{"id":4462,"date":"2010-10-26T00:01:29","date_gmt":"2010-10-25T23:01:29","guid":{"rendered":"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=4462"},"modified":"2010-10-25T17:25:52","modified_gmt":"2010-10-25T16:25:52","slug":"was-eine-oekonomisch-sinnvolle-steuerreform-leisten-kann-und-was-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=4462","title":{"rendered":"Was eine \u00f6konomisch sinnvolle Steuerreform leisten kann und was nicht"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\"><strong>Alle (vier) Jahre wieder<\/strong><\/p>\n<p>Ein Bundestags-Wahlkampf, in dem die zur Wahl stehenden Parteien keine Ank\u00fcndigungen bez\u00fcglich der Reformen des Steuersystems machen, ist schwer vorstellbar. Aber bis zur n\u00e4chsten Bundestagswahl sind noch drei Jahre hin. Die Regierungskoalition will angesichts der Finanzkrise nicht an ihre Steuersenkungsversprechen erinnert werden. Die SPD beschr\u00e4nkt sich darauf, medienwirksam eine Erh\u00f6hung des Spitzensatzes der Einkommensteuer auf 49% zu fordern. Ansonsten ist es still geworden um das Thema Steuerreform. Dabei w\u00e4re dies ein guter Zeitpunkt, um fern von Wahlkampf\u00fcberlegungen einmal Bestandsaufnahme zu machen und notwendige Anpassungen des Steuerrechts in die Wege zu leiten.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Brauchen wir h\u00f6here Steuern oder niedrigere? Wie wichtig ist der Steuertarif, seine Ausgestaltung als linear-progressiver Formeltarif in der Einkommensteuer oder als einheitlicher, konstanter Steuersatz in der K\u00f6rperschaftsteuer? Oder liegt das Problem vielleicht gar nicht in den Steuers\u00e4tzen, sondern in der Ausgestaltung der Bemessungsgrundlagen? Sind unsere Steuern zu kompliziert?<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Positiver Arbeitsanreiz durch wiederholte Tarifsenkungen<\/strong><\/p>\n<p>Wir blicken auf ein Jahrzehnt zur\u00fcck, in dem die Steuers\u00e4tze in der Einkommensteuer in mehreren Schritten deutlich gesenkt wurden. So fiel der Eingangssteuersatz von 25,9% im Jahr 1998 auf 14% im Jahr 2009. Der Spitzensteuersatz wurde von 53% (1990-1999) auf 42% im Jahr 2005 gesenkt. Das zu versteuernde Einkommen, bei dem diese Steuers\u00e4tze greifen, wurde im selben Zeitraum nur unwesentlich ver\u00e4ndert. Die seit 2007 eingef\u00fchrte zus\u00e4tzliche Tarifstufe von 45% ab einem Einkommen von 250.731 \u20ac trifft nur einen relativ kleinen Personenkreis und \u00e4ndert nichts an diesem generellen Trend. Die Belastung der Kapitalgesellschaften wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ebenfalls deutlich gesenkt. So sank die Belastung auf einbehaltene Gewinne von durchschnittlich 38,7% auf 29,8%.<\/p>\n<p>Der Trend zu Tarifsenkungen ist aus wissenschaftlicher Sicht positiv zu bewerten. Wir wissen aus der \u00f6konomischen Theorie und zunehmend auch aus empirischen Untersuchungen, dass hohe Grenzsteuerbelastungen negative Anreize haben, sowohl auf den Arbeitseinsatz als auch auf die Spar- und Investitionsbereitschaft.  