Mitten im Weltkriegsjahr 1915 stimmten am 6. Juni 94.3% der an der Urne versammelten Schweizer und alle Stände der Erhebung einer einmaligen eidgenössischen Kriegssteuer zu – der ersten Einkommensteuer der Bundes. Was als einmalig gedacht war, blieb dauerhaft bestehen. Das gilt auch für Artikel 2 des Kriegssteuergesetzes, das den Bezug durch die Kantone regelte. Da der Erhebungsaufwand gemäss Artikel 41 durch die Kantone zu tragen war, überliess man den Kantonen im Gegenzug einen Fünftel des Bruttoertrags. Der Kantonsanteil an der Einkommensteuer des Bundes war geboren und zeigte ein erstaunliches Beharrungsvermögen in jeder neuen Finanzordnung seit Einführung der Kriegssteuer. Den Zweck des Kantonsanteils machte am 23. September 1915 der ständerätliche Kommissionsberichterstatter direkt nach der Eintretensdebatte klar. Peter Isler, einflussreicher Aargauer Standesherr, gab bei Artikel 2 zu Protokoll: „Die Verteilung des Ertrages der Steuer unter den Bund und die Kantone erfolgt auf Grundlage des Bruttoertrages, denn die Kosten der ganzen Erhebung sind von den Kantonen auf ihren Fünftel zu übernehmen.“
„Kurz kommentiert
Der ausgabenstimulierende Effekt der Unternehmenssteuerreform III“ weiterlesen