{"id":88,"date":"2007-11-30T05:59:09","date_gmt":"2007-11-30T04:59:09","guid":{"rendered":"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=88"},"modified":"2008-12-22T15:42:08","modified_gmt":"2008-12-22T14:42:08","slug":"gastbeitrag-verdi-und-die-deutsche-post-ag-eine-unheilige-allianz-gegen-den-wettbewerb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=88","title":{"rendered":"<small>Gastbeitrag:<\/small><br\/>Ver.di und die Deutsche Post AG: Eine unheilige Allianz gegen den Wettbewerb"},"content":{"rendered":"<p>Die Tarifautonomie in Deutschland ist eine heilige Kuh. Und prinzipiell gibt es auch durchaus gute Argumente daf\u00fcr, dass man eine kollektive Interessenvertretung auf Arbeitnehmerseite und Arbeitgeberseite zul\u00e4sst. So lassen sich Transaktionskosten sparen und ggf. auch der soziale Frieden sichern. Vergessen wird in der Debatte um die Tarifautonomie aber manchmal, dass es nicht nur eine positive Koalitionsfreiheit gibt, d.h. das Recht eine Gewerkschaft oder einen Arbeitgeberverband zu gr\u00fcnden oder einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband beizutreten und kollektive Vertr\u00e4ge auszuhandeln. Dar\u00fcber hinaus gibt es n\u00e4mlich auch die sog. negative Koalitionsfreiheit, also das Recht von einzelnen oder auch Kollektiven, einem Tarifvertrag fernzubleiben. Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz sch\u00fctzt n\u00e4mlich neben der Freiheit des Einzelnen, eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gr\u00fcnden oder ihr beizutreten auch das Recht, einer solchen Vereinigung fernzubleiben oder sie zu verlassen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Durch das Entsendegesetz und Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rungen von Tarifvertr\u00e4gen wird diese negative Koalitionsfreiheit eingeschr\u00e4nkt. Es wird einzelnen und auch Kollektiven verwehrt, von Tarifvertr\u00e4gen \u201enach unten\u201c abzuweichen. Das Bundesverfassungsgericht hat am 18.7.2000 entschieden, dass durch Erstreckung von Regelungen des Mindestlohn-Tarifvertrags auf Arbeitgeber, die keiner den Tarifvertrag abschlie\u00dfenden Partei angeh\u00f6ren, diese negative Koalitionsfreiheit nicht verletzt wird. Die Rechtsprechung zum sog. G\u00fcnstigkeitsprinzip verbietet zudem, zur Absicherung des eigenen Arbeitsplatzes einen geringeren Lohn zu akzeptieren. Diese Ma\u00dfnahmen haben dazu beigetragen, die Marktmacht der DGB-Gewerkschaften auf dem Markt f\u00fcr die Vertretung von Arbeitnehmerinteressen zu zementieren und den Marktzutritt alternativer Gewerkschaften erheblich zu behindern. Die etablierten Gewerkschaften verhalten sich hier nicht anders als die ehemaligen Monopolisten Bahn, Telekom und Post.<\/p>\n<p>Mit einem dieser Monopolisten, der Deutschen Post AG, hat ver.di jetzt eine Allianz zur Verhinderung von Wettbewerb geschmiedet. Auf dem Arbeitsmarkt soll die Konkurrenz f\u00fcr ver.di im Bereich der Postbesch\u00e4ftigten verhindert werden, auf dem Postmarkt soll die Konkurrenz der Deutschen Post AG abgew\u00fcrgt. Dieser Vertrag zu Lasten dritter hat allein das Ziel, Wettbewerb auszuschalten, der Missbrauch des Arbeitsrechts hat hier eine neue Qualit\u00e4t erreicht. Erneut stellen sich die beiden Frage, (a) ab wann die negative Koalitionsfreiheit als sch\u00fctzenswert angesehen wird und (b) ob es \u00fcberhaupt irgendeine Grenze des Schutzes bestehender Koalitionen gibt, selbst wenn die Interessen von Verbrauchern und Wettbewerbern so massiv beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p>In