Sogar in Laborexperimenten konnte j\u00fcngst nachgewiesen werden, dass Versuchspersonen bei der Arbeitsangebotsentscheidung die Besteuerung des Arbeitslohns bis zu einem bestimmten Punkt tolerieren. Wird die Grenzbelastung jedoch zu hoch, scheint die Steuerlast besonders negativ wahrgenommen zu werden und die Probanden arbeiten weniger. Angesichts der doppelten Herausforderung, geringqualifizierte Personen zu aktivieren und als Wohn- und Arbeitsort f\u00fcr international mobile Hochqualifizierte attraktiv zu bleiben erscheint es folgerichtig, die Steuerbelastung auf Ertr\u00e4ge des Humankapitals niedrig zu halten. Weniger eindeutig ist die Wirkungsrichtung der vergangenen Tarifsenkungen auf die Steuerlast auf Kapitaleinkommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Standort Deutschland f\u00fcr ausl\u00e4ndische Investoren attraktiver<\/strong><\/p>\n<p>Ohne Zweifel hat die Senkung des K\u00f6rperschaftsteuersatzes die Attraktivit\u00e4t des Standortes Deutschland im internationalen Vergleich erh\u00f6ht. Unternehmen d\u00fcrften nun mehr als bisher bereit sein, in Deutschland zu investieren und auch einen gr\u00f6\u00dferen Teil ihrer Gewinne in Deutschland zu versteuern statt sie \u00fcber steuerliche Gestaltungsma\u00dfnahmen auf dem Papier in L\u00e4nder zu verschieben, in denen die Steuers\u00e4tze niedriger sind.<\/p>\n<p>Dieser Befund gilt, obwohl die Tarifsenkungen zu einem guten Teil durch Ma\u00dfnahmen zur Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlagen getroffen wurden, die letztlich dieselben Investoren treffen. So f\u00fchrt beispielsweise eine Einschr\u00e4nkung der steuerwirksamen Bildung von R\u00fcckstellungen unmittelbar zu einer h\u00f6heren Steuerbelastung. Steuerersparnisse aus der Bildung von R\u00fcckstellungen sind weder f\u00fcr Investitionsentscheidungen noch bei der Entscheidung \u00fcber Gewinnverlagerungen in andere L\u00e4nder entscheidungsrelevant. Hier z\u00e4hlt alleine die Grenzbelastung bzw. der Unterschied zwischen den Grenzbelastungen in den verschiedenen, zur Wahl stehenden L\u00e4ndern. Die Verschlechterung von Abschreibungsbedingungen, z.B. durch Streichung der degressiven AfA, erh\u00f6ht dagegen die marginale Steuerbelastung. Angesichts des derzeit niedrigen Zinsniveaus ist jedoch der Nachteil aus der zeitlichen Streckung der Abschreibungen barwertig so gering, dass hiervon keine nennenswerten negativen Entscheidungswirkungen ausgehen d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Bizarre Fehlanreize f\u00fcr inl\u00e4ndische InvestorenAus Sicht eines in Deutschland ans\u00e4ssigen Investors sieht die Sache jedoch ganz anders aus. Auch f\u00fcr ihn ist die Steuerbelastung der erzielten Gewinne so niedrig wie schon lange nicht mehr. Allerdings nur so lange die Gewinne dem Unternehmen nicht entzogen werden sollen. Denn der inl\u00e4ndische Empf\u00e4nger hat bezogene Gewinnaussch\u00fcttungen aus Kapitalgesellschaften zus\u00e4tzlich mit dem Abgeltungsteuersatz von 25% zu versteuern. Von einem Euro Gewinn der Kapitalgesellschaft kommt also nach K\u00f6rperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer in H\u00f6he des Abgeltungsteuersatzes sowie dem Solidarit\u00e4tszuschlag auf zwei Ebenen nur etwas mehr als die H\u00e4lfte beim Kapitalgeber an. Diese Aussch\u00fcttungsbelastung kann letztlich nicht umgangen werden.