{"id":5271,"date":"2011-02-13T10:12:39","date_gmt":"2011-02-13T09:12:39","guid":{"rendered":"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=5271"},"modified":"2011-02-13T10:12:39","modified_gmt":"2011-02-13T09:12:39","slug":"die-zusammenarbeit-von-wettbewerbern-marktmacht-oder-effizienz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=5271","title":{"rendered":"Die Zusammenarbeit von Wettbewerbern: Marktmacht oder Effizienz?"},"content":{"rendered":"<p>Kooperationen zwischen aktuellen oder potentiellen Wettbewerbern sind seit jeher eine Angelegenheit, deren Einsch\u00e4tzung einiger Sensibilit\u00e4t bedarf. Nun hat die Europ\u00e4ische Kommission neue Leitlinien f\u00fcr horizontale Kooperationsvereinbarungen in Kraft gesetzt, die jene von 2001 konkretisieren und erg\u00e4nzen sollen. Dies bildet einen guten Anlass, sich etwas grunds\u00e4tzlicher mit der zugrundeliegenden Thematik auseinanderzusetzen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Allianzen, Kooperationen und Netzwerke<\/strong><\/p>\n<p>Die Zusammenarbeit von Unternehmen, die \u00fcber einzelne Markttransaktionen hinausgeht, und meist auf der Grundlage von Kooperationsvertr\u00e4gen l\u00e4ngerfristig ausgerichtet und so institutionalisiert ist, dass verl\u00e4ssliche commitments die Zusammenarbeit erm\u00f6glichen, hat in den vergangenen Jahren gro\u00dfe Bedeutung erlangt. Ein zunehmender Anteil der Wertsch\u00f6pfung entsteht in Allianzen und Netzwerken, \u00fcber zwei Drittel der Unternehmen sind zumindest in einer Kooperation engagiert. Immer als Ergebnis einzelwirtschaftlicher Entscheidungen haben sich vielf\u00e4ltige Formen und Ausgestaltungen herausgebildet, die konkrete Kooperationsziele erreichen sollen. Dabei kann die Zusammenarbeit sowohl homogene als auch heterogene Ressourcen und T\u00e4tigkeiten kombinieren, einmal geht es um die Nutzung von Gr\u00f6\u00dfen- und Verbundvorteilen in der Produktion und damit die Erreichung von Kostenvorteilen, ein anderes Mal um die Gewinnung von Marktanteilen \u00fcber die Ausweitung der  Leistungs- und Produktvielfalt. Viele andere Kooperationsmotive spielen in der unternehmerischen Praxis eine Rolle, z. B. die Senkung von Risiken, die Beschleunigung von Innovationen, die B\u00fcndelung von Wissen u.v.a.m. Die Klammer besteht in der Erzielung einer Kooperationsrente, also wirtschaftlichen Ergebnissen, die von den Unternehmen autonom nicht erreichbar w\u00e4ren. Es ist evident, dass solche einzelwirtschaftliche Entscheidungen gesamtwirtschaftliche Auswirkungen nach sich ziehen k\u00f6nnen, man denke etwa an die Standorteffekte von Entwicklungs- und Produktionsclustern. Doch die Zusammenabreit kann auch wirtschaftliche Macht entstehen lassen, die gegen\u00fcber Verbrauchern oder Wettbewerbern genutzt werden kann. Andererseits k\u00f6nnen Unternehmenskooperationen nicht nur die einzelwirtschaftliche, sondern auch die gesamtwirtschaftliche Effizienz erh\u00f6hen. Welcher Effekt letztlich resultiert h\u00e4ngt von vielen Faktoren und Mechanismen ab.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Wettbewerbsf\u00f6rdernde und wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Auswirkungen<\/strong><\/p>\n<p>Daher sind Kooperationen mit ihren zahlreichen Facetten unter wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten ambivalent zu sehen und es gilt positive und negative Wohlfahrtseffekte abzuw\u00e4gen, was in konkreten Bestimmungen des europ\u00e4ischen (und deutschen) Wettbewerbsrechts seinen Niederschlag gefunden hat und in der Theorie auch unter dem \u201eWilliamson-trade-off\u201c seinen Niederschlag gefunden hat, die kombinierte Betrachtung allokativer und produktiver Effizienz. Es geht also um die Abw\u00e4gung