In der aktuellen Debatte über das Ehegattensplitting werden wieder einmal die angeblich negativen Arbeitsanreize vor allem für Frauen betont. Das verkürzt den Blickwinkel auf die Forderung nach einer effizienten Besteuerung, die individuelle Entscheidungen nicht verzerren soll. In den Hintergrund gerät damit, dass die Einkommensteuer vor allem eine gerechte Verteilung der Steuerlasten herbeiführen soll, die sich an der Leistungsfähigkeit der Wirtschaftssubjekte orientiert. Dieser Beitrag analysiert das Splitting aus steuersystematischer Sicht und zeigt Inkonsistenzen der effizienzbezogenen Argumentation auf.
Die Problematik der Ehegattenbesteuerung läßt sich unter Gerechtigkeitsaspekten auf die Frage verkürzen, ob das Ehegattensplitting eine Steuervergünstigung darstellt oder nicht. Zur Klärung dieser Frage erscheint es zunächst zweckmäßig, den sogenannten Splittingvorteil genau abzugrenzen. Im zweiten Schritt geht es um die Prinzipien einer gerechten Ehegattenbesteuerung und ihre Bedeutung für die Beurteilung alternativer Steuerverfahren. Den Abschluß bildet die Auseinandersetzung mit den Effizienzaspekten, die neben der Steuergerechtigkeit Beachtung verdienen, aber bei der Entscheidung für oder gegen das Splitting nicht unbedingt den Ausschlag geben müssen.
Der Effekt des Ehegattensplittings
Das Splittingverfahren läuft darauf hinaus, dass die Einkommen der zusammen veranlagten Ehegatten so besteuert werden, als hätte jeder von ihnen die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verdient. Da diese Form der Besteuerung gegenüber der individuellen Veranlagung beider Ehegatten in der Regel zu einer Entlastung führt, wird die Differenz zwischen beiden Besteuerungsverfahren üblicherweise als Splittingvorteil bezeichnet. Der Ausdruck suggeriert eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber der als normal ausgegebenen Referenzlösung der Individualbesteuerung. Um das Ergebnis der Diskussion nicht zu präjudizieren, sollte man besser von einem Splittingeffekt sprechen.
Bei der getrennten Veranlagung werden die Einkommen der Ehegatten (E1 bzw. E2) einzeln der Einkommensteuer unterworfen, so daß die Gesamtsteuer der Summe der vom individuellen Einkommen abhängigen Steuerbeträge entspricht: T = T [E1] + T [E2]. Beim Splittingverfahren wird der Steuerbetrag nach Grundtarif für das durch 2 geteilte Gesamteinkommen ermittelt. Dieser Betrag wird mit Faktor 2 zur Gesamtsteuerschuld multipliziert: T = 2 x T [(E1 + E2) / 2]. Der Splittingeffekt entspricht der Differenz zwischen der Gesamtsteuer nach der getrennten und nach der gemeinsamen Veranlagung. Er ist bei einer progressiven Einkommensteuer stets größer oder mindestens gleich Null. Bei gegebenem Gesamteinkommen fällt der Splittingeffekt um so größer aus, je unterschiedlicher die Einkommen sind, am größten also bei der Einverdienerehe, die deshalb im Fokus der Kritik steht. Dadurch wird bereits übertüncht, dass sich der Splittingeffekt schnell und massiv reduziert, wenn beide Ehegatten Einkommen erzielen.
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Die Abbildung zeigt den Fall der Einverdienerehe für den Einkommensteuertarif 2020. Der Splittingeffekt steigt infolge der Progression absolut, aber nicht relativ mit dem Gesamteinkommen der Ehegatten. Der relative Splittingeffekt in Prozent des zu versteuernden Einkommens nimmt nach Überschreiten des Grundfreibetrags sprunghaft zu, sinkt zunächst und steigt dann erneut aufgrund der direkten Progression und fällt anschließend kontinuierlich ab. Dieser Verlauf deutet nicht darauf hin, dass die oberen Einkommensschichten in besonderer Weise vom Ehegattensplitting profitieren. Stein des Anstoßes ist vielmehr der mit dem Einkommen steigende absolute Splittingeffekt.
