{"id":78,"date":"2007-10-21T07:22:57","date_gmt":"2007-10-21T06:22:57","guid":{"rendered":"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=78"},"modified":"2007-10-21T07:22:57","modified_gmt":"2007-10-21T06:22:57","slug":"aktive-gleichstellungspolitik-oder-des-kaisers-neue-kleider","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=78","title":{"rendered":"Aktive Gleichstellungspolitik oder: Des Kaisers neue Kleider"},"content":{"rendered":"<p>Wer unterst\u00fctzt ihn heute nicht, den ber\u00fchmten Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der vorschreibt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind? Was das staatliche Handeln angeht, so scheint die Sache auch ganz einfach zu sein: Im Grunde m\u00fcssten alle staatlichen Instanzen nur blind sein gegen\u00fcber den Unterschiedlichkeiten der Menschen. Denn wenn sie Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben sowie religi\u00f6se oder politische \u00dcberzeugung eines Menschen gar nicht erkennen k\u00f6nnten, dann bliebe ihnen gar nichts anderes \u00fcbrig als die Menschen wirklich unabh\u00e4ngig von diesen Faktoren immer gleich behandeln. Man spricht hier auch von der formellen Gleichbehandlung aller Menschen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Allerdings: Viele staatliche Handlungs- und Einflusstr\u00e4ger misstrauen solcherlei \u201eblinder Objektivit\u00e4t\u201c. Sie wollen die Gleichbehandlung lieber selbst steuern, und zwar nach dem Motto: Nicht das Verfahren staatlichen Handelns muss f\u00fcr alle gleich sein, sondern das Ergebnis. Daher reicht diesen Menschen die formelle Gleichbehandlung nicht aus. Sie wollen die Menschen auch materiell gleich behandelt wissen. Das klingt auf den ersten Blick auch nicht einmal schlecht. Allerdings: Dar\u00fcber, was materielle Gleichheit im Einzelnen bedeuten k\u00f6nnte, gibt es weder ein klares Kriterium noch so etwas wie die Grundlage eines allgemeinen Konsens. Und weil man in praktisch jedem Einzelfall in vielf\u00e4ltiger Weise entscheiden kann, was materielle Gerechtigkeit bedeuten mag, \u00f6ffnet die Forderung nach materieller Gleichheit T\u00fcr und Tor f\u00fcr staatliche Willk\u00fcr. Mehr noch: Die eindeutig formulierte Vorschrift des Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes, wonach alle Menschen gleich zu behandeln sind, geht gleich zu Beginn verloren, wenn sich staatliche Instanzen anma\u00dfen, die Gleichheit aktiv zu gestalten.<\/p>\n<p>Nehmen wir ein Beispiel, welches zugegebenerma\u00dfen etwas konstruiert, daf\u00fcr aber einigerma\u00dfen anschaulich ist. Die Position eines Sportmoderators im \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk und Fernsehen sei zu einem bestimmten Zeitpunkt nur zu 5 Prozent von Frauen bekleidet, zu 95 Prozent dagegen von M\u00e4nnern. Die Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass dies in der Realit\u00e4t so oder so \u00e4hnlich anzutreffen ist, sind meist vielschichtig: In der Vergangenheit m\u00f6gen weibliche Bewerber schon bei der Bewerbung benachteiligt worden sein, die traditionelle Rollenverteilung in der Familie k\u00f6nnte einen Aufstieg bis an die betreffende Stelle nicht zugelassen haben oder der jeweilige Beruf mag \u2013 warum auch immer \u2013 mehr M\u00e4nner als Frauen anziehen.