Gefährliche Flexibilisierung des Rentenalters
Vorschläge zur Sanierung der AHV

2019 steht der politischen Schweiz wieder eine Rentendebatte ins Haus. Nach der verlorenen Volksabstimmung von vor einem Jahr, schlägt der Bundesrat nun eine vornehmlich einnahmeseitige Sanierung der AHV vor. Eine Erhöhung des ordentlichen Renteneintrittsalters zur Stärkung des wichtigen Sozialwerks ist weiterhin tabu. Dies zu fordern gilt als äusserst unpopulär – und wer möchte das schon sein. Liegt es da nicht nah, einen anscheinend schmerzlosen Ausweg zu propagieren? Tatsächlich: politisch attraktiver klingen Reformen, die unter dem Label Flexibilisierung lanciert werden, aber dennoch das Ziel haben, die Erwerbsbeteiligung älterer Personen zu steigern. Die Losung heisst: «gain without pain» oder in den Worten von Bundesrat Berset im Interview mit der NZZ vom 7. Mai 2018: «Eine starre Fixierung auf ein generell höheres Rentenalter ist aber der falsche Weg. Wenn wir die richtigen Anreize setzen, arbeiten mehr Leute freiwillig länger. Ziel muss sein, dass das effektive Rentenalter steigt».

Auch in anderen Ländern ist die «Flexi-Rente» ein populäres politisches Schlagwort. Was genau unter Flexibilisierung des Rentenbezugs verstanden wird, unterscheidet sich zwar von Land zu Land. Gemein ist den Vorschlägen allerdings, dass sie es älteren Erwerbstätigen erlauben, gleichzeitig eine Teilrente zu beziehen und teilzeiterwerbstätig zu sein. Rentenbezug sowie Erwerbsaustritt sind dabei nicht mehr an ein fixes Alter gebunden, sondern innerhalb eines bestimmten Bereiches frei wählbar. Solche Flexibilisierungen erscheinen intuitiv sinnvoll. Sie erlauben es, das Arbeitsleben und den Ruhestand gemäss Präferenzen und Umständen individuell zu gestalten.

Können mit einer Flexibilisierung ähnliche Effekte für die Finanzierung der AHV erzielt werden wie mit einer Erhöhung des ordentlichen Rentenalters? Aktuelle Untersuchungen, die ich mit meinen Mitarbeitern Patrick Leisibach und Lukas A. Schmid für eine Studie zu Handen des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) zusammengefasst habe, mahnen zur Vorsicht. Wie internationale Erfahrungen nahelegen, können Flexibilisierungen der Intention entgegenwirkende Effekte auslösen. Zwar kann die Flexibilisierung einige Arbeitnehmende dazu motivieren, länger zumindest teilzeiterwerbstätig zu bleiben. Andererseits werden aber auch einige, die im bestehenden System Vollzeit arbeiten, bei Flexibilisierung nur noch teilzeiterwerbstätig sein und früher Rente beziehen. Grundsätzlich ist somit unklar, ob das Arbeitsangebot und damit die Finanzierung der AHV mit einer Flexibilisierung wirklich gesteigert werden kann – der Gesamteffekt bleibt letztlich eine empirische Frage. Das heisst, es kommt auf die konkreten Bedingungen der Flexibilisierung an, die durch die Kürzungssätze und die Aufschubszuschläge getrieben werden.

Vergleicht man die in der anstehenden AHV-Reform vorgeschlagenen Kürzungssätze und die Aufschubszuschläge mit den aktuell gültigen, wird offensichtlich, dass diese markant sinken. Das heisst, die vorgeschlagene Flexibilisierung macht tendenziell einen früheren Bezug der Rente attraktiv. Die Anreize werden also in der aktuellen AHV-Vorlage genau verkehrt gesetzt, falls man möchte, dass die Arbeitnehmenden freiwillig länger arbeiten. Die versicherungsmathematisch korrekte Reduktion der Kürzungssätze und Aufschubszuschläge führt hier in die Irre. Das muss natürlich noch nicht zwingend bedeuten, dass mit der vorgeschlagenen AHV-Reform das Arbeitsangebot tatsächlich reduziert wird und sich so der Finanzierungsengpass in der AHV vergrössert. Der individuelle Entschied, ab wann man in Rente gehen möchte, ist komplexer.

