und durch einen neuen, nicht fossilen, zu ersetzen. Im Idealfall hat man nach der Investition das Gleiche wie vorher: Die gleiche Menge Stahl, die gleiche Menge Energie und so weiter. Der Idealfall wird selten eintreten. Wir werden eher weniger Energie haben als vorher und eine eingeschr\u00e4nkte Versorgungssicherheit. In jedem Fall schaffen die Energiewendeinvestitionen keine zus\u00e4tzlichen G\u00fcter, deren Verkauf die Investition refinanziert. Das hat zwei wichtige Implikationen. Erstens ist damit die einzige \u00f6konomische Wirkung dieser Investitionen, dass die Preise (vor allem die Energiepreise) steigen und zweitens m\u00fcssen diese Investitionen \u2013 da sie sich nicht selbst finanzieren \u2013 aus der Wertsch\u00f6pfung der in Deutschland ans\u00e4ssigen Unternehmen finanziert werden, denn das ist die einzige Quelle, \u00fcber die wir verf\u00fcgen. Alle Einkommen in Deutschland und damit auch die gesamte Finanzierung aller staatlichen Aktivit\u00e4ten (vom Rentenzuschuss \u00fcber die Grundsicherung, die Pensionsleistungen, die Beamtengeh\u00e4lter, die R\u00fcstungsausgaben, die Infrastrukturinvestitionen und so weiter) entstehen durch die Wertsch\u00f6pfung der Unternehmen. Das bedeutet, dass alle Wertsch\u00f6pfungsbestandteile, die in die Energiewende flie\u00dfen, f\u00fcr alle diese Aufgaben nicht mehr zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dass dies zulasten der deutschen Wirtschaft geht, ist unmittelbar einsichtig. Aber wie hoch sind die Lasten? Wieviel Wertsch\u00f6pfung muss erbracht werden, um die diversen Wenden zu finanzieren? Laut einer Sch\u00e4tzung des DICE aus dem Jahre 2016 (!) belaufen sich die Kosten der Energiewende bis 2025 auf etwa 520 Mrd. Euro.<a href=\"#_ftn1\" id=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Das entspricht zwar bereits einem kompletten Bundeshaushalt, ist aber vermutlich eine deutliche Untersch\u00e4tzung der wahren Kosten, denn die privaten Investitionen sind darin nicht enthalten. F\u00fcr sie gilt aber das Gleiche wie f\u00fcr \u00f6ffentliche Investitionen. Wird eine funktionierende Gasheizung durch eine W\u00e4rmepumpe ersetzt, kann danach nicht mehr oder besser (oder billiger) geheizt werden. Die Investition ist deshalb aus dem Einkommen des betreffenden Haushalts zu finanzieren \u2013 und das stammt aus der Wertsch\u00f6pfung von Unternehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Leider wird die Energiewende nicht von einem sorgf\u00e4ltigen Monitoring begleitet, das wissenschaftlich belastbare Aussagen \u00fcber die bisherigen und die zuk\u00fcnftigen Kosten der Energiewende erlauben w\u00fcrde. Dazu m\u00fcssten neben den direkten Investitionskosten auch die indirekten Effekte erfasst werden, die durch die massive Ver\u00e4nderung der relativen Preise und den Ausfall erheblicher Teile der Wertsch\u00f6pfung ergeben. Deshalb ist man bei der Absch\u00e4tzung der auf Deutschland zukommenden Lasten auf grobe und damit sehr ungenaue Sch\u00e4tzungen angewiesen. Dennoch wird sehr schnell klar, dass es in der Zukunft extrem teuer werden wird, die Zielvorgaben des Klimaschutzgesetzes zu erreichen. Eine relativ genaue Absch\u00e4tzung liegt f\u00fcr den notwendigen Ausbau der Netze (\u00dcbertragungs- und Verteilnetze) vor. Das EWI (Energiewirtschaftliches Institut der Universit\u00e4t zu K\u00f6ln) sch\u00e4tzt die bis 2045 anfallenden Kosten auf etwa 730 Mrd. Euro (etwa 1,5-mal der Bundeshaushalt). Dieser Betrag ist notwendig, um den Strom aus erneuerbaren Energien so nutzbar