<\/p>\n<p>Wer auf Gewinnaussch\u00fcttungen verzichtet und stattdessen Anteile seines Unternehmens mit Gewinn verkaufen m\u00f6chte, muss auch diesen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Abgeltungsteuer unterwerfen. Wenn die Wertsteigerung der Anteile (und damit der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn) auf die einbehaltenen und mit verkauften Gewinnr\u00fccklagen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, so kommt es nun sogar zu einer Dreifachbesteuerung des selben Gewinns: zum ersten Mal bei Entstehung im Unternehmen, ein zweites Mal bei Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile mit Gewinn und drittens beim Erwerber der Anteile, sobald dieser Gewinnaussch\u00fcttungen aus den mit gekauften Gewinnr\u00fccklagen bezieht. Aus steuerlicher Sicht muss ein Eigenkapitalgeber also Gewinnaussch\u00fcttungen (und ggf. anschlie\u00dfende Reinvestition z.B. \u00fcber eine Kapitalerh\u00f6hung) einer Gewinnthesaurierung vorziehen.<\/p>\n<p>Noch vorteilhafter ist es jedoch aus Sicht eines in Deutschland ans\u00e4ssigen Investors, sein Kapital so anzulegen, dass es steuerlich als Fremdkapital anzusehen ist und lediglich dem Abgeltungsteuersatz von 25% unterliegt. Ein Gesellschafterdarlehen an das eigene Unternehmen erf\u00fcllt diese Bedingung regelm\u00e4\u00dfig nicht. Unter steuerlichen Gesichtspunkten sollte ein Unternehmer also sein Kapital in Staats- oder Unternehmensanleihen anlegen. Je nach dem gew\u00fcnschten Rendite-Risiko-Profil k\u00f6nnen dies auch Junkbonds hochverschuldeter Unternehmen oder Staaten sein. Das eigene Unternehmen sollte dagegen soweit wie nur m\u00f6glich mit Fremdkapital finanziert werden. Der Steuergesetzgeber hat also Anreize geschaffen, die die Krisenanf\u00e4lligkeit von Unternehmen erh\u00f6hen. Angesichts der gerade abklingenden Finanzkrise ist dies eine bizarre Fehlsteuerung. Diese \u00dcberlegungen gelten nebenbei bemerkt nicht nur f\u00fcr inl\u00e4ndische Unternehmer, sondern treffen gleicherma\u00dfen auf Kleinanleger zu. Seit Bestehen der Bundesrepublik d\u00fcrfte es steuerlich noch nie so unattraktiv gewesen sein, in Aktien zu investieren.<\/p>\n<p>Die bisherige Argumentation stellte auf Investitionen in Kapitalgesellschaften ab. F\u00fcr Investitionen in Personenunternehmen gelten jedoch \u00e4hnliche Ergebnisse. Die Ertr\u00e4ge des dort investierten Kapitals unterliegen im Wesentlichen nur der Einkommensteuer. Damit unterliegen die Gewinne eines ertragsstarken Unternehmens einer Grenzbelastung von 42% oder sogar 45% zzgl. Solidarit\u00e4tszuschlag. Unter Umst\u00e4nden kann die Belastung h\u00f6her sein, wenn die Entlastung f\u00fcr die gezahlte Gewerbesteuer durch Abzug von der Einkommensteuerschuld gem\u00e4\u00df \u00c2\u00a7 35 EStG nicht vollst\u00e4ndig m\u00f6glich ist. Im Vergleich zu einer abgeltend mit 25% belasteten Finanzanlage ist die Gesamtbelastung in jedem Falle deutlich h\u00f6her. Daran kann auch die 2008 geschaffene \u201eBeg\u00fcnstigung nicht entnommener Gewinne\u201c (\u00c2\u00a7 34a EStG) nichts \u00e4ndern.  