Corona: Schadenersatz für die Verbote

Wie kann die Wirtschaft nach der Corona-Pandemie am besten wiederbelebt werden? Der öffentlichen Diskussion scheint jede Orientierung zu fehlen. Die einen wollen die Nachfrage stärken, die anderen das Angebot. Der Corona-Schock ist im Kern ein Angebotsschock. Er hat das Produktionspotential vorübergehend drastisch vermindert. Es geht nun darum, rentable Produktionen über die Krise hinweg zu retten. Das ist Angebotspolitik. Aber wie sollte sie vorgehen?

Es geht nicht an, dass jeder Politiker Sondermaßnahmen für seine eigene Klientel oder seine persönlichen Steckenpferde fordert und durchsetzt. Die Staatshilfen dürfen nicht die Branchenstruktur und den Wettbewerb zwischen den Unternehmen verzerren. Das geschieht jedoch, wenn den einen – den Gaststätten und dem Handwerk – die Mehrwertsteuer gestundet wird, anderen dagegen die verschiedensten staatlich verbürgten Kreditprogramme angeboten werden. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Branchen und Unternehmen unterschiedlich stark von der Krise betroffen sind.

Benötigt wird ein einheitliches Kriterium, das dieser unterschiedlichen Betroffenheit Rechnung trägt. Das gesuchte Kriterium ist der Schaden, der den einzelnen Anbietern durch die staatlichen Produktions- und Verkaufsverbote entstanden ist. Der Schaden ist der entgangene Gewinn. Ein Produktions- oder Verkaufsverbot ist  in seiner ökonomischen Wirkung einer Enteignung vergleichbar. Der Produzent verliert zwar nicht sein Eigentum, aber das Recht, es gewinnbringend zu nutzen. Nach dem Grundgesetz sind Enteignungen durch den Staat nur mit angemessener Entschädigung zulässig. Wie könnte der Staat den Produzenten den Schaden erstatten, den er ihnen durch seine im Allgemeininteresse verhängten Produktions- und Verkaufsverbote zugefügt hat?

Der Schadenersatz ist nur dann praktikabel, wenn man bereit ist, den entgangenen Gewinn grob, aber nachvollziehbar zu schätzen. Als Ausgangspunkt kann der Gewinn des Vorjahres  dienen. Er ist deklariert und vom Finanzamt festgestellt worden. Um den aufgrund der Verbote entgangenen Gewinn zu schätzen, könnte der durchschnittliche Gewinn pro Arbeitstag im Vorjahr mit der Zahl der Arbeitstage multipliziert werden, an denen das Unternehmen  dieses Jahr  nicht produzieren oder verkaufen durfte. Wenn der Gewinn im Vorjahr auf Monatsbasis deklariert wurde, könnten die entsprechenden Monatswerte zugrunde gelegt werden, um den saisonalen Gewinnschwankungen Rechnung zu tragen.  Auch Veränderungen der Produktionskapazität durch Investitionen oder Desinvestitionen könnten proportional in der Schätzung des entgangenen Unternehmensgewinns berücksichtigt werden.

Die Produktions- und Verkaufsverbote haben indirekt auch anderen geschadet, die unbeschränkt produzieren und verkaufen durften, aber vertragliche Beziehungen zu den Adressaten der Verbote unterhielten. Ein allgemeiner Schadenersatz ist jedoch nicht praktikabel und wahrscheinlich auch nicht notwendig. Denn im Interesse der Allgemeinheit wurden die Verbote ja erlassen. Es wurde unterstellt, dass ihr Nutzen insgesamt den Schaden überstieg.

Aus dem hier vorgeschlagenen Verfahren ergibt sich auf objektiv nachvollziehbare Weise eine Summe für den staatlichen Finanzierungsbedarf. Anstatt dass jeder Politiker je nach Phantasie  irgend eine willkürlich gewählte Zahl in die Debatte wirft, würde das Volumen der staatlichen Hilfen als Summe der einzelnen Erstattungen bestimmt.  Bis zur Berechnung und Auszahlung des Schadenersatzes können staatlich verbürgte Kredite erforderlich sein. Sie wurden bereits zugesagt.

3 Antworten auf „Corona: Schadenersatz für die Verbote“

  1. Mein Artikel wurde vor der Bekanntgabe des „Konjunkturpakets“ der Bundesregierung geschrieben. Das Konjunkturpaket ist im wesentlichen ein fehlgeleiteter Versuch, bei geschrumpftem Produktionspotential die Güternachfrage zu stimulieren. Wenige der Maßnahmen sind angebotspolitisch motiviert, und noch weniger sind zugleich branchen- und wettbewerbsneutral. Der angebotspolitischen Aufgabe, rentable Produktionen über die Krise hinweg zu retten, dient vor allem die Erweiterung des Verlustvortrags. Aber die steuerliche Abzugsfähigkeit der Krisenverluste schwächt den Anreiz, jetzt in der Krise Verluste zu vermeiden. Das ist bei meinem Vorschlag – Schadenersatz in Höhe des Vorjahresgewinns – nicht der Fall.

  2. Ich habe mir in meiner Zeit, 40 Jahre als Selbstständiger, nie von einem Dieb sagen lassen wie ich meine Finanzen regeln soll!
    Um den ganzen Corona Mist abzuarbeiten, müssten allen Politikern die Pensionen vollkommen gestrichen werden. Nur so kann es zu einem richtigen Neuanfang kommen! Ansonsten machen die Sippen weiter wie bisher!

  3. Was ich in meinem ersten Kommentar schrieb, gilt auch für den Verlustvortrag und die „Überbrückungshilfe“: Beide sind zwar angebotspolitische Maßnahmen, aber sie haben unerwünschte Anreizwirkungen. Der Verlustvortrag schwächt den Anreiz Verluste zu vermeiden, unnd die Überbrückungshilfe, bei der 50 bis 80 Prozent der Fixkosten bis zu einer Obergrenze von 150.000 Euro erstattet werden, schwächt die Kostendisziplin. Deshalb wäre es wahrscheinlich besser, den Verlustvortrag auf die Verluste der ersten fünf Monate des Jahres 2020 zu beschränken. Die Fixkosten gehen in den Verlust mit ein. Weshalb werden sie zusätzlich erstattet?

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