zu machen, dass er den Strombedarf Deutschlands zu 100 Prozent decken kann. Allerdings m\u00fcssen die Wind- und Solarenergie daf\u00fcr noch erheblich ausgebaut werden und vor allem m\u00fcssen sie mit hoch dimensionierten Speichern kombiniert werden. Bis heute sind davon einzelne Batteriespeicher gebaut, die auf Stundenskala in der Lage sind Stroml\u00fccken zu decken. Die reinen Speicherkosten betragen im Moment bei Gro\u00dfspeichern 4 bis 10 Cent pro kWh. Strom aus solchen Speichern ist damit deutlich teurer als Strom, der ohne Zwischenspeicherung eingesetzt werden kann. Batteriespeicher werden aber nicht reichen, denn f\u00fcr die langen Zeitr\u00e4ume bracht man Power-to-Gas L\u00f6sungen, von denen es in Deutschland nur einzelne Pilotanlagen gibt und deren Speicherkosten noch einmal deutlich \u00fcber denen der Batteriespeicher liegen d\u00fcrften, weil die Energieverluste bei den Umwandlungsprozessen h\u00f6her sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterhin m\u00fcssen wir f\u00fcr die Energiewende eine komplette Wasserstoffindustrie nebst bundesweitem Netz aufbauen, tausende Kommunen mit W\u00e4rmenetzen ausstatten, die Stahl- und die Chemische Industrie dekarbonisieren, in s\u00e4mtliche H\u00e4user und Unternehmen CO<sub>2<\/sub>-freie Heizungen einbauen, umfangreiche D\u00e4mmma\u00dfnahmen durchf\u00fchren und den gesamten Verkehr auf E-Fahrzeuge nebst Infrastruktur umstellen. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat einmal die vorliegenden Kostensch\u00e4tzungen zusammengestellt und kommt auf einen Wert zwischen 10 und 13 Billionen Euro. Das sind 2- bis 3-mal das gesamte BIP Deutschlands innerhalb von 20 Jahren, die aus der Wertsch\u00f6pfung der Unternehmen entnommen werden m\u00fcssten. Das ist eine Belastung, unter der selbst eine Hochleistungswirtschaft, wie sie Deutschland einmal hatte, zusammenbrechen w\u00fcrde. Deutschland befindet sich aber in einem Prozess der Deindustrialisierung. Das Statistische Bundesamt weist 2026 aus, dass die Produktion in der energieintensiven Industrie um ca. 20 Prozent unter dem Wert liegt, der vor Corona erreicht wurde. Bei der Industrie insgesamt sind es 15 Prozent (Statistisches Bundesamt, 2026, siehe Abb. 1 im Anhang). Eine solche Wirtschaft hat nicht die geringste Chance, die Lasten einer kompletten Dekarbonisierung bis 2045 zu tragen. Besteht die Bundesregierung auf der Durchsetzung des Klimaschutzgesetzes, w\u00e4re der wirtschaftliche Niedergang Deutschlands und der Verlust des Sozialstaates nicht aufzuhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie prek\u00e4r die Lage ist, zeigt sich, wenn man ber\u00fccksichtigt, dass wir nicht nur beim Klima unter Druck stehen. Die Ausgaben f\u00fcr die Verteidigung sollen auf 5 Prozent des BIP wachsen, die Bundeszusch\u00fcsse zu den Rentenkassen liegen schon jetzt bei 126 Mrd. Euro j\u00e4hrlich und die Zinslasten werden ebenfalls kontinuierlich ansteigen, bis die fast eine Billion neue Schulden ausgegeben sind. Rechnet man noch die Ausgaben f\u00fcr Soziales hinzu, werden allein diese Positionen in K\u00fcrze den gesamten Bundeshaushalt in Anspruch nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Frage, ob es sich bei der Politik, zu der das BVerfG die Bundesregierung verpflichtet hat, eine rationale Antwort auf die Herausforderung des Klimawandels ist, l\u00e4sst sich damit leicht mit einem entschiedenen \u201eNein\u201c beantworten. Die Einsparung von 1,4 Prozent der globalen Emissionen w\u00fcrde dem Klima nicht helfen, aber unserem Land erheblichen Schaden zuf\u00fcgen. Das ist nicht rational und es hat nichts mit ethischem Verhalten zu tun.