Die Ökonomisierung des Fußballs schreitet voran (vgl. etwa Follert 2017), die Spieler- und Absatzmärkte sind globalisiert, was inzwischen auch für die Kapitalmärkte gilt, auf denen sich insbesondere europäische Fußballklubs finanzieren (etwa Richau et al. 2021). Die in der Satzung der Deutschen Fußballliga (DFL) verankerte „50+1“-Regel (DFB, 1999, S. 1 f.; siehe auch § 16c Nr. 3 der Satzung des DFB; § 8 Nr. 3 der Satzung des Ligaverbandes; siehe zudem etwa Daumann und Follert 2021) soll bewirken, dass die „Vereinsprägung“ der in eine Kapitalgesellschaft ausgegründeten Lizenzspielerabteilung erhalten bleibt, dass also ein übermäßiger Einfluss von Investoren zu Lasten der eingetragenen Vereine verhindert wird. Die Regel besagt vereinfacht ausgedrückt, dass der Verein mindestens 50% zuzüglich eines Stimmrechtanteils an der ausgegründeten Fußball-Kapitalgesellschaft halten muss. Die Interessen des Vereins als Haupteigentümer werden im Aufsichtsgremium der Kapitalgesellschaft meist durch den Präsidenten des Vereins vertreten. Damit üben auch die Mitglieder des Vereins mittelbar Einfluss auf die Kapitalgesellschaft aus.