In Deutschland zieht die Finanzverwaltung für anerkannte öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften die Kirchensteuer ein. Bemessungsgrundlage ist hierbei im Wesentlichen die Einkommensteuerschuld eines Kirchenmitgliedes. Diese bemisst als sog. Annexsteuer auf – abhängig vom Bundesland – 8-9 Prozent der eigentlichen Steuer. Da der deutsche Einkommenssteuertarif progressiv ist und mithin bei steigender Bemessungsgrundlage einen steigenden Durchschnittssteuersatz aufweist, folgt die Kirchensteuer dem Progressionsgrad bzw. allgemeinen Gerechtigkeitskriterium unseres Steuersystems. Tatsächlich ist die Kirchensteuer aber keine echte Steuer sondern ein Mitgliedsbeitrag, denn ein Zahlungszwang besteht ausschließlich für Kirchenmitglieder, die auch Einkommenssteuern zahlen. Inwieweit dieses seit der Weimarer Republik bestehende Kirchsteuerprivileg der grundgesetzlichen Trennung von Kirche und Staat widerspricht oder auch andere Religionsgemeinschaften diskriminiert ist Gegenstand einer Flut von Abhandlungen, deren politische Zielsetzung teils offen gezeigt wird, teils verborgen bleibt. Nicht von der Hand zu weisen bleibt die prägende Rolle, die die Kirche im Rahmen der christlich-humanistischen Weltanschauung unserer Gesellschaft teils zum Guten und auch teils zum Schlechten gespielt hat. Und ebenfalls zu Bedenken ist die Fülle von öffentlichen Aufgaben die von der Kirche zwar nicht entscheidend finanziert aber doch relativ effektiv administriert werden.
„Gastbeitrag
Quo vadis?
Kirche zwischen Demographie und Mitgliederschwund “ weiterlesen