Der kürzlich vereinbarte Corona-Wiederaufbaufonds der EU soll seine Gelder im Rahmen des regulären EU-Haushalts verausgaben und über sogenannte Eigenmittel finanzieren, aber diese Eigenmittel werden gar keine fiskalischen Einnahmen (wie die Zolleinnahmen, das Paradebeispiel für Eigenmittel) sein, sondern Erlöse aus der Ausgabe von Gemeinschaftsanleihen, die von der Kommission emittiert und durch die zukünftigen Einnahmen für den EU-Haushalt von den Mitgliedstaaten garantiert werden. Auf diese Weise hofft die Kommission das in den Verträgen (vor allem Art. 310 AEUV) und in der EU-Haushaltsordnung verankerte Verbot eines defizitären Haushalts zu umgehen. Gegen diese rechtliche Konstruktion wird zweifellos vor den nationalen Gerichten geklagt werden, und der Fall wird irgendwann dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden. Ganz gleich, für wie berechtigt man diese Klagen hält, man wird in Anbetracht der bisherigen Urteile des Gerichtshofs (z.B. zu den Anleihekäufen der EZB und zur EFSF bzw. zu ihrem Nachfolger, dem ESM) davon ausgehen müssen, dass der Gerichtshof diese Klagen abweist. In der Vergangenheit hat er in 67 Prozent der Fälle zugunsten der Kommission entschieden. Er wird daher häufig als “Motor der Integration” bezeichnet.
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Die EU wird ständig neue Schulden machen“ weiterlesen