Norbert Berthold hat zweifellos einen wortgewaltigen Verriss meiner Analyse zum Wesen von Tarifverträgen und Gewerkschaftswettbewerb formuliert. Aber liefert er auch eine ökonomisch überzeugende Begründung dafür, dass
- das Streikrecht (das Recht der Arbeitnehmer zur kollektiven Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten im Rahmen der Koalitionsfreiheit) und
- das Betriebsverfassungsgesetz
konstitutive Elemente einer jeden Marktwirtschaft seien? Dass ohne diese Elemente nur ein eingeschränkter Wettbewerb möglich sei? Denn genau dies scheint die wesentliche Grundlage seiner Argumentation zu sein. (Das Prädikat „Kluger Kopf“ nehme ich ihm dagegen sofort ungeprüft ab, mit Dank und Hochachtung selbstverständlich!)
1. Kartellbildung versus individuell wahrgenommene Vertragsfreiheit
Die grundgesetzlich garantierte Koalitionsfreiheit – in ihrer praktischen Ausprägung unter a) skizziert – soll nach Bertholds Argumentation nicht nur von allen Arbeitnehmern wahrgenommen werden können, sondern auch in möglichst vielfältiger Weise und in möglichst vielen unterschiedlichen kollektiven Organisationsformen. Denn darum geht es ja, wenn man Berufs-, Sparten und Branchengewerkschaften in einen offenen und unbeschränkten Wettbewerb schicken will.
Ich sehe nicht, dass die Koalitionsfreiheit (im oben skizzierten Sinne; wahlweise auch übersetzt als „Freiheit zur Bildung von Arbeitnehmerkartellen mit Streikrecht“) konstitutiv sei für die Marktwirtschaft. Substantieller Widerspruch gegen diese Feststellung könnte sich entweder darauf stützen, dass das Wesen der Koalitionsfreiheit hier falsch beschrieben sei – oder der Widerspruch könnte sich darauf stützen, dass die Freiheit zur Bildung von Arbeitnehmerkartellen auch aus ökonomischer und nicht nur verfassungsrechtlicher Sicht  tatsächlich einen höheren Stellenwert verdiene als die jeder einzelnen Arbeitskraft zustehende individuelle Vertragsfreiheit.
Es scheint, als hänge Berthold der zweiten Variante des Widerspruchs an. Und in der Tat: Räumt man dem Recht zur Arbeitnehmer-Kartellbildung grundsätzlich Vorrang ein, dann wird man einen regulierenden Eingriff des Gesetzgebers zugunsten oder zulasten bestimmter Organisationsformen (Berufs-/Spartengewerkschaft oder Branchengewerkschaft) nur schwer rechtfertigen können.
Tut man dies jedoch nicht und gibt der individuellen Vertragsfreiheit Vorrang, dann sollte ein regulierender Eingriff des Gesetzgebers zum Schutz dieser Vertragsfreiheit und damit des Wettbewerbs, mindestens im Grundsatz, auch für liberale Ökonomen bedenkenswert sein. Und eine Regelung zur Stärkung der Tarifeinheit fällt jedenfalls in die Klasse der möglichen Instrumente zur Regulierung von Arbeitnehmer-Kartellen. Einzelheiten zur Ausgestaltung werden, wie alle politischen Vorgänge (siehe dazu auch unter 3.), gesondert zu diskutieren sein; hier geht es um den Grundsatz, ob regulierende Eingriffe in die Kartellbildung per se wettbewerbswidrig seien. Meine These: nein.
Bei alledem ist immer festzuhalten: Kein Arbeitnehmer und kein Arbeitgeber sind gehindert, im individuellen Arbeitsvertrag einen höheren als den Tariflohn zu vereinbaren. Tarifverträge wirken nur als Schranken nach unten. Deswegen beschränkte es auch nicht die Vertragsfreiheit von Lokführern oder Krankenhausärzten, wenn ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen Berufs- oder Spartentarifvertrag geregelt sind.
Vielleicht geht Norbert Berthold allerdings in seiner Analyse auch, abweichend vom eben Skizzierten, davon aus, dass Arbeitnehmer-Kartelle und die von ihnen durchgesetzten Tarifverträge grundsätzlich gar keine Nebenwirkungen zulasten Dritter hätten, also etwa zulasten nicht gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer; und dass Arbeitnehmer-Kartelle schon deswegen in keiner Weise die individuelle Vertragsfreiheit stören könnten. Dann steuert er aber auf einen anderen logischen Widerspruch zu: Wie könnte unter dieser Annahme das viel kritisierte „Tarifkartell“ überhaupt einen Schaden anrichten? Etwa allein deshalb, weil an diesem auch Arbeitgeberverbände – also freiwillige Zusammenschlüsse von Unternehmen – beteiligt sind?
