{"id":647,"date":"2009-06-15T02:25:32","date_gmt":"2009-06-15T01:25:32","guid":{"rendered":"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=647"},"modified":"2009-06-09T16:11:26","modified_gmt":"2009-06-09T15:11:26","slug":"weiss-der-gesetzgeber-was-unternehmerisches-handeln-ist-das-beispiel-der-neuen-erbschaftsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=647","title":{"rendered":"Wei\u00df der Gesetzgeber, was unternehmerisches Handeln ist? Das Beispiel der neuen Erbschaftsteuer"},"content":{"rendered":"<p>Wenn \u00fcber die Erbschaftsteuer diskutiert wird, dann dauert es oft nicht lange, bis die Diskutanten sich in eine aufgeregte bis hitzige Stimmungslage steigern und unvers\u00f6hnliche Standpunkte offenbar werden. Man landet n\u00e4mlich meist schnell bei der ganz grunds\u00e4tzlichen Frage, ob der Staat diese Steuer \u00fcberhaupt erheben sollte. Die einen beklagen eine Doppelbesteuerung von Verm\u00f6gen, das doch fr\u00fcher, bei seiner Entstehung, schonmal der Einkommensteuer unterworfen war. Sie \u00fcbersehen dabei aber, da\u00df die Erbschaftsteuer in Deutschland keine Nachla\u00dfsteuer, sondern eine Erbanfallsteuer ist. Andere Diskutanten haben willk\u00fcrliche, nicht zu rechtfertigende Vorstellungen von einer angeblich gerechten Verm\u00f6gensverteilung und hoffen, da\u00df eine hohe Steuerlast auf ererbtes Verm\u00f6gen eine solche Verteilung herstellen k\u00f6nnte. Und wieder andere sehen das Problem pragmatisch. Sie argumentieren, da\u00df eine vern\u00fcnftig konstruierte Erbschaftsteuer mit moderaten Steuers\u00e4tzen und breiter Bemessungsgrundlage schon deshalb einen Beitrag zur Finanzierung der \u00f6ffentlichen Budgets leisten sollte, weil eine solche Steuer vermutlich zu geringeren und weniger problematischen Anreizverzerrungen f\u00fchrt als beispielsweise die Einkommensteuer.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Notabene: Der Autor dieser Zeilen z\u00e4hlt sich zur dritten Gruppe, lehnt also die Besteuerung von Erbschaften keineswegs rundheraus ab und befindet sich damit in der Gesellschaft klassischer Liberaler, wie etwa John Stuart Mill, der in seinen <em>Principles of Political Economy<\/em> sogar eine noch viel prominentere Rolle f\u00fcr die Erbschaftsteuer vorschlug. Um solche Grundsatzfragen soll es in diesem Beitrag allerdings ausdr\u00fccklich nicht gehen. Der Fokus liegt vielmehr auf der deutschen Erbschaftsteuer auf Betriebsverm\u00f6gen, wie sie im Rahmen der j\u00fcngst beschlossenen und in Kraft getretenen Reform gestaltet wurde. Diese Reform ist symptomatisch f\u00fcr das eklatante Fehlen eines Verst\u00e4ndnisses von unternehmerischem Handeln bei einer Mehrheit der politischen Entscheidungstr\u00e4ger. Sie legt die Vermutung nahe, da\u00df die Legislative vom Funktionieren einer Marktwirtschaft mit ihren individuellen Risiken und Unw\u00e4gbarkeiten schlicht nichts mehr wei\u00df.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Die neue Erbschaftsteuer auf Betriebsverm\u00f6gen: einige Eckpunkte<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom November 2006 den Gesetzgeber verpflichtet, die Ungleichbehandlung bei der Bewertung verschiedener Verm\u00f6gensarten, die es im alten Erbschaftsteuerrecht gab, zu beseitigen. Tats\u00e4chlich erfordert das neue Erbschaftsteuergesetz nun die Bewertung aller Verm\u00f6genspositionen zum gemeinen Wert, also zum aktuellen Marktwert. Dabei k\u00f6nnen f\u00fcr das Betriebsverm\u00f6gen alle allgemein anerkannten