Der Splittingeffekt scheint die vertikale Steuergerechtigkeit zu verletzen. Dieser Schluss basiert jedoch auf dem falschen Vergleich eines Ledigen, der das gesamte Einkommen alleine zur Verfügung hat, mit zwei Ehegatten, die sich das Einkommen teilen. Vergleicht man die Ehegatten dagegen mit einem Ledigen, der über die Hälfte des Ehegatteneinkommens verfügt, so ergibt sich keine Steuerdifferenz. Ehegatten zahlen pro Kopf immer genauso viel Einkommensteuer wie ein Lediger, der die Hälfte des Ehegatteneinkommens verdient. Der Splittingeffekt ist also kein Steuerprivileg für Verheiratete. Er enthüllt vielmehr die progressiv steigende Diskriminierung der Ehegatten, die sich ergibt, wenn ein verheirateter Alleinverdiener so besteuert wird wie ein Lediger.
Gerechte Besteuerung der Ehegatten
Die Fehlinterpretation des Splittingeffekts als Steuervorteil fördert die Bestrebungen zur Abschaffung des Ehegattensplittings. Eine vermeintliche Steuervergünstigung für wohlhabende Ehepaare kann man aus verteilungspolitischen oder ideologischen Gründen leicht zur Disposition stellen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angebracht, die steuersystematischen Grundlagen des Splittings in Erinnerung zu rufen. Entgegen der Kritik geht es dabei eben nicht um die vertikale, sondern um die horizontale Steuergerechtigkeit. Bei gleichem Einkommen entscheidet die Anzahl der zu versorgenden Personen über die steuerliche Leistungsfähigkeit. Die korrekte Besteuerung der Ehegatten erfordert zwingend eine passende Differenzierung der Steuerlasten zwischen Ehegatten und Ledigen (sowie zwischen Eltern und Kinderlosen).
Zur Beurteilung der Ehegattenbesteuerung können zwei Kriterien herangezogen werden, die auf breite Zustimmung stoßen dürften. (1) Das Diskriminierungsverbot gestattet es nicht, Ehegatten stärker zu besteuern als zwei Unverheiratete mit entsprechendem Einkommen. Eine Erhöhung der Gesamtsteuer zweier Personen durch die Eheschließung ist daher verfassungsrechtlich unzulässig. (2) Das Prinzip der Globaleinkommensbesteuerung verlangt, dass die Gesamtsteuer der Ehegatten nur von der Summe, aber nicht von der Verteilung ihrer Einkommen abhängen soll. Dieses Kriterium resultiert aus der Anerkennung der Ehe als einer auf Dauer angelegten Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Die getrennte Veranlagung gewährleistet zwar eine Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen mit gleichem Einkommen unabhängig von ihrem Familienstand. Gegen die Individualbesteuerung sprechen jedoch folgende Aspekte: (1) Die getrennte Veranlagung widerspricht der Globaleinkommensbesteuerung. Ehegatten mit insgesamt gleichem Einkommen, aber unterschiedlichen Anteilen daran werden ungleich besteuert. Am stärksten belastet werden Ehepaare, bei denen nur ein Partner berufstätig ist, also vor allem Familien mit Kindern. (2) Hinzu kommt, dass Ledige und Verheiratete ohne Rücksicht auf ihre unterschiedlichen Lebensverhältnisse gleich besteuert werden. Der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten wird damit jegliche steuerliche Relevanz abgesprochen. Dies widerspricht dem Charakter der Ehe als umfassender Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft und der dominierenden Rechtsform der Zugewinngemeinschaft. (3) Schließlich werden Steuerpflichtige, die ihre Steuerbelastung durch gleichmäßige Aufteilung ihrer Einkünfte minimieren können, insbesondere gegenüber abhängig Beschäftigten, denen diese Möglichkeit nicht offensteht, durch die getrennte Veranlagung privilegiert.
Das Splittingverfahren vermeidet die Nachteile der getrennten Veranlagung. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts entspricht das Ehegattensplitting „dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Es geht davon aus, daß zusammenlebende Eheleute eine Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs bilden, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teilhat. […] Damit knüpft das Splitting an die wirtschaftliche Realität der intakten Durchschnittsehe an, in der ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern stattfindet“ (BVerfG, 3.11.1982, 345).