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Die Position den BVerfG<\/h3>\n\n\n\n<p>Was sagt das BVerfG dazu? So gut wie nichts. Denn einer der Kardinalfehler der Entscheidung besteht darin, dass eine Er\u00f6rterung der \u00f6konomischen und sozialen Nebeneffekte einer extensiven Klimapolitik nicht stattfindet. Das Gericht tut so, als seien die Verfassungsrechte vollkommen unabh\u00e4ngig von den \u00f6konomischen Bedingungen des Landes gesichert. Das sind sie jedoch keineswegs. Ein einfaches Beispiel: Das Gericht nimmt die Regierung in die Pflicht, \u201eLeben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu sch\u00fctzen\u201c (Leits\u00e4tze des Urteils). Tats\u00e4chlich kann die Regierung das nicht, weil der Klimawandel bekanntlich von den globalen Emissionen abh\u00e4ngt, und nicht von den nationalen. Leben und Gesundheit h\u00e4ngen mit oder ohne Klimawandel aber sehr eng mit der Qualit\u00e4t des Gesundheitssystem zusammen. Wenn dieses unter der Last der Kosten der Klimapolitik besch\u00e4digt oder im Extremfall zerst\u00f6rt wird, w\u00e4re die Klimapolitik unmittelbar daf\u00fcr verantwortlich zu machen. Solche \u00dcberlegungen finden in den Urteilen der h\u00f6chsten deutschen Gerichte nicht statt.<\/p>\n\n\n\n<p>Nun k\u00f6nnte man einwenden, dass neben die rein \u00f6konomischen \u00dcberlegungen, die bis hierher angestellt wurden, die juristische Logik, d.h. die vom BVerfG verfolgte Argumentationskette zu stellen ist, weil nur diese die Sinnhaftigkeit des Urteils aufdecken kann. Diese Kette ist relativ schnell erz\u00e4hlt. Sie besteht im Wesentlichen in dem Verweis auf zwei v\u00f6lkerrechtliche Abkommen, denen die Bundesrepublik beigetreten ist und denen sie folgen muss. Da ist zun\u00e4chst die Klimarahmenkonvention UNFCCC von 1992 (in Kraft getreten 1994), die von insgesamt 198 Staaten ratifiziert wurde. Die Konvention verpflichtet die L\u00e4nder dazu, die Treibhausgaskonzentration in der Atmosph\u00e4re auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gef\u00e4hrliche anthropogene St\u00f6rung des Klimasystem verhindert wird (Art. 2 UNFCCC). Das zweite Abkommen ist das Paris Abkommen, das die Unterzeichnerstaaten verpflichtet darauf hinzuwirken, dass der Temperaturanstieg m\u00f6glichst unter 2 Grad gehalten wird. Au\u00dferdem verpflichteten sich in dem urspr\u00fcnglichen Abkommen eine Reihe von Staaten (l\u00e4ngst nicht alle) zu konkreten CO<sub>2<\/sub>-Reduktionen, die im Rhythmus von f\u00fcnf Jahren angepasst werden sollen. Die EU hat sich urspr\u00fcnglich (2015) zu einer Reduktion der Treibhausgase bis 2030 um 40 Prozent verpflichtet. Diese Selbstverpflichtung allerdings 2020 und 2025 selbst versch\u00e4rft auf zun\u00e4chst 55 Prozent bis 2030 und zuletzt auf ein Ziel von 65,25 Prozent bis 2035. Allerdings ist die EU ein inzwischen relativ bedeutungsloser Spieler in dem globalen CO<sub>2<\/sub>-Spiel, denn der Anteil der gesamten EU an den globalen Emissionen betr\u00e4gt aktuell noch 5,9 Prozent.