Mitbestimmung als usurpiertes Finanzierungsmedium

1. Vorweihnachtliche Bescherung

Von der Öffentlichkeit im Schatten von Zollstreitigkeiten und Brexit-Verhandlungen kaum bemerkt erging am 18.12.2019 durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein Urteil, das einer DGB-Gewerkschaft als Klägerin zusprach, 7.931,25 € von ihrem Mitglied einzufordern (vgl. die Volltextveröffentlichung der Entscheidung unter http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8203870). Diese Summe ist der Anteil, den der beklagte Arbeitnehmer von seiner Aufsichtsratstantieme als Mitglied dieser Gewerkschaft an die Hans-Böckler-Stiftung abführen muss. Der Arbeitnehmer hatte sich dagegen mit verschiedenen Argumenten gewehrt, u.a. machte er geltend, dass er auf einer eigenen Liste zur Wahl angetreten sei und andere Gewerkschaftsmitglieder ihn nicht unterstützt, sondern massiv verunglimpft hätten. Das Oberlandesgericht sah wie bereits das Landgericht Frankfurt in der ersten Instanz darin keinen Rechtsgrund, die durch seine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft bedingte Verpflichtung zur Abführung des Tantiemeanteils außer Kraft zu setzen und bereitete dem Gewerkschaftssektor damit eine vorweihnachtliche Bescherung, deren Wahrnehmung sich indessen hauptsächlich auf die Fachwelt beschränkte.

2. Mitbestimmung als unverhoffte Finanzierungsquelle

Jenseits hier nur angedeuteter Details dieses Falls ist die grundsätzliche Problematik nicht neu. Mit der Einführung der Mitbestimmung entstanden für Arbeitnehmer viele gut dotierte Aufsichtsratsmandate – vor allem weil keine differenzierte Bezahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmermandaten durchsetzbar war. Der Einfluss der Gewerkschaften auf die Wahlen der Arbeitnehmervertretung bzw. ihre teils unmittelbare Abstellung unternehmensfremder Arbeitnehmervertreter wird deshalb seit vielen Jahres als Basis dafür gesehen, dass DGB-Gewerkschaften ihre Mitglieder verpflichten, große Teile ihrer Aufsichtsratstantieme an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen. Die Ergebnisse dieser bis in die fünfziger Jahre des letzten Jahrhunderts[1] zurückreichenden Usurpation der Mitbestimmung als Finanzierungsmedium sind beeindruckend. Bereits im Jahr 2005 berichtete das Handelsblatt, dass durch diese Zuwendungen weit mehr als die Hälfte der Stiftungseinnahmen zustande kommen (vgl. https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/frueherer-gewerkschafter-behaelt-haelfte-der-tantiemen-ig-metall-einigt-sich-mit-porsche-aufsichtsrat/2526202.html?ticket=ST-1677992-gDl06opxo45XRDRLWpfz-ap5). Im letzten verfügbaren Jahresbericht 2017 weist die Stiftung auf S. 56 aus:

„Der Haushalt des Geschäftsjahres 2016/17 … hatte ein Gesamtvolumen von 72,6 Millionen Euro. 61 Prozent der Stiftungseinnahmen speisten sich aus Zuwendungen von Förderinnen und Förderern. So führten vor allem Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter in Aufsichtsräten, Arbeitsdirektorinnen und -direktoren sowie Vorstandsmitglieder und Geschäftsführerinnen und -führer gewerkschaftlicher Unternehmen – gemäß Beschluss des DGB-Bundesausschusses – Teile ihrer Vergütungen oder Einkünfte an die Hans-Böckler-Stiftung ab.“

Gemäß der Richtlinie „Abführung 2014“, die der DGB-Bundesausschuss am 5.3.2014 beschlossen hat, sind momentan bis zu einem Grenzwert von

  • 3.500,- € für einfache Aufsichtsratsmitglieder,
  • 5.250,- € für stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende und
  • 7.000,- € für Aufsichtsratsvorsitzende

10% der Bezüge und für darüber hinaus gehende Beträge 90% an die Stiftung abzuführen. Für zusätzliche Vergütungen und Sitzungsgelder bestehen weitere Regelungen.

Es geht also um viel Geld, an das die Väter der Mitbestimmung sicher nicht gedacht haben, als die entsprechenden Normen auf den Weg gebracht wurden. Umso interessanter erscheint die Frage, wie das Oberlandesgericht Frankfurt diesen Umstand gewürdigt hat.

3. Und das ist gut so?

Die Richter sahen in der bloßen Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft, die sich den entsprechenden Vorgaben des Bundesausschusses unterworfen hat, eine hinreichende Basis für die Abführungspflicht. Auf eine effektive Wahlunterstützung durch die Gewerkschaft käme es nicht an, vielmehr gehe es darum,

„einerseits zu verhindern, dass sich Kandidaten für den Aufsichtsrat wegen der dort gezahlten Vergütung bewerben und andererseits die Mitbestimmung durch die Unterstützung der A (= Hans-Böckler-Stiftung, LK) zu fördern, aus deren Satzung sich gerade dieses Ziel ergibt.“

Man mag nun diese Satzung lesen, wie man will, doch ist die Mitbestimmungsförderung nicht das einzige verzeichnete Ziel. Selbst wenn dies so wäre, wäre es indessen nicht ausgemacht, dass gemäß dem Zweck der diversen gesetzlichen Normen die Mitbestimmung durch eine solche Abführung zu fördern ist, denn es geht in diesen Normen um die Einflussnahme als solche in den jeweiligen Unternehmensgremien. Die finanziellen Anreize einer Bewerbung für Arbeitnehmervertreter, denen regelmäßig keine Verdienstausfälle durch die Mandatsausübung entstehen, könnte man schließlich am einfachsten dadurch verhindern, dass außer einer realistischen Erstattung tatsächlicher Kosten wie beispielsweise Reiseaufwendungen keine weiteren Bezüge gezahlt werden. Demgegenüber finanzieren die Arbeitgeber im Ergebnis mit der heutigen Entlohnungsregelung ihren „Gegenspieler“ in ganz erheblichem Umfang – mit leichter Ironie könnte man über das fiktive Problem räsonieren, ob hier die für Gewerkschaften nötige Eigenschaft der „Gegnerfreiheit“ tangiert ist.

De facto sieht es natürlich genau umgekehrt aus, denn die Arbeitgeber haben das tatsächliche Problem und wären froh, wenn sie sich dieses aufgezwungene Finanzierungsmedium sparen könnten. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, das die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Finanzierungsfunktion der Arbeitnehmermandate wie beschrieben gutheißt, sind die Chancen, eines Tages davon loszukommen, noch schlechter geworden. Man mag dies beurteilen, wie man will, aber der Umstand, dass die finanzielle Usurpation der Mitbestimmung auch im Umfeld der jüngsten Jurisdiktion keine nennenswerte Würdigung erfuhr, ist sicher kein Ruhmesblatt für die Berichterstattung in den Medien.

[1] Vgl. Hanau, Die Verpflichtung zur Abführung von Aufsichtsratsvergütungen an die Hans-Böckler-Stiftung, Rechtsgutachten auf Ersuchen der Stiftung, 2011, S. 7.

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