Das deutsche Steuersystem gilt als relativ kompliziert und umfaßt eine Vielzahl von Regelungen, die sich auf Einzelheiten beziehen und nicht immer konsistent aufeinander aufbauen. Damit der Steuerpflichtige bei einer für ihn steuerlich relevanten Entscheidung Klarheit über die steuerlichen Folgen erlangen kann, besteht gemäß § 89 Abs. 2 AO die Möglichkeit, bei den zuständigen Finanzbehörden einen Antrag auf verbindliche Auskunft zu stellen. In § 89 Abs. 3 AO heißt es weiter: „Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. … Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.“ So gelangt der Steuerpflichtige nicht nur in die Bredouille, daß er schlafende Hunde weckt und sich die Fiskalbehörden ausführlich des Falles annehmen, sondern er muß auch noch dafür bezahlen. Böse Zungen könnten behaupten, daß es sich dabei um ein lukratives Geschäftsmodell der Finanzverwaltung handelt.