Sehr geehrter Herr Präsident Tusk,
die Europäische Verfassungsgruppe hat sich mit dem Bericht der fünf Präsidenten und den Vorschlägen anderer führender europäischer Politiker (wie Präsident Hollande und Finanzminister Schäuble) befasst. Wir haben auch die von Premierminister Cameron kürzlich angesprochenen Themen mit einbezogen und die britischen Wünsche aus gesamteuropäischer Perspektive analysiert. Dabei haben wir die Ideen, die wir zum ersten Mal 1993 in unserem „Vorschlag für eine europäische Verfassung“ vorgetragen hatten, auf die heutige Situation übertragen und angewendet. Unser Hauptziel ist es, Wege zu finden, wie die Europäische Union ihre derzeitigen inneren Konflikte überwinden kann, denn sie wurde doch geschaffen, um der Völkerverständigung zu dienen.
Besonders beunruhigt sind wir über die Spannungen, die einer einvernehmlichen Reaktion auf die aktuellen Herausforderungen im Wege stehen. Einige dieser Gegensätze gibt es natürlich schon lange. Andere sind jedoch in letzter Zeit durch die Politik der EU provoziert worden. Die Maßnahmen, die zum Beispiel zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise ergriffen wurden, haben Zweifel am Fortbestand des Rechtsstaats geweckt. Einige der Vorschläge, die jetzt gemacht worden sind, werden die Spannungen noch verschärfen. Die Vergemeinschaftung von Risiken, eine gemeinsame EU-Steuer oder die Vereinheitlichung der Steuern werden zwar alle im Namen der Solidarität vorgeschlagen. Aber in Wirklichkeit werden sie den Zusammenhalt schwächen.
Zum einen verschieben die aktuellen Reformvorschläge – speziell für den Euroraum – das Gewicht der europäischen Politik weg von der Bereitstellung öffentlicher Güter hin zur Kollektivierung von Risiken und gemeinsamer Haftung. Ein gemeinsamer Versicherungsschutz bietet zwar gewisse Vorteile, aber er hat auch gravierende Nachteile, denn er kann zu leichtsinnigem Verhalten führen. Die Kosten des Versicherungsschutzes können ohne weiteres ihren Nutzen übersteigen. Wenn wir wollen, dass die politisch Verantwortlichen Vorsicht walten lassen, muss hier grundsätzlich das Subsidiaritätsprinzip gelten.
Zum anderen werfen die Maßnahmen zur Lösung der Staatsschuldenkrise die Frage auf, wie ernst es die Europäische Union noch mit der Rechtsstaatlichkeit meint. Wir sind deshalb der Auffassung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union reformiert werden muss und dass die Bürger und Parlamente der Mitgliedsstaaten stärker an den Entscheidungen beteiligt werden müssen. Als letztes Mittel gegen den Zusammenbruch des Rechtsstaats hilft nur das Austrittsrecht. Das spricht dafür, mehr nationale Ausnahmen zuzulassen.
Als Ergebnis unserer Diskussion haben wir uns auf Empfehlungen zu zwei Themengruppen geeinigt.
Die erste Themengruppe betrifft die weite Kluft, die sich zwischen der Union und ihren Bürgern aufgetan hat. Um die Entfremdung der Union von ihrer Basis zu mildern, schlagen wie vor, dass die Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung erweitert, die Mitsprache der nationalen Parlamente gestärkt und das Vorschlagsrecht für EU-Gesetze den nationalen Regierungen nicht vorenthalten werden sollte. Um den Respekt vor dem Recht zu verbessern, bedarf es einer Gerichtsreform, die die politischen Einflüsse soweit wie möglich eindämmt.
Die zweite Gruppe von Empfehlungen hat zum Ziel, das langfristige Potential für mehr Wirtschaftswachstum zu stärken. Wir plädieren dafür, die Lebenschancen der jungen Generation zu verbessern, die Interessenkonflikte zwischen den Alten und den Jungen zu entschärfen, die zukünftigen Generationen zu entlasten, wirtschaftliche Tätigkeit zu erleichtern und der Überforderung des Wohlfahrtsstaats Einhalt zu gebieten.
