Hauptversammlungen zwischen COVID-19 und Eigentumsschutz

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Corona aller Orten

Das SARS-CoV-2-Virus dominiert momentan praktisch alle Lebensbereiche. Dabei führt insbesondere die angestrebte Vermeidung von Sozialkontakten zu vielfältigen Konsequenzen. Versammlungen finden mittlerweile nicht mehr statt und dies resultiert oft in ungelösten Folgefragen.

Bei Kapitalgesellschaften ist diese Problematik besonders ausgeprägt, weil die jährliche Versammlung der Eigentümer ein wesentlicher Bestandteil der Corporate Governance ist. An ihr hängt nicht nur die Freigabe der Gewinnausschüttung, sondern auch oft auch die einzige Möglichkeit für Minderheitsgesellschafter, mit der Gesellschaft in einen relevanten Dialog zu treten. Besonders deutlich wird dies bei Hauptversammlungen von börsennotierten Aktiengesellschaften, die zuletzt reihenweise verschoben wurden. Entsprechend mehrten sich die Rufe nach einer Berücksichtigung dieser Situation, wobei der gesetzliche Zwang zum Abhalten der Hauptversammlung binnen acht Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres am häufigsten als Anlass entsprechender Petita angeführt wurde.

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Am aktuellen Rand
Squeeze Out
Die private Enteignung von Minderheitsaktionären bei Innogy und anderswo

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Ein aktueller Anlass …

An dieser Stelle habe ich schon früher den mangelnden Schutz der Minderheitsaktionäre in Deutschland beklagt (vgl. insbesondere http://wirtschaftlichefreiheit.de/wordpress/?p=11032 und http://wirtschaftlichefreiheit.de/wordpress/?p=18136). Das Thema wird ansonsten leider meist nur dann adressiert, wenn mehr oder weniger spektakuläre Fälle in den Medien kursieren. Momentan ist dies sicher der verschmelzungsrechtliche Squeeze Out der Innogy SE. Auch wenn die rechtliche Umsetzung des Squeeze Out unterschiedlich ist, bedeutet „Squeeze Out“[1] („Hinausquetschen“) materiell am Ende immer, dass Minderheitsaktionäre von der Hauptaktionärin gegen eine Barabfindung zwangsenteignet werden. Im Innogy-Fall ist dies u.a. deshalb von größerer allgemeiner Beachtung, weil diese Gesellschaft erst 2016 von RWE als „Spin-off“ an die Börse gebracht worden war und nun, nachdem zwischen verschiedenen Versorgergiganten ein buntes Wechselspiel von Geschäftsausrichtung und deren gesellschaftsrechtlicher Unterlegung zu einem vorläufigen Ende kommen soll, von E.ON als neuer Hauptaktionärin der Minderheitenrauswurf betrieben wird.

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Squeeze Out
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Bankenunion zwischen Aufsicht, Abwicklungsmechanismus, Einlagensicherung und Problemkrediten
Ein Rückblick auf 2019

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Die Bankenunion bot seit ihrer programmatischen Ausrufung 2012 schon öfter Themen für Beiträge in diesem Blog. Das Jahr 2019 war hier keine Ausnahme und verdient angesichts der Entwicklungen in diesem Bereich sicher einen kurzen Rückblick.

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Ein Rückblick auf 2019
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Am aktuellen Rand
Bundesverfassungsgericht, Bankenunion und politischer Mitteilungsdrang
Robert Habecks bemerkenswerte Forderung aus dem Urteil vom 30.7.2019

1. Das Bundesverfassungsgericht war Ende Juli 2019 wieder einmal in Sachen EZB-Kompetenzen gefragt. Bevor in Karlsruhe die Anhörung zum Anleihekaufprogramm begann, wurde unter großem medialem Interesse das Urteil zu zwei der drei Säulen der sogenannten Bankenunion verkündet (vgl. für eine Zusammenfassung https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-052.html): Die für bedeutende Kreditinstitute geltenden Vorgaben des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus durch die EZB (SSM = Single Supervisory Mechanism) und des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM = Single Resolution Mechanism).

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Bundesverfassungsgericht, Bankenunion und politischer Mitteilungsdrang
Robert Habecks bemerkenswerte Forderung aus dem Urteil vom 30.7.2019
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Noch weniger als weniger als nichts …
Noch stärkere Negativzinsen und die deutschen Geschäftsbanken

1. „Whatever it takes“

Vor sieben Jahren, am 26.7.2012, wurde eine der wirkmächtigsten Parolen verkündet, die je ein Zentralbankchef dem Rest der Welt entgegengeschleudert hat. Mario Draghis Aussage, die EZB wolle alles tun, um den Euro zu bewahren, ist zu einem Klassiker geworden, sowohl wegen ihrer faktischen Konsequenzen als auch wegen ihrer hochkondensierten Abstraktion, die sich nicht mit Petitessen abplagte, was unter „whatever“ zu verstehen sei, sondern der ebenso schlichten Zusage fröhnte „and believe me, it will be enough!“. Wer sich heute diese schlichten Sequenzen im Internet anschaut (hier), kann sich auch und gerade in der Retrospektive eigentlich kaum erklären, wie derartige Beschwörungsformeln die europäischen Kapitalmärkte „rocken“ konnten.