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie sind diese beiden v\u00f6lkerrechtlichen Vereinbarungen zu bewerten und welche Rolle spielen sie in dem Urteil des BVerfG? Beginnen wir mit der letzteren Frage. Grundlage des Urteils ist eine sehr weitgehende Interpretation des Art. 20a GG, in dem festgelegt ist, dass die Regierung auch f\u00fcr den Schutz der Tiere und der Umwelt zust\u00e4ndig ist. Das BVerfG folgert aus dieser Verpflichtung, dass die Regierung daf\u00fcr Sorge zu tragen hat, dass Klimaneutralit\u00e4t hergestellt wird. Dabei notwendige und nicht zu vermeidende Grundrechtseinschr\u00e4nkungen sind in Kauf zu nehmen und der CO<sub>2<\/sub>-Reduktionspfad ist so anzulegen, dass die Lasten und Grundrechtseinschr\u00e4nkungen gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber die Generationen verteilt werden. Kritisch ist dazu anzumerken, dass das Gericht bei der Herleitung der Notwendigkeit einer massiven Klimapolitik ausschlie\u00dflich auf Extremszenarien zur\u00fcckgreift (114, S. 53 BVerfG) und teilweise von objektiv falschen Voraussetzungen ausgeht. So wird beispielsweise festgestellt, dass in Deutschland bereits jetzt verst\u00e4rkt D\u00fcrren auftreten und Wassermangel herrscht (26, S. 28 BVerfG Entscheidung). Das ist weder durch die Niederschlagsdaten des Deutschen Wetterdienstes (<a href=\"https:\/\/www.dwd.de\/DE\/leistungen\/zeitreihen\">https:\/\/www.dwd.de\/DE\/leistungen\/zeitreihen<\/a>) &nbsp;noch durch die Grundwassermessungen der Bundesanstalt f\u00fcr Geologie und Ressourcen (BDR) (<a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/redirect?event=video_description&amp;redir_token=QUFFLUhqa2tFOVl2MVBvLW5aTzRrMnpGRl80RUN5N0UzQXxBQ3Jtc0ttSWtERDFiOHRoQ3BndUZDNUdlVmlOT2diZm9hSkpsRHl5WHpVNzFEY2tJWXpNUk1hZ2U2TGFtcmN0MU5kTjRGenlZUzg3aUZnNEFnZFdfR3BIY3kyY0Y3MXE1a3lQcUdQV2xzSGNmdE1GaXc5bjVENA&amp;q=https%3A%2F%2Fgruvo.bgr.de%2Fwebsite%2Fmapapp&amp;v=BTCVpCk1GyU\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/gruvo.bgr.de\/website\/mapapp<\/a>) und erst recht nicht durch die Wasserentnahmedaten des UBA (<a href=\"https:\/\/www.umweltbundesamt.de\/daten\/\">https:\/\/www.umweltbundesamt.de\/daten\/<\/a>) zu belegen. Wie weit das Gericht offenbar zu gehen bereit ist, um die Gefahren des Klimawandels abzuwehren wird an folgendem Zitat deutlich:<\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201eSoll die derzeitige Lebensweise einschlie\u00dflich so verbreiteter und sogar allt\u00e4glicher Verhaltensweisen wie der Errichtung und Nutzung neuer Bauten und dem Tragen von Kleidung klimaneutral sein, sind demnach grundlegende Einschr\u00e4nkungen und Umstellungen von Produktionsprozessen, Nutzungen und allt\u00e4glichem Verhalten erforderlich.\u201c<\/em> (37 Seite 32f BVerfG). Welche Konsequenzen sich aus dieser Feststellung ergeben, l\u00e4sst das Gericht offen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Die Interpretation von Art. 20a GG<\/h3>\n\n\n\n<p>Die entscheidende Frage ist, ob der Artikel 20a GG so interpretiert werden darf, wie es das Gericht tut. Konkret ist zu fragen, ob auch dann eine Verpflichtung zu einem Grundrechte einschr\u00e4nkenden Klimaschutz besteht, wenn weder der einzelne Mensch, noch die Bundesrepublik Deutschland die M\u00f6glichkeit besitzt, den Klimawandel zu stoppen? Angesichts eines deutschen Anteils von 1,4 Prozent an den globalen Emissionen ist genau davon auszugehen. Das Klimaproblem ist ein globales Problem und ist auch nur global zu l\u00f6sen. Professor Frauke Rostalski, Strafrechtlerin an der Universit\u00e4t K\u00f6ln und Mitglied des Ethikrates, verneint dies energisch.