Diese erlaubt es, einbehaltene Gewinne zun\u00e4chst nur mit einem besonderen Steuersatz von 28,25% zu versteuern. Allerdings erfolgt bei sp\u00e4terer Entnahme eine 25%-ige Nachversteuerung. Der Unternehmer verschafft sich zwar so kurzfristig einen Liquidit\u00e4tsvorteil, insgesamt ist die Steuerbelastung jedoch in den meisten F\u00e4llen h\u00f6her als wenn auf die \u201eBeg\u00fcnstigung\u201c verzichtet worden w\u00e4re. Hinzu kommt, dass es durch sogenannte \u201e\u00dcberentnahmen\u201c unter Umst\u00e4nden zu einer ungewollten Nachversteuerung kommen kann und dass die Regelung gerade f\u00fcr kleinere Unternehmen mit geringem steuerrechtlichem Know-how schwer zu verstehen ist. Die eigentlichen Beg\u00fcnstigten des \u00c2\u00a7 34a EStG d\u00fcrften die Steuerberater sein, denen hier zus\u00e4tzliche Auftr\u00e4ge beschert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Keine plausible Alternative zu einer finanzierungsneutralen Besteuerung<\/strong><\/p>\n<p>Handlungsbedarf seitens des Steuergesetzgebers besteht bei der Korrektur der Fehlanreize, die durch die nicht finanzierungsneutrale Kapitaleinkommensbesteuerung erzeugt werden. Es ist dringend erforderlich, die Beg\u00fcnstigung der Fremdkapitalfinanzierung bzw. Strafbesteuerung der Eigenkapitalfinanzierung zu beseitigen. Aus der Finanzkrise k\u00f6nnte man sogar den Schluss ziehen, dass eine St\u00e4rkung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen und damit eine Beg\u00fcnstigung der Eigenkapitalfinanzierung w\u00fcnschenswert sei. Hierzu m\u00fcsste der Gesetzgeber jedoch \u00fcber Kenntnisse zur angemessenen H\u00f6he der steuerlichen Diskriminierung verf\u00fcgen. Dazu k\u00f6nnen nach dem Stand der Wissenschaft aber keine Aussagen getroffen werden. Plausibel erscheint daher die Forderung nach verzerrungsfreier Besteuerung von Eigen- und Fremdkapitalertr\u00e4gen, von Gewinnen und Zinsen.<\/p>\n<p>In den Steuerwissenschaften wurde regelm\u00e4\u00dfig auch die Forderung nach einer rechtsformneutralen Besteuerung erhoben. Diese Forderung erscheint im Lichte neuerer Erkenntnisse zwar fragw\u00fcrdig. Eine h\u00f6here Steuerbelastung auf Investitionen in Kapitalgesellschaften k\u00f6nnte n\u00e4mlich gerechtfertigt sein, weil hierdurch die Gefahr reduziert werden kann, dass Manager aus Eignersicht unerw\u00fcnscht hohe Risiken eingehen. Da es allerdings nicht m\u00f6glich ist, die Mehrbelastung so festzusetzen, dass die ungew\u00fcnschten Anreize ausgeglichen werden, gilt auch hier der Rat, das Steuerrecht im Zweifel neutral auszugestalten, um unerw\u00fcnschte Lenkungswirkungen zu vermeiden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Duale Einkommensteuer oder Radikalreform der Bemessungsgrundlage?<\/strong><\/p>\n<p>So bleibt die Frage zu kl\u00e4ren, auf welchem Niveau die Besteuerung der Kapitaleinkommen erfolgen soll, auf dem niedrigen Niveau der Zinsbesteuerung, oder auf dem h\u00f6heren Niveau der Unternehmensgewinne. Manches spricht f\u00fcr eine Angleichung auf niedrigem Niveau. Neben den Zw\u00e4ngen aus dem internationalen Standortwettbewerb ist dies vor allem das Argument, dass Kapitaleinkommen etwas anderes sind als Arbeitseinkommen. Wer auf sein investiertes Kapital eine Rendite von 4% erwirtschaftet, hat bei einer Inflationsrate von 1,5% real nur 2,5% verdient. Werden die 4% mit einem Satz von 50% besteuert, bleiben netto nominal 2%, real sind dies jedoch nur 0,5%. Je nach Rendite und Geldentwertung ist auch denkbar, dass die reale Rendite nach Steuern negativ ist. Hierin zeigt sich ein grunds\u00e4tzliches Problem der Einkommensermittlung durch Verm\u00f6gensvergleich, wie sie dem deutschen Steuerrecht \u00fcberall dort zugrunde liegt, wo Kapitaleinkommen im volkswirtschaftlichen Sinne erfasst werden sollen.  