Digitalisierung und die Organisation der Beschäftigteninteressen
Beeinträchtigt die Digitalisierung den institutionellen Einfluss der Beschäftigten in ihren Betrieben?

Die Beschäftigten haben in Deutschland auf Basis von Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie die Möglichkeit, sich institutionell zusammenzuschließen, um gemeinsam mit der Arbeitgeberseite die Arbeitsbedingungen auszuhandeln. Tarifverträge regeln die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Beschäftigten. Darunter fallen Entlohnung, Gehälter, Arbeitszeiten und Urlaubsanspruch. Sie werden kollektiv für die Beschäftigten ausgehandelt. Gewerkschaften spielen damit als institutionelle Vertreter der Arbeitnehmerseite eine wichtige Rolle in der deutschen Arbeitswelt.

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Mitbestimmung als usurpiertes Finanzierungsmedium

1. Vorweihnachtliche Bescherung

Von der Öffentlichkeit im Schatten von Zollstreitigkeiten und Brexit-Verhandlungen kaum bemerkt erging am 18.12.2019 durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein Urteil, das einer DGB-Gewerkschaft als Klägerin zusprach, 7.931,25 € von ihrem Mitglied einzufordern (vgl. die Volltextveröffentlichung der Entscheidung unter http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8203870). Diese Summe ist der Anteil, den der beklagte Arbeitnehmer von seiner Aufsichtsratstantieme als Mitglied dieser Gewerkschaft an die Hans-Böckler-Stiftung abführen muss. Der Arbeitnehmer hatte sich dagegen mit verschiedenen Argumenten gewehrt, u.a. machte er geltend, dass er auf einer eigenen Liste zur Wahl angetreten sei und andere Gewerkschaftsmitglieder ihn nicht unterstützt, sondern massiv verunglimpft hätten. Das Oberlandesgericht sah wie bereits das Landgericht Frankfurt in der ersten Instanz darin keinen Rechtsgrund, die durch seine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft bedingte Verpflichtung zur Abführung des Tantiemeanteils außer Kraft zu setzen und bereitete dem Gewerkschaftssektor damit eine vorweihnachtliche Bescherung, deren Wahrnehmung sich indessen hauptsächlich auf die Fachwelt beschränkte.

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Claassen, Compliance und Codetermination

Das Vorstandsmitglied von Thyssen-Krupp, Jürgen Claassen, hat sich, folgt man einschlägigen Presseberichten, nicht „compliant“ zu den Regeln des Konzerns verhalten. Soweit es sich nicht um eine jener haltlosen Verdächtigungen handelt, bei denen der Skandal eher in der Verdächtigung als im skandalisierten Sachverhalt liegt, ist die Aufdeckung des Sachverhalts grundsätzlich zu begrüßen. Die Art und Weise, wie nun wieder einmal alles Mögliche zu einem Empörungseinheitsbrei verrührt wird, sollte allerdings nachdenklich stimmen. Vielleicht gelingt es mit den folgenden Zeilen, zu differenzierten Urteilen anzuhalten.

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