Die besonderen Vorzüge des Splittingverfahrens bestehen darin, dass eine stärkere Steuerbelastung durch die Eheschließung ausgeschlossen ist und Ehepaare mit gleichem Einkommen unabhängig von dessen Verteilung gleich belastet werden. Die Entlastung gegenüber Ledigen mit gleichem Einkommen ist sachgerecht, da Ledigen das Einkommen allein zur Verfügung steht, so dass sie über eine höhere Leistungsfähigkeit verfügen. Die Besserstellung gegenüber anderen Haushaltsgemeinschaften erscheint aufgrund des Charakters der Ehe als dauerhafter und wechselseitig verpflichtender Lebensgemeinschaft ebenfalls gerechtfertigt.
Ausgehend von dieser Sicht der Ehe ist das Splitting keine Steuervergünstigung, die man einfach abschaffen oder beliebig begrenzen kann. Der irreführend als Splittingvorteil bezeichneten Splittingeffekt resultiert vielmehr aus der Anwendung des Leistungsfähigkeitsprinzips unter Berücksichtigung der Einkommensteilhabe innerhalb der Ehe. Dass die Entlastung mit dem Einkommen absolut (aber nicht relativ) steigt, folgt zwangsläufig aus der Steuerprogression, die ihrerseits in erster Linie mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip begründet wird. Bei einem proportionalen Steuertarif gibt es auch keinen Splittingeffekt. Die beste Möglichkeit, die vermeintliche Steuervergünstigung zu limitieren, ist somit eine deutliche Reduktion der Grenzsteuersätze bei der Einkommensteuer.
Verzerrung ökonomischer Entscheidungen?
Viele Ökonomen betrachten steuerpolitische Fragen primär unter dem Blickwinkel der Effizienz. Effiziente Steuern zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Entscheidungen der Wirtschaftssubjekte möglichst wenig verändern. Jede Steuer mit positivem Aufkommen reduziert unvermeidlich das Einkommen der Steuerzahler, aber daraus resultierende Verhaltensanpassungen stellen noch keine Verzerrung dar. Diese tritt erst ein, wenn neben dem Einkommenseffekt ein Substitutionseffekt zustande kommt, d.h. wenn Steuern die relative Vorteilhaftigkeit ökonomischer Optionen beeinflussen. Beispielsweise erhöhen spezielle Verbrauchsteuern die Attraktivität der relativ geringer besteuerten Güter.
Ein Effizienznachteil des Ehegattensplittings wird darin gesehen, dass Ehefrauen gutverdienender Männer vom Eintritt in das Erwerbsleben Abstand nehmen, weil das zusätzliche Einkommen leistungsfeindlich hohen Steuersätzen unterworfen ist. Dieser Effekt mag eine Rolle spielen, auch wenn Entscheidungen über die Aufnahme einer Berufstätigkeit in der Regel nicht nur unter Einkommensaspekten getroffen werden. Es handelt sich dabei jedoch um eine unvermeidliche und keineswegs geschlechtsspezifische Nebenwirkung des Splittings, das primär der horizontalen Steuergerechtigkeit dient.
Zudem sind im Fall der bislang nicht erwerbstätigen Ehefrau eines Alleinverdieners zwei Aspekte zu beachten, die das Argument der im Vergleich zur Individualbesteuerung höheren Grenzbelastung erheblich relativieren. (1) Die Grenzbelastung des Einkommens der Ehefrau entspricht der Grenzbelastung des Einkommens ihres Ehemannes. Für die Entscheidung der Ehegatten über ihr Arbeitsangebot ist es also völlig unerheblich, wer von beiden das zusätzliche Einkommen erzielt. (2) Eine geringere Grenzbelastung des Zweitverdieners bei getrennter Veranlagung ist stets mit einer höheren Grenzbelastung des Erstverdieners und vor allem mit einer höheren Gesamtbelastung der Ehegatten verbunden. Wer die Frauenerwerbstätigkeit durch Individualbesteuerung fördern will, empfiehlt den Familien mithin ein Verfahren, das ihr Nettoeinkommen erst einmal reduziert.
Vor diesem Hintergrund verliert auch die Forderung nach einer möglichst verzerrungsfreien Besteuerung an Überzeugungskraft. Umstandslos vorausgesetzt wird hierbei das Individuum als relevante Entscheidungseinheit. Akzeptiert man jedoch die Ehe als umfassende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, dann erscheint es nur konsequent, den gemeinsamen Haushalt als wesentliche Entscheidungseinheit zu betrachten. Aus dieser Perspektive verändert das Ehegattensplitting die wirtschaftlichen Entscheidungen der Ehegatten nicht mehr als die progressive Einkommensteuer das Handeln des Einzelnen.
