Gastbeitrag
Reißt die EZB die EuGH-Latte?

Nach unseren Schätzungen ist die EZB in einigen Ländern nicht mehr so weit davon entfernt, Mehrheitsgläubiger zu werden, in Portugal wurde die 50%-Marke wohl sogar schon überschritten. Aus rechtlicher Sicht ist diese Entwicklung nicht ohne Brisanz, da sich selbst das EZB-freundliche Urteil des EuGH so interpretieren lässt, dass dann auch die Grenze zur monetären Staatsfinanzierung durchbrochen wäre.

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Reißt die EZB die EuGH-Latte?“
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Unabhängigkeit der EZB (2)
Das BVerfG stellt die Unabhängigkeit der EZB nicht in Frage

Am 5. Mai urteilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die Europäische Zentralbank (EZB) mit ihrem Programm zum Ankauf von Staatsanleihen (Public Sector Purchase Programme, PSPP) ihre Kompetenzen überschritten habe, weil sie es zu untersuchen versäumt habe, ob die erwünschten geldpolitischen Effekte dieses Programms in einem vertretbaren Verhältnis zu seinen unmittelbaren wirtschaftspolitischen und fiskalischen Wirkungen stehen (Verhältnismäßigkeitsprüfung). Die Bundesregierung und der Bundestag wurden verpflichtet, gegen das kompetenzüberschreitende Verhalten der EZB vorzugehen und auf eine mandatskonforme Politik der EZB hinzuwirken. Der Deutschen Bundesbank wurde es untersagt, nach Ablauf einer Konsultationsfrist von drei Monaten weiter an den Ankäufen des PSPP teilzunehmen, sofern bis dahin nicht den Monita des Bundesverfassungsgerichts durch einen Beschluss des EZB-Rates Rechnung getragen worden sei.

Unabhängigkeit der EZB (2)
Das BVerfG stellt die Unabhängigkeit der EZB nicht in Frage“
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Unabhängigkeit der EZB (1)
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu PSPP
Anfang vom Ende der Notenbankunabhängigkeit

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat am 5. Mai 2020 mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das vom Eurosystem im Jahre 2015 begonnene Staatsanleiheankaufprogramm (PSPP) stattgegeben und die Beschlüsse der EZB dazu als kompetenzwidrig eingestuft. Das BVerfG sieht im PSPP zwar keinen Verstoß gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung. Es beanstandet jedoch, dass Bundesregierung und Deutscher Bundestag es unterlassen haben, bei der EZB auf eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Programms hinzuwirken.

Unabhängigkeit der EZB (1)
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu PSPP
Anfang vom Ende der Notenbankunabhängigkeit
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Take back control
Warum die nationalstaatliche Souveränität nicht zur Disposition stehen darf

„Wäre die EU ein Staat, dann würde er wegen gravierender Demokratiemängel nicht die Aufnahmekriterien der EU erfüllen.“ (Martin Schulz)

Der Motor der europäischen Integration stottert. Neu ist das nicht. Krisen gab es seit den Römischen Verträgen immer wieder. Den Prozess der ökonomischen Integration konnten sie aber nie aufhalten. Es wurde weiter vertieft und erweitert, oft auf Teufel komm raus. Meist fehlte ein konkret vereinbarter Plan. Auch die politische Integration kam voran. Man hat sich zwar nie explizit auf einen konkreten Weg zu einer politischen Union geeinigt. Und dennoch gibt es sie faktisch. Die Mitgliedsländer, die Europäische Union und der EuGH schufen politische Realitäten. Oft waren sie nicht oder allenfalls dürftig demokratisch legitimiert. Aber die Zeiten haben sich geändert. Die Mitgliedsländer sind immer weniger bereit, Kompetenzen an die Europäische Union abzutreten. Der Brexit markierte eine Zeitenwende in der europäischen Integration. Manche Mitglieder wollen die Kontrolle über ihre Souveränität (teilweise) wieder zurück. Das BVerfG geht (noch) weniger weit. In seinem Urteil vom 5. Mai 2020 verlangt es in der EWU einen Nachweis für kompetenzgerechtes Verhalten der EZB. Die Europäische Union wird immer mehr zu einem Projekt auf Widerruf.