wettbewerbsf\u00f6rdernder und wettbewerbsbeschr\u00e4nkender Auswirkungen, nie jedoch darum, quasi durch die Hintert\u00fcr verschleierte Kartelle, Kollusion und Martkverschlie\u00dfung zuzulassen oder nicht genehmigungsf\u00e4hige \u201eQuasifusionen\u201c durchzusetzen. Diese sind tabu und stehen nicht zur Disposition. Es geht vielmehr um Artikel 101 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) und den dort verankerten Freistellungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschl\u00fcssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Art. 101, Absatz 3, nennt mit den Voraussetzungen f\u00fcr die Freistellung vom Verbot in Art. 101, Absatz 1, die Voraussetzungen f\u00fcr zul\u00e4ssige Kooperationen. Die neuen Leitlinien sollen die Transparenz bez\u00fcglich dieser Freistellungsvoraussetzungen, ihrer Handhabung und ihrer Interpretation erh\u00f6hen. Auf diese Weise soll die Freiheit von Unternehmen zu kooperieren mit dem Schutz des Wettbewerbs besser kompatibel gemacht werden, als dies bisher der Fall war. Den Unternehmen soll mehr Sicherheit \u00fcber die Einsch\u00e4tzung ihrer Kooperation gegeben werden. Selbstverst\u00e4ndlich k\u00f6nnen sowohl vertikale als auch horizontale Kooperationen wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Wirkungen enthalten. Dabei geht es bei ersteren um die \u00dcbertragung von wirtschaftlicher Macht auf vor- oder nachgelagerte Wertsch\u00f6pfungsstufen, die durch Kooperationen erm\u00f6glicht werden kann. Nicht auf diese beziehen sich die neuen Leitlinien jedoch, sondern ausschlie\u00dflich auf die Kooperation zwischen aktuellen oder potentiellen Konkurrenten, also horizontalen Kooperationen, die jedoch auch vertikale Elemente enthalten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Selbsteinsch\u00e4tzung durch die Unternehmen<\/strong><\/p>\n<p>Um die Relevanz der neuen Leitlinien besser w\u00fcrdigen zu k\u00f6nnen, gilt es einige zus\u00e4tzliche Aspekte zu ber\u00fccksichtigen. So ist die Abw\u00e4gung der vermuteten  gegenteiligen  Wettbewerbseffekte bereits seit der Reform des europ\u00e4ischen Wettbewerbsrechts 2004\/05 zul\u00e4ssig und auch unter der Bezeichnung des \u201eMore economic approach\u201c bekanntgeworden und in Anwendung. Die Freistellungstatbest\u00e4nde und ihre Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Kooperationen unterbleiben und wettbewerbsf\u00f6rdernde Kooperationen nicht unterlassen werden. In allgemeiner Form handelt es sich bei den Freistellungsvoraussetzungen erstens um die Entstehung von Effizienzgewinnen, zweitens die Unerl\u00e4sslichkeit der Zusammenarbeit, um diese zu erzielen, drittens ihre zumindest teilweise Weitergabe an die Verbraucher sowie viertens das Verbot der Ausschaltung des Wettbewerbs. Allerdings bieten diese Tatbest\u00e4nde gro\u00dfen Raum f\u00fcr Interpretationen und es sind die Unternehmen selbst, die die Einsch\u00e4tzung vorzunehmen haben, ob ihre Kooperation die Voraussetzungen erf\u00fcllt, um unter eine der Gruppenfreistellungen zu fallen oder f\u00fcr eine Einzelfreistellung. Dieser gesetzliche Hintergrund hat seit dem Inkrafttreten dieses wettbewerbspolitischen  Regimes zu einer gro\u00dfen Unsicherheit f\u00fcr die Unternehmen gef\u00fchrt und wohl auch manche wettbewerblich unbedenkliche Kooperation verhindert. In diesem Prozess hat sich mit dem \u201eEconomic Consulting\u201c ein Beratungszweig etabliert, der sich auf die Isolierung der Wettbewerbseffekte von Kooperationen spezialisiert hat, wenngleich er meist erst dann zum Einsatz kommt, wenn \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von Vereinbarungen letztlich von Gerichten entschieden wird. Die nun g\u00fcltigen \u201eLeitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 