Erklärtes Ziel der europäischen wie nationalen Klimapolitik ist die Dekarbonisierung der gesamten Volkswirtschaft bis zum Jahre 2050, d.h. Klimaneutralität aller derzeit von fossilen Brennstoffen abhängigen Wirtschaftszweige. Unter den adressierten Sektoren nimmt der Verkehr eine Schlüsselrolle ein, da in diesem Bereich die politisch definierten Minderungsziele bisher nicht erreicht werden konnten. Der Verkehr ist vielmehr der einzige Sektor in der EU-27, in dem gegenüber dem Referenzjahr 1990 die Treibhausgasemissionen sogar gestiegen sind.
BVerfG-Urteil (1)
Luftschlösser der Klimapolitik?
Das BVerfG hat am 29.04.2021 in einer Pressemitteilung festgestellt, “dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz <KSG>) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen.”
Was die erwarteten Resultate bundesdeutscher staatlicher Maßnahmen anbelangt, kann Unvereinbarkeit mit Grundrechten sinnvoll nur mit Bezug auf das diagnostiziert werden, was im Einflussbereich des deutschen Staates liegt. Insbesondere soweit es um Auswirkungen des Handelns anderer souveräner Staaten auf das Klima geht, dürfen dem deutschen Staat Grundrechtsgefährdungen deshalb nur in dem Rahmen seiner Einflussmöglichkeiten zugrechnet werden. Was die Tatsachen internationaler Politik anbelangt, baut das BVerfG Luftschlösser. Aber beginnen wir vor der eigenen Haustür.
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