In der Praxis werden sich diese beiden Themengruppen nicht immer voneinander trennen lassen. Die Verhärtung der politischen Positionen und die zunehmende Intoleranz und Aggressivität unter den Mitgliedsländern sind nicht einfach nur das Ergebnis der Finanzkrise und enttäuschender wirtschaftlicher Aussichten. Sie sind auch Folge der bürgerfernen, elitären politischen Strukturen.
Auch wenn einige unserer Empfehlungen nur die Einhaltung der vorhandenen Regeln anmahnen und andere die Interpretation der bestehenden europäischen Verträge betreffen, so ändert das doch nichts an der Notwendigkeit, diese Verträge – einschließlich der Rolle des Gerichtshofs – grundlegend zu ändern. Der EU-Ministerrat sollte unter Ihrem Vorsitz eine von den EU-Institutionen möglichst unabhängige Expertengruppe einsetzen, die ihre Vorschläge in Form von Alternativen bis zum Ende des Jahres 2016 vorlegen würde.
Wir sind der festen Überzeugung, dass die nachfolgenden Empfehlungen eine entscheidende Rolle dabei spielen können, die Konflikte in der EU zu überwinden, den Respekt vor dem Recht wiederherzustellen und die so wichtige Überzeugung zu stärken, dass diese Union allen Mitgliedsländern zum Vorteil gereicht.
Hochachtungsvoll
Die Mitglieder der Eurpäischen Verfassungsgruppe
Peter Bernholz, Prof. em., Universität Basel (Vorsitzender)
Gunnar Beck, Dr., Reader in European Law, SOAS, University of London
Charles B. Blankart, Prof. em., Humboldt Universität Berlin
Francisco Cabrillo, Prof., Universidad Complutense Madrid
Elena Leontjeva, Vorstandsvorsitzende, Lithuanian Free Market Institute, Vilnius
Angelo Petroni, Prof., Aspen Institute Italia, Rome
Pascal Salin, Prof. em., Université Paris-IX-Dauphine
Friedrich Schneider, Prof., Johannes Kepler Universität, Linz
Jiri Schwarz, Prof., Wirtschaftsuniversität Prag
Peter Stein, CEO Stein Brothers AB, Stockholm
Roland Vaubel, Prof., Universität Mannheim
Frank Vibert, Senior Visiting Fellow, London School of Economics
ANHANG
Empfehlungen der Europäischen Verfassungsgruppe
A) Maßnahmen, die die Kluft zwischen den Bürgern und der Europäischen Union verringern
- Eine qualifizierte Minderheit der Parlamente der Mitgliedstaaten sollte das Recht besitzen, jeden beliebigen neuen Vorschlag für eine Maßnahme der EU mit jeder beliebigen Begründung und ohne Kontrolle durch den Gerichtshof zurückzuweisen („rote Karte“).
- Die Rolle der Kommission sollte entsprechend dem Prinzip der Gewaltenteilung neu definiert werden. Zu diesem Zweck sollten ihre quasi-judikativen Funktionen in der Wettbewerbs- und der Handelspolitik und ihre Wächterfunktion im Bereich der Finanzpolitik an unabhängige Institutionen übertragen werden; ihr Initiativrecht im Bereich der Gesetzgebung kommt allein den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und des Ministerrates zu.
- Über Streitigkeiten, die das Subsidiaritätsprinzip oder das Prinzip der Verhältnismäßigkeit betreffen, sollte eine Kammer des Europäischen Gerichtshofs entscheiden, deren Richter für begrenzte Zeit von den höchsten Gerichten der Mitgliedstaaten entsandt werden. Sie werden durch das Los bestimmt und müssen über richterliche Erfahrung außerhalb ihres nationalen Gerichts verfügen.
- Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern der Eurozone sollte jeder Staat das Recht besitzen, gegen Institutionen der EU Klage zu erheben – auch wegen einer möglichen Diskriminierung von Anbietern außerhalb der Eurozone. Über derartige Klagen entscheidet ein besonderes Schiedsgericht, dessen Urteile endgültig sind. Das Schiedsgericht sollte zusammengesetzt sein aus einem Vertreter eines Verfassungsorgans des klagenden Mitgliedstaats, einem Richter des Gerichtshofs der EU und dem Vorsitzenden eines Verfassungsgerichts eines Nicht-Mitgliedstaates.
- Eine Mindestzahl von Bürgern aus einer qualifizierten Minderheit der Mitgliedstaaten (ein Prozent der Wähler in mindestens fünf Mitgliedstaaten) oder eine qualifizierte Minderheit der Parlamente der Mitgliedstaaten sollte befugt sein, eine EU-weite Volksabstimmung über jede beliebige Maßnahme der EU – auch über Haushaltsentscheidungen – in Gang zu setzen. Die Volksabstimmung wird von einer unabhängigen Institution überwacht, die das Verfahren, die Quoren und die Formulierung der Frage festlegt. Die Kosten des Referendums werden von der Europäischen Union getragen. Das Ziel einer flexibleren Berücksichtigung des Bürgerwillens sollte auch in Artikel 1 des EU-Vertrages verankert werden.
B) Maßnahmen, die das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigung erhöhen
- Um die Kosten wirtschaftlicher Tätigkeit in der EU zu senken, sollte jede beliebige Richtlinie oder Verordnung der EU von einer qualifizierten Minderheit der Parlamente der Mitgliedstaaten und einer einfachen Mehrheit des Ministerrates außer Kraft gesetzt werden können. Die Entscheidung kann nicht vom Europäischen Parlament oder vom Gerichtshof der EU aufgehoben werden.
- Der Bruch der No-bail-out-Regel (Art. 125 AEuV) muss korrigiert werden. Mitglieder der Eurozone, die wiederholt die Bestimmungen gegen übermäßige Haushaltsdefizite (Art. 126 AEuV) verletzen, sollten automatisch aus der Währungsunion – aber nicht aus der Europäischen Union – ausscheiden müssen. Die Staaten, die der EU, aber nicht der Eurozone angehören, sollten nicht verpflichtet sein, die Aktivitäten der Eurozone finanziell zu unterstützen.
- Die Entschuldung der überschuldeten Mitgliedstaaten sollte einem geordneten Verfahren folgen, in dem nur die Bretton-Woods-Institutionen einen bevorzugten Gläubigerstatus genießen.
- Die Europäische Zentralbank sollte aufhören, Anleihen der Mitgliedstaaten zu kaufen. Sie sollte keine monetäre Haushaltsfinanzierung betreiben.
- Die Europäische Union sollte in Artikel 4 EUV dem Euro und den Währungen der anderen EU-Mitgliedstaaten den gleichen Status zuerkennen.
- Die EU sollte weder eine eigene Steuer einführen noch die Angleichung der nationalen Steuern vorantreiben, denn dies würde zu einer Erhöhung der Steuerlast führen.
- Um die TTIP-Verhandlungen zu erleichtern, sollte das Europäische Parlament gemäß Art. 218 AEUV einem beschleunigten Verfahren zustimmen, das nur die Annahme oder Ablehnung des Verhandlungsergebnisses zulässt.
- In Anbetracht der Haushaltsbelastungen, die die zunehmende Migration zwischen den EU-Staaten und in die EU-Staaten verursacht, sollte jeder Mitgliedstaat das Recht besitzen, die Zuwanderung aus anderen Staaten zu begrenzen. Die Grundprinzipien des Schengen-Abkommens – Freizügigkeit und keine Diskriminierung nach der Nationalität – sollten bestehen bleiben, aber von Fall zu Fall von den einzelnen Mitgliedstaaten außer Kraft gesetzt werden können.
- Open letter to the President of the European Council - 15. April 2018
- Open Letter to the President of the European Commission - 5. April 2018
- Offener Brief an den Ratspräsidenten der Europäischen Union - 5. Dezember 2015