den USA hat der oberste Gerichtshof diese Frage bereits vor \u00fcber 40 Jahren beantwortet und geurteilt, dass die Ausnahme der Tarifautonomie vom allgemeinen Wettbewerbsrecht nicht v\u00f6llig unbegrenzt ist. Es gibt zumindest in den USA eine Grenze, und zwar genau dort, wo eine Gewerkschaft mit einem Teil der Arbeitgeberschaft Vertr\u00e4ge zu Lasten dritter Unternehmen schlie\u00dft, um diese im Wettbewerb zu behindern, z.B. durch das Festlegen allgemein verbindlicher Mindestl\u00f6hne. Im konkret vor dem Supreme Court verhandelten Fall, United Mine Workers vs. Pennington, war die amerikanische Gewerkschaft der United Mine Workers im Jahr 1950 mit den gro\u00dfen amerikanischen Kohleproduzenten \u00fcbereingekommen, von allen Unternehmen denselben <a href=\"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=16\" target=\"_blank\">Mindestlohn<\/a> zu verlangen, um die kleinen, weniger produktiven Unternehmen \u2013 so wie das von James M. Pennington \u2013 aus dem Markt zu dr\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Dieser so genannte Pennington-Fall ist von Oliver Williamson 1968 im Quarterly Journal of Economics ausf\u00fchrlich analysiert worden. Wie Williamson zeigt, k\u00f6nnen Mindestl\u00f6hne als effektive Markteintrittsbarriere genutzt werden, sofern sich die betroffenen Unternehmen in ihrer Produktivit\u00e4t hinreichend unterscheiden. Die produktiven Unternehmen sind dann bereit, h\u00f6here L\u00f6hne zu zahlen, um den Wettbewerb auf den Produktm\u00e4rkten auszubremsen. W\u00e4hrend produktive Unternehmen auch bei hohen L\u00f6hnen profitabel arbeiten k\u00f6nnen, gilt dies nicht f\u00fcr weniger produktive Unternehmen. Weniger produktiv sind typischerweise Marktneulinge. Uwe Pauly, Christian Wey und ich haben 2001 in einem Aufsatz im International Review of Law and Economics die deutsche Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung \u00e4hnlich analysiert.<\/p>\n<p>Die Parallelen zum momentan zu beobachtenden Verhalten der Deutschen Post AG und von ver.di sind offensichtlich. Um die Konkurrenz auf den zuk\u00fcnftig liberalisierten Postm\u00e4rkten zu schw\u00e4chen, werden den Wettbewerbern Steine in Form hoher Mindestl\u00f6hne in den Weg gelegt. Dass die neuen Wettbewerber zun\u00e4chst weniger produktiv sind als die Deutsche Post AG liegt auf der Hand. Ganz plastisch: W\u00e4hrend die Brieftr\u00e4ger der Deutschen Post AG und der Konkurrenz nahezu denselben Weg zur\u00fccklegen, kann der Brieftr\u00e4ger der Deutschen Post AG in jeden Briefkasten eines Hochhauses mehrere Briefe einwerfen. Die Brieftr\u00e4ger der Konkurrenten hingegen werfen zun\u00e4chst nur in sehr wenige Briefk\u00e4sten dieses Hochhauses \u00fcberhaupt einen Brief ein. Der<a href=\"http:\/\/wirtschaftlichefreiheit.de\/wordpress\/?p=16\" target=\"_blank\"> <\/a>Mindestlohn f\u00fchrt dazu, dass der Lohnkostenanteil pro Brief bei der Konkurrenz trotz der h\u00f6heren L\u00f6hne der Deutschen Post AG wesentlich h\u00f6her ist, die Liberalisierung der Postm\u00e4rkte wird so im Keim erstickt.