<\/p>\n<p>Gehen wir im Beispiel weiter. Von insgesamt 40 Moderatoren in allen Sendern w\u00fcrden pro Jahr zwei durch j\u00fcngere ersetzt. In jedem Jahr w\u00fcrden sich acht m\u00e4nnliche und zwei weibliche Moderatoren bewerben, die alle gleicherma\u00dfen f\u00fcr diese Position qualifiziert w\u00e4ren. Das ist ein realistisches Verh\u00e4ltnis, und zwar nicht, weil Frauen weniger qualifiziert sind, sondern weil sich M\u00e4nner eher f\u00fcr Sport interessieren und weil hoch qualifizierte Stellen in unserer Gesellschaft immer noch familienfeindlich sind und die Last der Familienarbeit in der Tat noch immer haupts\u00e4chlich bei den Frauen liegt. Um allen diesen Problemen und der daraus folgenden Ungleichverteilung der Position des Sportmoderators auf M\u00e4nner und Frauen etwas entgegen zu setzen, w\u00fcrde man nun folgende Regel einf\u00fchren: Je einer der neu einzustellenden Sportmoderatoren soll weiblich, der andere m\u00e4nnlich sein. Das klingt sehr nach Gleichbehandlung. Allerdings: Der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl aller Sportmoderatoren wird sich dadurch nur sehr langsam ver\u00e4ndern. Umgekehrt ist eine solche Regel mit einer krassen Diskriminierung der M\u00e4nner verbunden, die dem Artikel 3 des Grundgesetzes Hohn spricht.<\/p>\n<p>Sehen wir uns zun\u00e4chst die materielle Gleichheit an. Wenn in jedem Jahr die zu besetzenden Stellen zu gleichen Teilen an M\u00e4nner und Frauen vergeben werden, dann dauert es allein 12 Jahre, um den Anteil der Frauen auch nur auf ein Viertel aller Positionen eines Sportmoderators zu erh\u00f6hen. Um diesen Anteil auf 40 Prozent zu erh\u00f6hen, braucht es nicht weniger als drei Jahrzehnte. Und um n\u00e4herungsweise materielle Gleichheit herzustellen, ben\u00f6tigt man schlie\u00dflich ganze 60 Jahre.<\/p>\n<p>Sehen wir uns dieses Beispiel aber einmal aus der Perspektive der formellen Gleichbehandlung an, so kehren sich die Dinge in geradezu dramatischer Weise um: In jedem Jahr gibt es zwei Frauen und acht M\u00e4nner, welche alle gleicherma\u00dfen gut qualifiziert sind, so dass man sie sofort einstellen k\u00f6nnte. Wollten die Personalchefs alle Bewerberinnen und Bewerber genau gleich behandeln, dann k\u00f6nnten sie einfach das Los entscheiden lassen. Sie k\u00f6nnten je einen Namen auf einen Zettel schreiben und alle Zettel in eine Box werfen. Danach w\u00fcrden sie blind zwei Zettel herausziehen und die gezogenen Personen einstellen. In diesem Falle w\u00fcrde im Durchschnitt jede f\u00fcnfte Stelle mit einer Frau besetzt und auf ganz lange Sicht w\u00fcrden 20 Prozent aller Sportmoderatoren Frauen sein. Das klingt nach Ungleichheit. Aber: Die Chance einer weiblichen Bewerberin w\u00e4re in jeder Bewerbungsrunde pr\u00e4zise so gro\u00df wie die Chance eines m\u00e4nnlichen Bewerbers. Denn jede f\u00fcnfte Person, die sich bewirbt, w\u00e4re eine Frau und jede f\u00fcnfte Stelle w\u00fcrde auch mit einer Frau besetzt.<\/p>\n<p>Das rechnet sich dann so: Innerhalb von f\u00fcnf Jahren w\u00fcrden zehn neue Stellen besetzt. Es w\u00fcrden sich in diesen f\u00fcnf Jahren insgesamt 40 M\u00e4nner und zehn Frauen bewerben, jedes Jahr acht M\u00e4nner und zwei Frauen. Wenn jede f\u00fcnfte Stelle mit einer Frau besetzt wird, dann werden in den f\u00fcnf Jahren zwei Stellen an Frauen vergeben und acht Stellen an M\u00e4nner. Die Chance einer Frau, eine solche Stelle zu bekommen, ist gleich der Zahl der Stellen, die an Frauen gehen (also zwei), geteilt durch die Zahl der Bewerberinnen (also zehn). Das sind zwei geteilt durch zehn, also ein f\u00fcnftel oder 20 Prozent. Die Chance einer weiblichen Bewerberin ist also 20 Prozent. Bei den M\u00e4nnern rechnen wir \u00fcber die f\u00fcnf Jahre acht Stellen, geteilt durch 40 Bewerber und gelangen ebenfalls auf ein f\u00fcnftel oder 20 Prozent. Im Ergebnis finden wir durch das Losverfahren eine perfekte formelle Gleichbehandlung im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes.<\/p>\n<p>Was geschieht nun aber, wenn sich die Personalchefs nicht allein um die formelle, sondern auch um die materielle Gerechtigkeit bem\u00fchten, und daher in jedem Jahr einen Mann und eine Frau einstellten? Dann g\u00e4be es Jahr f\u00fcr Jahr das folgende Bild. Bei einer f\u00fcr Frauen reservierten Stelle und zwei Bewerberinnen erg\u00e4be sich eine Chance von 50 Prozent f\u00fcr die Frauen. F\u00fcr die M\u00e4nner gebe es auch eine Stelle, aber 8 Bewerber und damit eine Chance von einem achtel oder 12,5 Prozent. Das bedeutet, dass die Chance einer weiblichen Bewerberin f\u00fcr die Position eines Sportmoderators in unserem Beispiel nicht weniger als viermal so gro\u00df ist wie die Chance eines m\u00e4nnlichen Bewerbers \u2013 eine krasse Diskriminierung!<\/p>\n<p>Im Ergebnis wird der Artikel 3 GG mit F\u00fc\u00dfen getreten \u2013 und das im Namen der Gleichstellung! Es gibt keinen intellektuell aufrichtigen Weg, den sich hier aufspannenden Widerspruch zwischen materieller und formeller Gleichheit aufzul\u00f6sen. Welcher Art von Gerechtigkeit sollte man also den Vorzug geben?<\/p>\n<p>Eine freiheitliche Perspektive l\u00e4sst hier nur eine Antwort zu: Das Gebot der Gleichbehandlung muss sich immer auf das Schicksal des jeweiligen Individuums und damit auf seine ganz pers\u00f6nlichen Chancen beziehen, und nicht etwa darauf, welchen Anteil welche Gruppe in welchem gesellschaftlichen Zusammenhang hat. Auch der Artikel 3 des Grundgesetzes l\u00e4sst hier eigentlich keinen Zweifel, insbesondere in seinem dritten Absatz, wo verboten wird, Menschen aus den genannten Gr\u00fcnden zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Dieser Absatz bezieht sich eindeutig auf den einzelnen Menschen, der nicht diskriminiert werden darf, und nicht auf Gruppen. Um so erstaunlicher ist es, dass selbst h\u00f6chste Gerichte in der Praxis die formelle Ungleichbehandlung immer wieder zulassen, und das im Namen der Gleichstellung.<\/p>\n<p>Nun mag man folgendes einwenden: Ist die Bevorzugung weiblicher Bewerber in dem Beispiel der Sportmoderatoren nicht eine legitime Reaktion darauf, dass Frauen fr\u00fcher diskriminiert worden sind und dass die Folgen aus dieser damaligen Diskriminierung heute in Form des niedrigen Frauenanteils zu sehen sind? Ist es nicht weiterhin folgerichtig, dass weibliche Bewerber so lange bevorzugt werden m\u00fcssen, bis diese Folgen in Form geringer Frauenanteile wenigstens ansatzweise \u00fcberwunden sind? So logisch diese Argumentation auf den ersten Blick auch scheint, so ist sie doch falsch \u2013 zumindest mit Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung aller Individuen. Hierzu noch ein Beispiel: Herr X sei 1970 eingestellt worden, obwohl Frau Y besser war. Damit wurde Herr X seinerzeit zu Unrecht bevorzugt und Frau Y benachteiligt \u2013 und das, nur weil er ein Mann ist. Aber weiter: Im Jahre 2007 werde die obige Anti-Diskriminierungsregel angewendet mit dem Ziel, die Folgen der seinerzeitigen Diskriminierung auszugleichen. Frau A, welche sich 2007 bewirbt, hat dadurch nun viermal so gute Chancen auf die Stelle wie Herr B, der sich ebenfalls 2007 bewirbt. Ausgleichende Gerechtigkeit? Keineswegs: Denn die Bevorzugung von Frau A wird nichts mehr daran \u00e4ndern k\u00f6nnen, dass Frau Y seinerzeit benachteiligt wurde, und sie wird auch nichts mehr daran \u00e4ndern k\u00f6nnen, dass Herr X im Jahre 1970 bevorzugt wurde. Stattdessen wird nun abermals diskriminiert, und zwar zuungunsten von Herrn B und damit einer Person, die 1970 vielleicht noch nicht einmal geboren war. Er hat also nie einen Vorteil gehabt und muss doch die Zeche f\u00fcr einen Vorteil zahlen, an dem sich ein ganz anderer erfreut hat. Bei den Frauen sieht es entsprechend aus: Frau Y ist 1970 gegen\u00fcber Herrn X benachteiligt worden. Das wird ihr nie wieder gutgemacht. Umgekehrt wird im Jahre 2007 Frau A bevorzugt, obwohl sie niemals benachteiligt wurde.