Sollten bestimmte wissenschaftliche Zeitschriften verboten werden?Einige ordnungsökonomische Anmerkungen zur Diskussion um sog. „Predatory Journals“

In der wissenschaftlichen Gemeinschaft wird seit längerer Zeit über als problematisch wahrgenommene Entwicklungen auf dem Markt für wissenschaftliche Zeitschriftenpublikationen diskutiert. Jüngst wurde die Liste der sogenannten „Predatory Journals“ um 422 Zeitschriften des MDPI-Verlags (Multidisciplinary Digital Publishing Institute) erweitert. Der Verlag weist in seinem aktuellen Jahresbericht (https://www.mdpi.com/annual-report-2022/) alleine für das Jahr 2022 44 Millionen Artikeldownloads aus. Insgesamt wurden laut Aussage des MDPI inzwischen über 1 Millionen Beiträge publiziert. In den letzten Jahren konnte MDPI damit zu den großen Marktteilnehmern aufschließen (Müller 2022). Maßgebliches Charakteristikum dieses Verlags – und dies gilt sicherlich auch für andere Verlage, die ein vergleichbares Geschäftsmodell verfolgen (wie beispielsweise Frontiers Media) – sind vergleichsweise kurze Zeitspannen zwischen Einreichung und Publikation (5-6 Wochen gemäß Jahresbericht https://www.mdpi.com/annual-report-2022/) und niedrigere Ablehnungsquoten als bei traditionellen wissenschaftlichen Zeitschriften.

Wir wollen hier nicht auf die in praxi kaum mögliche, aber zur abschließenden Beurteilung innerhalb der Scientific Community notwendige trennscharfe Abgrenzung zwischen Fake-Zeitschriften und den Zeitschriften der angesprochenen Verlage eingehen. Letztere haben z.T. sehr renommierte Herausgeber. Man denke etwa an die MDPI-Zeitschrift Economies, deren „Editor-in-Chief“ Ralf Fendel (WHU – Otto Beisheim School of Management) ist,  der von den „Associate Editors“ Stephen Hall (University of Leicester), Geoffrey Hodgson (Loughborough University London) und Joachim Wagner (Leuphana Universität Lüneburg) umrahmt wird (https://www.mdpi.com/journal/economies/editors). Gleiches gilt beispielsweise für die MDPI-Zeitschrift Games, deren „Editor-in Chief“ Ulrich Berger (WU Wien) ist (https://www.mdpi.com/journal/games/editors).

Verschiedene Stimmen (z. B. Beall 2016) fordern von den Akteuren des Wissenschaftsbetriebs wie etwa den Wissenschaftlern selbst, den Universitäten, den Bibliotheken und den einschlägigen Datenbanken (z. B. Scopus oder Thomson Reuters Web of Science) derartige Predatory Journals zu sanktionieren. Wir wollen hier allerdings diskutieren, ob ein staatliches Verbot derartiger Journals aus ordnungsökonomischer Perspektive gerechtfertigt werden kann.

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„Wir kaufen uns eine WM!“
Ein anderes Vergabemodell für die Fußball-WM könnte eine Lösung sein

Der Austragungsort im Kreuzfeuer der Berichterstattung

Die Fußballweltmeisterschaft 2022 findet in Katar statt. Dabei wird dieser Ausrichtungsort von verschiedener Seite als ungeeignet betrachtet: Es habe bei der Vergabe der Spiele keine ausreichende Infrastruktur und dabei insbesondere keine geeigneten Ausrichtungsstätten gegeben; dies hätte erst alles neu errichtet werden müssen. Katar habe bislang keine Fußballtradition gehabt. Das Land sei mit seinen etwa 2,9 Mio. Einwohner zu klein. Die Temperaturen seien für die Sportart zu hoch, so daß sich infolge der notwendigen Kühlung in den Stadien Umweltschutzprobleme ergäben. In dem Land würden die Menschenrechte nicht eingehalten. Ebenso seien die Arbeitsschutzmaßnahmen defizitär, was insbesondere zu zahlreichen Todesfällen von Arbeitern bei der Errichtung der Infrastruktur geführt hätte. Das Land betreibe Sportswashing, um von problematischen Zuständen im Innern abzulenken. Und schließlich seien Mitglieder des Entscheidungsgremiums bestochen worden, so daß Katar den Zuschlag für die Errichtung der WM bekommen habe.

