Gastbeitrag
Die EEG-Umlage und das Verursacherprinzip
Was nicht passt wird passend gemacht

In einem Beitrag in der Aprilausgabe Zeitschrift „Energiewirtschaftliche Tagesfragen“ zur Verfassungsmäßigkeit der EEG-Umlage versteigt sich der Umweltökonom und Direktor des Instituts für Infrastruktur und Ressourcenmanagement an der Universität Leipzig Prof. Dr. E. Gawel zu der Aussage, dass die EEG-Umlage zu einer Vervollständigung der Preiswahrheit beitrage und einen wichtigen Beitrag zu einer marktwirtschaftlichen Untersetzung der Stromeinsparziele im Energiekonzept leisten würde. Gegenüber einer von vielen geforderten Gemeinlastfinanzierung hätte das erhebliche Vorteile. Beide Aussagen widersprechen eindeutig ökonomischen Wohlfahrtstheorie, der sich der Autor in seiner sonst eher rechtswissenschaftlichen Analyse zur Unterstreichung seiner Argumente versucht zu bedienen.

Richtig ist, dass wie Prof. Gawel formuliert, dass nach dem Verursacherprinzip Kosten zur Vermeidung, zur Beseitigung und zum Ausgleich von Umweltbeeinträchtigungen demjenigen zuzurechnen sind, der sie verursacht hat. Das gilt aber nur insofern, wie es bei der Anwendung des Verursacherprinzips zu einer direkten Überwälzung der Schäden auf die Verursacher kommt und nicht auf sehr indirektem Wege zu einer Überwälzung von hohen Stromerzeugungskosten. Hier lässt sich nämlich kein klar nachweisbarer Zusammenhang zwischen der Finanzierung der Erneuerbaren Energieträger und einer Umweltentlastung konstruieren, denn bei der Kalkulation der EEG-Umlage werden die relativen Umweltschäden konventioneller und regenerativer Energieträger zwar politisch postuliert, jedoch nach wissenschaftlichen Standards nicht berücksichtigt. Ohnehin ist es nicht das primäre politische Ziel des EEG Umweltkosten zu vermeiden, wenn überhaupt handelt es sich hierbei lediglich um ein Unterziel einer Reihe von technologiepolitischer Zielsetzungen der sogenannten „Energiewende“. Das von Prof. Gawel eingeforderte präventive Handeln des Staates zur Vermeidung von Umweltschäden würde dann nach dem Verursacherprinzip nicht den Stromverbrauchern direkt belasten, sondern die Verursacher der Emissionen, also den Stromversorgern, und zwar nach Maßgabe der spezifischen Schadwirkungen ihrer Kraftwerke. Das umweltökonomische Verursacherprinzip rechtfertigt daher bestenfalls eine Abgabe auf die Emission von Luftschadstoffen und Klimagasen, jedoch keine Umlage der Subventionskosten politisch gewollter, aus Umweltperspektive aber zwiespältig zu bewertender Energieträger. Die EEG-Umlage widerspiegelt eben nicht „die Kosten einer umweltverträglicheren Stromversorgung“, wie der Autor suggeriert, sondern die Kosten einer planwirtschaftlichen Energiepolitik. Darüber hinaus erzeugt eine solche Umlage bei den Verbrauchern Ineffizienzen, die zu den eigentlichen energiewirtschaftlichen Schäden des EEG hinzukommen: Besteht kein direkter Zusammenhang zwischen der Erhöhung der Stromkosten und dessen Umweltschäden, werden die falschen Einsparsignale gesetzt. Stromnutzer reduzieren auch dann den Stromverbrauch, wenn die dadurch erzielbaren Umweltnutzen niedriger sind als die Kosten der Verbrauchsminderung. Umgekehrt wird der Verbrauch zu wenig reduziert, wenn das Signal der EEG-Umlage zu niedrig zur Deckung der Umweltkosten ist. Nur durch eine direkte Schadstoffbesteuerung ließe sich dieses Problem reduzieren.

Gawels Argumentation hat jedoch noch eine weitere Schwäche, die sich aus der Verwendung der Einnahmen aus der EEG-Umlage für die Subventionierung der erneuerbaren Energieträger ergibt. Die moderne Umweltökonomie ist insoweit den Kinderschuhen ihres Urvaters Arthur C. Pigou entwachsen, dass sie heute einer Umweltabgabe nur dann eine wohlfahrtssteigernde Wirkung bescheinigen kann, wenn ihre Wechselwirkungen mit dem bestehenden Steuersystem berücksichtigt werden. So hat die Diskussion um die sogenannte doppelte Dividende von Umweltabgaben, also die Hoffnung neben der Umweltentlastung auch noch die wirtschaftliche Entwicklung anzukurbeln und als Jobmotor wirken zu können, ergeben, dass jede Erlösverwendung, die nicht zu einer budgetneutralen Entlastung der Einkommen der Abgabepflichtigen führt, eine deutliche Reduzierung der positiven Wohlfahrtswirkung einer Abgabe nach sich zieht. Prof. Gawels EEG-Umlage, die ja keineswegs budgetneutral wirkt, sondern nur einer kleinen Gruppe von Unternehmen zugutekommt, würde daher nicht einmal die gesamtwirtschaftliche Effizienz einer optimalen Umweltabgabe, die oben genannte Probleme außer Acht gelassen, gewährleisten.