<a href=\"#_ftn2\" id=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Sie f\u00fchrt aus, dass Eingriffe in die Freiheit nur dann verfassungsrechtlich begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen, wenn sie \u201egeeignet, erforderlich und angemessen\u201c sind. Im Fall der Klimapolitik w\u00e4ren sie das nur, wenn die Ma\u00dfnahmen im Kontext eines globalen Abkommens erfolgen w\u00fcrden, das in der Lage ist, das Klimaproblem zu l\u00f6sen, wenn sich die Unterzeichnerstaaten an das Abkommen halten. Im Hinblick auf die Verpflichtung einzelner Menschen zu \u201eklimagerechtem Verhalten\u201c f\u00fchrt sie aus: \u201c<em>Ein Verhalten, das das Klimaziel nicht messbar n\u00e4herbringt, kann nicht verpflichtend geboten sein.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Im Prinzip stimmt das BVerfG mit dieser Haltung \u00fcberein. Zun\u00e4chst einmal r\u00e4umt das Gericht ein, dass eine L\u00f6sung allein durch deutsches Handeln nicht m\u00f6glich ist: <em>\u201eDas Problem der Erderw\u00e4rmung und deren (rechtliche) Bek\u00e4mpfung sind genuin globaler Natur. (\u2026) Kein Staat kann die globale Erw\u00e4rmung allein verhindern. (\u2026) Eine L\u00f6sung des globalen Klimaproblems ist nur m\u00f6glich, wenn weltweit Ma\u00dfnahmen zum Klimaschutz ergriffen werden.\u201c <\/em>(200, S. 82 BVerfG).<\/p>\n\n\n\n<p>Daraus folgt, dass die Voraussetzung der Wirksamkeit einer Ma\u00dfnahme nur dann erf\u00fcllt sein kann, wenn diese im Kontext eines globalen Abkommens erfolgt: <em>\u201eIn internationaler Einbettung k\u00f6nnen nationale Klimaschutzabkommen die durch den Art. 20s GG geforderte Wirksamkeit entfalten.\u201c<\/em> (199, S. 81 BVerfG).Mit anderen Worten, damit der Art. 20a GG eine Verpflichtung ausl\u00f6sen kann und eine damit einhergehende Freiheitsbeschr\u00e4nkung verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig ist, <em>muss <\/em>ein globales Abkommen vorliegen, das geeignet ist, bei Erf\u00fcllung der darin von den Staaten eingegangenen Verpflichtungen das Klimaproblem zu l\u00f6sen. Eine wichtige Implikation f\u00fcr die Bewertung von Abkommen findet sich in 204 S. 83: <em>\u201eDie praktische L\u00f6sung des globalen Klimaschutzproblems ist insofern ma\u00dfgeblich auf das wechselseitige Vertrauen in den Realisierungswillen der anderen angewiesen.\u201c <\/em>Diese Feststellung ist wichtig, weil sie hilft die Frage zu beantworten, ob die deutsche Klimapolitik in ein globales Abkommen eingebettet ist, das die Voraussetzung f\u00fcr eine Wirksamkeit von Art. 2a GG schafft. Das BVerfG geht davon aus, dass das Paris Abkommen genau dies tut. Und damit kommen wir zum \u201eKnackpunkt\u201c des Urteils, der unl\u00f6sbare Bezug zum Paris Abkommen und der damit verbundenen Frage, ob dieses Abkommen geeignet ist das Klimaproblem zu l\u00f6sen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ist das Paris Abkommen ein global wirksames Abkommen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Antwort darauf ist eindeutig \u201eNein\u201c. Um das Klimaproblem zu l\u00f6sen m\u00fcsste ein hinreichend gro\u00dfer Teil der Weltemissionen im Abkommen erfasst und mit Vermeidungsauflagen versehen sein. Das war nie der Fall und ist immer weniger der Fall. Betrachten wir die L\u00e4nder, die einen h\u00f6heren Anteil an der globalen Emission haben als Deutschlands 1,4 Prozent. China rangiert auf dem ersten Platz, und geh\u00f6rt genau wie Indien (Platz 3) zu den Entwicklungsl\u00e4ndern, die das Paris Abkommen zu keinen Emissionsreduktionen verpflichtet. Auf Platz 2 liegen die USA, die aus dem Abkommen ausgetreten sind und die damit genauso wenig zur Emissionsminderung beitragen wollen wie Russland auf Platz 4. Die Pl\u00e4tze 5 und 6 nehmen Brasilien und Indonesien ein, die gro\u00dfz\u00fcgige Emissionsminderungen zugesagt haben. Aber