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Ordnungsökonomik ist Institutionenökonomik
Der gegenwärtige Ökonomenstreit

Die medial ausgetragene Ökonomen-Kontroverse „Ordnungspolitik versus formal-theoretische Ökonomik“ ist so, wie sie in den letzten Wochen aufgebrochen ist, nicht sehr zielführend. Sie erscheint als eine künstlich erzeugte Blase und entspricht im Übrigen nicht dem wettbewerbsorientierten Postulat der Methodenvielfalt. Auch der Vorwurf gegen deutsche ordnungspolitisch orientierte Ökonomen, sie verträten den Standpunkt eines „deutschen Sonderwegs“ und wollten diesen durch akademische Protektion gegenüber der internationalen scientific community „schützen“, ist ebenso schlecht begründet wie die Gegenbehauptung, die Mathematik sei als analytisches Instrumentarium grundsätzlich ein Fremdkörper in einer sich als Sozialwissenschaft begreifenden Ökonomik.

Tatsächlich ist allerdings zu beobachten, daß international ein zunehmend beachtlicher Teil der rein journal-orientierten Publikationen eher als Demonstration formal-analytischer komparativer Vorteile ihrer Autoren gelten können denn als konkrete Lösungsbeiträge zu realökonomischen Fragestellungen: rigour versus relevance. Wenn das Streben nach rigour gegenüber dem nach relevance dominant wird, katapultiert sich die akademische Ökonomenzunft zunehmend aus der von Wirtschaftspolitikern nachgefragten Expertise heraus.

Dies verdeutlicht, daß der wissenschaftlich arbeitende Ökonom sich zwei Märkten gegenübersieht, die durch Substitutionslücken weitgehend getrennt sind: dem journal-Markt einerseits, der allein die akademische Reputation bestimmt, aber politikfern funktioniert, und dem Politik-Markt andererseits, der konkreten Gestaltungseinfluß in der Politikberatung verspricht, aber der wissenschaftlichen  Reputation eher abträglich ist. Zu selten bedienen – jedenfalls in Deutschland – akademische Ökonomen beide Märkte zugleich.

Institutionenökonomik und good rules

Der Streit zwischen Ordoliberalen und quantitativ arbeitenden Ökonomen entschärft sich, wenn man die moderne Institutionenökonomik ins Blickfeld nimmt, deren zentrale Botschaft ist: institutions matter. Dabei werden Institutionen als generelle Regeln verstanden, die Handlungen vorschreiben, erlauben, empfehlen oder verbieten und damit unterschiedliche Anreize für wiederkehrende Interaktionen zwischen Individuen, Gruppen und Organisationen aussenden. Zudem sind es Regeln, die mit Durchsetzungs- und Sanktionsmechanismen versehen sind.

Insofern repräsentieren Institutionen also Regeln, die allgemeines Verhalten strukturieren. Je nach spezieller Ausprägung können sie Erwartungen stabilisieren, aber auch das Gegenteil bewirken, sie können Unsicherheit reduzieren, aber auch erhöhen, sie können zur Regeleinhaltung einladen, aber auch zu ihrer Umgehung, sie können spekulative Engagements stimulieren, aber auch Haftung oder Nichthaftung bei Mißerfolg festlegen. Und nicht zuletzt sind Institutionen Regeln, die das Aktionsfeld von staatlichen Organisationen normativ definieren: Welche Rolle soll der Staat in einem grundsätzlich marktwirtschaftlich organisierten Wirtschaftssystem spielen?

In diesem Sinne ist die ordnungsliberale Ausrichtung ökonomischen Räsonnierens nichts anderes als eine spezielle Variante normativen institutionenökonomischen Denkens, das sich auf bestimmte Setzungen beruft, die als „gute Regeln“ (good rules) ausgerufen werden, weil sie sich in der Vergangenheit bewährt hätten. Dabei ist nicht umstritten, daß Institutionen und Organisationen keinen Ewigkeitscharakter besitzen und insofern prinzipiell stets dem empirischen Test auf ihre Validität als „gute Regeln“ ausgesetzt werden müssen, die sich in ihren erwünschten Anreizwirkungen nach wie vor bewähren, also anreizkompatibel sind.