Selbst wenn der Substitutionseffekt bei Individualbesteuerung geringer sein sollte, impliziert dieser Effizienzvorteil noch keine ökonomisch begründete Ablehnung des Splittings. Ökonomen zeichnen sich nicht dadurch aus, dass sie Effizienz zum alleinigen Maßstab erheben und Verteilungs- und Gerechtigkeitsfragen ausblenden. Verzerrungsfrei wäre ohnehin nur eine Kopfsteuer. Praktisch alle anderen Steuern verstoßen, wenngleich in unterschiedlicher Weise, gegen die allokative Effizienz, so dass stets zwischen Effizienz- und Gerechtigkeitszielen abgewogen werden muss.
Die zentrale einkommensteuerliche Gerechtigkeitsnorm ist das Leistungsfähigkeitsprinzip. Gemessen wird die Leistungsfähigkeit am persönlichen Einkommen unter Berücksichtigung der Zahl der daraus zu versorgenden Personen. Infolgedessen ist eine reine Individualbesteuerung unter Gerechtigkeitsaspekten nicht zielkonform. Substitutionseffekte und damit verbundene Lenkungswirkungen dürfen auch aus ökonomischer Sicht in Kauf genommen werden, wenn der Gerechtigkeitsnorm anstelle der Effizienznorm ausschlaggebende Bedeutung beigemessen wird.
Darüber hinaus ist den Anhängern der Individualbesteuerung entgegenzuhalten, dass der Staat Ehegatten im Steuersystem einerseits und im Transfersystem andererseits konsistent behandeln muss. Man kann sich zwar eine durchgehende Individualisierung vorstellen, aber dass dann eine für sich genommen mittellose Millionärsgattin Sozialhilfe und andere an die persönliche Bedürftigkeit geknüpfte Sozialleistungen erhalten soll, wird wohl keiner der Kritiker des sogenannten Splittingvorteils ernsthaft befürworten.
Das Splitting ist die beste Lösung
Das unbeschränkte Ehegattensplitting ist die einzige Form der Ehegattenbesteuerung, die dem Leistungsfähigkeitsprinzip und dem Leitbild der Ehe als umfassender Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft voll entspricht. Nicht nur die Abschaffung, sondern auch jede Limitierung des Splittings beeinträchtigt die horizontale Steuergerechtigkeit. Die auf mutmaßliche Effizienzvorteile gerichtete Kritik ist nicht nur einseitig, sondern erscheint angesichts der heute dominierenden Bereitschaft der Frauen zur eigenständigen Erwerbstätigkeit auch nicht problemgerecht. Effektive Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf dürften die Frauenerwerbstätigkeit wesentlich stärker fördern als eine grundlose steuerliche Mehrbelastung der Ehegatten.
Wer den Splittingeffekt unbedingt beseitigen will, kann dies auf steuersystematisch korrekte Weise nur durch einen Wechsel vom progressiven zum proportionalen Steuertarif erreichen. Allerdings dürften die meisten Kritiker des Ehegattensplittings, die eher nicht zum konservativen Spektrum rechnen, diesen Weg kaum beschreiten, weil er ihren verteilungspolitischen Vorstellungen widerspricht. Wenn man die Steuerprogression beibehalten will, sollte man aber auch bereit sein, die daraus resultierenden Splittingeffekte als Kehrseite der Progression hinzunehmen.
Literatur
Folkers, C. (2007), Ehegattensplitting und Leistungsfähigkeitsprinzip I, in Seel, B. (Hrsg.), Ehegattensplitting und Familienpolitik, Wiesbaden, 115-153.
Scherf, W. (2000), Das Ehegattensplitting aus finanzwissenschaftlicher Sicht, Steuer und Wirtschaft 3/2000, 269-278. https://t1p.de/nlz7
Scherf, W. (1999), Das Ehegattensplitting ist kein Steuervorteil, Wirtschaftsdienst 1, 27-34. https://t1p.de/7z6i
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Ich wusste gar nicht, dass das Einkommen von zusammen veranlagten Ehegatten so besteuert wird, als hätte jeder von ihnen die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verdient. Ich musste mir auch nie Gedanken darüber machen, da ich eine Steuerberaterin habe. Aber es ist interessant, dass wir auch unbewusst davon profitieren.