anstatt diese einzuhalten, haben sie die Emissionen bis 2024 gesteigert und Indonesien wird die noch bis 2035 weiter tun. Auf Platz 7 liegt mit Japan das einzige Land, das seine Emissionen von 2023 auf 2024 gesenkt hat. Iran, Kanada und Mexiko haben ebenfalls ihre Emissionen erh\u00f6ht. Hinter Deutschland muss man weitere zehn Pl\u00e4tze zur\u00fcckgehen, um mit UK wieder auf ein Land zu treffen, dass seine Emissionen von 2023 auf 2024 gesenkt hat. Insgesamt haben nur 46 von 210 L\u00e4ndern ihre Emissionen gesenkt, aber nur drei waren in der Lage eine zweistellige Absenkung zu erreichen (Japan, Deutschland und UK). \u00dcber alle 210 L\u00e4nder sind die Emissionen um 660 Millionen Tonnen <em>gestiegen <\/em>(alle Daten entstammen Crippa et al. 2025).<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Abkommen, das geeignet ist das Klimaproblem zu l\u00f6sen, s\u00e4he anders aus und k\u00f6nnte anderer Ergebnisse vorweisen. Das Paris Abkommen war von Beginn an zum Scheitern verurteilt, weil es zwar v\u00f6lkerrechtlich verbindlich war, aber keinerlei Instrument vorsah, mit dem Freifahrerverhalten unterbunden werden konnte. Au\u00dferdem waren die Minderungsverpflichtungen von Beginn an nicht geeignet, substantielle Emissionsminderungen umzusetzen. Das Paris Abkommen ist aber nicht nur wirkungslos und deshalb eben <em>nicht<\/em> geeignet, den Art. 20a GG im Hinblick auf den Klimaschutz wirksam werden zu lassen, es verst\u00f6\u00dft auch gegen die Klimarahmenkonvention von 1992.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Konvention bel\u00e4sst es nicht bei der oben bereits genannten Aufforderung des Art. 2! In Artikel 3 erlegt sie den L\u00e4ndern die Verpflichtung auf, dass \u201e<em>Politiken und Ma\u00dfnahmen zur Bewirkung der Klima\u00e4nderungen kosteng\u00fcnstig sein m\u00fcssen, um weltweite Vorteile zu m\u00f6glichst geringen Kosten zu gew\u00e4hrleisten.\u201c (Art. 3 Abs. 3)<\/em>. Allerdings ist die Vorschrift des Art. 3 auf den ersten Blick widerspr\u00fcchlich. Denn dort wird nicht nur das gefordert, was \u00d6konomen \u201e<em>Kosteneffizienz\u201c<\/em> nennen w\u00fcrden, sondern auch, dass die Ma\u00dfnahmen <em>\u201ealle Wirtschaftsbereiche einschlie\u00dfen\u201c. <\/em>Dies k\u00f6nnte im Widerspruch zur Kosteneffizienz stehen, weil es implizieren k\u00f6nnte, dass auch in solchen Bereichen CO<sub>2<\/sub> zu vermeiden ist, in denen die Vermeidungskosten prohibitiv hoch sind. Aber die beiden Forderungen lassen sich miteinander in Einklang bringen. Der Emissionshandel schafft genau das. Bei entsprechender Ausgestaltung umfasst der Handel alle Wirtschaftsbereiche, d.h. jeder Akteur, der CO<sub>2<\/sub> emittiert, muss ein Emissionsrecht erwerben, wenn er darauf verzichtet, die Emission zu vermeiden. Im Ergebnis wird dort vermieden, wo die Vermeidungskosten geringer als der CO<sub>2<\/sub>-Preis sind und dort emittiert, wo sie h\u00f6her sind. Diejenigen, die emittieren, bezahlen mit dem CO<sub>2<\/sub> Preis die Emissionsvermeidung, die an anderer Stelle als Kompensation notwendig ist. Auf diese Weise werden alle Wirtschaftsbereiche einbezogen und der Handel stellt Kosteneffizienz her. Der Emissionshandel ist damit ein Instrument, das sich unmittelbar aus der Klimarahmenkonvention ergibt \u2013 auch wenn das vermutlich eher unbeabsichtigt geschehen ist. Fakt ist, dass nur die M\u00f6glichkeit umfassender Kompensation \u2013 durch den Kauf von Emissionsrechten \u2013 geeignet ist allen Forderungen der Konvention zu gen\u00fcgen. Das