Arbeitseinkommen sind dagegen vor einer inflationsbedingten \u00dcberbesteuerung sicher, denn sie werden bei Zufluss besteuert. Erst wenn Arbeitslohn nicht konsumiert, sondern verzinslich angelegt wird, tritt das oben beschriebene Problem auf.<\/p>\n<p>Akzeptiert man diese Sicht der Dinge und will man die Definition der unterschiedlichen Einkommensbegriffe des Steuerrechts beibehalten, folgt hieraus die Notwendigkeit, Kapitaleinkommen niedriger zu besteuern als Arbeitseinkommen. So w\u00e4re es denkbar, dass die Gesamtbelastung von Ertr\u00e4gen aus Kapitalgesellschafen auf dem Niveau der Abgeltungsteuer auf Zinsertr\u00e4ge fixiert wird. Gewinnaussch\u00fcttungen und Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne d\u00fcrften dann beim Empf\u00e4nger nicht  weiter belastet werden. Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit k\u00f6nnten weiterhin einem progressiven Tarif unterworfen werden. In denjenigen Einkunftsarten, in denen sich Arbeits- und Kapitaleinkommen mischen, also insbesondere den drei Gewinneinkunftsarten, w\u00e4re eine Normverzinsung des gebundenen Kapitals dem Satz auf Kapitaleinkommen zu unterwerfen; der \u00fcbersteigende Betrag w\u00fcrde als Arbeitseinkommen gelten und k\u00f6nnten progressiv besteuert werden. Die Wissenschaft hat hierf\u00fcr in den vergangenen Jahren eine Reihe geeigneter Konzepte entwickelt, die unter dem Oberbegriff \u201eDuale Einkommensteuer\u201c zusammengefasst werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wer dieses Konzept ablehnt, weil er hierin einen Bruch mit der \u00fcberkommenen \u201esynthetischen Einkommensbesteuerung\u201c sieht, muss folgerichtig fordern, dass Kapital- wie Arbeitseinkommen dem progressiven Einkommensteuertarif zu unterwerfen ist. Eine tats\u00e4chlich synthetische Einkommensteuer w\u00fcrde jedoch auch eine Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlagenermittlung erfordern. Entweder m\u00fcsste dann das Einkommen von Gehaltsempf\u00e4ngern durch Bilanzierung des pers\u00f6nlichen Humankapitals ermittelt werden, oder aber Unternehmensgewinne w\u00e4ren als Cash-Flow zu ermitteln. Beides d\u00fcrfte Politikern und Wirtschaftspraktikern aber schwer zu vermitteln sein, so dass letztlich nur die Duale Einkommensteuer als praktikable und zugleich theoretisch konsistente L\u00f6sung bleibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Wo bleibt die Steuervereinfachung?<\/strong><\/p>\n<p>Das Jammern \u00fcber unser viel zu kompliziertes Steuerrecht ist geradezu Volkssport. Unsere Politiker versprechen regelm\u00e4\u00dfig und gerne, hier nun endlich einmal richtig aufzur\u00e4umen. Eingel\u00f6st hat dieses Versprechen aber noch keiner. Und man sollte hier nicht zu viel erwarten. Eine Steuererkl\u00e4rung, in der die individuellen Merkmale von Steuerpflichtigen ber\u00fccksichtigt werden, wird nie auf einen Bierdeckel passen. Sonst m\u00fcssten wir akzeptieren, alle \u00fcber einen Kamm geschoren zu werden. So wie bei der M\u00fcllgeb\u00fchr: ein B\u00fcrger, ein Eimer, eine Geb\u00fchr. Ebenso werden unsere Steuergesetze immer so formuliert sein m\u00fcssen, dass bestimmte missbr\u00e4uchliche Umgehungsversuche seitens der Steuerpflichtigen von vorneherein verhindert oder zumindest erschwert werden. Ersetzt man