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Warum die nationalstaatliche Souveränität nicht zur Disposition stehen darf
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Mangelnde Subsidiarität in der EU

Subsidiarität bedeutet institutioneller Wettbewerb

Der Europa-Wahlkampf ist in vollem Gange. Die politischen Bewerber um einen Sitz im Europa-Parlament positionieren sich für den Fall ihrer Wahl mit Lautstärke zu ihren intendierten Europa-Aktivitäten. Wie könnte es in einer national-politökonomisch angelegten wählerorientierten Bewerberprogrammatik innerhalb der heterogenen EU anders sein, sind sie zumeist gefärbt durch nationale Präferenzschwerpunkte, die von der Idee einer  homogenen europäischen ever closer union mehr oder weniger weit entfernt sind. Im politisch korrekten Mainstream, jedenfalls in Deutschland, gilt dieses Faktum als historisch überholt, als rückständig, als europafeindlich, als nationalistisch. Für manchen Einzelfall der Bewerber mag diese Klassifikation zutreffen, wenn ihr Nationales zum Nationalistischen überschießt. Aber nationale Positionen, die die Werte des Artikels 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) – u. a. Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtstaatlichkeit – nicht verletzen, sollten  selbstverständlich auch dann als europakonform gelten, wenn sie in einzelnen  Auslegungen einer gewissen Interpretationsheterogenität unterliegen, die nicht notwendigerweise dem Homogenitätsverlangen z. B. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und/oder den Vorgaben der Europäischen Kommission entsprechen.

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Gastbeitrag
Wie kann die Europäische Kommission Europas Handelspolitik stärken?

Über sensible Freihandelsabkommen müssen in Zukunft die nationalen Parlamente abstimmen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Warum das Urteil kein Signal gegen den Freihandel ist – und wie es die Europäische Kommission für den Freihandel nutzen kann.

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Wie kann die Europäische Kommission Europas Handelspolitik stärken?“
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Ordnungspolitischer Kommentar
Verbot von Versandapotheken als einziger Ausweg?
Lösungsansätze nach dem EuGH-Urteil zur Preisbindung

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Preisbindung auf dem deutschen Apothekenmarkt als ungerechtfertigte Beschränkung des Binnenmarktes keine Anwendung auf Versandapotheken aus dem EU-Ausland finden darf. Interessensverbände und Teile der Politik fordern nun ein generelles Verbot des Versandhandels.

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Verbot von Versandapotheken als einziger Ausweg?
Lösungsansätze nach dem EuGH-Urteil zur Preisbindung
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Der OMT-Entscheid des EU-Gerichtshofs: Ein Skandal

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 16.06.15 auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts einen Vorabentscheid veröffentlicht, in dem er den Kauf von Staatsanleihen im Rahmen des sogenannten OMT-Programms der Europäischen Zentralbank für vertragskonform erklärt (CC-62/14). Federführend war der spanische Generalanwalt Cruz Villalón. Die Artikel 119, 123 und 127 AEUV sowie die Satzung des Eurosystems seien „dahin auszulegen, dass sie das ESZB dazu ermächtigen, ein Programm für den Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten wie [das OMT-Programm] zu beschließen …“ Die Richter erheben sogar den Anspruch, „dass ein Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren nach dessen ständiger Rechtsprechung das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung oder der Gültigkeit der fraglichen Handlungen der Unionsorgane bei der Entscheidung über den Ausgangsstreit bindet“ (Rz. 16). Das sieht das Bundessverfassungsgericht bekanntlich – ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung – anders.

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BVerfG und OMT (2)
Die EZB wird eingezäunt

Richter sind es gewohnt, sich viel Zeit zu nehmen, nicht zuletzt, um ein möglichst einstimmiges Urteil zu erreichen. Aber geduldiges Abwarten hat sich gelohnt. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen, das Gerichtsverfahren über Verfassungsbeschwerden gegen das Anleihekaufprogramm OMT (Outright Monetary Transactions) der Europäischen Zentralbank auszusetzen und gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zehn Fragen zur Vereinbarkeit des Programms mit europäischem Recht vorzulegen.

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Von der EU kommt doch manchmal auch etwas Gutes …

Bisher gelang es den nationalen Fußballigen, die Spiele zentral vermarkten, für ihre Unterhaltungsdienstleistung nationale Exklusivität zu sichern. Im hier relevanten Fall des Bezahlfernsehens werden in der Regel die TV-Rechte an einen Bezahlsender wie Sky oder Teleclub verkauft, der dann die Spiele live über ein verschlüsseltes Signal ausstrahlt. Um dieses Signal verwerten zu können, benötigt der Verbraucher einen entsprechenden Decoder und eine Decoderkarte. Eine nationale Exklusivität wird nun dadurch erreicht, daß die Decoderkarten nur Verbrauchern zugänglich gemacht werden, die im entsprechenden Sendegebiete des Senders leben.  Damit gelang den Anbietern eine regionale, also vertikale Preisdifferenzierung – Arbitrage zwischen den nationalen Märkten wurde damit wirksam unterbunden. Mit anderen Worten: Die die Unterhaltungsdienstleistung anbietende Liga – sofern kein Rechthändler zwischengeschaltet ist – hat bei einer derartigen Konstruktion in Abhängigkeit von der Nachfrage in der entsprechenden Region einen erheblichen Preisgestaltungsspielraum und kann diesen auf manchen Märkten, in denen die Konkurrenz unbedeutend ist, dazu verwenden, ihren Optimalpreis durchzusetzen.

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