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Noch stärkere Negativzinsen und die deutschen Geschäftsbanken
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Mitbestimmung als usurpiertes Finanzierungsmedium

1. Vorweihnachtliche Bescherung

Von der Öffentlichkeit im Schatten von Zollstreitigkeiten und Brexit-Verhandlungen kaum bemerkt erging am 18.12.2019 durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein Urteil, das einer DGB-Gewerkschaft als Klägerin zusprach, 7.931,25 € von ihrem Mitglied einzufordern (vgl. die Volltextveröffentlichung der Entscheidung unter http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8203870). Diese Summe ist der Anteil, den der beklagte Arbeitnehmer von seiner Aufsichtsratstantieme als Mitglied dieser Gewerkschaft an die Hans-Böckler-Stiftung abführen muss. Der Arbeitnehmer hatte sich dagegen mit verschiedenen Argumenten gewehrt, u.a. machte er geltend, dass er auf einer eigenen Liste zur Wahl angetreten sei und andere Gewerkschaftsmitglieder ihn nicht unterstützt, sondern massiv verunglimpft hätten. Das Oberlandesgericht sah wie bereits das Landgericht Frankfurt in der ersten Instanz darin keinen Rechtsgrund, die durch seine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft bedingte Verpflichtung zur Abführung des Tantiemeanteils außer Kraft zu setzen und bereitete dem Gewerkschaftssektor damit eine vorweihnachtliche Bescherung, deren Wahrnehmung sich indessen hauptsächlich auf die Fachwelt beschränkte.

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Am aktuellen Rand
Zeitumstellung, Brexit und das sporadische Funktionieren des EU-Apparats

„Incentives are the essence of economics“ (Canice Prendergast)

1. „Wir machen das.“

Hätte nicht „Wir schaffen das!“ in den letzten Jahren eine so wechselhafte Beliebtheit erlangt, wäre „Wir machen das.“ doch ein überaus positiver Satz, oder? Noch mehr, wenn man den „Vorsatz“ dazu nimmt: „Die Menschen wollen das. Wir machen das.“ So gesprochen vom Vorsitzenden der EU-Kommission Jean-Claude Juncker am 31.8.2018 in einem ZDF-Interview, in dem er zu den Konsequenzen einer Internet-Umfrage über die Abschaffung der jährlichen Zeitumstellungen befragt wurde.

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200 Jahre Karl Marx (3)
Manchesterkapitalismus

1. Der historische Kern des Kommunismus (à  la Marx)

Thomas Apolte hat jüngst in diesem Blog einen brillanten Kommentar zu den Huldigungswellen geschrieben, die sich anlässlich des 200. Geburtstag von Karl Marx posthum über den deutschen Stammvater des Kommunismus ergießen (vgl. hier). Selbst er hat aber die Motive für sozialistische/kommunistische Weltanschauungen (jenseits von Marx, aber das spielt für das hier Folgende keine Rolle) im 19. Jahrhundert offensichtlich zustimmend so beschrieben:

„Sie alle einte die Abscheu gegenüber dem Elend der Arbeiter, deren Lebens- und Arbeitsverhältnissen, gegenüber deren Gesundheitszustand und deren Lebenserwartung, und gegenüber der rücksichtslosen Ausbeutung von Kinderarbeit.“

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NPL
Wohin mit den Problemkrediten?

Die Zeit zwischen den Jahren ist nicht zuletzt durch das Bilanzieren der Vergangenheit und gute Vorsätze für die Zukunft geprägt. Geschieht so etwas schon vorher, verdeutlicht dies oft die Dringlichkeit des betreffenden Sachverhalts.

Ein schlagendes Beispiel hierfür sind „NPL“ (Non-Performing Loans), also Problemkredite, die sich in den Bilanzen vieler größerer Banken in unerfreulicher Größenordnung finden. Als in der ersten Novemberdekade PwC Strategy&, eine Beratungstochter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers, ihre Studie zu diesem Themenkomplex veröffentlichte (hier), dauerte es nicht einmal eine Woche, bis sich die Vize-Chefin der EZB-Bankenaufsicht, Sabine Lautenschläger in gleicher Sache ebenfalls zu Wort meldete (hier). Kurz vor Weihnachten wurde die Bedeutung dann nochmals betont, als die EZB in der Liste ihrer Aufsichtsprioritäten für 2018 ausdrücklich die NPL adressierte. Man sieht schon daraus deutlich, dass es um viel gehen muss, wenn sowohl privatwirtschaftliche als auch öffentlich-rechtliche – noch dazu supranationale – Institutionen sich dieses Themas annehmen. Tatsächlich geht es um mindestens Hunderte von Millionen Euro und schon bei dieser wenig bestimmten Bestimmung gehen die Probleme an.

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Wohin mit den Problemkrediten?
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Was bleibt?
Die Erbschaftsteuer, das Bundesverfassungsgericht und die chronisch unterdrückte Synopse steuerlicher Belastungen

Es kam, wie es kommen musste. Wenn selbst der Bundesfinanzminister unmittelbar nach Verabschiedung einer Steuerreform mit Klagen gegen das neue Gesetzeswerk rechnet, darf man davon ausgehen, dass diese auch früher oder später beim Bundesverfassungsgericht eingehen.

Nun bedurfte es auch keiner großen Weitsicht, als Peer Steinbrück 2009 eine solche Prognose für die neuen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Bestimmungen abgab, die bemerkenswerterweise deshalb nötig geworden waren, weil das Bundesverfassungsgericht den Status quo ante 2006 (wie auch bereits 1995) als verfassungswidrig verworfen hatte. Der Versuch, die verfassungswidrigen Passagen durch andere Vorgaben zu ersetzen, die mehr oder weniger zum gleichen Ergebnis führen, war schlicht zu einfach zu durchschauen: Anstatt die Werte von Betriebsvermögen deutlich zu niedrig anzusetzen sollten näherungsweise marktgerechte Werte dadurch fiskalisch entschärft werden, dass unter wenig anpsruchsvollen Bedingungen weitreichende Verschonungen für diese Form von Nachlässen oder Schenkungen gewährt wurden.

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