einen langen, detaillierten Gesetzestext durch einen neuen, kurzen, schafft man Unsicherheit. Die Rechtssicherheit muss dann durch Widerspr\u00fcche, Gerichtsverfahren und Erg\u00e4nzungen der neuen Gesetze wieder hergestellt werden. Es bringt auch keine nennenswerte Vereinfachung, den Formeltarif der Einkommensteuer durch einen Stufentarif zu ersetzen. Im Gegenteil: Die Steuerschuld aus einer Tabelle abzulesen d\u00fcrfte manchem leichter fallen, als eine einfache Prozentrechnung selbst durchf\u00fchren zu m\u00fcssen. Au\u00dferdem belegen Laborexperimente bei Stufentarifen st\u00e4rkere negative Anreizeffekte als bei einem Formeltarif.<\/p>\n<p>Dennoch gibt es jenseits solch popul\u00e4rer aber unrealistischer Erwartungen Chancen f\u00fcr eine Vereinfachung des Steuerrechts. Eine gewisse Vereinfachung f\u00e4llt als Kuppelprodukt einer wirkungsorientierten Reform quasi automatisch an. Denn ein Steuerrecht, das alle Kapitaleinkommen gleichm\u00e4\u00dfig besteuert, unabh\u00e4ngig davon, ob Eigen- oder Fremdkapital investiert wird und unabh\u00e4ngig davon, welche Einkunftsart durch die Investition verwirklicht wird, macht steuerliche Gestaltungs\u00fcberlegungen entbehrlich. Dar\u00fcber hinaus bestehen Vereinfachungsm\u00f6glichkeiten durch die R\u00fccknahme verungl\u00fcckter Neuerungen, allen voran des \u00c2\u00a7 34a EStG, der Beg\u00fcnstigung nicht entnommener Gewinne. Eine weitere Erleichterung erg\u00e4be sich, wenn die Gewerbesteuer abgeschafft und durch einen Zuschlag der Gemeinden auf die Einkommensteuer ersetzt w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Die Grenzen der Vereinfachung \u2013 das internationale Steuerrecht<\/strong><\/p>\n<p>Schwieriger ist es bei internationalen Sachverhalten. Da Deutschland wohl nie ein Niedrigsteuerland werden wird, wird sich der Fiskus immer dagegen wehren m\u00fcssen, dass Steuerpflichtige im Inland erzielte Gewinne durch Gestaltungsma\u00dfnahmen in anderen L\u00e4ndern ausweisen wollen. Einige j\u00fcngere Entwicklungen, wie etwa die ebenfalls viel kritisierte Besteuerung der \u201eFunktionsverlagerung\u201c als eine Art Wegzugsbesteuerung f\u00fcr Unternehmen oder \u201eAdvance Pricing Agreements\u201c, bei denen Verrechnungspreise zwischen Steuerpflichtigem und Fiskus vorab vereinbart werden, sind der mehr oder weniger taugliche Versuch, eine Erosion des nationalen Steueraufkommens aus multinationalen Unternehmen zu begrenzen. Hier ist die Rechtsstaatlichkeit der Steuererhebung latent bedroht, denn Fiskus und Steuerpflichtiger verhandeln die H\u00f6he der Steuerzahlung individuell. Kuhhandel ersetzt Verwaltungsakt. Mehr als sonstwo h\u00e4ngt die H\u00f6he der Steuerbelastung vom steuerlichen Know-How des Unternehmens und seiner Berater ab.<\/p>\n<p>Die viel gescholtene Zinsschranke (\u00c2\u00a7 4h EStG und \u00c2\u00a7 8a KStG) stellt dagegen einen vielversprechenden Versuch des Steuergesetzgebers dar, gegen einen Konstruktionsfehler des internationalen Steuerrechts anzuk\u00e4mpfen. Dieser besteht darin, dass die Ertr\u00e4ge des Eigenkapitals, der Gewinn eines Unternehmens, in dem Land besteuert werden, in dem sie erzielt werden (Quellenland), dass aber die Ertr\u00e4ge des Fremdkapitals, als Schuldzinsen desselben Unternehmens den Gewinn mindern und im Sitzland des Kapitalgebers