Paris Abkommen l\u00e4sst zwar im Prinzip eine Art Emissionshandel zu, installiert ihn aber nicht ausdr\u00fccklich und f\u00f6rdert ihn auch nicht. Neben der grunds\u00e4tzlichen Wirkungslosigkeit des Paris Abkommens verst\u00f6\u00dft dieses Abkommen damit gegen eine zentrale Forderung der v\u00f6lkerrechtlichen Vereinbarung, die als die Grundlage des Paris Abkommens gilt. Auch das spricht dagegen, dass es dazu geeignet ist, die Wirksamkeit des Art. 20a GG im Hinblick auf die deutsche Klimapolitik zu begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Der tiefe Fall<\/h3>\n\n\n\n<p>Zusammenfassend l\u00e4sst sich damit folgendes festhalten. Das BVerfG ist bei seiner Entscheidung von einer \u00fcberraschend selektiven und einseitigen Literaturauswahl im Hinblick auf die Schwere der Klimawirkungen ausgegangen und benutzt teilweise falsche Narrative, die zwar in den Medien allgegenw\u00e4rtig sind, aber einer \u00dcberpr\u00fcfung an den Fakten nicht standhalten. Weiterhin ist die Entscheidung davon gepr\u00e4gt, dass die \u00f6konomischen Voraussetzungen f\u00fcr eine freiheitliche, die Grundrechte nutzende Lebensf\u00fchrung komplett ignoriert werden. Ebenso ignoriert werden die Auswirkungen der eingeforderten Klimapolitik auf eben diese \u00f6konomischen Grundlagen des Lebens in Deutschland. Daf\u00fcr reklamiert das BVerfG, dass der Art. 20a GG eine nationale Klimapolitik bis hin zur Klimaneutralit\u00e4t fordert. Damit beschreitet es einen Weg, der zu massiven Einschr\u00e4nkungen der Grundrechte aller jetzt und sp\u00e4ter lebenden Generationen f\u00fchren kann, ohne dass durch diese Einschr\u00e4nkungen eine Wirksamkeit hinsichtlich des Klimawandels ausl\u00f6sen w\u00fcrde. Die daf\u00fcr notwendige Einbindung in ein global wirksames Abkommen war durch die in Paris vereinbarte \u00dcbereinkunft nie gegeben. Nach nunmehr 10-j\u00e4hriger Wirksamkeit des Abkommens ist seine Unwirksamkeit klar an den Emissionen der L\u00e4nder abzulesen, die in Paris unterschrieben haben. Zu guter Letzt missachtet das Gericht auch noch den Artikel 3 der Klimarahmenkonvention, auf die es sich explizit bezieht, indem es nicht erkennt, dass Kosteneffizienz eine notwendige Voraussetzung f\u00fcr eine rationale, die Freiheitsrechte schonende Klimapolitik ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Alles das kann dazu f\u00fchren, dass die deutsche Wirtschaft durch das Klimaurteil des BVerfG schweren Schaden nimmt. Das w\u00fcrde nicht ohne Folgen f\u00fcr die Stabilit\u00e4t des Sozialstaates und damit f\u00fcr die Stabilit\u00e4t des Landes insgesamt bleiben. Sollten diese Folgen eintreten, h\u00e4tte sich das BVerfG vom Guardin of Democracy zu einer Gefahr f\u00fcr eben diese entwickelt. Das w\u00e4re wahrlich ein sehr tiefer Fall.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Anhang<\/h3>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"480\" height=\"270\" src=\"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/bilder\/image-27.png\" alt=\"\" class=\"wp-image-43108\" srcset=\"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/bilder\/image-27.png 480w, https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/bilder\/image-27-300x169.png 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 480px) 100vw, 480px\" \/><\/figure>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Literatur<\/h2>\n\n\n\n<p>BVerfG: Beschluss des Ersten Senats vom 24. M\u00e4rz 2021 zur Verfassungsbeschwerde gegen das Bundes Klimaschutzgesetz.