AEUV auf Vereinbarungen \u00fcber horizontale Zusammenarbeit\u201c sollen diese Unsicherheit verringern, die Informationsasymmetrien zulasten der kooperationsinteressierten Unternehmen abbauen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Mehr Transparenz<\/strong><\/p>\n<p>Sie enthalten allgemeine Erl\u00e4uterungen zur Auslegung von Artikel 101, die dem Bed\u00fcrfnis nach klareren Erl\u00e4uterungen entsprechen sollen, das sich in einem vorangegangenen Konsultationsprozess deutlich herausgestellt hatte. Die Leitlinien von 2001 waren von Betroffenen und Experten als unzureichend eingesch\u00e4tzt worden. Ist die neue Ausgabe tats\u00e4chlich geeignet, die Transparenz der Regelinterpretation f\u00fcr die Unternehmen zu erh\u00f6hen? Zum aktuellen Zeitpunkt k\u00f6nnen nur eine knappe Einsch\u00e4tzung und die erste Auslotung einiger Perspektiven erfolgen. Ihre Brauchbarkeit und ihre Qualit\u00e4t werden sich in der konkreten Anwendung der kommenden Jahre herausstellen. Eine Konkretisierung von Informationen erfolgt f\u00fcr F&amp;E-Kooperationen sowie Produktionsvereinbarungen. F\u00fcr diese Kooperationsformen wurden neue Gruppenfreistellungsvereinbarungen in Kraft gesetzt. Zus\u00e4tzlich erfassen die Leitlinien Einkaufsvereinbarungen, Vermarktungsvereinbarungen sowie Vereinbarungen \u00fcber Normen und Standardbedingungen. F\u00fcr jeden dieser Bereiche werden die vier oben genannten Freistellungsvoraussetzungen n\u00e4her beschrieben und ebenso Hinweise gegeben, wodurch wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Auswirkungen entstehen. Zus\u00e4tzlich werden zahlreiche und differenzierte Beispiele f\u00fcr m\u00f6gliche Konstellationen und deren Einsch\u00e4tzung angegeben. Als Klammer f\u00fcr wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Auswirkungen gilt, dass es sich um wahrscheinliche (also vermutete) und sp\u00fcrbare negative Auswirkungen auf Preise, Produktionsmengen, Innovationen, die Produktqualit\u00e4t oder Produktvielfalt handeln muss. Ansatzpunkte daf\u00fcr ergeben sich erstens aus der Einschr\u00e4nkung der Entscheidungsfreiheit der Parteien. Hier geht es um vertragliche Verpflichtungen und eine dadurch bedingte Ver\u00e4nderung von Anreizen. Zweitens h\u00e4ngt die Wahrscheinlichkeit einer Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung meist von Art und Inhalt der Vereinbarung sowie von der Existenz von Marktmacht und anderen Markteigenschaften ab.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern<\/strong><\/p>\n<p>Ein eigenes Kapitel zum Informationsaustausch ist v\u00f6llig neu und entspricht einem Wunsch der Unternehmen, die mehr Klarheit \u00fcber die Einsch\u00e4tzung eines wichtigen wettbewerbssensiblen Tatbestandes von hoher \u00f6konomischer Komplexit\u00e4t und Rechtssprechungsrelevanz  w\u00fcnschten. \u201eWie wird es eingesch\u00e4tzt, wenn man miteinander spricht, Erfahrungen und Erwartungen austauscht?\u201c In den Leitlinien wird zwischen dem direkten Datenaustausch zwischen Wettbewerbern und dem indirekten Austausch \u00fcber eine gemeinsame Einrichtung wie etwa einem Wirtschaftsverband oder \u00fcber einen Dritten wie etwa einem Marktforschungsinstitut oder \u00fcber Lieferanten oder Einzelh\u00e4ndler differenziert. Wie vielf\u00e4ltig der Informationsaustausch sein kann und wie gef\u00e4hrlich er werden kann, zeigt sich in den konkreten Ausf\u00fchrungen. Ob diese tats\u00e4chlich geeignet sind, die Informationsasymmetrien f\u00fcr die Unternehmen zu beseitigen, mag bezweifelt werden. Zwar wird anerkannt, dass der Informationsaustausch mit Effizienzgewinnen verbunden sein kann, dies \u00fcber die Senkung der Suchkosten von Verbrauchern, die Aufl\u00f6sung von Informationsasymmetrien zwischen