Unabhängig davon, ob diese Vorwürfe zutreffen, wollen wir uns dem Problem aus einer ökonomischen Perspektive nähern und den Blick auf die Anreizstrukturen des Vergabeprozesses richten. Hierauf aufbauend schlagen wir vor, die Vergabe der FIFA-Weltmeisterschaft künftig zu versteigern.

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Die verbindliche Auskunft im Steuerrecht
Einige normative Überlegungen zu Rechtssicherheit und Konstanz der Wirtschaftspolitik

Das deutsche Steuersystem gilt als relativ kompliziert und umfaßt eine Vielzahl von Regelungen, die sich auf Einzelheiten beziehen und nicht immer konsistent aufeinander aufbauen. Damit der Steuerpflichtige bei einer für ihn steuerlich relevanten Entscheidung Klarheit über die steuerlichen Folgen erlangen kann, besteht gemäß § 89 Abs. 2 AO die Möglichkeit, bei den zuständigen Finanzbehörden einen Antrag auf verbindliche Auskunft zu stellen. In § 89 Abs. 3 AO heißt es weiter: „Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. … Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.“ So gelangt der Steuerpflichtige nicht nur in die Bredouille, daß er schlafende Hunde weckt und sich die Fiskalbehörden ausführlich des Falles annehmen, sondern er muß auch noch dafür bezahlen. Böse Zungen könnten behaupten, daß es sich dabei um ein lukratives Geschäftsmodell der Finanzverwaltung handelt.

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Staatliche Hilfe, Verantwortung und diachrone Wirtschaftspolitik

Betrachtet man die Wirtschafts- und Sozialpolitik in Deutschland, gewinnt man den Eindruck, daß zunehmend Gruppen definiert werden, denen vermeintlich geholfen werden muß und über die dann – oftmals – das wirtschafts- bzw. sozialpolitische Füllhorn ausgeschüttet wird. Erklärt werden kann dieser Sachverhalt aus der Tektonik unseres demokratischen Systems. So lassen sich durch die Erfüllung derartiger Wünsche Wählerstimmen gewinnen und die Lasten nahezu unmerklich auf viele Schultern verteilen (Daumann 1999). Ein Beispiel dafür sind zunehmende Eingriffe in den Mietmarkt. Die Eigentumsquote liegt bei etwa 47% (Daten des statistischen Bundesamts 2018, https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Wohnen/_inhalt.html). Besonders in Stadtstaaten lebt ein Großteil der (Wahl-)Bevölkerung zur Miete, was staatliche Vorstöße – etwa in der Bundeshauptstadt – erklären kann.

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Streiks im Profisport
Warum gibt es in den amaerikanischen Major Leagues ausufernde Arbeitskämpfe, im europäischen Profifußball aber nicht?

In den nordamerikanischen Profiligen treten des öfteren umfangreiche Arbeitskämpfe auf. So kam es in der Vergangenheit sowohl in der Eishockeyliga NHL als auch in der National Basketball Association (NBA), in der Major League Baseball (MLB) sowie im American Football (NFL) zu verschiedenen Lockouts und Streiks, die sich teilweise über mehr als ein halbes Jahr hinzogen (z. B. der Streik in der MLB vom 12. August 1994 bis 2. April 1995). Ursache dieses langen MLB-Streiks war, daß der bisherige MLB-Tarifvertrag auslief und die Eigentümer der Teams vorschlugen, eine Gehaltsobergrenze in den nächsten Tarifvertrag aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, warum ein derartiges Phänomen in den amerikanischen Profiligen recht häufig und in den europäischen Profiligen – hier ist vor allem die Sportart Fußball interessant, da sie die einzige auf vergleichbarem Gehaltsniveau ist – kaum zu beobachten ist.

