Die Rechtsstaatsverordnung entbehrt einer tragfähigen Rechtsgrundlage in den europäischen Verträgen

Die EU will gegen die polnische Disziplinarkammer für Richter vorgehen. Zu diesem Zweck haben Rat und Parlament im Dezember 2020 die “Verordnung  (EU)2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union” beschlossen. Sie enthält “Regeln, die zum Schutz des Haushalts der Union im Falle von Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten erforderlich sind” (Art. 1). Zu derartigen Verstößen gehört nach Artikel 3 “die Gefährdung der Unabhängigkeit der Justiz”.  “Geeignete Maßnahmen” sind zu ergreifen, “wenn gemäß Art. 6 festgestellt wird, dass Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat die wirtschaftliche Führung  des Haushalts der Union oder den Schutz ihrer finanziellen Interessen hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen” (Art. 4, Abs.1). Zu den geeigneten Maßnahmen gehört “die Aussetzung von Zahlungen” (Art. 5). Aus Art. 6 geht hervor, dass der Rat die Rechtsstaatsverletzung mit qualifizierter Mehrheit  auf Vorschlag der Kommission feststellen kann. Damit unterscheidet sich die Rechtsstaatsverordnung 2020/2092 hinsichtlich der Abstimmungsregel vom Rechtsstaatsartikel 7 im Vertrag über die Europäische Union (EUV), der den Rat ermächtigt, die Rechte – zum Beispiel die Stimmrechte – eines die Rechtsstaatlichkeit verletzenden  Mitgliedsstaates auszusetzen. Die Aussetzung von Rechten nach Art. 7 EUV setzt Einstimmigkeit unter den anderen, d. h. den nicht beschuldigten Mitgliedstaaten voraus. Da die polnische Regierung von der ungarischen unterstützt wird, ist diese Einstimmigkeit nicht zu erreichen. Die Rechtsstaatsverordnung 2020/2092 ist also ein Versuch, das Einstimmigkeitserfordernis im EU-Vertrag zu umgehen.

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