1. Staat und Wohlfahrtsstaat
Auf einer grundsätzlichen Ebene muss man feststellen, dass jeder Staat auch der minimalste Nachtwächterstaat bereits wohlfahrtsstaatliche Elemente enthält. Insbesondere die Abwehrrechte, die die individuellen Sphären gegenüber anderen Individuen und gegenüber dem Staat schützen sollen, werden vom freiheitlichen Rechtsstaat nicht gegen Gebühren durchgesetzt. Der Bürger zahlt nicht für einzelne Leistungen des Rechtsschutzes je nach Inanspruchnahme wie bei einem Dienstleister. Es gehört zum Wesen des Rechtsstaates, dass auch diejenigen den vollen Schutz ihrer Rechte erhalten, die entweder nicht in der Lage oder nicht bereit sind, für diese Rechte zu zahlen. Der Staat ist seiner Natur nach, sofern er jene die Freiheit definierenden Grundrechte überhaupt für jedermann durchsetzt, grundlegend umverteilender Natur. Diese Form der Umverteilung gehört notwendig zur freiheitlichen Rechtsstaatlichkeit hinzu. Denn es geht für den Anhänger des Rechtsstaates darum, die Freiheit für jeden Bürger und nicht nur für sich selbst gesichert zu sehen. Auch die Nettozahler dieser Umverteilung müssen diese als Anhänger des freiheitlichen Rechtsstaates befürworten, weil sie den Rechtsstaat, den sie meinen, nur haben können, wenn alle anderen ebenso, wie sie selbst geschützt werden. Wir können nur in einer freien Gesellschaft leben, wenn auch die anderen und nicht nur wir selbst frei sind.
„Eigentum als Garant der Freiheit“ weiterlesen