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O tempora, o mores
Verunglimpfung in den sozialen Medien und ihre Kosten

Nachdem die nunmehr designierte Ko-Vorsitzende von Bündnis 90/Die Grünen, Ricarda Lang, ihre erste Rede im Bundestag hielt, wurde unter dem Hashtag #RicardaLang auf Twitter eine Vielzahl von böswilligen Verunglimpfungen und Beleidigungen gepostet, die wiederum in ähnlicher Konnotation von ihren Anhängern gekontert wurden. Das ganze Phänomen ähnelt dabei der Translokation der aus dem Sport bekannten Hooliganauseinandersetzungen in die sozialen Medien. Ein vergleichsweise unbedeutender Sachverhalt wird zum Anlass genommen, um in eine verbale Schlacht epischen Ausmaßes zu ziehen. Ein anderer Fall ereignete sich jüngst um die österreichische Journalistin, Anna Dobler (hierzu Kahlweit 2022)[1]. Die Journalistin hatte in Anlehnung an den im ZDF und ORF ausgestrahlten Film über die Wannseekonferenz über deren Teilnehmer getwittert: „Das waren nicht nur Mörder, sondern auch durch und durch Sozialisten.“ Niemand darf erwarten, dass entsprechende Aussagen unkommentiert bleiben. Was jedoch folgte, hatte nichts mehr mit einer inhaltlichen Debatte – etwa aus historischer, oder ökonomischer Perspektive – zu tun. Einen Höhepunkt erreichte die Causa, als ihr Arbeitgeber sich via Twitter von der Kolumnistin distanzierte und Dobler freistellte.

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Ist der zunehmende Wettbewerb um Drittmittel im wissenschaftlichen Wettbewerb ökonomisch sinnvoll?

Die Bedeutung von Drittmitteln in der deutschen Hochschullandschaft nimmt schon seit einiger Zeit erheblich zu. So tragen in deutschen Universitäten Drittmittel mittlerweile mehr als ein Viertel zu den Gesamteinnahmen bei. Auch die Karriereaussichten eines Wissenschaftlers hängen heute oftmals von der Fähigkeit und Bereitschaft ab, Drittmitteln einzuwerben. Offenbar haben also Drittmittel einen wichtigen Einfluß auf das Wissenschaftssystem.

Aus der Bedeutung der Drittmittel für die Finanzierung der Universitäten und für die Karriere der Wissenschaftler resultiert ein zunehmender Wettbewerb zwischen den Universitäten und auch zwischen den Wissenschaftlern. Dieser wird durch entsprechende Drittmittelprogramme staatlicher bzw. halb-staatlicher Organisationen zusätzlich befeuert.

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Am aktuellen Rand
Die 50+1-Regel erneut auf dem Prüfstand

In seiner Pressemitteilung schreibt das Bundeskartellamt: „Das Bundeskartellamt hat der Deutschen Fußball Liga (DFL) heute seine vorläufige kartellrechtliche Einschätzung zur sog. 50+1-Regel mitgeteilt. Nach Auffassung des Amtes kann die Grundregel aufgrund der damit verfolgten sportpolitischen Ziele kartellrechtlich unbedenklich sein. Für problematisch hält das Amt hingegen, dass die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Regel in ihrer jetzigen Fassung nicht sichergestellt ist“ (Bundeskartellamt 2021). Von den Monita sind insbesondere die Ausnahmegenehmigungen für die Klubs, deren Haupteigentümer eine Publikumsgesellschaft ist, Bayer Leverkusen und Vfl Wolfsburg sowie die TSG Hoffenheim betroffen, bei denen befürchtet wird, daß die hinter diesen Klubs stehenden Unternehmen bzw. Privatpersonen direkten Einfluß auf die Geschäftsführung dieser Klubs nehmen. Grund für diese Ausnahmeregelungen war seinerzeit, daß man das Geschäftsmodell dieser Klubs, da aus einer Zeit vor Einführung der 50+1-Regelung stammte, nicht zerstören wollte und den besagten Klubs gleichzeitig das Recht einräumen wollte, weiterhin in der Bundesliga zu spielen. In § 8 Ziffer 2 der Satzung des Ligaverbands heißt es hierzu: „Über Ausnahmen vom Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung des Muttervereins nur in Fällen, in denen ein Wirtschaftsunternehmen seit mehr als 20 Jahren vor dem 1.1.1999 den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat, entscheidet der Vorstand des Ligaverbandes. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsunternehmen in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert sowie die Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht weiterveräußert bzw. nur an den Mutterverein kostenlos rückübereignet. Im Falle einer Weiterveräußerung entgegen dem satzungsrechtlichen Verbot bzw. der Weigerung zur kostenlosen Rückübereignung hat dies Lizenzentzug für die Kapitalgesellschaft zur Folge. Mutterverein und Kapitalgesellschaft können nicht gleichzeitig eine Lizenz besitzen.“