<\/p>\n<p>Wenn man es aus dem Blickwinkel der individuellen Chancengleichheit betrachtet, ist eine solche Anti-Diskriminierungsregel also das Gegenteil dessen, war von ihr behauptet wird. Sie f\u00fcgt den bisherigen Diskriminierungen schlicht ein paar weitere Diskriminierungen hinzu, ohne damit irgendein geschehenes Unrecht auszugleichen. Die ganze Logik einer solchen Regel funktioniert nur im Kollektiv, wenn es um die Repr\u00e4sentation bestimmter Gruppen der Gesellschaft geht. Sie steht damit in der Tradition des Kollektivismus verschiedenster Provenienz aus dem 20. Jahrhunderts und damit im direkten Widerspruch zu modernem freiheitlichen Denken. Schlie\u00dflich steht sie im Widerspruch zum Artikel 3 des Grundgesetzes.<\/p>\n<p>Das gleiche gilt f\u00fcr famili\u00e4re Benachteiligungen. Vergleichen wir hierzu Frau A mit einer Frau K, von er wir annehmen wollen, dass sie Kinder hat, dass die daraus erwachsenden famili\u00e4ren Verpflichtungen an ihr \u201eh\u00e4ngen bleiben\u201c und dass sie daher trotz gro\u00dfen Talents und Interesses nicht die Chance hatte, \u00fcberhaupt zur Sportmoderatorin im Fernsehen aufzusteigen. Von Frau A nehmen wir an, dass sie nicht famili\u00e4r benachteiligt ist \u2013 vielleicht hat sie keine Kinder oder vielleicht geh\u00f6rt sie zu den wenigen, deren Ehemann die famili\u00e4ren Pflichten gr\u00f6\u00dftenteils \u00fcbernimmt. Sehen wir uns vor diesem Hintergrund noch einmal die Regel an, nach der je ein Mann und eine Frau eingestellt werden, um die materielle Gleichheit im Beruf der Sportmoderation zu f\u00f6rdern. Das Ergebnis ist wie folgt: Frau A wird f\u00fcr eine famili\u00e4re Benachteiligung kompensiert, die sie gar nicht hat! Frau K hingegen, die in Wirklichkeit von der Benachteiligung betroffen ist, bleibt benachteiligt, weil sie erst gar nicht so weit kommt, sich auf die betreffende Stelle bewerben zu k\u00f6nnen. Statt also an der urs\u00e4chlichen Benachteiligung anzusetzen, n\u00e4mlich da, wo aufgrund famili\u00e4rer Rollenzuteilung die Entwicklungschancen verbaut werden, f\u00fcgt man zu den bestehenden Diskriminierungen noch eine weitere hinzu, die nur irgendeiner Frau zugute kommt, welche aber nie benachteiligt wurde, und die irgendeinen Mann benachteiligt, der nie bevorzugt wurde. Hieran sieht man besonders deutlich, was geschieht, wenn man kollektivistisches Denken an die Stelle einer Orientierung am Schicksal der individuellen Pers\u00f6nlichkeit stellt.<\/p>\n<p>Nun basierten alle diese \u00dcberlegungen ja nur auf einem fiktiven Beispiel. Wie sieht es denn nun in der Realit\u00e4t der Bundesrepublik Deutschland aus mit Blick auf die Gleichbehandlung? Die Antwort lautet: Schlimmer, wesentlich schlimmer. Aber weil das politisch unkorrekt ist, traut sich kaum jemand, darauf hinzuweisen, dass in der Bundesrepublik Deutschland heute im Namen der Gleichstellung massiv diskriminiert wird \u2013 und das f\u00e4ngt inzwischen schon bei den ganz kleinen in Schule und Kindergarten an.