Bis zum letzten Dezember bestand unter Fachleuten Einigkeit, dass die EU ihren Haushalt nicht mit Schulden finanzieren darf. So befindet sich in Kapitel 3 der EU-Haushaltsordnung unter der Überschrift “Grundsatz des Haushaltsausgleichs” der folgende Artikel 17: (1) “Einnahmen und Mittel für Zahlungen sind auszugleichen”. (2) “Die Union und die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union sind nicht befugt, im Rahmen des Haushalts Kredite aufzunehmen”. Dem entspricht im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Artikel 311 Absatz 2: “Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert”. Eigenmittel sind die Zolleinnahmen und die Finanzierungsbeiträge der Mitgliedstaaten[1]. “Sonstige Einnahmen” im Sinne von Absatz 2 sind Einnahmen außerhalb des Haushalts[2]. Entsprechend kommen auch die einschlägigen rechtswissenschaftlichen Kommentare einhellig zu dem Schluss, dass eine Schuldenfinanzierung des EU-Haushalts nicht erlaubt ist.