So zeigen beispielsweise Studien, dass die Erhöhung des Frauenrentenalters im Rahmen der 10. AHV-Revision zu einem um 7–8 Monate verzögerten AHV-Bezug führte. Im Gegensatz zur Änderung im Kürzungssatz hatte die gesetzliche Rentenaltererhöhung bedeutende Arbeitsmarkt- und Finanzierungseffekte für die AHV. Gemäss Schätzungen dürften sich bei Rentenentscheidungen rund 30 Prozent aller Frauen passiv verhalten, d. h. die Rente exakt beim ordentlichen Rentenalter beziehen. Nur rund 70 Prozent verhalten sich aktiv, optimierten also die Ruhestandsentscheidung gemäss Präferenzen innerhalb der vorhandenen Möglichkeiten.

Wieso hat die Flexibilisierung einen viel geringeren Effekt als das starre Rentenalter? Sind wir mit der Komplexität von Rentenentscheidungen überfordert und spielt deshalb der Default-Effekt des ordentlichen Rentenalters eine derart wichtige Rolle? Das könnte sein. Wichtig ist jedenfalls noch ein weiterer Aspekt: Bei Ehepaaren hängt die Ruhestandsentscheidung auch von der Situation des Partners ab. Die Arbeitsmarktpartizipation von Frauen ist geringer, wenn der Ehemann in einem Alter mit Anspruch auf eine Altersrente ist. Umgekehrt ist hingegen kein signifikanter Effekt festzustellen. Eine Erhöhung des Frauenrentenalters dürfte entsprechend kaum Auswirkungen auf das Arbeitsangebot der Männer haben. Aufgrund des ausstrahlenden Effektes auf die Ehefrauen ist bei einer Erhöhung des Rentenalters für Männer hingegen mit einem doppelt positiven Effekt auf das Arbeitsangebot und damit auf die AHV-Finanzen zu rechnen.

Ein weiteres ist von Bedeutung: Die AHV-Beitragspflicht besteht bei einer Erwerbstätigkeit auch im Rentenalter – unabhängig davon, ob jemand bereits eine Rente bezieht. Allerdings existiert ein Freibetrag: Personen, die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters noch erwerbstätig sind, bezahlen vom Einkommen nur für denjenigen Teil Beiträge, der je Arbeitgeber 1400 Franken im Monat (bzw. 16 800 Franken im Jahr) übersteigt. Die geleisteten Beiträge begründen jedoch keine zusätzlichen Rentenansprüche. Der Freibetrag ist bezüglich Arbeitsanreize und AHV-Finanzen positiv zu werten, wirkt aber nur bei geringen Arbeitspensen.

Da AHV-Beiträge nach dem ordentlichen Rentenalter nicht mehr rentenbildend sind, haben sie über dem Freibetrag entsprechenden Steuercharakter. Seitens der AHV (inkl. Beiträge an IV und EO) wird die Arbeit im Rentenalter folglich mit über zehn Prozent besteuert. In der Summe macht das eine fiskalische Belastung der Arbeitseinkommen von rund 40–50 Prozent, was eine spätere Pensionierung wenig attraktiv macht. Kommt dazu, dass sich der Rentenaufschub nur für Personen mit hoher Lebenserwartung lohnt und gerade die länger Erwerbstätigen sind oft nicht auf eine höhere Rente angewiesen.

Was ist die Quintessenz aus all dem? Die Flexibilisierung des Rentenalters als politisch schmerzlose Therapie zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmenden und damit zur Finanzierung der AHV ist trügerisch. Die Therapie kann nur funktionieren, wenn starke Anreize zum Rentenaufschub gesetzt werden. Die in der aktuellen Reform gesetzten Anreize gehen tendenziell eher in Richtung Rentenvorbezug. Eine solche Flexibilisierung ist gefährlich. Vieles spricht dafür, dass von einer Erhöhung des gesetzlichen Rentenalters – insbesondere der Männer – die bedeutendsten Effekte auf die Erwerbsbeteiligung und damit auf die AHV-Finanzierung ausgehen würden.

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