Bewertungsverfahren zum Einsatz kommen, vor allem aber schl\u00e4gt der Gesetzgeber ein vereinfachtes Ertragswertverfahren vor: der Durchschnittsertrag der vergangenen drei Jahre geht dann in eine einfache Ertragswertberechnung ein. Das Resultat dieser Rechnung flie\u00dft aber nur dann in die Bemessungsgrundlage ein, wenn es erstens nicht &#8222;offensichtlich falsch&#8220; ist und zweitens keinen geringeren Wert als den Substanzwert des Unternehmens annimmt. Vererbte oder verschenkte Unternehmen werden also zumindest zwei Unternehmenswerte ermitteln und vergleichen m\u00fcssen, und die Finanzgerichte werden mit Einzelfallentscheidungen \u00fcber die Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Das Problem ist nun, da\u00df der Gesetzgeber Betriebsverm\u00f6gen steuerlich beg\u00fcnstigen m\u00f6chte. Auf der Bewertungsebene ist ihm dies aber, wie erw\u00e4hnt, h\u00f6chstrichterlich untersagt, also kn\u00fcpft er die Beg\u00fcnstigung an Bedingungen. Der Erbe von Betriebsverm\u00f6gen kann einen Verschonungsabschlag in Anspruch nehmen, der dazu f\u00fchrt, da\u00df 85 Prozent des Wertes des geerbten Betriebsverm\u00f6gens steuerfrei bleiben. Dar\u00fcber hinaus werden die \u00fcbrigen 15 Prozent nur versteuert, sofern sie einen Wert von 150.000 Euro \u00fcbersteigen. Dies alles ist allerdings nur dann zul\u00e4ssig, wenn [i] das Unternehmen f\u00fcr mindestens sieben Jahre im Eigentum des Erben verbleibt und weitergef\u00fchrt wird, [ii] die Entnahmen w\u00e4hrend dieser Frist die kumulierten Gewinne nicht um mehr als 150.000 Euro \u00fcbersteigen, [iii] die kumulierte Lohnsumme w\u00e4hrend dieser Frist nicht weniger als 650 Prozent der Ausgangslohnsumme betr\u00e4gt (die Ausgangslohnsumme ist der Durchschnitt der Lohnsummen der letzten f\u00fcnf Jahre) und [iv] nicht mehr als 50 Prozent des Betriebsverm\u00f6gens sogenanntes Verwaltungsverm\u00f6gen sind. Verwaltungsverm\u00f6gen sind beispielsweise Anteile von weniger als 25 Prozent an Kapitalgesellschaften, vermietete oder verpachtete Grundst\u00fccke oder auch Kunstsammlungen. Der Gesetzgeber will also die Beg\u00fcnstigung so weit wie m\u00f6glich auf unmittelbar produktiv eingesetztes Betriebsverm\u00f6gen beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Von der Stabilit\u00e4t ihres Unternehmens \u00fcberzeugte Erben k\u00f6nnen auch &#8211; und zwar unwiderruflich &#8211; die sogenannte Verschonungsoption w\u00e4hlen. In diesem Fall verl\u00e4ngern sich die Fristen von sieben auf zehn Jahre, au\u00dferdem erh\u00f6ht sich die Lohnsummengrenze auf 1.000 Prozent und die zul\u00e4ssige Grenze f\u00fcr das Verwaltungsverm\u00f6gen sinkt auf 10 Prozent. Dies wird mit der v\u00f6lligen Steuerfreiheit des geerbten Betriebsverm\u00f6gens belohnt.<\/p>\n<p>In den fr\u00fchen Gesetzentw\u00fcrfen war f\u00fcr den Fall eines Versto\u00dfes gegen die oben genannten Auflagen eine Fallbeilregelung vorgesehen. Wer also beispielsweise die Verschonungsoption w\u00e4hlt, dann aber im zehnten Jahr in einer ung\u00fcnstigen konjunkturellen Lage einen gr\u00f6\u00dferen Teil seiner Belegschaft entlassen mu\u00df, w\u00fcrde jetzt jegliche Steuerbeg\u00fcnstigung verlieren und m\u00fc\u00dfte den vollst\u00e4ndigen Wert seines Unternehmens zum Zeitpunkt des Erbfalls nun nachversteuern. Diese Fallbeilregelung hat nicht den Weg in den endg\u00fcltigen Gesetzestext gefunden. Stattdessen ist der Umfang der Nachversteuerung nun proportional zum Regelversto\u00df. Eine nach zehn Jahren kumulierte Lohnsumme von 500 Prozent der Ausgangslohnsumme w\u00fcrde also eine Nachforderung von 50 Prozent der urspr\u00fcnglichen, regul\u00e4ren Steuerlast bedeuten. Eine Aufgabe des Unternehmens nach f\u00fcnf Jahren und bei Wahl des normalen Verschonungsabschlages w\u00fcrde, um ein anderes Beispiel anzuf\u00fchren, eine Nachforderung von zwei Siebteln der urspr\u00fcnglichen Steuerlast bedeuten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Wie sinnvoll sind die Ziele der Erbschaftsteuerreform?