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundes-Klimaschutzgesetz von 2019, zuletzt ge\u00e4ndert Juli 2024 (BGBL. I S. 2513).<\/p>\n\n\n\n<p>DICE Consult 2016: Kosten der Energiewende. Gutachten im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM), D\u00fcsseldorf.<\/p>\n\n\n\n<p>Ef. Ruhr GmbH, Energiewirtschaftliches Institut an der Universit\u00e4t zu K\u00f6ln, Absch\u00e4tzung der Netzausbaukosten und resultierende Netzentgelte f\u00fcr Baden-W\u00fcrttemberg und Deutschland zum Jahr 2045, 2024.<\/p>\n\n\n\n<p>Crippa, M., Guizzardi, D., Pagani, F., Banja, M., Muntean, M. et al., GHG emissions of all world countries &#8211; 2025 Report, Publications Office of the European Union, Luxembourg, 2025,&nbsp;<a href=\"https:\/\/data.europa.eu\/doi\/10.2760\/9816914\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">doi:10.2760\/9816914<\/a>, JRC143227.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref1\" id=\"_ftn1\">[1]<\/a> Es sei angemerkt, dass es sich dabei um die Zusatzkosten der Energiewende handelt, d.h. die Einsparungen bei dem Import von fossilen Brennstoffen sind dabei ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref2\" id=\"_ftn2\">[2]<\/a> Interview in der Welt vom 17.09.2025: https:\/\/www.welt.de\/wissenschaft\/plus68c7d7f6fb7a8328b6ff1dcb\/Klimawandel-Eine-Verantwortung-des-Einzelnen-zum-Klimaschutz-ist-nicht-zu-begruenden.html?utm_source=substack&amp;utm_medium=email . Vergleiche auch Rostalski, Frauke, 2025: Wer soll was tun? Warum wir nicht zum Klimaschutz verpflichtet sind und worin unsere Verantwortung eigentlich besteht. C.H. Beck Verlag.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>J\u00f6rn Quitzau (Bergos): <a href=\"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=29321\">Nachhaltigkeit und das Klimaschutzgesetz. Mit zweierlei Ma\u00df<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Joachim Weimann (OVGU): <a href=\"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=29258\">Ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vern\u00fcnftig? (Video)<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Eric Heymann (DB): <a href=\"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=29182\">Aufruf zu technischem Fortschritt<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Manuel Frondel (RWI): <a href=\"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=29172\">Global einheitlicher CO2-Preis statt nationale Klimaschutzziele!<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Hartmut Kliemt (JLU): <a href=\"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=29129\">Luftschl\u00f6sser der Klimapolitik?<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Podcast zum Thema:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=43484\">Die \u201eKlima-Urteile\u201c. Warum sie nicht zu Ende gedacht sind<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Dr.<strong> J\u00f6rn Quitzau<\/strong> (BERGOS AG) hat dem Umwelt\u00f6konomen Prof. Dr. <strong>Joachim Weimann<\/strong> (Otto-von-Guericke-Universit\u00e4t Magdeburg) drei Fragen gestellt.<\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Urteile des BVerfG 2021 und des BVerwG 2026 verpflichten die Bundesregierung zu einer Klimapolitik, die bis hin zur Klimaneutralit\u00e4t f\u00fchren soll. Die \u00f6konomische Folgen einer solchen Politik werden nicht beachtet. Die Frage der Wirksamkeit Deutschlands im Hinblick auf das Klima wird mehr oder weniger lapidar mit einem Verweis auf das Paris Abkommen abgetan. 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