<\/p>\n<p>So schreiben die Verordnungen zur Einstellung in den \u00f6ffentlichen Dienst heute h\u00e4ufig vor, dass alle weiblichen Bewerber, die auch nur formal die gew\u00fcnschte Qualifikation aufweisen, zum Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen werden m\u00fcssen. Zugleich ist die Zahl der Einzuladenden mitunter aus finanziellen Gr\u00fcnden begrenzt, so dass eine konsequente Anwendung allein dieser Regel dazu f\u00fchren m\u00fcsste, dass man eigentlich \u00fcberhaupt keine m\u00e4nnlichen Bewerber mehr einladen d\u00fcrfte. Sodann fordern diese Verordnungen, dass jede Ablehnung einer Bewerberin gesondert begr\u00fcndet werden muss. Darin ist ausdr\u00fccklich und \u201eausf\u00fchrlich\u201c nachzuweisen, dass der m\u00e4nnliche Bewerber, welchem man schlie\u00dflich den Vorzug gegeben hat, deutlich besser qualifiziert ist als seine weibliche Mitbewerberin. Eine gleiche Qualifikation reicht also nicht aus. Nimmt man diese Regeln Ernst, so ist die Chance aller m\u00e4nnlichen Bewerber immer dann genau null (wirklich null!), wenn sich auch nur eine einzige Frau beworben hat, welcher die betreffende Dienststelle keine schlechtere Qualifikation nachweisen kann. Bewerben sich also, sagen wir, f\u00fcnf M\u00e4nner und eine Frau, welche alle gleich qualifiziert sind, so ist nach Anwendung geltenden Rechts die Chance aller m\u00e4nnlichen Bewerber genau null, w\u00e4hrend jene der einzigen Bewerberin glatte 100 Prozent betr\u00e4gt \u2013 und dies gilt selbstverst\u00e4ndlich auch dann, wenn alle Bewerber ebenso wie die Bewerberin Berufsanf\u00e4nger sind und noch niemand von ihnen zuvor bevorzugt oder benachteiligt wurde. Das Beispiel der Sportmoderatoren ist insofern nicht realistisch, es verharmlost die realen Verh\u00e4ltnisse vielmehr noch.<\/p>\n<p>Ganz nebenbei s\u00e4gt ein solcher Irrsinn \u00fcbrigens auch an den Grundlagen des Rechtsstaates. Denn wenn eine Dienststelle einen Bewerber f\u00fcr den insgesamt am besten geeigneten Kandidaten h\u00e4lt, und wenn dieser zuf\u00e4llig m\u00e4nnlich sein sollte, dann hat diese Dienststelle ein Problem. In der Regel l\u00f6st man das Problem, indem der Leiter oder die Leiterin dieser Dienststelle so lange an der Begr\u00fcndung f\u00fcr die Ablehnung einer formal gleich qualifizierten Bewerberin feilt, bis die Gleichstellungsbeauftragte in der Lage ist, diese Begr\u00fcndung formal zu akzeptieren. Nicht selten gibt sie selbst noch den einen oder anderen Tipp. Ob sie sich so oder anders verh\u00e4lt, h\u00e4ngt von ihrer individuellen Pers\u00f6nlichkeit ab. Das f\u00fchrt aber nicht nur zu einer aus der Not geborenen Rechtsbeugung, sondern es f\u00fchrt auch dazu, dass mit der Gleichstellungsbeauftragten einer einzelnen Person eine personalpolitische Machtf\u00fclle zuw\u00e4chst, wie sie ansonsten im gesamten \u00f6ffentlichen Dienst nicht zu finden ist. Ob dies rechtsstaatlich vertretbar ist, mag jeder f\u00fcr sich selbst entscheiden.<\/p>\n<p>Eines aber ist gewiss: Die staatlich aktiv herbeigef\u00fchrte Gleichbehandlung erinnert auff\u00e4llig an die nicht vorhandenen Kleider des ber\u00fchmten Kaisers aus dem M\u00e4rchen von Hans Christian Andersen. Dass der Kaiser nackt ist, traut sich mal wieder keiner zu sagen. Aber er ist nackt, und das kann jeder sehen, der es nur sehen m\u00f6chte.<\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer unterst\u00fctzt ihn heute nicht, den ber\u00fchmten Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der vorschreibt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind? 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