<\/strong><\/p>\n<p>Die Regelungen des neuen Erbschaftsteuerrechts zielen ganz klar darauf ab, eine gewisse Stabilit\u00e4t im Anschlu\u00df an einen Generationenwechsel im Unternehmen durch vollst\u00e4ndige oder weitgehende Steuerfreiheit zu belohnen. Die geforderte Stabilit\u00e4t bezieht sich sowohl auf die Eigent\u00fcmerstruktur, als auch auf den Umfang der Besch\u00e4ftigung im Unternehmen, welcher durch die Lohnsumme n\u00e4herungsweise erfa\u00dft werden soll. Die Frage ist nur: wieso?<\/p>\n<p>Beginnen wir mit der Eigent\u00fcmerstruktur. W\u00e4hrend der Beratung des Gesetzentwurfes war h\u00e4ufig von der Bef\u00fcrchtung die Rede, da\u00df gerade Familien im Besitz mittelst\u00e4ndischer Unternehmen bei einer fehlenden Beg\u00fcnstigung des Betriebsverm\u00f6gens im Erbfall gezwungen sein k\u00f6nnten, ihre Unternehmensanteile zu verkaufen, um ihre Steuerschuld begleichen zu k\u00f6nnen. Auf dieses Problem ist die Behaltensfrist gem\u00fcnzt &#8211; wer sein Unternehmen lange genug beh\u00e4lt und in vollem Umfang fortf\u00fchrt, bleibt steuerfrei. N\u00fcchtern betrachtet gibt es hierf\u00fcr allerdings keine guten \u00f6konomischen Gr\u00fcnde. So zeigen etwa Bloom und van Reenen (2007) in einer empirischen Studie, da\u00df eine Vererbung von Managementaufgaben in der Familie eher negative Effekte auf die Profitabilit\u00e4t des Unternehmens hat. Villalonga und Amit (2006) zeigen au\u00dferdem, da\u00df Familieneigentum nur dann einen signifikant positiven Effekt auf Unternehmenswerte hat, wenn noch die Gr\u00fcndergeneration \u00fcber die operative Kontrolle verf\u00fcgt. Es ist auch nicht klar, inwieweit von dauerhaftem Familieneigentum echte positive Externalit\u00e4ten ausgehen k\u00f6nnten, die eine entsprechende Steuersubvention rechtfertigen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Noch deutlicher werden die Probleme bei der Lohnsummenregel. Zwar ist es nat\u00fcrlich vern\u00fcnftig, da\u00df Vollbesch\u00e4ftigung ein Ziel der Wirtschafts- und Finanzpolitik ist. Es g\u00e4be auch einige, hinreichend bekannte Wege zur Vollbesch\u00e4ftigung, die alle etwas mit sinnvoller Ordnungspolitik f\u00fcr die Arbeitsm\u00e4rkte zu tun haben. Ein steuerpolitisches Mikromanagement, das im einzelnen Unternehmen f\u00fcr sieben bis zehn Jahre im Anschlu\u00df an den Erbfall die marginalen K\u00fcndigungskosten erh\u00f6ht, geh\u00f6rt allerdings sicher nicht zu den zweckm\u00e4\u00dfigen Instrumenten. Eine m\u00f6gliche Wettbewerbsverzerrung f\u00e4llt unmittelbar ins Auge: Werden zwei konkurrierende Unternehmen vom gleichen negativen Schock (etwa einer Rezession) getroffen, dann sind die Anpassungskosten f\u00fcr das zuf\u00e4llig gerade vererbte oder verschenkte Unternehmen gr\u00f6\u00dfer als f\u00fcr den Konkurrenten, der sich ebenso zuf\u00e4llig gerade nicht innerhalb der Lohnsummenfrist befindet. Ganz generell m\u00fcssen Erben von Unternehmen ausgerechnet in ung\u00fcnstigen Zeiten, in denen Entlassungen n\u00f6tig werden oder gar eine Unternehmensaufgabe unvermeidbar ist, mit Steuernachforderungen rechnen. Selbst wenn diese einige Jahre gestundet werden k\u00f6nnen, ist es doch vor dem Hintergrund des Leistungsf\u00e4higkeitsprinzips dubios, wenn eine Steuerlast Jahre nach dem Erbfall gefordert wird und sich an einem vergangenen Unternehmenswert orientiert, der in der Gegenwart l\u00e4ngst nicht mehr erreicht wird.