besteuert werden. K\u00f6nnte Deutschland andere gro\u00dfe Industrienationen dazu bewegen, das Konzept der Zinsschranke zu \u00fcbernehmen, w\u00e4re dies ein gro\u00dfer Beitrag zur Steuervereinfachung. Gelingt dies nicht, bleibt mittelfristig wohl nur ihre Abschaffung. Eine noch weitergehende Vereinfachung erg\u00e4be sich durch eine Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung in der EU. Aber hier darf man wohl nicht zu viel erwarten, da die europ\u00e4ischen Staaten hier widerstreitende Interessen verfolgen und jede Harmonisierung der Steuern einen einstimmigen Beschluss aller Mitgliedsl\u00e4nder erfordert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Und wer soll das bezahlen?<\/strong><\/p>\n<p>In absehbarer Zeit werden gro\u00dfe Steuersenkungen wohl nicht m\u00f6glich sein. Daher werden die Steuerpflichtigen selbst eine Fundamentalreform des Steuerrechts finanzieren m\u00fcssen. In den vergangenen Jahren wurden zahlreiche M\u00f6glichkeiten zur Verbreiterung der Bemessungsgrundlage bereits ausgesch\u00f6pft. Dabei wurde auch so manches echte oder vermeintliche Steuerschlupfloch geschlossen. Dennoch bleiben dem Gesetzgeber ein paar M\u00f6glichkeiten. Die erste besteht in der Abschaffung des Ehegattensplittings. Eine Gesellschaft, die sich Gleichstellung und Frauenf\u00f6rderung auf die Fahnen geschrieben hat, sollte ihre Ziele nicht durch eine Herdpr\u00e4mie konterkarieren. Auch die Steuerfreiheit von Zuschl\u00e4gen f\u00fcr \u00dcberstunden geh\u00f6rt abgeschafft.<\/p>\n<p>Das gr\u00f6\u00dfte verbleibende Steuerschlupfloch d\u00fcrfte jedoch bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu suchen sein. Es ist einfach \u00fcberhaupt keine Rechtfertigung daf\u00fcr denkbar, dass Vermieter seit Jahrzehnten Abschreibungen f\u00fcr den Wertverzehr ihrer Immobilien beanspruchen d\u00fcrfen, dass aber der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung derselben Immobilien in aller Regel steuerfrei bleibt. Deshalb ist die zehnj\u00e4hrige Spekulationsfrist bei Immobilien ersatzlos abzuschaffen. Alternativ k\u00f6nnten per sofort auch die Abschreibungen in der laufenden Eink\u00fcnfteermittlung untersagt werden.<\/p>\n<p>Weiterhin k\u00f6nnten die M\u00f6glichkeiten der \u201esteuerneutralen\u201c Umstrukturierung von Unternehmen bzw. Ver\u00e4nderung von Eigent\u00fcmerverh\u00e4ltnissen eingeschr\u00e4nkt werden (UmwStG und \u00c2\u00a7 6 Abs. 5 EstG). Hinter diesem Euphemismus verbirgt sich die M\u00f6glichkeit, einmal gelegte stille Reserven unversteuert auf andere Steuerpflichtige \u00fcbergehen zu lassen. Stille Reserven entstehen jedoch deshalb, weil die steuerlichen Bewertungsvorschriften nicht fehlerfrei sind. Sie sind gewisserma\u00dfen ein Messfehler, eine Abweichung der nach geltendem Recht ermittelten von der \u00f6konomisch begr\u00fcndbaren Steuerbemessungsgrundlage. Sie sind Schlupfl\u00f6cher, die zugunsten einer gleichm\u00e4\u00dfigen Einkommensteuer mit moderaten Steuers\u00e4tzen geschlossen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Alle (vier) Jahre wieder Ein Bundestags-Wahlkampf, in dem die zur Wahl stehenden Parteien keine Ank\u00fcndigungen bez\u00fcglich der Reformen des Steuersystems machen, ist schwer vorstellbar. 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