<\/p>\n<p>Die Monopolgewinner sind zum einen die Angestellten der Deutschen Post AG und ihre Gewerkschaft ver.di, welche gerade bei der Deutschen Post AG einen sehr hohen Organisationsgrad aufweist. Zum anderen z\u00e4hlen die Aktion\u00e4re der Deutschen Post AG zu den Gewinnern, in starkem Ma\u00dfe also der Finanzminister, da die Deutschen Post AG noch immer \u00fcberwiegend in Staatsbesitz ist. Verlierer sind vor allem die deutschen Verbraucher. Ihre Interessen werden nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Was die Wettbewerber der Deutschen Post AG betrifft, ist die Analyse diffiziler, da nicht alle Wettbewerber gleicherma\u00dfen auf der Verliererseite stehen. Im Gegenteil: F\u00fcr die gr\u00f6\u00dferen Wettbewerber ist ein gewisser Mindestlohn sogar vorteilhaft. Da die gro\u00dfen Wettbewerber schon eine gewisse Produktivit\u00e4t erreicht haben, ist ein gewisser Mindestlohn f\u00fcr sie tragbar. Wirklich Leidtragende sind neben den Verbrauchern die kleinen und mittleren Konkurrenten, die die geringste Produktivit\u00e4t aufweisen. Sie k\u00f6nnen sich den Mindestlohn nicht leisten und werden aus dem Markt ausscheiden. Bei einem gem\u00e4\u00dfigten Mindestlohn wird ein Oligopol aus der Deutschen Post AG und wenigen gr\u00f6\u00dferen Konkurrenten bleiben, die durch den Mindestlohn vor weiterem Markteintritt gesch\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>Insofern kann die antikompetitive Wirkung eines Mindestlohns auf dem Postmarkt auch nicht dadurch geheilt werden, dass ein Mindestlohntarifvertrag unter Mitwirkung der gro\u00dfen Wettbewerber ausgehandelt wird, wie zum Teil gefordert wird. Auch wenn das daraus resultierende Oligopol besser ist als ein Monopol, so wird dadurch der Wettbewerb doch eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Tarifvertr\u00e4ge k\u00f6nnen durch den Bundesminister f\u00fcr Arbeit nur dann als allgemein verbindlich erkl\u00e4rt werden, sofern dies im \u00f6ffentlichen Interesse geboten erscheint. Was das \u00f6ffentliche Interesse sein soll, ist nicht n\u00e4her definiert. N\u00f6tig ist lediglich das Einvernehmen der organisierten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberschaft, so dass die Interessen der davon betroffenen Verbraucher ebenso wie die kleinerer Unternehmen sowie zuk\u00fcnftiger Wettbewerber zun\u00e4chst unber\u00fccksichtigt bleiben. Hier liegt ein klassischer Fall von Staatsversagen vor, der durch die mangelnde Repr\u00e4sentanz bestimmter Gruppen hervorgerufen wird.<\/p>\n<p>Um die M\u00f6glichkeit eines antikompetitiven und verbraucherfeindlichen Missbrauchs von Mindestl\u00f6hnen zu unterbinden, sollte nicht nur das Einvernehmen von DGB und Arbeitgeberverband eingeholt werden, sondern ebenso das des Bundeskartellamts. Zumindest sollte dem Bundeskartellamt ein Anh\u00f6rungsrecht einger\u00e4umt werden, bevor ein Tarifvertrag f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt werden kann, sei es durch eine Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung oder durch eine andere rechtliche Konstruktion wie z.B. das Entsendegesetz. Gerade in Zeiten, in denen sich die Wettbewerbspolitik immer st\u00e4rker an den Auswirkungen auf die Verbraucher ausrichtet, k\u00f6nnte das Bundeskartellamt als H\u00fcter des Wettbewerbs daf\u00fcr mit Sorge tragen, dass eine Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung nicht missbraucht wird, um den Wettbewerb auszubremsen, sondern wirklich im \u00f6ffentlichen Interesse liegt, welches eben auch die berechtigten Anliegen von Wettbewerbern und Verbrauchern beinhalten sollte.<\/p>\n<!-- AddThis Advanced Settings generic via filter on the_content --><!-- AddThis Share Buttons generic via filter on the_content --><!-- AddThis Related Posts generic via filter on the_content -->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Tarifautonomie in Deutschland ist eine heilige Kuh. 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