<\/p>\n<p>V\u00f6llig unabh\u00e4ngig von Eigentum und Besch\u00e4ftigung k\u00f6nnte man nat\u00fcrlich auch argumentieren, da\u00df Steuerforderungen ohne eine Beg\u00fcnstigung von Betriebsverm\u00f6gen leicht eine H\u00f6he erreichen k\u00f6nnten, die in vielen Unternehmen im Fall einer ungeplanten Erbschaft den Spielraum f\u00fcr produktive Investitionen kurz- und mittelfristig einengen w\u00fcrde. Auch hier k\u00f6nnte es zu problematischen Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen kommen, die zuf\u00e4llig gerade von Generation zu Generation weitergereicht wurden und solchen, f\u00fcr die das nicht der Fall ist. Gegen eine gro\u00dfe quantitative Relevanz dieses Argumentes spricht allerdings vielleicht, da\u00df die Stundungsangebote des alten Erbschaftsteuerrechts nur selten wahrgenommen wurden. Falls man sich dennoch dieses Argument zueigen macht, dann ist damit trotzdem ein enges Geflecht von Wohlverhaltensregeln, wie wir es im reformierten deutschen Erbschaftsteuerrecht finden, nicht zu begr\u00fcnden. Man m\u00fc\u00dfte sich dann schon zu einer weitestgehend bedingungslosen Freistellung von Betriebsverm\u00f6gen durchringen. F\u00fcr Steuerbefreiungen von Betriebsverm\u00f6gen, die mit viel weniger einengenden Voraussetzungen auskommen, gibt es in anderen L\u00e4ndern Vorbilder, wie etwa die britische <em>business property relief<\/em>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Unintendierte Konsequenzen? Die Erbschaftsteuer und unternehmerisches Handeln<\/strong><\/p>\n<p>Bei all diesen \u00dcberlegungen entwickelt sich ein beunruhigender Verdacht. Man w\u00fcnscht sich, da\u00df es nicht so ist, aber die Indizien sprechen daf\u00fcr: Das Bild, das der deutsche Gesetzgeber von der Marktwirtschaft hat, ist eine Idylle. Da sind statische M\u00e4rkte, auf denen sich nicht viel \u00e4ndert. Die Situation ist \u00fcberschaubar; gutm\u00fctige Patriarchen haben wenig zu tun und nichts zu riskieren. So folgen sie ihrer t\u00e4glichen Routine, flanieren durch immer die gleichen Fabrikhallen, klopfen wohlwollend die Schultern der immer gleichen Arbeiter und Angestellten, die ihrerseits die immer gleichen G\u00fcter f\u00fcr die immer gleiche Kundschaft produzieren. Dieses Idyll gilt es zu erhalten, und genau daf\u00fcr ist die reformierte Erbschaftsteuer das richtige Instrument.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich sieht die Welt anders aus. Aghion und Howitt (2006) untermauern mit beeindruckender empirische Evidenz die neo-schumpeterianische These, da\u00df geringere Kosten des Marktein- und -austritts die Unternehmen dazu veranlassen, ihre Innovationsfrequenz zu erh\u00f6hen, was wiederum zu positiven Wachstumseffekten f\u00fchrt. Caballero (2007) zeigt ausf\u00fchrlich, wie h\u00f6here Kosten der Restrukturierung auf der Unternehmensebene zu makro\u00f6konomisch negativen Effekten f\u00fchren k\u00f6nnen. Er pr\u00e4sentiert aber auch Daten, die zeigen, wie riskant es ist, unternehmerisch etwas Neues zu wagen. Da oben die Lohnsummenregel diskutiert wurde, sind die Persistenzraten neu geschaffener Arbeitspl\u00e4tze besonders interessant. F\u00fcr verschiedene entwickelte Volkswirtschaften zeigt sich, da\u00df von allen neu geschaffenen Arbeitspl\u00e4tzen nach zwei Jahren nur noch zwischen etwas mehr als der H\u00e4lfte (Frankreich) bis zu zwei Dritteln (Norwegen) \u00fcbrig sind.