2. Wer oder was genau, bitte, ist das Tarifkartell?
Zunächst einmal – und danach nun kommt dann auch das Betriebsverfassungsgesetz ins Spiel – sollte dringend geklärt werden, was der Begriff „Tarifkartell“ in der heutigen Debatte eigentlich genau bezeichnen soll. Warum ist diese Klärung in der Auseinandersetzung über Tarifeinheit versus Tarifpluralität wichtig? Weil Fundamentalgegner der Tarifeinheit wie Norbert Berthold verheißen, dass mit Berufs- oder Spartengewerkschaften (unter eventueller Zuhilfenahme von Öffnungsklauseln) dem „Tarifkartell“ der Garaus gemacht und ein Durchbruch zu Freiheit und Wettbewerb geschafft werden könne.
Der Reihe nach: Das „Tarifkartell“ hat seinen Ursprung wohl in der Metall- und Elektroindustrie der 1980er- und 90er-Jahre. Der Begriff bezeichnete den Vorwurf einer überbordenden marktwidrigen Normsetzungsmacht, die sich die IG Metall und die Metall-Arbeitgeberverbände im Rahmen ihrer Flächentarifpolitik angeeignet hätten. Kurz skizziert: Die 35-Stunden-Woche und die Steigerungen der Tariflöhne passten nicht zur sich ausbreitenden Strukturkrise der Industrie; die Tarifpolitik wurde von etlichen Unternehmen und manchen Belegschaften nicht mitgetragen; doch Versuche einer Abweichung vom Flächentarif wurden von den Tarifparteien – so der Vorwurf – systematisch bekämpft, selbst wenn man sich auf Betriebsebene einig war.
Dieses Bild einer Tarifpolitik mit scheinbar oder faktisch bindenden Vorgaben wider die Interessen von Unternehmen, Beschäftigten und Arbeitslosen brachte damals der Begriff „Tarifkartell“ treffend auf den Punkt. Er steht hier insofern nicht infrage, wiewohl er seither durch tarifliche – also zwischen IG Metall und Arbeitgeberverband vereinbarte – Öffnungsklauseln in seinem Gehalt relativiert worden ist. Der Begriff weist aber einige Unschärfen auf, die in der aktuellen Frage sehr von Belang sind: Wer genau sind hier eigentlich die Kartellbrüder? Nur die Gewerkschafter? Nur die Arbeitgeberverbände (obwohl sie keinen Betrieb zu Mitgliedschaft, Beitragszahlung oder Tarifbindung zwingen können)? Oder entsteht das „Tarifkartell“ erst durch den Flächentarifvertrag?
Direkter gefragt: Bezeichnet der Begriff „Tarifkartell“
- ausschließlich das tarifpolitische Zusammenwirken einer „klassischen“ beziehungsweise DGB-Gewerkschaft und eines Arbeitgeberverbands?
- Was aber, wenn eine DGB-Gewerkschaft einen Firmentarifvertrag schließt – ist das dann trotzdem ein Tarifkartell oder eben nicht, weil ja kein Abreitgeberverband Vertragspartei ist?
- Wo eine Berufs- oder Spartengewerkschaft einen Firmentarifvertrag schließt, gilt das für Berthold wohl eher nicht als „Tarifkartell“.
- Was aber, wenn Berufs- oder Spartengewerkschaften Flächentarifverträge abschließen? Denn auch sie haben ja gerne branchenweit einheitliche Arbeitsbedingungen. Der Marburger Bund unterhält einen Flächentarifvertrag für Krankenhausärzte mit der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände; die Lokführergewerkschaft GDL strebt gleiches für den Eisenbahnsektor an. – Sind dies dann keine „Tarifkartelle“?
- Und wenn vielleicht eines Tages in einer Branche zwei oder drei oder fünf Berufsgewerkschaften für ihre Klientel zwei oder drei oder fünf Flächentarifverträge erzwingen, was wäre dies dann: Eine Maximierung des Wettbewerbs – oder vielleicht doch eher der Kartellbildung?
Bedauerlicherweise liefert Berthold keine klaren Hinweise dazu. Er umgeht die mit Spannung erhoffte Antwort vielmehr mit dem Ruf nach Tariföffnungsklauseln. Darunter fasst er explizit gesetzliche Tariföffnungsklauseln, weshalb sich hier eine weitere Analyse tariflicher Klauseln („Pforzheim-Abkommen“; Chemie-Tarifvertrag etc.) erübrigt.