den Marktseiten sowie Kosteneinsparungen f\u00fcr Lagerbest\u00e4nde und die Koordination des Leistungsaustausches zwischen den Marktseiten oder durch die M\u00f6glichkeit eines benchmarkings unter Ber\u00fccksichtigung von \u201eIndustry Best Practices\u201c. Doch die reale Gefahr des Austausches von individualisierten Informationen \u00fcber geplantes zuk\u00fcnftiges Preis- oder Mengenverhalten, der Auskunft \u00fcber die Marktstrategien der Wettbewerber geben und so das Unternehmensverhalten wettbewerbsgef\u00e4hrdend koordinieren kann, bleibt \u2013 zumindest zwischen den Zeilen \u2013 sehr pr\u00e4sent.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Die Perspektiven<\/strong><\/p>\n<p>Vor dem hier skizzierten Hintergrund von Formulierungen, Interpretationen und Einsch\u00e4tzungen muss die Beurteilung vorerst eine vage bleiben. In den neuen Leitlinien wurden Kl\u00e4rungen pr\u00e4sentiert, gute Beispiele ausformuliert und eingesch\u00e4tzt sowie Interpretationen angeboten. Also ist die Transparenz im Vergleich zur Situation bis Ende 2010 ohne Zweifel gestiegen. Den Unternehmen und ihren Beratern wird auf diese Weise eine Orientierung m\u00f6glich, die \u00fcber bereits erlebte und berichtete Einzelf\u00e4lle hinausgeht und die an der Grundidee der konkreten Abw\u00e4gung gegenl\u00e4ufiger Effekte festgemacht wird. Damit ist auch von einem schriftlich formulierten commitment der Europ\u00e4ischen Kommission auszugehen, das mit Hinweisen f\u00fcr Gerichte, beratende Anw\u00e4lte und \u00d6konomen verbunden ist. Doch der Beratungsbedarf ist bislang kaum reduziert, wenn beachtet wird, dass Standardf\u00e4lle eher selten sind und sich die konkreten Auswirkungen wohl auch in Zukunft nur anhand von Marktanalysen feststellen lassen. Auffallend ist, dass die  Erl\u00e4uterungen \u00fcber Effizienzgewinne eher abstrakt bleiben und wenige Hilfestellungen dar\u00fcber beinhalten, wie die einzelnen Effekte zu bestimmen sind. Die Herausforderungen werden auch in Zukunft im Detail verborgen sein und daher werden sowohl die Gestaltungsspielr\u00e4ume als auch die Anzahl der wohlfahrtsf\u00f6rdernden Kooperationen hinter den M\u00f6glichkeiten zur\u00fcckbleiben. Nun gilt es also f\u00fcr alle Beteiligten mit den neuen Leitlinien zurechtzukommen, das zus\u00e4tzlich Informationspotenzial zu nutzen und nach einigen Jahren zu pr\u00fcfen, ob weitere Konkretisierungen m\u00f6glich und notwendig sind. Vom Idealfall einer \u201eKooperationsklassifikation\u201c, die es den Unternehmen mehr als bisher erm\u00f6glichen k\u00f6nnte, selbst die Wettbewerbswirkungen ihrer Kooperation selbst einzusch\u00e4tzen, sind diese Leitlinien jedoch weit entfernt. Diesen Anspruch hat die Europ\u00e4ische Kommission jedoch nicht, wie sie selbst einleitend bekennt: \u201e\u2026 angesichts einer solchen Vielfalt (an Kooperationen) und der jeweiligen Marktbedingungen kann in diesen Leitlinien nicht auf jedes m\u00f6gliche Szenario eingegangen werden. Dennoch werden diese Leitlinien Unternehmen als Hilfestellung dienen, wenn sie ihre jeweiligen horizontalen Vereinbarungen auf Vereinbarkeit mit Artikel 101 pr\u00fcfen. Diese Kriterien sind jedoch nicht als \u201eCheckliste\u201c zu verstehen, die systematisch in jedem Fall anwendbar ist. Vielmehr muss jeder Fall anhand des jeweiligen Sachverhalts gepr\u00fcft werden, was eine flexible Anwendung dieser Leitlinien erforderlich macht.\u201c (Zweck und Anwendungsbereich der Leitlinien, Punkt 7).<\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kooperationen zwischen aktuellen oder potentiellen Wettbewerbern sind seit jeher eine Angelegenheit, deren Einsch\u00e4tzung einiger Sensibilit\u00e4t bedarf. 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