Prof. Gawel ist überdies der Meinung, dass eine Finanzierung des EEG über den Stromverbrauch einer Gemeinlastfinanzierung über den allgemeinen Staatshaushalt „evident sachnäher und gerechter als die individuelle Leistungsfähigkeit zur Steuertragung“ wäre. Es sei „wirtschaftlich von großer Bedeutung, dass die Nutzer eines Gutes dessen gesamtwirtschaftliche Kosten im Preis übermittelt bekommen, um ,richtige“˜ Entscheidungen über knappe Ressourcen zu treffen.“ Unklar ist, weshalb eine Umlage über den Strompreis sachnäher und gerechter ist, wenn keine unmittelbaren Stromerzeugungskosten, sondern eine politische Preissetzung überwälzt werden. Er verkennt, dass es nicht um die direkte Internalisierung externer Kosten, sondern um die Finanzierung eines industriepolitischen Zieles geht, das eben nicht von den Stromverbrauchern, sondern vom Staat zu verantworten ist. Also sollten auch die verantwortlichen Politiker dessen gesamtwirtschaftliche Budgetbelastung zu spüren bekommen, denn sonst sind sie nicht in der Lage „,richtige“˜ Entscheidungen über knappe Ressourcen“ zu treffen. Schließlich wollte man mit der EEG-Umlage auf die Strompreise ja gerade erreichen, dass die Förderung Erneuerbarer Energieträger den dauerknappen Staatshaushalt belastet und unter den Druck der Ressortkonkurrenz gerät.

Auch die Darstellung der EEG-Umlage als marktwirtschaftliches Stromsparinstrument passt nicht zur wohlfahrtstheoretischen Argumentation eines Ökonomen, denn die ambitionierten Stromsparziele im Energiekonzept der Bundesregierung lassen sich keineswegs ökonomisch, sondern lediglich politisch rechtfertigen. Es stimmt zwar, dass höhere Strompreise eine Stromeinsparung zu geringeren volkswirtschaftlichen Kosten als beispielsweise Energiesparauflagen oder –subventionen führen, jedoch sind auch diese nur gerechtfertigt, wenn dem ein entsprechender Nutzenzuwachs für den einzelnen Bürger und die Gesellschaft gegenüber steht. Aus volkswirtschaftlicher Perspektive kann jedoch weder dem Energiekonzept als Ganzem, noch seiner instrumentellen Umsetzung ein Nutzengewinn im Sinne der Wohlfahrtsökonomik bescheinigt werden. Schon jetzt zeigt sich, dass die Energiewende auf absehbare Zeit nicht zur Preisgünstigkeit der Energieversorgung beiträgt, auch eine Verbesserung der Versorgungssicherheit ist angesichts des schwankenden Energieangebots der Erneuerbaren Energieträger nicht zu erwarten. Von einer Umweltverbesserung kann ohnehin nicht die Rede sein, da mit dem notwendigen Mitteleinsatz einerseits deutlich mehr Umweltschutz bezahlbar wäre und wegen des hohen Flächen- und Ressourcenbedarfs der Ausbauziele der Erneuerbaren Energieträger neue Umweltprobleme zu den bereits vorhandenen hinzu treten. Von einer echten Substitution konventioneller Energieträger kann bislang und bis auf weiteres nicht die Rede sein.

Prof. Gawel erweist sich und seinem Berufsstand, wie einige andere deutsche Ökonomen in der Vergangenheit auch, einen Bärendienst, wenn er versucht seine politischen Präferenzen mit dem Deckmäntelchen der Wohlfahrtsökonomik einzuhüllen. Schließlich speist sich die Reputation der Ökonomenzunft auch aus der inhaltlichen Konsistenz ihrer Veröffentlichungen, wenngleich die Zeitschrift „Energiewirtschaftliche Tagesfragen“ kein international renommiertes referiertes Fachjournal ist. Es ist aber letztlich auch eine Frage der wissenschaftlichen Redlichkeit, ob man sich in eher politisch orientierten Magazinen erlaubt argumentativ hinter den Mindeststandards des wirtschaftswissenschaftlichen Grundstudium zurückzubleiben.

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