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Lobbying im Sport auf kommunaler Ebene

I.

Mit unterschiedlichen Vorstößen wird versucht, das Phänomen Lobbying in der Bundesrepublik einzuhegen. Nun muß man sich freilich zurückhalten, Lobbying durch organisierte Interessen von vornherein vollständig als negativ zu beurteilen, zumal staatliches Handeln bestimmter Informationen etwa über die Auswirkungen desselben bedarf, die freilich nur von entsprechenden Interessengruppen vermittelt werden können, was unmittelbarer Ausfluß der Dezentralität des Wissens ist (Hayek 1945).  Daß diese weitergereichten Informationen selektiver Natur sind, dürfte allerdings auch klar sein. Während das Fehlverhalten und die bisweilen kriminelle Energie einzelner Abgeordneter im Rahmen der sog. Maskenaffäre in der öffentlichen Meinung schnell auf strukturelle Probleme in bestimmten Parteien zurückgeführt wird, wird meist ausgeblendet, daß das Phänomen des Lobbyings unmittelbares Resultat der parlamentarischen Demokratie und dem dort vorzufindenden politischen Prozeß ist (Daumann 1999; Daumann und Follert 2020a).

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Anwaltliche Anreizwirkungen bei deutschen Strafprozessen
Einige rechtsökonomische Überlegungen

Aus ordnungsökonomischer Sicht ist die Durchsetzung des Rechts neben dem Schutz von Privateigentum und körperlicher Unversehrtheit eine der Kernaufgaben des Staates (zur Unterscheidung Rechtsstaat und Leistungsstaat siehe Buchanan, 1975; ferner auch Hayek 1980). Allerdings stellt sie aus ökonomischer Sicht kein Kollektivgut dar. Prinzipiell lassen sich einzelne Personen von der Nutzung ausschließen und es existiert Rivalität der Nutzung. M.a.W. die Kapazitäten der Rechtsdurchsetzung mittels Gerichten sind in sachlicher und personeller Hinsicht begrenzt, was bereits dadurch ersichtlich wird, daß in manchen Bundesländern erhebliche Aufschübe bis zu Prozeßbeginn identifiziert werden können. U.a. vor dem Hintergrund des effizienten Umgangs mit knappen Ressourcen hat sich ausgehend von den Vereinigten Staaten seit einigen Jahrzehnten eine ökonomische Analyse von Recht und Justiz etabliert, die auch im deutschen Sprachraum zunehmend Unterstützer findet (grundlegend etwa Coase 1960; Becker 1968; Posner 1993; Kirstein 1999; Schmidtchen und Weth (Hrsg., 1999); Schmidtchen 2000;  Schäfer und Ott 2012; Eidenmüller 2015; Follert 2018). Ausgehend von der zentralen Annahme, dass Menschen systematisch auf Anreize reagieren, die den erwarteten Nutzen und die erwarten Kosten einer Handlung verändern, lassen sich strafrechtliche Bereiche analysieren (etwa Becker 1968, Posner 1985; als Überblick Follert 2018; 2019)

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