3. Betriebsräte als Garanten des Wettbewerbs?
Und was steckt hinter dem Ruf nach gesetzlichen (!) Tariföffnungsklauseln? Ziel dieser Volte ist es, die Tarifpolitik „in die Betriebe hinein“ zu verlagern. Und falls Bertholds Argumentation nicht unbemerkt an völlig unerwarteter Stelle von jener des früheren BDI-Präsidenten und IBM-Managers Hans-Olaf Henkel abweicht, sollen für die Lohnfindung dann die Betriebsräte zuständig sein. Sie sollen jedenfalls das Recht erhalten, die Lohnfindung an sich zu ziehen, falls ihnen die bestehenden Tarifverträge missfallen.
Das ist in der Tat ein atemberaubender Schachzug, um die Illusion vom freiheitsfördernden Gewerkschaftswettbewerb zu retten: Dem ach so respektablen Freiheitsdrang der in Berufs- und Spartengewerkschaften organisierten Arbeitnehmer wird mit Hilfe des einfachgesetzlich begründeten Kollektivorgans „Betriebsrat“ der Garaus gemacht. Denn wer entscheidet im Betriebsrat über die Ziele der betrieblichen Tarifpolitik? Genau – das Mehrheitsprinzip. Und dies so konsequent, wie es kein Befürworter der Tarifeinheit jemals auf der tarifpolitischen Ebene verlangen würde.
Wann immer die Berufs- oder Spartengewerkschaft einen Tarifvertrag für ihre Mitglieder schließt, könnte die Betriebsratsmehrheit diesen Tarifvertrag zunichte machen. Die Mehrheit Sie muss dazu nicht einmal bei Verdi oder IG Metall oder EVG organisiert sein. Aber in allen Fällen, in denen – nach Bertholds Logik – mittels Tarifeinheit die Freiheit der Berufs- oder /Spartengewerkschaft durch eine Mehrheitsgewerkschaft beschnitten würde, könnte die Betriebsratsmehrheit dasselbe tun. Dass GDL & Co. noch weniger mit Tariföffnungsklauseln zu tun haben wollen als DGB-Gewerkschaften, ist kein Wunder.
4. Fazit
Die Interessenpolitik von Gewerkschaften ist hier nicht zu bewerten. Ebenso wenig ist die Auseinandersetzung zwischen Norbert Berthold und mir eine verfassungsrechtliche Kontroverse – diese mögen Verfassungsrechtler führen. Hier geht es um die Frage, ob Bertholds Analyse beanspruchen kann, marktwirtschaftlicher und wettbewerbsfreundlicher zu sein als die Forderung nach einer direkten Regulierung auf der Ebene der Arbeitnehmerkartelle. Mein Ergebnis: Sie könnte es nur dann, wenn man bereits ökonomisch-analytisch nicht nur Art. 9 Grundgesetz, sondern auch noch das Betriebsverfassungsgesetz zum unabdingbaren Bestand der Marktwirtschaft erklären wollte.
Zweitens ist festzuhalten, dass auch Norbert Berthold die Spielregeln für die Ausübung der Koalitionsfreiheit durch eine gesetzliche Maßnahme – Öffnungsklauseln, die Betriebsräte stärken – verändern will. Es ist also gar nicht so, dass dies nur auf Befürworter der Tarifeinheit zutrifft. Oder ist Berthold die Freiheit von Berufs- und Spartengewerkschaften vielleicht so wichtig, dass er dafür notfalls sogar auf die Bekämpfung von „Tarifkartellen“ verzichten würde? Oder wem sonst könnte anstelle des Betriebsrats die Freiheit zustehen, Arbeitsbedingungen bei Interesse auch unbeeinträchtigt von tariflichen Vorgaben zu regeln? Etwa doch den individuellen Vertragsparteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Dann aber bleibt nur der Versuch, die Vielfalt der ihnen womöglich in die Quere kommenden Tarifverträge irgendwie zu begrenzen, zum Beispiel mit Regeln zur Tarifeinheit. Ein Gewerkschaftswettbewerb um die Durchsetzung möglichst vieler und weitreichender Tarifverträge maximiert diese Vielfalt.
Vielleicht reichen diese Anmerkungen ja aus, um zumindest zu zeigen: Es gibt Klärungsbedarf auf der Seite der Befürworter unbeschränkter Tarifpluralität. Wer ihre Vorschläge nicht ungeprüft übernimmt, muss deswegen noch lange kein Feind des Wettbewerbs sein.
5 Antworten auf „Tarifeinheit oder Tarifpluralität? (2)
Wettbewerb – ja bitte! Aber ohne Vorrang für das Kollektiv!“