Deshalb stehen die Ökonometrie und mithin die quantitativ ausgerichtete empirische Wirtschaftsforschung  grundsätzlich nicht nur nicht im Widerspruch zur Ordnungsökonomik, sie stellen vielmehr ihre zwingende instrumentelle Ergänzung dar. Sie können verhindern und dem Vorwurf entgegentreten, daß der Ordoliberalismus zur empirisch gehaltlosen Ideologie verkommt. Betont sei allerdings auch, daß Modelltheorie, die sich in ihrem Gehalt als in mathematische Form gekleidete Übungen in abstrakter Logik entpuppen, diesbezüglich keinen fruchtbaren Beitrag leisten können.

Nun kann man Anreizwirkungen  von speziellen institutionellen Arrangements auch ohne aufwendigen ökonometrischen Apparatus relativ leicht als erwünscht oder unerwünscht identifizieren. Das trifft zum Beispiel für die Erfahrung zu, daß die Risikoneigung von Individuen allgemein umso höher ist, je weniger sie selbst bei Mißerfolg in die Haftung genommen werden. Hier greifen die Erkenntnisse der Institutionentheorie des moralischen Risikos (moral hazard), die besagt, daß  Individuen leichtfertig mehr wagen, wenn Dritte für Verluste haften, wenn also die Balance zwischen Gewinnchance und Verlustrisiko außer Kraft gesetzt ist.

Der Staat als Regelsetzer

Deshalb lehrt auch die Erfahrung, daß es nicht gut ist, wenn der Staat jede beliebige Rolle im wirtschaftlichen Gefüge spielen darf, falls er die Privaten nicht zu schädlichem moral hazard-Verhalten einladen und die Steuerzahler nicht in jede beliebige Haftungsgemeinschaft zum Beispiel gegenüber dem Versagen des Managements privater Unternehmen zwingen will: So kann die Rolle des Staates als wohldefinierter ordnungspolitischer Regelsetzer privates moral hazard minimieren, während staatliche Schutzschirme, Bürgschaften und Staatsbeteiligungen dieses ziemlich sicher eher steigern, weil sie versicherungsähnlichen Charakter haben.

Und auf Versicherungsmärkten fällt bekanntlich das Problem der asymmetrischen Information besonders ins Gewicht: Die privaten Nachfrager nach Staatshilfen sind über ihre wirtschaftliche Situation und also auch über ihr Risiko des Scheiterns und dessen Gründe zumeist besser informiert als der Staat als Anbieter von Schutzschirmen. Deshalb besteht der Anreiz, daß sich zum Beispiel auch solche Firmen unter den staatlichen Schutzschild begeben, die dies gar nicht nötig haben. Umgekehrt besteht die Gefahr, daß der Staat die Risiken einer Firma niedriger einschätzt, als sie tatsächlich sind. Diese Situation führt letztlich zur flächendeckenden Außerkraftsetzung der Balance zwischen Gewinnchance und Verlustrisiko in den Kalkülen der Privaten. Für die Ordnungsökonomik wird hier die beachtliche Relevanz der Spieltheorie mit der Überschrift mechanism design evident.

Mithin gilt es zu fragen, welche Anreizwirkungen für die Privaten davon ausgehen, wenn der Staat zugleich als Garant von Bankeinlagen, als Kreditgeber, Investor, Unternehmer, Regulierer, Sozialversicherer, Aufsichtsinstanz und sogar als Enteigner auftritt, wie er dies derzeit in Deutschland praktiziert. Auch wenn manche Vertreter der politischen Klasse meinen, in der Krise seien keine Lehrbuchweisheiten gefragt, die eine solche staatsfunktionale Mixtur aus ordnungspolitischer Einsicht ablehnen, kann man aber doch aus der Theorie und Empirie des Staatsversagens lernen, daß die gesellschaftlichen Opportunitätskosten dieser Art staatswirtschaftlicher Breitenaktivität mittel- und langfristig (zu)hoch sind und deshalb mit Einbußen und nicht mit Erhöhungen des gesellschaftlichen Wohlstands einhergehen.

„Steinzeitökonomik“?

In diesem Kontext auch auf Vordenker wie Wilhelm Röpke, Walter Eucken, Friedrich August von Hayek, James Buchanan, Ronald Coase, Douglass North und Andere zu verweisen, ist kein Rückschritt in eine „Steinzeitökonomik“, wie dies ein deutscher Kollege ausgerechnet der traditionell ordnungsökonomisch scharf akzentuierten Economics Faculty der Universität Chicago meint,  sondern ein bewußtes Verweisen auf Ökonomen, die im Zeitverlauf wegweisende Grundlagen für institutionenökonomisch fruchtbares Denken bereits geliefert haben. Es geht letztlich um die Suche nach guten Regeln, die sich bewähren. Und da führen viele Wege nach Rom.