<\/p>\n<p>Unternehmerisches Handeln, gerade auch das Schaffen neuer Arbeitspl\u00e4tze, ist also riskant. Man sollte meinen, da\u00df dies keine \u00fcberraschende Erkenntnis ist. Das Erbschaftsteuerrecht sorgt aber daf\u00fcr, da\u00df innerhalb einer Frist von sieben bis zehn Jahren nach dem Erbfall unternehmerische Entscheidungen mit unsicherem Ausgang deutlich unattraktiver werden. Wer die Wahl hat und im relativ sicheren Status quo verharren kann, wird eine riskante Restrukturierung, in der es alte Arbeitspl\u00e4tze durch neue zu ersetzen gilt, jetzt noch st\u00e4rker scheuen. Im Fall eines nicht zuf\u00e4lligen Generationenwechsels durch Erbschaft, sondern eines geplanten Wechsels durch Schenkung, verlagert sich dieses Problem zeitlich nach vorne: neue Arbeitspl\u00e4tze zu schaffen wird deutlich unattraktiver, wenn die Schenkung schon absehbar ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Wieder einmal wird versucht, unter Zuhilfenahme des Steuerrechts ein Mikromanagement bis ins kleinste Detail zu betreiben. Im Fall der Erbschaftsteuer bedeutet dies, da\u00df gegebene Strukturen m\u00f6glichst erhalten werden sollen. Und wieder zeigt sich, da\u00df die Marktwirtschaft zu komplex ist, um durch steuerliche Verhaltensanreize sinnvoll gesteuert werden zu k\u00f6nnen. Der Gesetzgeber formuliert ohne eine erkennbare stichhaltige Begr\u00fcndung detaillierte Wohlverhaltensnormen f\u00fcr Unternehmen, die dann durch Steuerbefreiungen belohnt werden. Wie gesehen, f\u00fchrt er damit aber erst neue, problematische Fehlanreize und Wettbewerbsverzerrungen ein. Es wird insbesondere ein Preis in Form einer fiskalischen Entmutigung des Eingehens unternehmerischer Risiken gezahlt.<\/p>\n<p>Ein Hinweis soll auch zum Schlu\u00df nochmals explizit gegeben werden: All diese Argumente sprechen \u00fcberhaupt nicht per se gegen eine Erbschaftsteuer. Das Ergebnis der Reformbem\u00fchungen im Anschlu\u00df an das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom November 2006 ist allerdings mehr als entt\u00e4uschend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Quellen<\/strong><\/p>\n<p>P. Aghion und P. Howitt (2006). Appropriate Growth Policy: A Unifying Framework, <em>Journal of the European Economic Association<\/em> 4: 269-314.<\/p>\n<p>N. Bloom und J. van Reenen (2007). Measuring and Explaining Management Practices Across Firms and Countries, <em>Quarterly Journal of Economics <\/em> 122: 1351-1408.<\/p>\n<p>R. Caballero (2007). <em>Specificity and the Macroeconomics of Restructuring<\/em>, Cambridge (Mass.), MIT Press.<\/p>\n<p>B. Villalonga und R. Amit (2006). How Do Family Ownership, Control and Management Affect Firm Value?, <em>Journal of Financial Economics <\/em> 80: 385-407.<\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn \u00fcber die Erbschaftsteuer diskutiert wird, dann dauert es oft nicht lange, bis die Diskutanten sich in eine aufgeregte bis hitzige Stimmungslage steigern und unvers\u00f6hnliche &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=647\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eWei\u00df der Gesetzgeber, was unternehmerisches Handeln ist? 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